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Heilärztliches Personale. Aerzte, Ausbildung und Prüfungen.
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§. 15. Bei den theoretischen. Gesammtprüfungen wird der Candidat vonjedem Examinator und dem Coexaminator durch eine Viertelstunde geprüft.Wenn mehrere Candidaten gleichzeitig geprüft werden, so kann die Commissiondie Prüfungszeit für drei Candidaten zusammen auf eine halbe Stunde ein-schränken, falls in dieser Zeit sämmtliche Candidaten ihre Kenntnisse mindestensals „genügend" erwiesen haben und der Calcül „ausgezeichnet" für sie nichtweiter in Frage steht.
Kein Candidat darf verlangen, die praktische und theoretische Prüfungaus einem und demselben Fache auch bei einem und demselben Examinatorabzulegen, vielmehr bleibt die Bestimmung der Examinatoren dem Ermessendes Decanes überlassen.
§. 16. Nach Beendigung jeder einzelnen praktischen sowie theoretischenFachprüfung wird das Ergebniss derselben von dem Examinator, beziehungs-weise Coexaminator mit dem Calcül „ausgezeichnet," „genügend"oder „ungenügend" in ein Specialprotokoll eingetragen, wobei auch dieBeantwortung der von dem Versitzenden oder dem Eegierungscommissär etwagestellten Fragen zu berücksichtigen ist.
§. 17. Keine theoretische Gesammtprüfung kann als mit Erfolg abgelegtbetrachtet werden, wenn der Candidat auch nur von einem Examinator oderdem Coexaminator den Calcül „ungenügend" erhielt.
In diesem Falle kann der Candidat zur Wiederholung der erfolglos ge-bliebenen theoretischen Einzelprüfung nach zwei Monaten zugelassen werden.
Erhält er bei dieser Wiederholung abermals den Calcül „ ungenügend, (:so kann er zur nochmaligen Wiederholung nach weiteren vier Monaten zu-gelassen werden. Bezüglich einer dritten Wiederholung gelten die Bestim-§• 20.
Jede Wiederholung einer solchen theoretischen Einzelprüfung hat imsteten Beisein des Vorsitzenden der betreffenden Prüfungscommission und desKegierungs-Commissärs stattzufinden.
§. 18. Hat der Candidat bei der theoretischen Gesammtprüfung von mehrals einem Votanten den Calcül „ungenügend" erhalten, so kann er nur zurWiederholung der ganzen theoretischen Gesammtprüfung nach sechs Monatenzugelassen werden. Erhält er bei dieser Wiederholung auch nur von einemvotanten den Calcül „ungenügend," so kann er gleichfalls nur zur nochmaligenWiederholung der theoretischen Gesammtprüfung nach weiteren s echs Monatenzugelassen werden,mungen des §. 20.
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Bezüglich einer dritten Wiederholung gelten die Bestim-
§. 19. Hat der Candidat von jedem Votanten mindestens den Calcülngenügend" erhalten, so wird von dem Vorsitzenden unmittelbar nach Schlussder theoretischen Gesammtprüfung, oder der mit Erfolg wiederholten theoretischenEinzelprüfung, aus den Calcülen der praktischen Prüfungen und der theoretischenGesammtprüfung ein Hauptcalcül für das ganze Eigorosum gezogen.
Wo die günstigeren Calcüle den minder günstigen in gleicher Zahl gegen-überstehen, wird der Hauptcalcül nach den minder günstigen gezogen.
Das Resultat wird sofort in das Bigorosenprotokoll eingetragen und demCandidaten öffentlich bekannt gegeben.
§. 20. Jede dritte Wiederholung, sei es einer praktischen Prüfung, sei eseiner theoretischen Einzelprüfung oder der ganzen theoretischen Gesammtprüfung,
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