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Der gesundheitspolizeiliclie Wirkungskreis der Gemeinde.
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in kleineren Gemeinden hinsichtlich der Nothkrankenlocalitäten, der Armen-häuser u. do-1. der Fall.
f) Die unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasen-
meistereien.
Es ist von veterinär-polizeilicher Wichtigkeit, dass durch eine strengeUeberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien jeder Missbrauch mit denzu verscharrenden thierischen Cadavern oder Theilen derselben, insbesondere dasFüttern von Hausthieren mit Aaskörpern, hintangehalten werde, aus welchemGrunde den Wasenmeistern mit dem Erlasse des k. k. Staatsministeriums vom10. Mai 1866, Z. 8823, Statthalterei-Erlass vom 17. Mai 1866, Z. 1751-Präs.,das Halten von Schweinen verboten wurde.
Desgleichen ist die gute Instandhaltung der zur Ausübung des Wasen-meistergewerbes nach der Instruction und Belehrung für Wasenmeister (Statt-halterei-Erlass vom 10. Juli 1860, Z. 18713, kundgemacht im Landesgesetz-blatte vom Jahre 1863, Nr. 3) erforderlichen Gerätschaften, die Beobachtungder Vorschriften über die Eröffnung der Aasgruben und das Gebaren des Wasen-meisters überhaupt, strenge und sachverständig zu überwachen.
g) Die periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die
politische Behörde.*)
Diese Berichterstattung ist eine regelmässige und eine fallweise.
Was die erstere anbelangt, so hat die Gemeindeverwaltung für jedes Jahreine Reihe von Nachweisungen zu statistischen Zwecken zu liefern, deren Richtig-keit nur durch genaue und sachverständige Führung der notwendigen Vor-merkungen gesichert werden kann, und zwar:
1. Ueber die Todesursachen hinsichtlich der im Laufe des verflossenenJahres vorgekommenen Sterbefälle, sowie über die Todtgeburten.
Die Grundlage dieses Ausweises ist das Todtenbeschauprotokoll, dessenAngaben mit jenen der kirchlichen Sterbematriken genau übereinstimmen müssen,weil nach letzteren vierteljährige Volksbewegungsausweise geliefert werden, derenResultat mit jenem des obigen Jahresausweises genau stimmen muss.
2. Der Ausweis über alle Sanitätspersonen der Gemeinde, als: Aerzte,Apotheker, Hebammen, Thierärzte, Curschmiede, Todtenbeschauer, Wasenmeisternebst den im Laufe des Jahres vorgekommenen Aenderungon im Stande dieserPersonen.
3. Ausweise über Krankenanstalten und alle anderen Humani-täts- und S anitäts ans tal ten (Versorgungsanstalten, Waisenhäuser, Kinder-bewahr- und Pflegeanstalten u. dgl.).
4. Ausweise über die im Orte in Verpflegung befindlichen Findlinge,Blinden, Taubstummen, Cretins, Irren.
5. Badeorte haben ausser dem Gebarungsausweise der Curcommissionnoch sanitäre Ausweise über den Curort und dessen Heilquellen vorzulegen.
6. Der Ausweis über die Armeninstitute.
7. Ein ärztlicher Bericht über die Gesundheitsverhältnisse desOrtes, die vorgekommenen Krankheiten in ihrem Zusammenhange mit denWitternngs- und den Localverhältnissen, über Ansteckungskrankheiten und Epide-mien mit Rücksicht auf ihre Entstehung, Verbreitung, ihren Verlauf und die behufs
*) Ueber die Sanitätsberichte s. Abschnitt I, 8, Seite 44 u. ff.