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2 (1898)
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fc/W\MJ7\ V fcVR A.

B. 1. Prophylaktische Vorkehrungen.

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hygienischen Anforderungen entsprochen, den Ansteckungsstoffen die zu ihrerEntwicklung und Vervielfältigung günstigen Bedingungen entzogen werden, so sindschon jetzt die Gemeinden aufzufordern, die sorgfältigste Reinlichkeit nachjeder Richtung, insbesondere aber in Betreff der Ortschaften und "Wohnungenzu pflegen. Hiezu wird die ausgiebige Anwendung der natürlichen Mittel —Luft und Wasser — am zweckdienlichsten sein, ohne dass es nöthig wäre,durch Beschaffung kostspieliger Desinfectionsstoffe die finanzielle Leistungs-fähigkeit besonders in Anspruch zu nehmen. In Orten, wo Massenquartierebestehen, ist diesen Brutstätten aller Epidemien die besondere Aufmerksamkeitzu widmen, deren Uebervölkerung keineswegs zu dulden.

Sind, wie die gegenwärtige wissenschaftliche Forschung lehrt, die Erregervon Infectionskrankheiten durch die Luft verschleppbar, so ist es überhaupt einvergebliches Bemühen, dieselben, da sie doch immer wieder durch die Luftzugeführt werden, vernichten zu wollen : es wird vielmehr dafür zu sorgen sein,dass sie keinen für ihre Entwicklung günstigen Boden vorfinden. Lies wirddurch die Beseitigung der Eänlnissherde, des Schmutzes und Unraths vollstän-diger als durch die Einwirkung auf dieselben mit Desinfectionsmitteln erreicht,deren hygienischer Wirkungswerth mehr theoretisch gedacht, als durch die Er-fahrung erprobt ist, und die bei den zu desinficirenden Massen in Verwendungkommend, entweder unzulänglich sind oder selbst zu Krankheitsquellen werden.

Bei Anwendung derselben wird jedenfalls dahin zu wirken sein, dass be-währte, die allgemeine Salubrität am meisten fördernde Massnahmen nichtunausgeführt bleiben.

Da sanitäre Massregeln weit eher Erfolge haben, wenn bei der Bevölkerungdie Ueberzeugung ihrer Nützlichkeit und Nothwendigkeit eine möglichst allge-meine wird, als wenn dieselben durch das zwangsweise Einschreiten staatlicher

Organe durchgeführt werden, so wird es der k. k.....überlassen, zu

erwägen, ob es sich nicht empfehle, in Gemeinden, in welchen von dem Bildungs-grade der Bewohner eine erspriessliche Thätigkeit zu erwarten wäre, ins-besondere in den mehr bedrohten Städten, die Activirung von Sanitäts-commissionen zu veranlassen, die aus den ihrem Berufe nach hiezu geeignetstenGemeindemitgliedern zu bilden und mit der Aufgabe zu betrauen sein würden,bei Handhabung der localen Sanitätspolizei mitzuwirken, vorhandene sanitäreMängel aufzudecken und deren Behebung einzuleiten. Den Aerzten im Allge-meinen, den Bezirksärzten insbesondere wird hiebei die Aufgabe zufallen, durchfachkundigen Rath und Belehrung diesen Commissionen zur Seite zu stehen.

Indem des Weitern auf die allgemeinen, nach den Grundsätzen derHygiene zu handhabenden Epidemie-Vorschriften verwiesen wird, ergeht zugleich

an die k. k.....die Aufforderung, den sanitären Verhältnissen ihres

Verwaltungsgebietes unausgesetzt eine besondere Aufmerksamkeit zu widmenund für den Fall, als besondere Umstände die Einleitung specieller, derhierortigen Genehmigung bedürfender Vorbauungs- und Polizeimassregeln er-heischen sollten, geeignet scheinende Anträge zu erstatten, über das in Eolgedieses Erlasses Verfügte aber zu berichten.

Fast alle politischen Landesbehörden haben über die Pflege der Assanirung undwegen Hintanhaltung sanitärer Missstände in den Gemeinden besondere Vorschriften erlassen,in einzelnen Ländern sind Sanitätscommissionen eingeführt, denen die Ueberwachung derdiesfälligen Thätigkeit der Gemeinden, die Anregung von sanitären Verbesserungen zu-gewiesen wurde (s. den II. Abschnitt im I. Bande). Auch die Einführung des Instituts derSanitätswächter im Küstenlande (s. unten im Capitel über Desinfection) strebt die Sicherungmöglichst vorwurfsfreier hygienischer Zustände an.