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B. 1. Prophylaktische Vorkehrungen.
1. Prophylaktische Vorkehrungen gegen ansteckendeKrankheiten überhaupt.
Als Grundlage aller prophylaktischen Vorkehrungen gegen das Auftreten und gegeneine Weiterverbreitung von Infectionskrankheiten bezeichnen schon die älteren und alleneueren allgemeinen sowie speciellen Epidemievorschriften die Hintanhaltung und Beseitigungjener sanitären Missstände welche nach den Lehren der Wissenschaft und der Erfahrungdie Entwicklung oder Fortpflanzung der Krankheitskeime fördern. In neuester Zeit wirddiesem Zweige der Sanitätspolizei — der Epidemie-Prophylaxe, wie namentlich aus denzahlreichen anlässlich der Choleragefahr ergangenen Erlässen hervorgeht, das grösste Gewichtbeigelegt.
Es kommt da zunächst eine consequente sachgemässe Handhabung der sanitätspolizei-lichen Vorschriften über die öffentliche Reinlichkeitspflege und Erhaltung hygienisch mög-lichst vorwurfsfreier Verhältnisse etc. im Allgemeinen seitens der Gemeinden (§. 3. lit. a.des Reichs-Sanitätsgesetzesl und die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Ver-hütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung (§. 4, lit. a, 1. c.) in Betracht.Der Staatsverwaltung steht über diese Thätigkeit der Gemeinden die Oberaufsicht zu.
Bei der praktischen Durchführung der in erster Reihe in das Gebiet der Local-polizei fallenden Massnahmen ergaben sich nicht selten Meinungsverschiedenheiten darüber,ob es sich im Einzelfalle um eine Angelegenheit des selbständigen oder übertragenen Wir-kungskreises der Gemeinde handelt, wenn die Assanirung und Reinhaltung der Strassen,Wege, Plätze, Fluren, öffentlichen Versammlungsorte, Wohnungen, die Beseitigung von Uebel-ständen bei Unrathscanälen und Senkgruben, die Abstellung von Verunreinigungen fliessenderund stehender Gewässer, von Trink- und Nutzwasser, die Handhabung der Lebensmittel-polizei u. s. w. als Massnahmen gegen Infectionskrankheiten in Frage stand. Eine Er-läuterung hierüber enthält der in einem solchen speciellen Falle an eine politische Landes-behörde gerichtete
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom15. September 1893, Z. 22881,*)
betreffend die Competenzgrenzen bei sanitätspolizeilichen Massnahmengegen Infectionskrankheiten.
Zu wiederholten Malen und auch mit dem Berichte der k. k. . . . vom11. März 1. J., Z. 22182, ist die Frage angeregt worden, ob die localen Mass-nahmen zur Abwehr von Epidemien in den selbstständigen oder in den über-tragenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen, beziehungsweise ob die dem §. 3 aoder die dem §. 4 a des Eeicbs-Sanitätsgesetzes entsprechende Competenz inBezug auf diese Massnahmen einzutreten habe.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Mehrzahl dieser Massnahmenan und für sich und unter normalen Verhältnissen, sofern nämlich der Falleiner Epidemiegefahr noch nicht ausgesprochen vorliegt, zum selbstständigenWirkungskreise der Gemeinde gehören, zumal sie grösstentheils in dem, im§. 3 des Keichs-Sanitätsgesetzes umschriebenen Eahmen der der Gemeinde zu-stehenden, respective obliegenden Gesundheitspolizei inbegriffen sind.
Beim Eintreten einer Epidemiegefahr jedoch, insbeson-dere aber der Choleragefahr, ist es in erster Keihe die Aufgabeder Staats Verwaltung, die noth wendigen Verfügungen zu treffenund für deren exaeten Vollzug zu sorgen.
Diese Pflicht der Staatsverwaltung besteht auch bei den localen sanitäts-polizeilichen Massnahmen, insoferne sie zur Abwehr der Einschleppung oder derVerbreitung von Seuchen, insbesondere der Cholera, nothwendig sind, falls sie
*) Es sind nur die hier einschlägigen Stellen des Erlasses abgedruckt.