Hausapotheken und Nothapparate.
527
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. April1894, Z. 36590 ex 1893,
betreffend die Abstellung von Unzukömmlichkeiten bei Führung von
Hausapotheken.
Aus Apothekerkreisen ist die Klage laut geworden, dass die hinsichtlichder Führung von Hausapotheken bestehenden Vorschriften und Verordnungenhäufig nicht eingehalten und dadurch die berechtigten Interessen der Apothekergeschädigt werden.
Insbesondere wird darüber Klage geführt, dass beim Bezüge der Arznei-stoffe und Präparate nicht allenthalben die Bestimmungen des §. 20 der Mini-sterial-Verordnung vom 12. December 1889 (R.-Gr.-Bl. Kr. 191*) eingehaltenwerden, nach welchen Aerzte und Wundärzte, welche zur Führung einer Haus-apotheke oder eines Nothapparates berechtigt oder verpflichtet sind, die zurErrichtung und Ergänzung ihrer Hausapotheken oder Nothapparate erforder-lichen chemischen und pharmaceutischen Präparate sowie sonstige arzneilicheZubereitungen ausschliesslich aus einer der nächstgelegenen Apotheken mittelsteines Fassungsbuches zu beziehen haben, eingehalten werden.
Ferner kommt es vor, dass die Erfolgung von Arzneien aus den Haus-apotheken ohne die vorgeschriebene Beigabe der im Sinne der diesbezüglichenMedicinalvorschriften adjustirten Kecepte und Signatur stattfindet, dass, obwohlnur der Arzt oder ein von demselben bestellter Pharmaceut berechtigt ist,Arzneien aus Hausapotheken auszufolgen, aus denselben selbst in Abwesenheitdes Arztes von hiezu nicht berechtigten Personen seines Haushaltes Arzneienerfolgt werden, ferner dass Arzneien aus den Hausapotheken auch an anderePersonen als an die sich der Behandlung: des Arztes anvertrauenden Krankenoder an solche, welchen die Arzneien in dringenden Fällen durch andere Aerzteangewiesen wurden, erfolgt werden, wodurch Unzukömmlichkeiten und Unord-nungen im Medicamentenverkehre verursacht werden, welche das Ansehen derHausapotheken führenden Aerzte und das öffentliche Vertrauen in dieselben zuschädigen geeignet sind.
Auch ist dem Ministerium des Innern nicht unbekannt geblieben, dassviele Aerzte dadurch, dass sie Kranke hinsichtlich des Bezuges von Arznei-mitteln, selbst solcher, welche dem Handverkaufe in Materialwaarenhandlungennicht freigegeben sind, an derlei Geschäfte weisen, oder solche Artikel für ihreHausapotheke aus solchen beziehen, zu den bestehenden Missbräuchen im Medi-camentenverkehre selbst beitragen. ■
Das Ministerium des Innern legt Gewicht darauf, dass ebenso wie dieöffentlichen Apotheken auch die Hausapotheken in vollständiger Ordnung undunter genauester Beobachtung der bestehenden sanitären Vorschriften geführtwerden und jeder vorschriftswidrigen zumeist nur in schmutzigem Eigennutzewurzelnden Gebarung, entschieden entgegengetreten werde.
Die k. k......wird beauftragt, die politischen Unterbehörden anzuweisen
in diesem Sinne für die ihnen nach den Bestimmungen des Eeichssanitätsgesetzesvom 30. April 1870 (E.-G.-Bl. Nr. 68), zukommende Ueberwachung des Medi-eamentenverkehres Sorge zu tragen.
Ueber die Dispensation homöopathischer Arzneien seitens der Aerzte,über den Bezug von Arzneistoffen und Abgabe von Arzneien aus Hausapothekens. den V. Abschnitt.
*) Die Verordnung s. im V. Abschnitte.