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1 (1896)
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343
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Der gesundheitspolizeiliche "Wirkungskreis der Gemeinde.

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Die für jede Gemeinde, abgesondert zu führenden Todten-beschanprotokolle sind verlässlich zu verwahren und ist auf die jedesmaligeEintragung der wahren Todesursache besonderes Gewicht zu legen, weil dieDaten des Todtenbeschauprotokolles das Materiale für die amtliche Sterbe-statistik bilden.

In das Todtenbeschauprotokoll sind alle jene Angaben aufzunehmen,welche auch für den Todtenbeschauzettel, den der Todtenbeschauer auszustellenund der Gemeindevorstand einzusehen hat, vorgeschrieben sind, als: Name undCharakter, Alter, Religion, Stand, Geburts- und Wohnort des Verstorbenen(bei Kindern Stand der Eltern), Tag und Stunde des Ablebens, Todesursache(Grundkrankheit), Beerdigungszeit und eventuelle ärztliche Anordnungen be-züglich der Beerdigung.

Ausserdem sind im Todtenbcschauprotokolle in der Anmerkung alle inärztlicher und sanitätspolizeilicher Hinsicht wichtigen Wahrnehmungen, zumBeispiel bezüglich der Herkunft von Ansteckungskrankheiten u. s. w., anzu-führen.

Es ist strenge darauf zu sehen, dass auch die Leiche jedes todt,wenn auch vorzeitig zur Welt gekommenen Kindes der regel-mässigen To dt enbeschau unterzogen werde.

Auf Grund der Todtenbesehauprotokolle sind vom Todtenbeschauer diezufolge Statthaltcrci-Erlasses vom 30. Juni 1872, Z. 19249, zu erstattendenMonatsrapporte zu verfassen.

A

d) Die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde imG em ein de gebiet e vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Au gen-scheinen und C ommi s sion en, insbesondere bei der Impfung, beiLeichen ausgrabungen und Obductionon und bei den Vorkeh-rungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgungvon

Viehseuche n.

Die Mitwirkung bei diesen sanitätspolizeilichen Amtshandlungen der k. k-Staatsbehörden besteht einerseits in der Vorbereitung der zur ungestörten Durch-führung jener Amtshandlungen nothwendigen Vorkehrungen, anderseits in derAusführung der hiebei sich ergebenden localsanitären Massnahmen.

Zur gedeihlichen Förderung der gedachten sanitären Amtshandlungen istdaher die Kenntniss der betreffenden Vorschriften nöthig, und für viele Fälleangezeigt, die Mitwirkung eines der Gemeinde zur Verfügung stehenden ärzt-lichen Sanitätsorganes in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der Impfung sind die Bestimmungen der mit dem Hof-kanzleidecrete vom 9. Juli 1836, Z. 13192, und dem Statthalterei-Erlasse vom10. Mai 1879, Z. 15278, erlassenen Impfinstruction massgebend.

Hienach ist der Gemeindevorstand verpflichtet, zum Behnfe der Verzeich-nung und Vorladung aller impfbedürftigen Kinder ausser den von den Pfarr-ämtern einzuholenden Auszügen aus den Geburtsmatriken, hinsichtlich der seitder letzten Impfperiode, das ist seit 1. März des Vorjahres bis 1. März desImpfjahres geborenen und am Leben gebliebenen Kinder, auch ein namentlichesVerzeichniss derjenigen Kinder zu führen, welche durch Zuwanderung in dieGemeinde zugewachsen, sowie der Impflinge, welche durch Auswanderung inAbfall gekommen, dann jener Kinder, welche während der obigen Zeitperiodein Familien anderer Confessionen geboren sind, ferner sind sämmtliche in derGemeinde ungeimpft Verbliebenen durch Conscription von Haus zu Haus nament-lich zu verzeichnen.