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1 (1896)
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536
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Die officinellen Heilmittel. Pharmakopoe.

dass sie den Vorschriften der Pharmakopoe*) vollkommen entsprechen. MitRücksicht auf den beschränkteren Absatz in den Apotheken auf dem Landewerden die politischen Landesbehörden ermächtigt,, jene Artikel der Phar-makopoe, welche auch in den Landapotheken jederzeit vorräthig sein müssen,in einem Verzeichnisse zusammenzufassen und dasselbe zu veröffentlichen.**)

§. 2. Die Präparate, für deren Darstellung in der Pharmakopoe eine Vor-schrift gegeben ist, müssen genau nach dieser Vorschrift zubereitet und ver-abfolgt werden.

§. 3. In die Pharmakopoe nicht aufgenommene, von Aerzten jedoch zeit-weilig verschriebene und deshalb in den Apotheken vorräthig gehaltene Heil-mittel müssen gleichfalls von bester Beschaffenheit, unverfälscht und frei vonjeder Verunreinigung sein. Diese nicht officinellen Heilmittel sind mit derselbenSorgfalt aufzubewahren und zu verabfolgen, wie die in der Pharmakopoe ent-haltenen, ihnen an Wirksamkeit ähnlichen Heilmittel.

Heilmittel dieser Art und Arzneibereitungen, welche zu Heilzwecken neuin Verkehr gebracht werden, und deren Wirksamkeit noch unsicher, sowie durch

*) Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. December1882, Z. 19272, wurde angeordnet, den Apothekern in Erinnerung- zu bringen, dass sie so-wohl nach der Apotheker-Instruction wie nach den allgemeinen Vorschriften zur Pharma-kopoe verpflichtet sind, die vorschriftsmässige Beschaffenheit aller Arzneikörper, mögen die-selben in der Pharmakopoe enthalten sein oder nicht, zu prüfen, und dass sie für jede unzu-lässige Verunreinigung verantwortlich sind, dass auch bei der Bestimmung der Taxpreise aufdie durch die Peinigung und Untersuchung der einzelnen Arzneistoffe verursachten Verlusteund Kosten Bedacht genommen ist, sonach auch in dieser Pichtung jede Entschuldigung,womit die Unterlassung der Untersuchung der aus dem Handel bezogenen Arzneistoffe be-schönigt werden wollte, von vorne weg haltlos wird.

S. auch die Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Februar1892, Z. 27167 ex 1891 (s. unten Capitel 3, a), und vom 2. October 1895, Z. 29082, be-treffend die Hintanhaltung von Verwechslungen bei Abgabe von Arzneien. Letzterer lautet:

Aus Anlass einer tüdtlichen Vergiftung zweier Personen nach dem Einnehmen vonPillen zur Abtreibung des Bandwurms, welche in einer Apotheke anstatt mit dem verord-neten Granatrinden-Extracte mit dem höchst giftigen, Strychnin und Brucin enthaltendenBrechnussoxtract bereitet waren, weil dem Apotheker, wahrscheinlich in Folge einer Ver-wechslung, von der Bezugsstelle, aus welcher das Präparat stammte, Brechnuss-Extract

anstatt Granatrindenextract geliefert worden war, wird die k. k.....beauftragt, den im

dortigen Verwaltungsgebiete ansässigen Apothekern und Hausapotheken führenden Aerztendiesen Vorfall unter Hinweis auf die eventuellen strafrechtlichen Folgen von Arzneiver-wechslungen mit der eindringlichen Erinnerung zur Kenctniss zu bringen, dass die Apothekernach den bestehenden Verordnungen für die Identität und Qualität der in ihren Apothekenvorräthig gehaltenen Droguen und pharmaceutischen Präparate verantwortlich sind.

Insbesondere sind die Apotheker aufmerksam zu machen, dass sie sich in dieser Be-ziehung nicht auf die Fabriken oder die Droguenhandlungen verlassen dürfen, aus welchensie chemische oder pharmaceutische Präparate beziehen, und dass sie sich von der Identitätund Beschaffenheit derselben jedesmal durch gründliche Prüfung zu überzeugen haben.

Um allfälligen Verwechslungen bei Arzneilieferungen möglichst vorzubeugen, ist dar-auf zu dringen, dass sowohl in chemischen und pharmaceutischen Fabriken als in Droguen-handlungen, öffentlichen und Hausapotheken die Bezeichnung (Signatur) der zur Aufbewahrungstark wirkender Mittel bestimmten Stand- und Abgabsgefässe in dauerhafter Schrift, eventuelleingebrannt, auf der Gefässwand selbst angebracht sei und dass diese Gefässo ausserdemdurch eine besondere Form kenntlich gemacht seien. Der Gebrauch von Papiereticnrettenfür derartige stark wirkende Mittel enthaltende Gefässe ist unstatthaft und strenge zu unter-sagen.

Dieser Erlass ist auch den Aerztekammern und den Apothekergremien mit der Ein-ladung zur Kenntniss zu bringen, zum Zwecke der genauen Beobachtung dieser Vorsichteninnerhalb ihres Wirkungskreises mitzuwirken.

**) S. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. December 1890.Z. 22826 ex 1889, unten auf Seite 539.