A^rw^v/ n*
Der gesundlieitspolizeiliclie Wirkungskreis der Gemeinde.
335
b) Die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nötliigen Hilfe bei
Erkrankungen und Entbindunge n, so wie für Rettungs mittel b ei
plötzlichen Lebensgefahren.
In diesem Absätze ist jeder Gemeinde die Verpflichtung auferlegt, aufgeeignete Weise dahin zu wirken, dass sich in ihrer Mitte oder doch in einemnicht allzuweiten Umkreise die erforderliche Anzahl von Aerzten und Heb-ammen ansässig mache.
Insofcrne es kleinen Gemeinden nicht möglich ist, zu diesem Zwecke dieerforderlichen Mittel aufzubringen, wird es geboten sein, dass mehrere benach-barte Gemeinden für die Ansässigmachung von Aerzten und Hebammen gemein-schaftlich Sorge tragen und, wenn nöthig, durch gemeinsam zu bestreitendeEntlohnungen sich die erforderliche Hilfe sichern.
Zugleich schliesst auch die in Eede stehende gesetzliche Verpflichtung insich, dass Gemeindeangehörige, wie Auswärtige, die wegen Armuth ausser Standesind, den nothwendigen Beistand des Arztes, respective der Hebamme zu er-langen, durch Vermittlung des Gemeinwesens dieser Hilfe theilhaftig werdenkönnen, insoweit dies im Heimatsgesetze vom 3. December 1863, R.-G.-Bl.Kr. 103 (§§. 28 und 29), begründet ist. Es geht hieraus hervor, dass jedeGemeinde vorpflichtet ist, sei es von Fall zu Fall oder im All-gemeinen, für die ärztliche Behandlung armer Kranker, sowie fürdie Hilfe geprüfter Hebammen bei armen Gebärenden vorzusorgen.
Durch die Vorsorge für ärztliche Hilfe wird auch die Beschaffung vonRettungsmitteln in plötzlichen Lebensgefahren zum Theilo dadurch erreicht, dassin dem Falle, als sich keine öffentliche Apotheke in der Kähe befindet, mitdem Arzte zugleich eine ärztliche Hausapotheke oder wenigstens ein Noth-apparat den Gemeindeangehörigen zu Gute komme.
Es ist jedoch auch darauf zu sehen, dass bei Anstalten, in deren Bereicheerfahrungsgemäss häufig plötzlichen Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu be-gegnen ist, wie in Badeanstalten, bei Bergwerken, Theatern, bei Schiessstätten,seitens der Feuerwehr u. dgl. ein entsprechender N othapparat der wieh-tigsten Ret tun gs- und Hilfsmittel zur ersten Hilfeleistung fürVerunglückte stets in gutem Zustande bereit gehalten werde, und dass dermit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. März 1858,Z. 3617, herausgegebenen Anleitung für Nichtärzte zur Wiederbelebung derScheintodten und zur ersten Hilfeleistung bei plötzlichen Lebensgefahren,insbesondere durch Vermittlung der Schule die möglichste Verbreitung gegebenwerde.
Jedoch ist hiemit die Verpflichtung der Gemeinde in Hinsicht auf diesenPunkt des Gesetzes noch nicht erschöpft; denn in überaus vielen Fällen erheischtdie erste Hilfeleistung, wie dies bei plötzlichen Entbindungen fremder Gebärenden,Blutungen, schweren Beschädigungen u. s. w. der Fall ist, dass die hilfs-bedürftige Person möglichst rasch geborgen, und in die für den Fall erforder-lichen Pflegeverhältnisse gebracht werde.
Dies bedingt die Nothwendigkeit, dass jede Gemeinde, welche nicht übereigene Krankenanstalten verfügt, sich nach Bedarf entweder für sich allein oderim Vereine mit Kachbargemeinden ein oder mehrere geeignete Nothkran-ke nlocale sichere, in welche jederzeit ein derartig Verunglückter gebrachtund wo die erste Hilfeleistung fortgesetzt werden kann.
In jedem solchen, unter ärztlicher Mitwirkung zu ermittelnden oder zuerrichtenden Locale, dessen Instandhaltung der sanitären Aufsicht bedarf, sollselbst in Landgemeinden eine Krankentragbahre, mindestens ein Kran-