Exegetische Studien zu Caesar und Tacitus im Anschlufs an die Frage vom Wesen der ältesten deutschen Staatenbildung von Professor Dr. Franz Nesemann, Oberlehrer am Königlichen Gymnasium zu Lissa i. Posen. Beilage zum Osterprogramm von 1890 des Königl. Gymnasiums zu Lissa Lissa. Buchdruckerei von Oskar Ludwig. 1890. 1890. Progr.-Nr. 150. q&J az (M°P) Pf " ' Exegetische Studien zn Caesar und Tacitns im Änsclilnfs an die Frage vom Wesen der ältesten deutschen Staatenbildnng. ojso<5^=>o 10 ) Braumann Die principes der Gallier und der Germanen bei Caesar und Tacitus Berlin 1883. — 9 — während sie vordem nur Knaben und Glieder des Hauses gewesen waren, der Person ihres princeps, um an seinem Beispiel zu heldenhafter Gesinnung und zu jeder Art von Mannestugend sich zu bilden, nicht um für sich oder die Familie, die sie noch gar nicht hatten, ihren Unterhalt zu erlangen u ); die Ernährung des Gefolges war für den princeps ökonomisch oft eine Last, weshalb denn auch die Hausstände, um diese ihnen zu erleichtern, vom Ihrigen fortwährend in die Wirtschaft lieferten. Es war also die Stellung eines germanischen princeps in Ansehung des Besitzes so glänzend nicht. Und brauchte er über seine Kräfte viel für sein Gefolge, so brauchten auch die Gemeinfreien viel durch ihre Aufwendungen für den princeps und durch die unbegrenzte Pflege der Gastlichkeit und der Geselligkeit bei sich zu Hause. Schon dadurch ist es wohl deutlich, dafs wir bei den germanischen principes an einen Kreis von Notabelen, die homines privati gewesen wären im gallischen Sinne, nicht denken dürfen. Es sind aber auch die Stellen der Schriftsteller ganz unmittelbar beweisend. Zunächst die Stellen bei Caesar. Die principes der Usipeter und der Tenkterer b. G. IV. 13. 4 als blofse Vornehme verstehen zu wollen hat schon deshalb keinen Sinn, weil dann die daneben genannten maiores natu in der Luft schweben; es kommt dazu, dafs die principes mit den maiores natu als die geborenen, nicht als die zeitweilig gewählten Führer der Usipeter und der Tenkterer erscheinen, nach deren hinterlistiger Gefangennahme die inj eder Beziehungratlose Masse den Römern fast ohne "Widerstand in die Hände geliefert war. Die principes sind also die principes pagorum, die sie begleitenden maiores natu 12 ) die ihnen untergebenen principes vicorum. Das Gleiche gilt von den principes und dem senatus der Ubier b. G. IV. 11. 3. Die principes regionum atque pagorum b. G. VI. 23. 5, welche das Recht handhabten in ihren Bezirken, ebenso als blofse Vornehme verstehen zu wollen, obwohl doch, was unerläfslich wäre, von einer "Wahl derselben zu ihrem Richteramt nichts gesagt wird, ist unmöglich, um so mehr, als eben dieselben bereits vorher b. G. VI. 22. 2 mit den Worten magistratus ac principes, ohne dafs auch dort von einer Wahl die Rede ist, als fürstliche Personen von erblichem Charakter deutlich genug gezeichnet sind; denn die sachliche Einheit der magistratus ac principes 13 ) ist doch gewifs, ebenso wie die sachliche Einheit der regiones atque pagi, wie wir die Bezirke dieser als magistratus gezeichneten principes b. G. ") Dafs öfters wie Tac. Ann. I. 57, XII. 30 die deutschen Gefolgsgenossen elientes genannt werden gleich den gallischen Ambakten und den aquitanischen Solduriern, beweist nichts; das ist lateinische Ausdrucksweise, die sich daher erklärt, dafs die Römer, die ein Entsprechendes nicht hatten, leicht auf eine angrenzende Bezeichnung fielen. Tacitus sagt sonst comites (Germ. 13., umschreibend Ann. II. 63: barbari utrumque comitati), nobiles (Ann. II. 11), nobiles adoleseentes (Germ. 14), wodurch der Unterschied auch von der sprachlichen Seite hinlänglich klar wird. 12 ) Ich übersetze: Geschlechtsälteste; das Alter ist somit nur ein relatives, kein absolutes. "Wie dehnbar derartige Bestimmungen im Lateinischen sind, dafür zwei Beispiele. Hannibal nennt sich Liv. XXX. 30. 10 im Alter von 44 Jahren einen senex, ebenso bezeichnet sich der i. J. 98 n. Chr. etwa gleich - alterige Tacitus Agr. 3.; beide aber nur im Rückblick auf die entschwundene Jugend, Hannibal überdies noch im Gegensatze gegen den jüngeren Scipio, zu dem er redet. 