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Der gesundheitspolizeiliche Wirkungskreis der Gemeinde.
Krankheitsgifte inficirter thierischer Producte schwere gesundheitsschädlicheNachtheile nach sich ziehen kann.
Jede Gemeinde soll daher einen unter ärztlicher Mitwirkung zu ermitteln-den und sanitär zu beaufsichtigenden A a s p 1 a t z zur Verfügung haben.
Irrwieferne zur Verscharrung und Vernichtung von thierischen Cadaverndie Dienstleistung eines Wasenmeisters zu beanspruchen sei, wird durch dieWasenmeist er-Ins truc tion und Belehrung (Statthalterei-Erlass vom 16.Juli 1860, Z. 18713, L.-G.-Bl. Nr. 3 ex 1863) und durch die Gesetze undVerordnungen über die Tilgung ansteckender Thierkrankheiten bestimmt(Gesetze vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr 35 und 37, Durchführungs-verordnungen vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36 und 38).
Zu IL
Die Obliegenheiten der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise sind:
a) Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung-ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung:.
der Verbreitung übertragbarerzweierlei: allgemeine und
Die zur Verhütung der Entstehung undKrankheiten dienenden Vorkehrungen sindspecielle.
Die allgemeinen V o r k e h r u n g e n beziehen sich darauf, dass durcheine unausgesetzte eifrige Gesundheitspflege in der Gemeinde, das ist durchstrenge Erfüllung der im selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde gelegenensanitären Obliegenheiten, sowie durch gcsundheitsgemässes Verhaltendes Einzelnenim Wege der Belehrung und Förderung wahrer Volksbildung den ansteckendenKrankheiten der Boden zur Fortentwicklung thunlichst entzogen werde: dennes ist eine unzweifelhafte Thatsache, dass sanitäre Uebelstände und Missbräucheleicht Brutstätten von Ansteckungskrankheiten schaffen, während diese in Ge-meinden, in welchen allerwärts für Beinerhaltung des Bodens, des Luftkreises,des Wassers, für gesunde Beschaffenheit aller Lebensbedürfnisse und hieraufabzielende sanitäre Einrichtungen gesorgt wird, keine tiefen und ausgebreitetenWurzeln fassen können.
Im Einzelnen ist zur Abwehr von Epidemiegefahren seitens derGemeinden Nachstehendes zu beobachten:
1. Es muss behufs rechtzeitiger Entdeckung von Ansteckungs-krankheiten zu allen Zeiten seitens der Gemeinde thunlichst das Bestrebenin der Bevölkerung gefördert werden, dass bei jeder ernstlichen oderverdächtigen Erkrankung rechtzeitig ärztliche Hilfe nach-gesucht und der C u r p f u s c h e r e i, dem Geheimmittelunwesen, sowiedem unbefugten Medicinalwaarenhandel (siehe die Verordnung derMinisterien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, R.-G.-Bl.Nr. 152) entgegengewirkt werde. Dies ist insbesondere dadurch zu erzielen,dass durch Aufstellung eines Armenarztes eine wohlgeregelteA r m e n k r a n k e n p fl e g e gesichert, und der gesammten Bevölkerung ein gutesBeispiel gegeben wird, was um so wichtiger ist, als ansteckende Krankheitenmeist zuerst unter den armen, in ungünstigen Lebensverhältnissen befindlichen,wegen des unsicheren Erwerbes unstäten Bevölkerungsclassen zu entstehen undum sich zu greifen pflogen.
Aus demselben Grunde ist auf herumziehende Individuen, als: Bettler,Vaganten, Zigeuner, Hausirer, Schüblinge u. dgl., sowie auf ihre Unterkunfts-stätten in sanitärer Hinsicht ein besonderes Ausrenmerk zu richten.