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1 (1896)
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A.

Organisation des Gemeinde-Sanitätsdienstes.

Gesetz vom 30. April 1870,

K.-G.-Bl. Nr. 68.

§. 5. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welcheWeise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeindenjene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung desGebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Hand-habung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.

Im Grunde dieser Gesetzesbestimmung wurde im Laufe der Jahre in fast allen im'Eeichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern die Handhabung und Durchführung desSanitätsdienstes in den Gemeinden durch Landesgesetze geregelt. Es entbehren nur noch Salz-burg und Görz-Gradisca eigener Landcs-Sanitätsgesefze. in Schlesien wurde vom Landtage imJahre 1896 ein Sanitätsgesetz-Entwurf beschlossen. Im Nachstehenden werden die ein-schlägigen Gesetze und Durchführungsvorschriften für die einzelnen Länder mitgetheilt.

1. Niederösterreich.Gesetz vom 31. December 1S88,

L. G. u. V. Bl. 1889, Nr. 2,

wirksam für das Erzherz ogthum Oesterreich unter der Enns mit Ausschlussder Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, betreffend die Bestellung von

Gemeindeärzten.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Erzherzogthums Oesterreich unterder Enns finde Ich auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 30. April 1870, B.G. Bl. Nr. 68, anzuordnen, wie folgt:

§. 1. Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, zum Zwecke der entsprechendenBesorgung der ihr mit dem obbezeichneten Gesetze zugewiesenen Sanitätsange-legenheiten entweder für sich allein oder im Vereine mit anderen Gemeinden(Gemeindegruppe) einen Arzt (Gemeindearzt) zu bestellen.

Die Vereinigung von Gemeinden zu einer Gemeindegruppe soll in derHegel nur Gemeinden desselben politischen Bezirkes umfassen.

§. 2. Die freiwillige Vereinigung von Gemeinden zum Zwecke der ge-meinschaftlichen Bestellung eines Gemeindearztes, desgleichen die selbständigeBestellung eines solchen seitens einer einzelnen Gemeinde ausgenommen die»Städte mit eigenem Statute bedarf der Genehmigung der Statthaltern imEinverständnisse mit dem Landesausschusse.

§. 3. In jenen Fällen, wo die entsprechende Vereinigung von Gemeindendie selbständig keine Aerzte bestellen, freiwillig nicht zustande kommt, hat dieStatthaltern nach Anhörung der botheiligten Gemeinden im Einverständnisse mit

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