13 ) Für die grammatische Verbindung vergl. Cic. in Yerr. IY. 40. 86: in ea (statua) Sopatrum, hominom cum domi nobilem tum summo magistratu praeditum, divaricari ac deligari iubet. Id. Tusc. Y. 42. 101: sed quid duces et principes nominem, cum legiones scribat Cato saepe alacres in eum locum profeetas, unde redituras se non arbürarentur? Id. de off. II. 22. 77: nullum Vitium taetrius est quam avaritia, praesertim in principibus — 10 — "VI. 23. 5 ausgedrückt sehen. Danach erklären, sich die principes im contilium b. G. VI. 23. 7 ganz allein; die magistratus, qui hello praesint, d. h. die cluces, werden als zeitweise bestehende, immer aber, wie wir annehmen müssen, aus den principes gewählte Obrigkeiten der ganzen eivitas deutlich unterschieden. Die einzige Schwierigkeit, welche in der b. Gr. VI. 22. 3. 4 gemachten Gegenüberstellung der potentiores und der humiliores, der potentissimi und der plebs liegen könnte, wird beseitigt durch die hypothetische Fassung des Gedankens: ein öfterer "Wechsel der Ackerlose sei notwendig, weil sonst Vermögensunterschiede und Klassengegensätze sich herausbilden würden, und weiter durch b. G. VI. 24. 4, wo es heilst: in eadem inopia, egestate, patientia qua ante Germani permanent; denn wenn hier auch zunächst nur ausgesagt wird, dafs die Lebensweise der Germanen von wegen der immer noch herrschenden Armut und Dürftigkeit in der alten Einfachheit beharre, so liegt doch darin zugleich ebenso, dafs es unter ihnen selbst einen erheblichen Unterschied darin nicht gebe. Die potentiores und die potentissimi beschränke ich also, soweit sie eine schon damals bestehende Geltung haben, auf die principes, welche den zeitweisen "Wechsel ihres Ackerloses, damit auch ihnen gegenüber eine annähernde Gleichheit des Rechtes erhalten blieb, sich ebenso mufsten gefallen lassen wie die Gemeinfreien, die als humiliores und als plebs bezeichnet werden, aber nur im Gegensatz gegen ihre erblichen und obrigkeitlichen principes. Und nun die Stellen bei Tacitus. Sogleich im Eingange der Germania 1 heifst es, nachdem die Landgrenzen nach "Westen und Süden festgestellt und nach Osten mindestens angedeutet sind: cetera Oceanus ambit latos sinus et insularum immensa spatia complectens nuper cognitis quibusdam gentibus ac regibus, qaos bellum ciperuit. Von den Seefahrten des Drusus dürfte es feststehen, dafs sie nicht allzuweit gediehen sind: nec clefuit audentia Druso Germanico, secl obstitit Oceanus in se simid atque in Herculem inquiri Germ. 37; von der Flotte, die Tiberius, als er in Deutschland war, in die Ostsee sandte, kann es als ausgemacht gelten, dafs sie bis in das Kattegat, wo sie dann allerdings im Angesicht der skandischen Inseln umkehrte, gekommen ist, worüber Müllenhoff deutsche Altertumskunde II. p. 285. Der Krieg also, dessen die "Worte des Schriftstellers gedenken und der von der Flotte des Tiberius verstanden werden mufs, traf die nordalbingische Küste und die vorgelagerten friesischen Inseln, wo es nur Prinzipate gab 14 ); die erwähnten reges sind also nichts anderes als principes. Dieser Name tritt dann in der That auch auf Germ. 5: est videre apud Mos argentea vasa legatis et principibus eorum tnuneri data non in alia vilitate quam quae humo fmguntur, wo ich die legati und die principes zu einer Einheit verbinde, indem ich solche principes verstehe, die als Gesandte in das römische Reichsgebiet gekommen waren und dort ehrenhalber die betreffenden Geschenke erhalten hatten. Dagegen folgt wieder die Benennung reges Germ. 7: reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt. Ich behaupte ohne jedes Bedenken, dafs auch hier nur principes et rempublicam gubernantibus. Id. Brut. 11. 43: Thueydides summo loco natus summusque vir. Id. ibid. 45. 166: C. Claudius propter summam nobilitatem et singularem potentiam magnus erat. Id. de am. 12. 42: quis clarior in Graecia Thenvistocle, quis potentior? Sali. Cat. 55. 6: ita ille patricius (Lentulus) ex gente elarissima Corne- liorum, qui consulare irnperium Iiomae habuerat, dignum moribus factisque suis exitum vitae invenit. Liv. XXXVIII. -54. 