37- Zahntechniker-Gewerbe.
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§. 10. Bis auf weitere Anordnung Laben die Gewerbebehörden die zurErzeugung von Kunst- oder Halbweinen ertheilten Concessionen fallweise —und die eingeleiteten Strafamtshandlungen mit ihren Resultaten für jedes Halb-jahr der politischen Landesbehörde anzuzeigen, welch' letztere die eingelangtenAnzeigen an das Ackerbauministeriuni zu leiten hat. Fehlanzeigen sind nichtzu erstatten.
37. Zahntechniker-Gewerbe.
Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mitdem Ministerium des Innern vom 20. März 1892,
K.-G.-Bl. Nr. 55,
betreffend die Einreibung des Zahntechnikergewerbes unter dieconcessionirten Gewerbe.
Behufs der Regelung der gewerblichen Stellung der Zahntechniker über-haupt und insbesondere gegenüber den zur Ausübung der Zahnheilkunde be-rechtigten Personen, sieht sich das Handelsministerium im Einvernehmen mitdem Ministerium des Innern, im Grunde des §. 24 des Gesetzes vom 15. März1883 (R.-G.-Bl. Nr. 39), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ge-werbeordnung, veranlasst zu verordnen, wie folgt:
§. 1. Das Gewerbe der Zahntechnik wird, insoferne dieselbe nicht inVerbindung mit der Zahnarzneikunde von den hiezu Berechtigten selbst ausgeübtwird, unter die concessionirten Gewerbe eingereiht.
§. &. Das Gewerbe der Zahntechnik umfasst die gewerbsmässige mechanische
8. 2.
Herstellung von künstlichen Zähnen, von Ersatzstücken für den menschlichenMund und von Bestandteilen solcher Ersatzstücke.
Der Zahntechniker ist berechtigt, die Abdrucknahme und die Anpassungvon Zahnersatzstücken im vollkommen gesunden menschlichen Munde selbst-ständig auszuführen. Es ist ihm jedoch untersagt, irgend welche Verrichtungenin dem nicht vollkommen gesunden Munde des Menschen oder auch bei voll-kommen gesundem Zustande des Mundes irgend welche, die Beschaffenheit derGebilde desselben verändernde Eingriffe (wie Abkneipen von Zahn- und Zahn-wurzelspitzen, Abfeilen, Reinigen und Conserviren von Zähnen, Entfernung-schadhafter Wurzeln u. s. w.) vorzunehmen.*)
*) Den bloss zur Verfertigung künstlicher Zähne und Gebisse berechtigten Technikernsind Verrichtungen und Operationen im Munde des Menschen nicht gestattet, sondern alsCurpfuschereien strenge nach den Gesetzen zu behandeln (Allerh. EntSchliessung vom10. September 1842, Hofkanzlei-Decret vom 14. September 1842, P.-G.-S. 70 Bd.Nr. 109, Seite 241).
Die fortdauernde Giltigkeit dieses Verbotes steht schon deshalb ausser Frage, weil essich bei den Verrichtungen und Eingriffen im menschlichen Munde, welche den Zahntechnikernuntersagt sind, zweifellos um ärztliche Verrichtungen handelt, welche im Hinblicke aufArt. V, lit. g des Kundinachungs-Patentes zur Gewerbeordnung nicht den Gegenstand einerGewerbeberechtigung im Sinne des §. 37 G -G. vom 15. März 1883, K.-G.-Bl. Nr 39 (sieheoben Seite 61) bilden können. (Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom7. April 1895, Z. 6881).
Durch die Gewerbegesetze vom Jahre 1859 und 1883 ist der Eechtsbestand dieserauf Grund der Allerh. Entschliessung, also mit Gesetzeskraft erlassenen Bestimmmung descitirten Hofkanzlei-Decretes nicht berührt worden, es hat daher diese den Begriff undUmfang des Zahntechnikergewerbes normirende Bestimmung noch gesetzliche Geltung.(Erkenntniss des k. fc. Verwaltungs-Gerichtshofes vom G. Mai 1896, Z. 2780).
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