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1 (1896)
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A. Das heilärztliche Personale (Aerzte und Wundärzte).

1. Ausbildung: Studien, Prüfungen.

Mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 17. Februar 1804 Z. 234-2, wurde eine neue,gleichmässige, auf allen Universitäten der österreichischen Monarchie zu beobachtendeStudienordnung eingeführt, um einerseits den unverhältnissmässigen Zulauf zu den medi-cinischen und chirurgischen Studien zu reguliren, andererseits dabei eingeschlichene Miss-bräuche und Unordnungen abzustellen. Das im Grunde der Allh. Entschliessungvom31. März 1833, erlassene Studien-Hof commissions-Decrot vom 20. April 1833Z. 2062, setzte den Umfang und die Einrichtung des medicinisch-chirurgischen Studiumsfest und ergänzte die bereits mit dem Decrete derselben Centralstelle vom 19. Jänner1810 Z. 516, 521, 635 und 837 ex 1808, hinsichtlich der strengen Prüfungen getroffenenVerfügungen.

Das nach diesem Studienplane, dessen Grundsätze im Wesentlichen unverändert biszum Jahre 1872 festgehalten wurden, ausgebildete heilärztliche Personale war in zweiKategorien geschieden, in Aerzte (Doctoren der Medicin) und Wundärzte (Doctoren.Magister und Patrone der Chirurgie).*)

Das medicinische (ärztliche) Studium konnte seit jeher nur an den medicinischenFacultäten der Universitäten**) zurückgelegt werden, die Ausbildung der Wundärzte erfolgtetheils an den Universitäten (höheres Studium: der Doctoren und Magister derChirurgie), theils an den eigens hiefür eingerichteten Lehranstalten: Lyceen, an derenStelle in der Folge die medicinisch-chirurgischen Lehranstalten traten (niedereschirurgisches Studium der Patrone der Chirurgie). In früherer Zeit hatten auchan den medicinischen Facultäten der Universitäten Curse für das niedere chirurgischeStudium bestanden. (S. Seite 359.)

Akademische Grade bildeten: das Doctorat der Medicin, das Doctorat unddas Magisterium der Chirurgie, das Magisterium der Geburtshilfe und jenesder Augenheilkunde. Das Patronat der Chirurgie bildete niemals einen akademi-schen Grad. ***)

Doctorat der Medicin. Die nach absolvirtem fünfjährigen Universitätsstudium"von den ordentlichen Hörern der Medicin zur Erlangung des medicinischen Doctorgrades

*) Die Prüfung und Diplomirung der sogenanntenBruch ärzte" war bereits mit demStudien-Hofcommissions-Decrete vom 19. Jänner 1810, eingestellt worden,weilNiemand als der eigentliche Arzt oder Wundarzt Brucharzt sein kann."

**) Zur Heranbildung von Militärärzten war die von Kaiser Joseph II. mitden Diplomen vom 13. Februar und 5. April 1786 ins Leben gerufene medicinisch-chirurgische Josephsakademie in Wien bestimmt, welche bis zum Jahre 1848 be-stand, im Jahre 1854 wieder errichtet, im Jahre 1873 aber aufgelassen wurde. An dieserAkademie bestand das höhere und niedere, im Wesentlichen gleich wie an den betreffendenCivilanstalten eingerichtete medicinisch-chirurgische Fachstudium und die von der Akademieausgestellten Diplome für das Doctorat der Medicin und Chirurgie, für die Magisterien derGeburtshilfe und Augenheilkunde, sowie für das Patronat der Chirurgie verliehen die-selben Rechte wie die an Universitäten und chirurgischen Lehranstalten erlangtenDiplome.

***) S. unten: Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1882 Z. 9255Verordnung des steiermärkischen Guberniums vom 15. December 1830 Z. 23843 und Ver-ordnung der n. ö. Regierung vom 1. November 1833 Z. 59750 (Seite 363).