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Allgemeine Öffentliche Kranken-Anstalten.
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1. November 1855 angefangen in solchen Krankenanstalten aufgelaufenen Ver-pflegskosten für Ausländer.
Zur näheren Erläuterung der vorstehenden Grundsätze und behufs derenDurchführung wird noch besonders bestimmt:
a) Die für die Hereinbringung der Krankenverpflegskosten in einigenLändern geltende Kreisconcurrenz hat in den Kronländern, wo sie noch besteht,bis Ende October 1855 fortzudauern.
Vom 1. Nov. 1855 sind die dieser Concurrenz obgelegenen Verpflegskosten-Ersätze auf den Landesfond zu übernehmen.
b) Die zwischen dem lomb. venet. Königreiche und den übrigen Kron-ländern sowie die zwischen Ungarn und seinen vormaligen Nebenländern einer-seits und den übrigen Provinzen des Reiches andererseits bestehende Recipro-cität der unentgeltlichen Verpflegung armer Kranken in öffentlichen allgemeinenAnstalten hat mit Ende October 1855 aufzuhören, und es sind diesen Anstaltendie vom 1. Nov. 1855 angefangen für arme Kranke anderer Kronländer auf-gewendeten Verpflegskosten von dem Landesfonde der Heimat der Verpflegtenzu vergüten, insoferne überhaupt eine solche Anstalt nach ihrer Stiftung odersonstigen Einrichtung einen Ersatz anzusprechen berechtiget, denselben aber vonsonstigen Zahlungspflichtigen einzubringen nicht im Stande ist.
c) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, über jene Verpflegskosten, derenVergütung sie aus dem Landesfonde ansprechen können, periodische Ausweisezu verfassen und dieselben sammt den nöthigen Angaben und Belegen über dieZuständigkeit und Vermögens-Verhältnisse der Verpflegten und über andere fürdie Zahlungspflicht massgebende Umstände der vorgesetzten politischen Landes-stelle zu überreichen. Die Landesstelle wird die Verpflegskosten für Angehörigedes eigenen Landes (1) und für Ausländer (II) unverzüglich aus dem Landes-fonde anweisen und wegen Berichtigung der andere Kronländer und Ver-waltungsgebiete treffenden Verpflegskosten sich an die dortigen Landesstellenwenden, welche die ausgewiesenen Beträge aus dem Landesfonde flüssig zumachen und an die vorgesetzte Landesstelle des bezüglichen Spitales zu über-mitteln haben. *)
Es bleibt die Aufgabe jeder Landesstelle, wenn sie die aus dem Landes-fonde vergüteten Kosten aus dem Vermögen des Verpflegten oder von anderenzum Ersätze verpflichteten Personen, Corporationen, u. s. f. einzubringen in derLage ist, die dazu erforderlichen Einleitungen zu treffen und die eingehobenenBeträge für den eigenen Landesfond in Empfang zu nehmen.
d) Durch die im gegenwärtigen Erlasse festgesetzten Grundsätze wird ander auf speciellen Anordnungen beruhenden Beitragsleistung des Aerars für ein-zelne Anstalten oder bei gewissen Gattungen von Krankheiten, sowie an denin besonderen Uebereinkommen, Stiftungen und dgl. begründeten Spitalsbeiträgeneinzelner Corporationen, Innungen, Vereine, Gemeinden u. s. f. nichts geändert.
Nachdem überhaupt die Erage der Kegulirung der Verpflegsgebüren einerbesonderen Verhandlung vorbehalten bleibt, so haben die gegenwärtigen Be-stimmungen, abgesehen davon, dass sie den Krankenanstalten für viele bisheruneinbringlich gebliebene Verpflegskosten die Vergütung aus den Landcsfondengewähren, keinen Einfluss, weder auf sonstige Einkommensquellen der fraglichenAnstalten noch auf die Verpflichtungen, welche die Gemeinden, in denen sichdiese Anstalten befinden, oder für welche sie vorzugsweise gewidmet sind, ausbesonderen Gründen, namentlich weil etwa für ihre Angehörigen geringere Ver-
*) S. unten auf Seite 659 die erste Fussnote.