6: Pctillii nobilitatem et regnum in senatu Scipionum aeeusabant. ") Von Verritus und Malorix, qui Frisios regebant, in quantum Germani regnantur (Tao. Ann. XIII. 54), wird später die Rede sein. — 11 — gemeint sind, indem auf das erst bei einigen östlichen Stämmen sich, findende regnum hier noch gar keine Rücksicht genommen wird; Tacitus behandelt zunächst nur den durchgehenden, regelmäfsigen Zustand, indem er erst da, wo wirkliches regnum besteht, dies in jedem einzelnen Falle als ein Besonderes und als ein Unterscheidendes ausdrücklich anmerkt: bei den Markomannen und den Quaden Germ. 42, bei den Goten, den Eugiern und den Lemo- viern Germ. 43 15 ), bei den Suionen und den finnischen, aber freilich für Tacitus germanischen Sitonen Germ. 45 mit einem noch anderen Mifsverständnis, worüber Schweizer-Sidler zu Germ. 45 und Müllenhoff deutsche Altertumskunde II. p. 9. Ich erkläre demgemäfs die "Worte rex vel princeps civitatis in Germ. 10 für eine Einheit: ein rex oder besser 16 ) ein princeps der civitas, worauf es dann Germ. 11 einfach heilst: apud principes, was dort nach dem bei Tacitus so häufigen Gebrauche so viel wie a principibus ist 17 ). Ebendort aber Germ. 11 kehrt Tacitus auch wieder zu dem volleren Ausdruck rex vel princeps zurück: mox rex vel princeps, prout actas cnique, prout nobilitas, prout decas bellorum, prout facundia est, audiimtur, d. h. dann werden die reges oder besser die principes in dem Mafse, wie sie Würde des Alters, Geschlechtsadel, Kriegsruhm, Redegewandtheit besitzen, gehört. Ich übersetze: „die reges oder besser die principes", dazu genötigt durch cnique; die distributive Natur dieses Pronomens bedingt den Singular rex vel princeps, die kollektive Seite defselben erfordert den Plural audiuntwr. Das gleiche Konstruktionsverhältnis waltet ob Germ. 13: nec solum in sua gente cuique, sed apud finitimas quoque civitates iil nomen, ea gloria est, si numero ac virtute comitatus emineat; expetuntur enim legationibus et muneribus ornantur et ipsa plerumque fama bella profligant. Ebenso Germ. 29: levissimus quisque Gcdlorwn et inopia audax dubiae possessionis solum occupavere; mox limite acto promotisque praesidiis sinus imperii et pars provindae habentur. Und jeden Zweifel ausschliefsend Cic. de nat. deor. II. 32. 81: seminis enim vim esse taiitam, ut id, quamquam sit perexiguum, tarnen, si inciderit in concipientem comprehendentemque naturccm nanctumque sit materiam, qua ali augerique possit, ita fingat et efficiat in suo quidque genere, partim ut tantummodo per Stirpes alantur suas, partim ut moveri etiam et sentire et appetere possint et ex sese similia sui gignere. Trotzdem aber gebraucht Tacitus doch noch einmal, ir ') Nach Müllenhoff deutsche Altertumskunde II. p. 39 hätten auch die Harier regnum gehabt. Das halte ich nach Germ. 43 für unmöglich. Mit den omncs liae gentes können nach den Goten, bei denen im Gegen satze gegen die Lugier, zu denen doch auch die Harier gehörten, regnum hervorgehoben war, nur die Rugier und die Lemovier gemeint sein. "Wenn omnes hae gentes für die letzteren zwei zu viel erscheint, so erinnere ich an Nep. Epam. 1. 2: seimus enim musicen nosiris moribus abesse a prineipis persona, saltare vero ctiam in vitiis poni, quae omnia apud Oraeeos et grata et laude digna dueuntur. Ebenso saepe — zweimal Tac. Ann. III. 50 und öfter; in gleicher Bedeutung totiens Tac. Hist. IY. 34 und sonst. 1G ) Dafs vel in dem Sinne der Berichtigung bez. der gröfseren Klarstellung unzählige Male steht, bedarf, weil bekannt, keiner Beweise; es genüge deshalb die Erinnerung, dafs selbst aut so sich findet. Cic. de nat. deor. II. 4. 14: terrentur animi labibus aut repentinis terrae liiatibus. Id. ibid. II. 35. 88: dubitant de mundo, casune sit effectus aut neccssitate aliqua an ratione ac mente divina. Id. ibid. II. 62. 154: est enim mundus quasi communis dcorum atque liominum domus aut urbs utrorumque. Und wie vel potius ganz gewöhnlich ist, so ist auch aut potius nicht unbekannt. Cic. de sen. 11. 