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1 (1896)
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149
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Gemeinde-Sanitätsdienst. 1, Niederösterreich.

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ziehungsweise der Gemeindegruppe durch den Landesausschuss im Einverständ-nisse mit der Statthalterei.

§. 10. Die von einer Gemeinde, welche kein eigenes Statut besitzt, odervon einer Gemeindegruppe vorgenommene Ernennung eines Gemeindearztes istvor Ausfertigung des Decretes der politischen Bezirksbehörde unter Vorlage derActen anzuzeigen.

Diese hat die Gesetzmässigkeit der Ernennung zu prüfen, dieselbe, fallssich kein Anstand ergibt, zu bestätigen und den Ernannten in Gegenwart desbetreffenden Gemeindevorstehers, beziehungsweise des Obmannes der betreffendenGemeindegruppe nach der beigeschlossenen Eidesformel zu beeiden.

Den vom Landesausschusse im Einverständnisse mit der Statthalterei er-nannten Gemeindearzt (§. 9) hat die politische Bezirksbehörde, den vom Ge-meinderathe einer Stadt mit eigenem Statute ernannten Arzt der Stadtvorstandztr beeiden.

§. 11. Das Amt eines Gemeindearztes ist ein öffentliches Amt.

Als Gemeindearzt kann nur derjenige angestellt werden, welcher die öster-reichische Staatsbürgerschaft besitzt, zur Ausübung der ärztlichen Praxis inOesterreich berechtigt, physisch geeignet und sittlich unbescholten ist.

§. 12. Der von einer Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenemStatute oder von einer Gemeindegruppe angestellte Gemeindearzt kann mitAusnahme des Falles der vertragsmässigen Kündigung nur mit Zustimmung derpolitischen Behörde von seinem Posten entlassen werden.

Leber einen hiegegen eingebrachten liecurs entscheidet die Statthaltereinach Einvernehmung des Landesausschusses.

Desgleichen kann die Statthalterei nach Einvernehmung des Landesaus-schusses im Disciplinarwege die Suspendirung oder Entlassung des Gemeinde-arztes verfugen.

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Gemeinde, beziehungsweise der Gemeinden der Gruppe bei Erfüllung der denGemeinden in Sanitätsangelegenheiten mit dem Gesetze vom 30. April 1870,R, G. Bl. Nr. 68, auferlegten Verpflichtungen.

Die Dienstesinstruction für den Gemeindearzt wird von der Statthaltereinach Einvernehmung des Landesausschusses festgestellt werden. Hiebei ist aufdie örtlichen Bedürfnisse der betreffenden Gemeinden nach Thunlicbkeit liück-sicht zu nehmen.

§. 14. Die Bezüge des Gemeindearztes sind bei Gemeinden, welche fürsich allein einen solchen Arzt bestellen, demselben aus der Cassa der betreffen-den Gemeinde regelmässig zu erfolgen.

Die Beiträge der zu einer Gruppe vereinigten Gemeinden zu den Bezügendes Genieindearztes sind nach Verhältniss der gesammten direeten Steuerschuldig-keit der einzelnen Gemeinden auf die letzteren aufzuthoilen.

Diese haben ihre diesfälligen Beitragsquoten rechtzeitig und spätestens biszum 20. des der Fälligkeit des Bezuges vorangehenden Monates an das Steuer-amt abzuführen, bei welchem der Gemeindearzt seine Bezüge in monatlichenAntieipativraten zu beheben hat.

§. 15. Für ärztliche Verrichtungen, welche ein Gemeindearzt über Auf-trag der Staatsverwaltung und nicht in Erfüllung des selbständigen oder über-tragenen Wirkungskreises der Gemeinden vollzieht, hat derselbe den Anspruchauf die normalmässigen Gebüren aus dem Staatsschatze.