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1 (1896)
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*V4 KSA

Apotheken. Instruction für Apotheker.

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guten Kath,

§. 27. Curen innerlicher oder äusserlicher Gebrechen zu unternehmen,ist Apothekern nie und unter keinerlei Vorwand erlaubt.

§. 28. Ein musterhafter Zustand der Apotheke, richtige, genaue und ge-wissenhafte Bedienung der Parteien, soll das einzige Mittel des Apothekerssein, seiner Apotheke Ruf und Zuspruch zu verschaffen. Niedere Bänke, Ver-läumdungen seiner Amtsbrüder, Bestechungen, Abwendigmachung geschickterGehilfen anderer Apotheker u. s. w., deren sich Besitzer von Apotheken bedienenkonnten, um zu obigem Zwecke zu gelangen, sind sträfliche Handlungen.

§. 29. Der Apotheker oder Provisor ist für die Verrichtungen seinerGehilfen und Lehrlinge verantwortlich; er wird daher über dieselben einegenaue Aufsicht führen.

§. 30. Der Besitzer oder Vorsteher einer Apotheke wird über den sitt-lichen Lebenswandel seiner untergeordneten Gehilfen und Lehrlinge strengewachen, denselben mit Leutseligkeit und Anstand begegnen, und derselbenwissenschaftliche Ausbildung durch freundschaftliche ErinnerungMittheilung passender Bücher u. s. w. nach Möglichkeit befördern.

§. 31. Niemand kann als ordentlicher Gehilfe in einer Apotheke an-genommen werden, wenn er nicht ein ordentliches, von einem inländischenGremium ausgestelltes Ereisprechungs-Zeugniss (sogenannten Lehrbrief) überdie vorschriftsmässig vollbrachte Lehrzeit besitzt. Hat er schon als Gehilfein einer andern Apotheke gedient, so muss er von dem Besitzer oder Vorsteherderselben ein Zeugniss des Wohlverhaltens während der dortigen Dienstzeitaufzuweisen haben.

§. 32. Die Lehrzeit der Lehrlinge dauert vier Jahre.*)

§. 33. Um in die Lehre aufgenommen zu worden, muss der Jüngling14 Jahre alt sein, eine gute Gesundheit und hinreichende Kräfte haben, ermuss mit gutem Erfolge die drei Classen der Normalschule vollendet, an eineröffentlichen Lehranstalt der Oesterreichischen Staaten die vier Grammatical-Classen ordentlich absolvirt,*) und aus allen vorgeschriebenen Lehrgegenständenwenigstens die erste Fortgangs-Classe erhalten haben; nicht minder wird ersich von seinen Lehrern und Vorgesetzten mit Zeugnissen über sein bisherigesgutes und sittliches Betragen ausweisen.

§. 34. Der Eigenthümer oder Vorsteher der Apotheke wird mit väter-licher Sorgfalt über die Sitten des Lehrlings wachen und dafür Sorge tragen,dass dieser so viel als möglich gute Portschritte in Erlernung der Apotheker-Kunst und den dazu gehörigen Hilfskenntnissen mache. Derselbe darf daherkeineswegs zu den Arbeiten eines Dieners oder einer Magd des Hauses, sonderneinzig dazu verwendet werden, was auf die Apotheker-Kunst Bezug hat.

§. 35. Die Aufnahme und Freisprechung der Lehrlige geschieht nachden in der neuen Apotheker-Ordnung festgesetzten Bestimmungen.

*) Abgeändert durch die neuen Vorschriften, s. Seite 425 u. ff.

Daimer, Sanitätsgesetze.