35: quam fuit imbecillus P. Africani filius, quam tenui aut nulla potius valetudinc! Über die Art des Ausdrucks in Germ. 11 vergl. Cic. de off. I. 19. 64: ut quisque animi magnitudine maxime excellit, ita maxime vult prineeps omnium vel potius solus esse, nur dafs das Gedankenverhältnis hier das umgekehrte ist. 17 ) Vergl. die Beispiele bei Peter zu Tac. Agr. 18. Vergl. auch Cic. de am. 2. 6: seimus L. Acilium apud patres nostros appellatum esse sapientem. 2 — 12 — nachdem er die einfache Benennung des princeps als eines rex durch das korrigierende vel princeps zweimal gegen Mifsverständnis sicher stellen zu müssen geglaubt hat, Germ. 12 die Benennung rex ohne Zusatz, offenbar einen solchen nicht mehr für nötig haltend; denn gemeint ist doch auch dort der princeps pagi, welcher anstatt des Geschädigten bez. der Angehörigen desselben einen Theil des Friedensgeldes vom Schädiger erhält. Der Zusatz vel civitatis) will sagen, dafs eigentlich die civitas die Empfängerin ist und dafs der princeps pagi nur deshalb an ihre Stelle tritt, weil eine Verteilung unthunlich erscheint und weil es einen obersten princeps civitatis in der die Segel bildenden Prinzipatsverfassung nicht giebt. An allen übrigen Stellen in der Germania sagt Tacitus dann einfach princeps, indem er eine falsche Auffassung nicht mehr besorgt. Fassen wir also die Stellen bei Caesar und Tacitus zusammen, so hat Caesar dadurch, dafs er die germanischen principes im Gegensatze gegen die gallischen principes, die allerdings nur Notable waren, auch als magistratus bezeichnet, dieselben verdeutlicht als Männer von obrigkeitlichem Charakter und wenn er von einer "Wahl derselben nicht spricht, während er doch von einer AVahl der duces redet, so ist das wohl Beweis genug, dafs er sie als erbliche Fürsten angesehen wissen will. Bei Tacitus, der zum rückhaltslosen Gebrauche der Benennung derselben als ptrincipes in der Germania erst schreitet, nachdem er sie wieder- holentlich reges schlechthin oder reges vel principes genannt hat, ist die Sache noch viel klarer. Es ist ja wahr, dafs er den Ausdruck rex auch da gebraucht, wo er wirkliches und volles regnimi meint, nondnm tarnen supra libertatem (Germ. 43); aber der Grund ist doch auch ersichtlich. Der Prinzipat war eben nicht weniger erblich als das Königtum, welches selber erst erwachsen war aus dem Prinzipat durch die Zwischenstufe des D ukates: Prinzipat und Königtum sind somit nicht qualitativ, sondern nur quantitativ unterschieden. Die Unklarheit, welche auf diese "Weise bei der Erklärung der Schriftsteller allerdings kommen kann und, wie die Erfahrung zeigt, oft genug gekommen ist, trifft hier nicht Tacitus allein; sie trifft die Alten und namentlich die Börner insgesamt überall da, wo sie festgeprägte Kunstworte anwenden sollen und statt derselben bald so bald so, nicht selten auch umschreibend sich ausdrücken, wo dann oft die Aufmerksamkeit sehr anzuspannen ist, um sich einerseits durch die Verschiedenheit der Ausdrücke nicht täuschen zu lassen über die Einheit der Sache und andrerseits dem nämlichen Ausdrucke nicht immer den nämlichen Inhalt beizulegen. Die Doppelnatur der reges bei Tacitus 19 ) wird vollständig klar durch Germ. 43: Irans Lugios Gotones regnantur, paulo iam adductius quam ceterae Germanorum gentes, noMurn tarnen supra libertatem, eine Stelle, welche Schweizer-Sidler mit Becht für erklärungsbedürftig ansieht, ohne aber selber eine Erklärung auch nur zu versuchen. Es scheint sicher, dafs hier von einem zwiefachen regnnm die Rede ist: das eine, das straffere, findet sich nur bei den Goten, nondum tarnen supra libertatem, das andere, das losere, bei 18 ) Germ. 12: pars multae regi vel civitati, pars ipsi, qui vindicatur, vel propinqiiis eins exsolvitur. 19 ) loh vergleiche Hör. Od. II. 4. 15: regium certe genus et penates maeret iniquos, nur dafs hier dem Humor des Gedichtes entsprechend der Doppelsinn von regius auf ein scherzhaftes Spiel hinausläuft: es weist einerseits auf Briseis, Tekmessa und Kassandra und gilt da wörtlich; es weist andrerseits auf beatus und gilt da nur uneigentlich. Certe, nicht — saltem, sondern = sine dubio. Für rex = beatus, loeuples, eopiosus vergl. Hör. Od. I. 4. 