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Heilärztliches Personale. Aerzte. Ausbildung und Prüfungen.
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diese feierlichere Promotion gegen die hiefür üblichen Entrichtungen für sichin Anspruch zu nehmen. Doch kommt der im §. 25 bestimmte Taxbetrag auchin diesem Falle zu der dort angeordneten Verwendung und Vertheilung.
§. 27. Die bisher bei der Promotion an einigen Universitäten von denDoctoranden zu entrichtenden Zahlungen an Witwensocictäten oder Doctoren-collegien der Facultäten bleiben vorläufig unberührt.*)
§. 28. Diese Rigorosenordnung tritt mit Beginn des Studienjahres 1872/3in Kraft.
Doch entfallen in den zwei ersten Jahren ihrer Wirksamkeit die Prüfungaus der Physik und die praktische Prüfung aus der Physiologie im ersten Eigo-rosum, sowie die den betreffenden Examinatoren zukommenden Taxbeträge.
Auch wird Denjenigen, welche die medicinischen Studien bereits absolvirt,aber noch kein Eigorosum abgelegt haben, oder welche im letzten Semesterihrer Studien sich befinden, ausnahmsweise gestattet, die Vorprüfungen ausBotanik, Mineralogie und Zoologie in den letzten vier Wochen dieses Sommer-semesters abzulegen.
Für jene Candidaten, welche vor Beginn des Studienjahres 1872/3 bereitsein Eigorosum abgelegt haben, bleibt es bezüglich ihrer weiteren Eigorosen,sowie der Intervention bei denselben, bei den bisherigen Bestimmungen undTaxen, hingegen kommen die §§. 24—27 inclusive für jeden Promotionsact ohneUnterschied zur Anwendung;.
Anhang
zur Eigorosen-Ordnung für die medicinis ch e F acultät über dienaturhistorischen Prüfungen behufs Zulassung zu den medi-cinischen Eigorosen.
§. 1. Um zu den medicinischen Eigorosen zugelassen zu werden, mussder Candidat an einer Universität der im Eeichsrathe vertretenen Länder dreieinzelne öffentliche Vorprüfungen über Botanik, Zoologie und Mine-ralogie mit Erfolg abgelegt haben.
_ §• 2. Zu jeder dieser Vorprüfungen wird jeder ordentliche Hörer derMedicin auf sein Ansuchen bei dem Decane des medicinischen Professoren-Collegiums zugelassen, gegen Beibringung eines an den Anstalten der im Eeichs-rathe vertretenen Länder giltigen Maturitätszeugnisses, oder wenn er diesenLändern nicht angehört, jener Zeugnisse, auf deren Grund er an einer medi-zinischen Facultät als ordentlicher Hörer immatriculirt war.
Es bleibt dem Ermessen des Studirenden überlassen, in welcher Reihen-folge und in welchen Semestern er diese Vorprüfungen ablegen will.
§. 3. Die Vorprüfungen finden unter Leitung und Oberaufsicht des-Decanes des medicinischen Professoren-Collegiums statt, ohne dass jedoch dessenstete Anwesenheit während der Prüfung erforderlich ist.
Examinatoren sind die ordentlichen Professoren der betreffenden Fächer.
Unter mehreren ordentlichen Professoren desselben Faches ist derjenigebeizuziehen, welcher dieses Fach speciell für Mediciner vorträgt. Ist' auchdies bei mehreren der Fall, so haben dieselben bei den Prüfungen zualterniren.
*) Die im §. 27 erwähnten Zahlungen bestehen nicht mehr.