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36. \Veinähnliche Getränke.
36. Weinähnliche Getränke. Erzeugung und Verkauf.
Concessionirtes Gewerbe (§. 15, Z. 16, der G.-G.-N.).
Gesetz vom 21. Juni 1880,
K.-G.-Bl. Nr. 120,
betreffend die Erzeugung und den Verkauf weinähnlicher Getränke.
§. 1. Die Erzeugung weinähnlicher Getränke (gewöhnlich Kunstweingenannt), desgleichen die Erzeugung von Getränken aus Traubensaft durcheine Versetzung oder Vermischung desselben mit anderen Stoffen, die nichtlediglich dazu dienen soll, die Beschaffenheit des Weines zu verbessern oderihn dauerhafter zu machen, sondern dazu dient, die Menge des weinhaltigenErzeugnisses zu vermehren, darf, wenn das Erzeugniss zum Verkaufe oderAusschänke bestimmt ist, nur als erwerb- und einkommensteuerpflichtigesGewerbe betrieben werden und unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung.
Hievon ausgenommen ist die Erzeugung von Tresterwein und vin piccolo(vinetto) bei einer auf Eigenbau und eigene Mostfechsung beschränkten Ein-kellerung.
§. 2. Getränke, welche auf die im §. 1, Absatz 1 bezeichneten Arten erzeugtworden sind, unterliegen wie bisher derselben Verzehrungssteuer wie Wein.
§. 3. Die Verwendung von Stärkezucker zur Erzeugung der im §. 1bezeichneten Getränke ist verboten.
§. 4. Getränke, welche auf die im §. 1 bezeichneten Arten erzeugtworden sind, dürfen unter einer für Wein üblichen Bezeichnung weder an-gekündigt, noch feilgeboten, verkauft oder ausgeschänkt werden.
§. 5.*) Übertretungen der in den §§. 3 und 4 dieses Gesetzes enthaltenenVorschriften sind, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des allgemeinenStrafgesetzes fallen, von den Gewerbebehörden mit Geld im Betrage von 25bis 500 Gulden, im Falle der Uneinbringiichkeit aber mit Arrest, einen Tagfür je fünf Gulden gerechnet, zu bestrafen.
Auch haben die Gewerbehörden die beanständeten Getränke, falls die-selben als gesundheitsschädlich erkannt wurden, auf Kosten des Verurtheiltenvernichten zu lassen.
Im Wiederholungsfalle ist neben der Geld- oder Arreststrafe noch derVerfall des beanständeten Getränkes zu Gunsten des Armenfondes jener Ge-meinde auszusprechen, in welcher die Uebertretung begangen wurde und istdas Straferkenntniss in der Landeszeitung, sowie in ortsüblicher Weise aufKosten des Verurtheilten zu veröffentlichen.
§. 6. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister des Innern,der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues beauftragt.
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, desHandels und des Ackerbaues vom 16. September 1880,
E.-G.-Bl. Nr. 121,
zum Gesetze vom 21. Juni 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 120), betreffend die
Erzeugung und den Verkauf weinähnlicher Getränke.
§. 1. Im Sinne des Gesetzes vom 21. Juni 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 120),sind — im Gegensatze zum Naturweine, d. h. zu dem durch die alkoholische
Aufgehoben durch §. 33 d. Ges. v. 16. Jänner 1896, s. Abschnitt „Lebensmittel".