14, II. 14. 11. — 13 — den übrigen Germanen insgesamt, sowohl bei denen, die gleichfalls unter Königsherrschaft stehen, wie auch bei denen, welche Prinzipatsverfassung haben. Das regnari gilt also auch von diesen, insofern wir die principes derselben wiederholentlich als reges bezeichnet sehen; es ist aber ein milderes und fast nicht weniger milde das regnari der gentes regnatae, bei denen wirkliches regnum bestand, beides im Gegensatz gegen die Goten, wo die Dinge schon einen etwas weniger rücksichtsvollen Zuschnitt hatten, freilich auch nondum supra lihertatem,. Die cetercie Germanorum gentes können nicht blos die wenigen gentes regnatae, bei denen wirkliches Königtum bestand, meinen: die zu setzende Ellipse wäre zu stark und ceterae bedingt eine viel umfassendere Gegenüberstellung. Den nämlichen Doppelsinn von rex haben wir in Ann. II. 88: Arminius regnum ajfectans libertatem popularium adversam habuit petitusque armis tum varia fortuna certaret, dolo propmquorum ceeidit, liberator liaud dubie Ggrmaniae et qui non primordia populi Romani sicut alii reges ducesque, sed florentissimum imperium lacessierit, proeliis ambtguus, bello non victus. Arminius wird auf diese Weise, wenn man nicht etwa, was ich aber für gezwungen halte, reges ducesque appositiv zu alii verstehen will, rex und dux zugleich genannt, was nach dem Gesagten eine Schwierigkeit um so weniger haben kann, als er, wie wir annehmen müssen, dux wirklich gewesen war, zuerst gegen Varus, dann gegen Germanicus und gegen Marbod. Die reges, die ihm gegenübergestellt werden, sind natürlich als wirkliche Könige zu denken, wie auch das regnum, das er selber erstrebte, als wirkliches Königtum zu fassen ist. Was die Verbindung der reges ducesque anbetrifft, so gelten dieselben für Arminius vereinigt, für die Verglichenen getrennt. 20 ) Demgemäfs kann ich auch Verritus und Malorix, qui Frisios regebant, in quantum Germani regnantur (Ann. XIII. 54), nicht für Könige der beiden Friesengruppen ( maioribiis minoribitsque Frisiis vocabuliim ex modo virium Germ. 34), sondern nur für principes, die gerade von hervorragendem Einflufs waren, vielleicht auch für Herzöge halten, da erstens von einem friesischen Königtum nichts bekannt ist und zweitens die gebrauchten Ausdrücke, die man dahin verstehen könnte, viel zu allgemein sind, um etwas dafür zu beweisen. Vergl. Cic. de div. I. 40. 89: testis est nostra civitas, in qua et reges augures et postea privati eodem sacerdotio praediti rempublicam religionum auctoritate rexerunt. Dazu id. p. Mil. 16. 43: quam hoc in Clodio non dubitandum, cum se ille interfecto Miloiie regnaturum putaret! In gleicher Weise verstehe ich auch die regia stirps des Italikus Ann. XI. 15 und des Julius Civilis Hist. IV. 13. In dem Falle des Italikus steht die stirps regia kollektiv für die Gesamtheit der Häuser der cheruskischen principes, 21 ) die sieh in gegenseitigem Kampfe vernichtet hatten, wie weiter unten des näheren gezeigt werden wird, und dafs Für die Vereinigung vergl. Sali. Cat. 6, 7.: Romani annua imperia binosque imperatorcs sibi fecere. Cic. Phil. II. 29. 72: ego arma contra consides imperatoresque populi Romani, contra senatum popidumque Roma- num, contra cleos patrios arasque et focos, contra patriam tuli. Für die Trennung vergl. Sali. Cat. 10. 1: reges magni bello domiti, naiiones ferae et populi ingentes vi stibacti. Unter den nationes ferae und den populi ingentes sind Völker mit freierer Verfassung zu verstehen, unter den ersteren barbarische wie Kelten und Iberer, ■unter den letzteren gebildete wie Griechen und Karthager. Die duces decken sich also in der Trennung mit den nationes ferae und den populi ingentes zusammengenommen. Vergl. hierfür auch Cic. de off. II. 8. 26, id. de div. II. 39T 81, id. p. Sest. 23. 51, id ibid. 31. 67, Hör. Od. I. 35. 