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Apotheker-Gremialordnung.
Zeit, als sie den Pacht einer Apotheke oder eine Provisorstelle ordnungsmässigübernommen haben. Jene Provisoren, die als solche bei einem wirklichengeprüften Apotheker angestellt sind, haben weder Sitz, noch Stimme bei einerGremial-Versammlung.
§. i. Bei dem Hauptgremium hat in Ansehung der wissenschaftlichen Leitungder Notar der medicinischen Facultät als Gremial-Commissär den Vorsitz, undnebst dem Ober- und zwei Mitvorstehern auf die vorgeschriebene Ordnung beiden Gremial-Sitzungen zu wachen. Bei den Filial-Kreisgremien hat der Kreis-arzt die Stelle des Gremial-Commissärs zu versehen.*)
§. 5. Die Vorsteher des Hauptgremiums werden bei der Hauptgremial-Versammlung gewählt, welche allj ährig am dritten Montage des Monats Sep-tember in der Wohnung des Obervorstehers abzuhalten ist. Wenn die Wohnungdes Obervorstehers hiezu nicht geeignet wäre, kann das Gremium hiezu aucheine andere ausmitteln.
§. 6. Jedes Mitglied des Gremiums hat zu dieser Wahl den Namen des-jenigen, auf welchen seine Stimme fällt, bereits schriftlich mitzubringen; dasöffentliche Sammeln und Aufschreiben der Stimmen bei der Gremial-Versammlungselbst, wodurch sehr oft der ganze Zweck einer freien Wahl vereitelt wird, wirdnicht gestattet. Nur die Wahlzettel der in der Gremial-Versammlung Anwesen-den sind giltig; die von den Abwesenden eingeschickten dürfen nicht gezähltwerden. Der Obervorsteher kann nur aus den ehemaligen Mitvorstehern gewähltwerden, indem es nothwendig ist, dass der Obervorsteher in Gremial-Geschäftenwohl bewandert sei, da er in dieser Eigenschaft das Gremium bei den Behördenund sonst vorkommenden Gelegenheiten zu vertreten hat. Zu den Mitvorstehernkann jedes, eine öffentliche Apotheke in der Hauptstadt besitzende Mitgliedgewählt werden.
§. 7. Die Wahlen der Vorsteher und Mitvorsteher der Eilial-Gremienwerden bei der in jedem Kreise alljährig am dritten Montage des Monats Augustabzuhaltenden Gremial-Versammlung Statt haben. Ein jeder im Kreise befind-liche Apotheker kann zum Vorsteher und Mitvorsteher des Filial-Gremiumsseines Kreises gewählt werden. Bei der Wahl selbst aber muss genau auf dieim §. 6 vorgezeichnete Weise vorgegangen werden.
§. 8. Die Vorsteher des Hauptgremiums, sowie der Eilial-Gremien habenin ihrem Amte, wenn sie den vorgeschriebenen Pflichten vollkommen entsprechen,durch drei Jahre zu verbleiben; am Ende des dritten Gremial-Jahres mussjedoch von dem Gremium eine neue Wahl vorgenommen werden.
§. 9. Bei der Abtretung einer radicirten oder verkäuflichen Apotheke undbei dem Heimfallen einer Personal-Apothekerbefugniss sind die diesfalls inGewerbssachen ergangenen höchsten Verordnungen genau zu beobachten.
*) Die bisherige Bestimmung der Apotheker-Gremialordnungen, nach welcher zu denVersammlungen der Apotheker- Haupt- und Filial-Gremien ein Gremial-Commissär (Notarder medicinischen Facultät, Stadtphysicus, Kreisarzt u. s. w.) beizuziehen war und denVorsitz zu führen hatte, wird ausser Kraft gesetzt und der Vorsitz bei den gedachten Ver-sammlungen dem Gremial-Vorsteher zugewiesen. — Der Regierung bleibt jedoch das Rechtvorbehalten, zu den Gremial-Versammlungen, dort, wo sie es angezeigt findet, einen ldf.Commissär abzuordnen. (Verordn. des k. k. Minist, d. Innern vom 13. December1873, R.-G.-Bl. Nr. 73.)
Mit demErl. d. k. k. Minist, d. Innern v. 13. Decemb. 1873, Z. 19415, wurdeweiter die Verfügung getroffen, dass die xlpothekor-Gremien anzuweisen sind, in Hinkunftdie Gremialvcrsammlungs-Protokolle alsbald der polit. Behörde I. Instanz zur Einsicht vorzulegen.