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Heilärztliehes Personale, Aerztekammern.
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7. Gerichtsbezirke Heran (ohne Stadt Meran), Passeier, Samthal und Neumarkt-
8. Stadt Bozen und Gerichtsbezirk Kaltem;
9. Gerichtsbezirke Bozen Umg., Kastelruth und Klausen;10. politische Bezirke Ampezzo, Bruneck und Lienz.
B. Kammerbezirk Trient mit 11 Mitgliedern und dem Sitze in Trient.Gewählt werden von den Aerzten in der Stadt Trient 2 Kammermitglieder und 2
Ersatzmänner, je 1 Mitglied und 1 Ersatzmann von den Aerzten der folgenden 9 Wahl-gruppen:
1. politischer Bezirk Cles;
2. politischer Bezirk Tione;
3. Gerichtsbezirk Arco;
4. Gerichtsbezirke Riva, Valle di Ledro und Vezzano;
5. Stadt Rovereto und Gerichtsbezirk Rovereto Umg.;
6. Gerichtsbezirke Ala, Mori und Nogaredo;
7. Gerichtsbezirke Trient Umg., Pergine, Civezzano und Mezzolombardo;
8. politische Bezirke Cavalese und Primiero und Gerichtsbezirke Cembra undLavis;
9. politischer Bezirk Borgo.
C. Kammerbezirk Bregenz mit 9 Kammermitgliedern und dem Sitze in Bregenz.
Die wahlberechtigten Aerzte der Stadt Bregenz (I. Wahlgruppe) wählen 2 Kammer-mitglieder und 2 Ersatzmänner, die Gesammtheit der Aerzte des übrigen Kammersprengeis(II. Wahlgruppe) 7 Kammermitglieder und 7 Ersatzmänner.
IX. Böhmen:
Eine Aerztekammer für das ganze Verwaltungsgebiet, mit dem Sitze in Prag undmit der Untertheilung in zwei Sectionen u. zw. einer solchen mit deutscher und einermit böhmischer Verhandlungssprache. Die Kammer umfasst 50 Mitglieder (undeben so viele Ersatzmänner); jede Section wählt 25 Mitglieder und 25 Ersatzmänner. Voneiner Eintheilung der wahlberechtigten Aerzte in Wahlgruppen wurde abgesehen, jedemArzte ist es freigestellt, für die eine oder die andere der von ihm zu bezeichnenden Sectionenzu wählen. Von den 25 Kammermitgliedern jeder Section müssen 6 in Prag oder dessen Vor-städten: Karolinenthal, Smichov, Weinberge, Zizkow ansässig sein, die übrigen 19 Candi-daten sind aus der Gesammtheit der kammerpflichtigen und wahlberechtigten Aerzte desKammersprengeis zu wählen.
Der Kammerpräsident und dessen Stellvertreter werden von der Gesammtheit derKammermitglieder u. zw. der Präsident das erste Mal aus der Gesammtheit der Kammer-mitglieder, in der Folge jedoch alternirend aus den Kammermitgliedern jener Section, welcherder letztgewählte Kammerpräsident nicht angehörte, der Stellvertreter des Kammerpräsidentenhingegen stets aus der Zahl der Mitglieder jener Section, welcher der neugewählte Präsidentnicht angehört, gewählt.
In den Kammervorstand wählt jede Section ausser dem Präsidenten und dessenStellvertreter 3 Mitglieder und eventuell auch 3 Ersatzmänner.
Die von jeder Section gewählten Vorstandsmitglieder der Aerztekammer bilden mitdem aus der Section hervorgegangenen Kammerpräsidenten, bezw. seinem Stellvertreter denzur Leitung der Geschäfte berufenen Vorstand derselben.
Alle Aerztekammerangelegenheiten, hinsichtlich welcher im Gesetze ein bestimmtesVerfahren der Aerztekammer oder des Vorstandes derselben nicht ausdrücklich vorgezeichnetist, werden in jeder der beiden Sectionen und von jedem ihrer Vorstände abgesondert in derVerhandlungssprache der Section verhandelt und beschlossen, insoferne nicht die gemein-same Berathung und Beschlussfassung vereinbart wird. Jede Section entsendet den von ihrgewählten Vertreter in den Landes-Sanitätsrath.
Die Wahlprüfungen, die Beschlussfassung über die eventuelle Einberufung einer all-gemeinen Versammlung der durch die Kammer vertretenen Aerzte, die Function des ge-sammten Kammervorstandes als Ehrenrath sind in gemeinsamen Zusammentretungen derVertreter beider Sectionen zu vollziehen. Die Beschlüsse werden in der Verhandlungssprachejener Section verlautbart, in deren Wirkungskreise der Verhandlungsgegenstand gelegen ist.(Statth. Kundin, v. 15. October 1894, L.-G.-Bl. Nr. 84.)
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X. Mähren:
Eine Aerztekammer mit 19 Kammermitgliedern und dem Sitze in Brunn. (Statth.Verordn. v. 3. Juni 1893, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 46.)