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Gemeinde-Sanitätsdienst. 2. Oberösterreich,
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Anhange abgedruckt ist, sind so klar, dass die Ausführung derselben durch diegesetzlich hiezu berufenen Organe keiner Schwierigkeit unterliegen dürfte.Nachdem die Regelung des Gemeinde-Sanitätsdienstes im innigen Zusammen-hange steht mit der Besetzung der ärztlichen Posten überhaupt und mit derFrage wegen Subventionirung einzelner Posten aus Landesmitteln, so werdendie Gemeindevorstehungen im eigenen Interesse der Gemeinden dazu beitragen,dass das Landesgesetz vom 22. September 1893 möglichst bald durchgeführtwerde, und daher auch den behördlichen Anordnungen gewissenhaft und mitthunlichster Beschleunigung nachkommen.
Vorerst wird es sich darum handeln, das ganze Land in Sanitätsbezirke,Sanitätsgemeinden genannt, einzutheilen. Für jede dieser Sanitätsgemeindenwird ein Gemeindearzt zu bestellen sein, wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist,dass für grössere Sanitätsgemeinden zwei oder mehrere Gemeindeärzte bestelltwerden, deren jedem ein bestimmter Wirkungskreis, beziehungsweise ein genauabgegrenzter Theil des Gemeindegebietos zuzuweisen wäre.
Diese Eintheilung wird dann keinerlei Schwierigkeiten unterliegen, wennsich dieselbe den bestehenden Verhältnissen anschliessen wird und der Umfangeiner Sanitätsgemeinde in der Regel nach dem gegenwärtigen Wirkungsgebietedes in Aussicht genommenen Gemeindearztes bestimmt wird, wobei selbstver-ständlich je nach der Zweckmässigkeit kleinere oder auch grössere Abweichungennicht ausgeschlossen wären.
Hinsichtlich der Bildung der Sanitätsgemeinden gelten die Bestimmungender §§. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 22. September 1893. In jenen Fällen,in welchen eine Vereinigung von Gemeinden, welche für sich allein einenGemeindearzt nicht bestellen wollen, zu einer Sanitätsgemeinde im Wege frei-willigen Uebereinkommens nicht zustande kommt, wird eine solche durch denLandesausschuss im Einverständnisse mit der k. k. Statthalterei nach Anhörungder betheiligten Gemeinden vorgenommen.
Jeder Gemeindearzt bezieht für die Besorgung der ihm durch das Landes-Sanitätsgesetz und die Dienstesinstruction zugewiesenen Agenden eine jährlicheEntlohnung, und für die von ihm in Ausübung des Gemeinde-Sanitätsdienstesinnerhalb des ihm zugewiesenen Gebietes von seinem Wohnorte aus in einerEntfernung über eine halbe Wegstunde unternommenen Dienstreisen ein Pau-schale.
Hinsichtlich dieser Bezüge ist in erster Linie das zwischen der Vertretungder Sanitätsgemeinde und dem betreffenden Gemeindearzte zu treffende Ueber-einkommen, welches der Genehmigung des Landesausschusses im Einvernehmenmit der k. k. Statthalterei unterliegt, massgebend.
In Gemeinden, welche für sich einen Gemeindearzt bestellen, ist für dieGemeinde der Gemeinde-Ausschuss zum Abschlüsse eines solchen Ueberein-kommens berechtigt. In jenen Fällen, in welchen eine Sanitätsgemeinde ausmehreren Gemeinden oder Gemeindetheilen besteht, obliegt es der im Sinneder Bestimmungen des §. 4 Sanitätsgesetz, zu wählenden Vertretung der Sani-tätsgemeinde, mit dem Gemeindearzte ein Uebereinkommen abzuschliessen. Injedem Falle unterliegt dasselbe der Genehmigung des Landesausschusses imEinvernehmen mit der k. k. Statthalterei.
Letztere Behörden haben auch in dem Falle, als eine Vereinbarung überdie Beitragsleistung einzelner Theile einer Sanitätsgemeinde zu den Bezügen desGemeindearztes nicht zustande kommen sollte, diese Beiträge festzustellen.
Bei der Bemessung der Entlohnung des Gemeindearztes, beziehungsweisebeim Abschlüsse eines diesbezüglichen Uebereinkommens wird in Betracht zuziehen sein, dass der Gemeindearzt nach §. 13 Sanitätsgesetz, nunmehr sämmt-