9 fE. 21 ) Diese Auffassung, welche die Thatsache der erst allmählich erfolgten Zusammensiedelung ■umkehrt, indem sie die Häuser der principes durch Trennung aus einer ursprünglichen Einheit entstanden — 14 — Civilis nur der batavischen principes einer war, wenn auch allerdings aus vorzugsweise altem Hause (regia Stirpe ceteros anteibant Hist. IV. 13, so dafs er und sein Bruder nicht blos vor den Gemeinfreien, sondern auch vor den übrigen principes durch die Geburt einen Vorzug hatten 22 )J, beweisen die Stellen ganz deutlich: Julius Civilis pracpotens inter Batavos Hist. I. 59; sibi non tributa, sed virtutem et vires indici: proximum id libertati et, si dominorum electio sit, honest/ms principes Romanarum quam Germmiorum feminas 23 ) tolerari Hist. Y. 25. Die Thatsachen sodann, wie sie damals sich abspielten, geben das übrige. Civilis mufste, ganz wie Arminius gegen Varus, erst die principes und weiter die Masse gegen Rom bearbeiten (Hist. IY. 14) und seine Stellung wurde dann die eines Herzogs, was Tacitus freilich nicht besonders sagt, wie er überhaupt so vieles gern zur Ergänzung dem Leser überläfst; das ist seine Art, wie jeder weifs, der mit ihm sich beschäftigt hat. Dafs er es ausdrücklich nur von Brinno dem Kanninefaten bezeugt ( impositus scuto more gentis et sustinentium umeris vibratus duxdeligitur Hist. IV. 15), soll ein nicht mifszuverstehender Wink sein, das nämliche auch bei dem ungleich bedeutenderen Civilis sich zu denken. Dasselbe gilt von Vibilius, Hermundurorum rex Ann. XII. 29, der auch als dux zu nehmen ist, als welcher er auch Ann. II. 63 bezeichnet war. Der umgekehrte Fall ist der, dafs jemand dux genannt wird, ohne dafs er aber deswegen die Stellung eines Herzogs inne hat. Chariovalda, dux Batavorum unter Germa- nicus beim Übergange über die Weser i. J. 16 n. Chr. (Ann. II. 11), war sicher nur wie Arminius einstmals, als er noch im römischen Dienste stand, ductor popidarium (Ann. II. 10), der Führer einer batavischen Hülfstruppe (vergl. Hist. IV. 12.: trdnsmissis in Britanniam Batavorum coliortibus, quas vetere instituto nobilissimi popularium regebant), und Mallovendus (Ann. II. 25: Germanicus maioribus copiis Marsos irrumpit, quorum dux Mallovendus nuper in deditionem acceptus propinquo luco defossam Varianae legionis aquilam modico praesidio servari indicat) war gewifs auch nur einer der marsischen principes, der wegen seiner antinationalen Gesinnung sich zu den Hörnern geflüchtet hatte; denn® deditionem acceptus meint doch pro- fugus ad Romanos (vergl. profugus acl rebelies Ann. I. 57), was an die Hand gegeben wird durch in deditionem venire Ann. I. 57 in dem Sinne von obsidione liberari und in deditionem accipere Ann. I. 71 in dem Sinne von obsidione liberare. Mallovendus heifst dux auch als einfacher princeps mit demselben Hechte, mit welchem Arminius seinen Bruder Flavus auffordert, ne gentis suae desertor et proditor quam imperator esse modlet Ann. II. 10, worüber Anm. 6 zu vergleichen. Man lasse es also, sich an den Schein der Worte zu halten, ohne Inhalt und Gewicht derselben zu prüfen. Dafs, um zwei anderweitige hier sehr nahe liegende Beispiele anzusein läfst, ist dieselbe wiewenn die grofsen germanischen Stämme der Herminonen, der Ingväonen und der Istväonen von den Söhnen des Mannus (Germ. 1) und die herminonischen Völker von dem Hauptvolke derselben, den Semnonen (Germ. 39), abgeleitet werden. Es dürften von diesem Gesichtspunkte aus auch die propinqui des Arminius, die diesem sein Ende bereiteten (Ann. II. 88), zu verstehen sein : es waren die übrigen principes der Cherusker, die allerdings das nächste Interesse daran hatten, das von ihm erstrebte Königtum zu vereiteln. Freilich haben die propinqui auch eine buchstäbliche Wahrheit, insofern die Häuser der principes vielfach verschwägert waren (Ann. I. 55, XI. 16). 22 ) Dieses regia Stirpe ceteros anteire ist also, da die Häuser der übrigen principes noch bestehen, ein anderes als das nobilitate ceteros anteire von Seiten des Italikus Ann. XI. 17, worüber später. 23 ) Gemeint ist Veleda, auf deren Weissagungen Civilis zum Teil sich stützte. Hist. IV. 61. 