I
xria
i
630
Allgemeine Vorschriften über Humanitäts-Anstalten etc.
1870, R.-G.-Bl. Nr. 68, zur Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen undWahrnehmung der öffentlichen sanitären Interessen berufenen Behörden auf dieHintanhaltung der Schädigung der gedeihlichen Wirksamkeit der gedachtenHeil- und Humanitätsanstalten nicht immer die nothwendige Aufmerksamkeitverwendet wird.
In dieser Beziehung ist es besonders bedauerlich, dass derlei misslicheErfahrungen insbesondere auch in Wien sich wiederholen, obwohl gerade derBevölkerung der Keichshauptstadt durch die bestehenden Heil- und Humanitäts-anstalten tagtäglich die grössten Wohlthaten erwiesen und der Gemeindever-tretung die Sorge um die öffentliche Heil- und Humanitätspflege in der mnni-ficentesten Weise erleichtert wird.
Dass die gedachten Beschwerden in der That nicht unberechtigt sind,wird beispielsweise durch den Umstand bestätigt, dass es ungeachtet die wieder-' holten, selbst vom Ministerium des Innern ausgegangenen Anregungen bishernicht gelungen ist, für das k. k. allg. Krankenhaus, dessen Betrieb für dieStadt Wien eine geradezu unerschöpfliche Quelle sanitärer und selbst materiel-ler Vortheile ist, sowie für die daselbst untergebrachten wissenschaftlichenLehrinstitute die erforderliche, schon aus Humanitätsrücksichten anzusprechendeKühe durch Herstellung eines geräuschlosen Strassenpflasters in den benach-barten Strassen Seitens der Gemeinde zu beschaffen, welche Rücksichtnahmeallerdings in anerkennenswerther Weise zahlreichen städtischen Schulanstalten,aber auch zahlreichen Communicationen, hinsichtlich welcher ein so dringendesund ethisches Interesse nicht vorliegt, schon längst zu Theil geworden ist.
Ein weiterer Beweis dieser geringen Rücksichtnahme auf bestehende Hu-manitätsanstalten ergibt sich aus dem Umstände, dass, obwohl bei äusserenbaulichen Herstellungen innerhalb solcher Anstalten den in der Nähe wohnen-den Interessenten Gelegenheit zur Aeusserung und eventuellen Einsprache ge-geben wird, bei baulichen Ausführungen in nächster Nähe bestehender Heil-anstalten die Directionen derselben zumeist als gänzlich uninteressirt betrachtetwerden, so dass die Aufführung fast unzulässig hoher Gebäude in nächster Nähesolcher Anstalten in rücksichtsloser Ausnutzung der Bestimmungen der Bau-ordnung, ohne Verständigung oder Einvernahme der Vertreter dieser Heil- undHumanitätsanstalten, sowie ohne jene im Rahmen der Bauordnung zulässigenCautelen zu Stande kommt, welche es verhindern könnten, dass die betreffen-den Heil- und Humanitätsanstalten in sanitärer Beziehung geschädigt, und durchdiese Schädigung rückwirkend das Gesundheitswohl der um die verbaute An-stalt sich zusammendrängenden Bevölkerung beeinträchtigt werde.
Um ein Beispiel anzuführen, wird auf die Ignorirung der Interessen desSt. Anna-Kinderspitalcs, dessen der Bevölkerung leicht zugängliche Lage einenunschätzbaren Vortheil für die Kinderheilpflege in Wien bietet, bei dem Aus-baue der Umgebung mit 4—5 stöckigen Wohnhäusern ohne Vorplätze oderVorgärten hingewiesen.
Als weiteres Beispiel könnte die ohne jedwede Cautelen gestattete Ver-bauung des Areales gegenüber der Blatternabtheilung des Kaiser Franz-Joseph-Spitales angeführt werden.
Mit Rücksicht auf diese Ausführungen beehre ich mich Eure Excellenzzu ersuchen, auf den Bürgermeister der Reichshaupt- und Residenzstadt Wienneuerdings in der Richtung Einfluss nehmen zu wollen, dass derselbe sich be-stimmt finden möge, die angedeuteten Interessen der Sanitäts- und Ilumanitäts-anstalten im Gemeindegebiete von Wien unter seinen besonderen Schutz zunehmen, dieselben, soweit es irgend möglich ist, vor sanitätswidrigen Becin-