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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.
§. 36. Die Einsegnung und Beerdigung der Verstorbenen hat auf diegewöhnliche Art zu geschehen, und es ist nur darauf zu sehen, dass die hierund da noch üblichen Todtenmale, zur Vermeidung der zur Zeit dieser Epi-demie besonders schädlichen Diätfehler, überall unterbleiben.
§. 37. Mit dem Aufhören der Epidemie, welches der dieselbe leitendeDistricts- oder Kreisarzt zu bestimmen und dabei zu sorgen hat, dass die Dauerder Epidemie nicht über die wirkliche Nothwendigkeit hinausgezogen werde,ist ungesäumt die Verfassung der Sanitätskosten-Eechnungen und der Reise-Particnlarien, welche aus dem Staatsschatze zu bestreiten kommen, nach denbisher bestehenden Vorschriften einzuleiten, die die Epidemie leitenden Aerztesind aber verpflichtet, einen möglichst vollständigen Schlussbericht unter An-schluss einer Rapportstabclle nach dem Formulare III an das k. k. Kreisamtzu erstatten, in welchem folgende Punkte genau beantwortet werden müssen:
a) Welche Ursachen die Epidemien veranlasst haben.
b) Die Beschreibung der Krankheit mit allen S) T mptomen nach den ver-schiedenen Stadien.
c) Die Reconvalescenz.
d) Die Dauer der Epidemie und Zahl der hiervon ergriffenen Kranken.
e) Die angewendete Heilmethode.
f) Das Verhältniss der Verstorbenen zu den Genesenen.
g) Vorschläge, wie künftig dieser Epidemie vorgebeugt werden könnte.
Formular I.
Erheb ungs-Protokoll*)
über den Ausbruch der ........ .. ......................................................... Epidemie in dem politischen
Bezirke..................................................................................... den..................................................................18.........
Bezirks-hauptmann-schaft
Gemeinde,Ortschaft
Vom Tage des Krankheitsaushruchesbis zum Tage der Erhebung sind
erkrankt
£3
genesen
gestorben
M
Es verbleibendaher Kranke
.J3 cd
Summe
Bericht.***)
*) In den Formularien sind im Sinne der späteren Aenderungen die Bezirkshaupt-mannschaften eingesetzt.
**) Eine allgemeine Vorschrift, welche Lebensjahre als Kindesalter anzusehen sind,besteht nicht. In früherer Zeit nahm man das Jahr, in welchem ein Individuum aus demschulpflichtigen Alter trat, als obere Grenze an. Mit Rücksicht auf die Bildung 5 Lebens-jahre umfassender Altersgruppen in den statistischen Ausweisen erscheint es zweckmässig,als Kindesalter die ersten 15 Lebensjahre festzuhalten, eine Abgrenzung, welche der voll-endeten Volks-Schulpflicht entspricht und sich auch von der Pubertätsgrenze wenig entfernt.***) Bei Verfassung des hier anzufügenden schriftlichen Berichtes sind insbesondere dieBestimmungen der §§. 14—17 zu beachten.