65. — 15 — führen, Germ 16 der vicus nur und blos die Siedelung der verbundenen Höfe im Gegensatze- gegen das "Wohnen in "Weilern bezeichnet und Germ. 19 unter dem vicus ganz allein die politische Unterabteilung des pagus ohne Rücksicht auf die Art der baulichen Anlage zu verstehen ist, dafs der pagus, obwohl er gewöhnlich eine Summe von vici darstellt, doch auch bei den Dichtern überall und demgemäfs auch bei Tacitus wie z. B. Ann. I. 56 mit dem vicus gleichbedeutend steht 24 ), wird keiner leugnen; kann denn dasselbe, um wieder zum regnurn zurückzukehren, nicht auch von diesem gelten? Bei den Teutonen und bei den Kimbern erscheinen neben Teutobod und Boiorix, welche Flor. III. 3. 10 und Plut. Mar. 25 als reges bez. ßaßiAsi; in erster Linie genannt werden, Plut. Mar. 24 und Oros. Y. 16 noch reges bez. ßaöitei; in gröfserer Anzahl; von umfassenderen Bünden ist weder bei den einen noch bei den andern die Rede, so dafs also nichts weiter übrig bleibt als unter den betreffenden reges bez. ßaßiXsis die principes pcigormn, vielleicht auch die principes vicorum sich zu denken. Und auch in den späteren grofsen Stammesverbänden der Allemannen, der Franken und anderer treten bei römischen und griechischen Schriftstellern die reges bez. die ßaöiXei; oft so zahlreich neben einander auf, dafs zum wenigsten die principes pagorum hier einzubegreifen sind. Die Sache ist eben die, dafs wir in unentwirrbare Rätsel geraten, wenn wir nicht die principes unter die reges einzubegreifen uns entschliefsen. Es läfst sich nun einmal für die principes, wenn wir sie ganz und vollständig von den reges ablösen, ein Platz nicht finden. Der Begriff der nobilitas ist nach dem Gesagten für mich ein auf die Häuser der 'principes beschränkter. Die allgemeinen Gründe sind bereits oben entwickelt; es handelt sich also nur noch darum, die Stellen als hiermit in Ubereinstimmung nachzuweisen. Ich beginne die Erörterung mit Germ. 7: reges ex nobilitate, cluces ex virtute sumunt, d. h. ihre principes setzen sie sich nach Mafsgabe ihrer Abkunft, die cLuces nach Mafsgabe ihrer Feldherrntüchtigkeit. Man ist hier leider allermeist geneigt, durch den Wahlakt, von welchem anscheinend gesprochen wird, sich zu einem falschen Schlufs verleiten zu lassen, als müsse, wenn die Thatsache der vermeintlichen Wahl einen Sinn haben solle, der Kreis der nobiles ein gröfserer gewesen sein, und man hat sich dafür auch besonders berufen auf Germ. 12: eliguntur in iisdem conciliis et principes, qui iura per pagos vicosque recldunt. Hiergegen ist jedoch zu bemerken, dafs sumere und eligere, die beide allerdings auch eine freie Wahl in dem Sinne des durch keinerlei andere Rücksicht bestimmten Aussuchens bezeichnen können, eine andere Auffassung ebenso gut gestatten, die der Billigung und der Zueigen- machung einer schon von anderer Seite bez. durch sich selbst festgestellten Vortrefllichkeit. Beweisend für sumere ist Nep. Milt. 1. 3: Ms consulentibus nominatim Pgtliia praecepit, ut Miltiadem imperatorern sibi sumerent: id si fecissent, incepta prospera futura, d. h. die Athener sollen dem Rate der Pythia gehorsam Miltiades allein vertrauen. Für eligere verweise ich auf Tac. Agr. 9: minus triennium in ea legatione detentus ac statim ad spem considatus revocatus est (Agricola) comitante opinione Britanniam ei provindam dari nullis in hoc suis sermonibus, sed quia pur videbatur: haud Semper errat fama, aliquando et elegit, d. h. nicht immer irrt das Urteil der Menge, öfters hat es auch schon den richtigen Mann erkannt, wozu man dann - l ) Tac. Ann. I. 56: reliqui omissis pcigis vioisque in silvas disperguntur. Ähnlich Sali. Jug. 54. 6 und ibid. 87. 1: castella et oppicla, id. ibid. 89. 1: oppida castellaque munitci, während es ibid. 92. 5 einfach heifst: castellum. Yergl. Anm. 1. — 16 — noch nehmen mag die zahlreichen Stellen aus Eutrop. IX., wo imperatorem eligere fortwährend wechselt mit imperatorem appellare und imperatorem facere, gesagt von den Legionen, die ihren Feldherrn zum Kaiser ausrufen, und mit purpuram sumere, gesagt vom Feldherrn, der die Erhebung zum Kaiser durch seine Legionen annimmt. Zur Verdeutlichung möge noch dienen Tac. Germ. 5: proximi ob usum commerciorum aurum et argentum in pretio habent formasque quasdam pecuniae nostrae agnoscunt atque eligunt, inferiores simplicius et cintiquius permutatione mereium iduntur, d. h. die Anwohner des Eheines und der Donau schätzen Gold und Silber; sie verstehen sich auf die besseren römischen Münzen, die sie gern nehmen, während die im Binnenlande in Gemäfsheit der einfacheren "Weise älterer, für jene schon entschwundener Zeiten nur den Tauschhandel kennen. Und ebenso Cic. de nat. deor. II. 49. 