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Krankenanstalten. Behandlung der Nachlassefifecten,
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gericht. Der Sperrcommissär dieses Bezirksgerichtes erscheint wöchentlich aneinem bestimmten Tage in der betreffenden Krankenanstalt, nimmt die Todes-falls- Aufnahme (Inventur) vor und stellt bei dieser Gelegenheit den sich melden-den und mit der Bezahlung der Leichenkosten sich ausweisenden Parteien dieErfolglassungs-Anweisung für die allfälligen Deposita und Effecten Xamensdes städt. deleg. Bezirksgerichtes aus.
Gleichzeitig erhebt er bei der Krankenhausverwaltung die Höhe der fürjeden Verstorbenen aufgelaufenen und noch unberichtigten Verpflegskosten undstellt deren Betrag in die Sperr-Eelation ein. Alle jene Deposita und Effecten,um deren Erfolglassung sich Niemand bewirbt, werden nach Verlauf von 6Wochen dem Bezirksgerichte zur Verfügung gestellt, welches die Schätzung undden licitatorischen Verkauf der Effecten veranlasst. Die Licitations-Erlösowerden vom Sperrcommissär individuell verzeichnet und nach Abzug der Lici-tationsspesen an die Krankenhaus-Verwaltung abgeführt, welche diese Erlösea conto der aushaftenden Verpflegskosten in Empfang nimmt, die Uebcrschüsseaber, oder falls die Verpflegskosten von den zahlungspflichtigen Parteien oderCorporationen schon eingebracht sind, den Gesammterlös an das betreffendeBezirksgericht abführt, welches dieselben mit der Todesfalls-Aufnahme der nachdem letzten Domicil des Verstorbenen competenten Abhandlungsbehörde zurgerichtlichen Deponirung und weiteren Einantwortung übermittelt. In den Fällen,wo die Verpflegskosten mittlerweile schon von den betreffenden Landes- odersonstigen Fonden einbezahlt worden wären, wird diese Zahlung bis zur Höhedes Erlöses für die verkauften Nachlass-Effecten, dem betreffenden Landesfondeu. s. w. zurückerstattet.
Im Jahre 1869 constatirte die Oberverwaltung der drei hiesigen Kranken-anstalten in Folge einer diesfalls gepflogenen Anfrage, dass in den Kranken-anstalten zu Prag, Brunn, Innsbruck, Linz, und Salzburg die erwähnten Nachlass-effecten ausschliesslich zu Anstaltszwecken verwendet werden und nur im Kranken-hause zu Graz ein ähnliches Verfahren wie in den hiesigen Krankenanstaltenjedoch mit dem Unterschiede beobachtet werde, dass sich dort die Anstalt dasRecht vorbehält, einzelne Kleidungsstücke gegen Bezahlung des Schätzungs-werthes zur Betheilung von Keconvalescenten, welche an solchen Mangel haben,zu erwerben.
Diese, von dem in den hiesigen drei Krankenanstalten üblichen Vorgangeabweichende Gepflogenheit gab der Oberverwaltung der hiesigen drei Kranken-anstalten Veranlassung zu dem Antrage, dass der Erlös für solche Effecten,deren Werth den Betrag von 2 fl. nicht erreicht, in Hinkunft auch hier zuAnstaltszwecken verwendet werden dürfe.
Dieser Antrag der Oberverwaltung wurde mit dem h. o. Erlasse vom1. Juli 1869, Z. 9357, aus dem Grunde abgelehnt, weil auch für diese, wennauch unerheblichen Beträge der Titel zur Verwendung derselben zu Anstalts-zwecken fehlen würde und. weil die Schwierigkeit der Verrechnung allein alsein ausreichendes Motiv zur Beseitigung des legalen Vorganges nicht angesehenwerden konnte.
Nachdem nicht zu verkennen war, dass der n. ö. Landesfond durch diein mehreren Ländern übliche Verwendung dieser Erlöse zu Anstaltszwecken be-einträchtiget werde, so wurde die Statthaltcrei unter Einem angewiesen, den n.ö. Landesausschuss in Absicht auf die Anbahnung einer allfälligen Keciprocität,hierauf entsprechend aufmerksam zu machen.
Mit der Note vom 11. December v. J. Z. 13301, führt der Land.es-Ausschuss des Herzogthums Steiermark nun darüber Klage, dass vieljähriger
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