124: eaclemque haec avis scribitur conchis se solere complere easque, cum stomachi calore concoxerit, evomere atque ita eligere ex vis, quae sunt esculenta, d. h. der gedachte Yogel verschlingt ganze Schaltiere, um zunächst den Yerschlufs der Schalen durch die Wärme des Magens zu erweichen: dann wirft er sie wieder aus und nimmt sich aus ihnen das Fleisch. Vergl. id. ibid. II. GO. 151: nos e terrae cavernis ferrum eligimus, rem ad colendos agros neeessariam, nos aeris, argenti, auri venas penitus abditas invenimus. Id. ibid. II. 64. 161: iam vero immanes et feras beluas nantistimur venando, ut mtdta ex earum corporibus remedia morbis et vidneribus eligamus, sicut ex quibusdam stirpibus et herbis, quarurn utilitates longinqui temporis usu et periclitatione percepimus. In etwas abgeschwächtem Sinne so auch die eligenda 25 ) der Stoiker. Cic. de fin. II. 12. 38. Also sumere in Germ. 7 und eligere in Germ. 12 meinen nur das Gelöbnis der Anhänglichkeit und der Treue gegenüber dem princeps, dessen Anerkennung auf Grund seiner nobilitas und seiner sonstigen Eigenschaften sich von selbst versteht. Ganz und gar nicht hierher gehört das considtare de asciseendis principibus beim Gelage Germ. 22, was zu beziehen ist auf die Gewinnung auswärtiger principes und ihrer Gefolge für etwaige Gefahren, welche der eigenen civitas wirklich drohen oder in Zukunft drohen können, worüber Germ. 13 und namentlich auch Germ. 15, insofern dort es ganz ausdrücklich gesagt wird, dafs auch die Kreise der Privaten eine derartige politische Thätig- keit für sich in Anspruch nahmen. "Wenn ich trotz alledem eine Wahl nicht ohne weiteres in Abrede stelle, so hat das seinen Grund darin, dafs das Erbrecht selber, wenn es ein unfraglicher Segen sein und bleiben sollte, ohne jede Möglichkeit einer solchen gar nicht bestehen konnte; das Verhältnis des -princeps zu den Genossen seines pagus und weiter zur ganzen civitas, mit der er doch auch zu thun hatte, da die principes im concilium gemeinsam den Vorsitz führten, war ein viel zu persönliches, als dafs das Band der Gegenseitigkeit nicht in jedem einzelnen Falle, wo an die Stelle eines gestorbenen princeps ein neuer, sein Sohn oder sein Bruder oder 26 ) "Was von eligere, gilt auch von legere und deligere. Tac. Germ. 43: atras adproelia noctes legunt. Id. ibid. 45: sucinum inter vada atque in ipso litore legunt. Vell. Pat. II. 103: non est diu cunctatus Caesar Augustus; neque enim quaerendus erat, quem legeret, sed legendus, qui eminebat. Nep. Ages. 1. 3: primwm ratio habebatur, qui maximus natu esset ex liberis eins, qui regnans decessisset; sin is virilem stirpem non reliquisset, tum deligebatur, qui proximus esset propinquitate. Tac. Hist. IY. 15: igitur ipso rebellis familiae nomine plaeuit (Brinno) impositusque scuto more gentis et sustinentium umeris vibratus dux deligitur. _ 17 — sonst der nächste männliche Blutsverwandte, trat, hätte von neuem geschlungen werden müssen. Und dann: ein ursprünglich wackeres Geschlecht konnte in einzelnen seiner G-lieder oder auch vollständig der Entartung verfallen, so dafs das Erbrecht ohne Einschränkung nicht mehr aufrecht zu erhalten war. Eine "Wahl also in gewissem Sinne gebe ich zu; aber ich meine, dafs sie, wenn die Zweckmäfsigkeit einer rechtlichen Nachfolge zweifellos war, nur in einer öffentlichen Anerkennung derselben bestanden haben wird. Im entgegengesetzten Falle griff man dann wohl weiter auf ein anderes Glied der Familie, vielleicht auch wie in dem Falle des Erlöschens eines fürstlichen Hauses auf ein verwandtes Geschlecht; die Hauptsache wird aber auch dann schon vor dem betreifenden concilium entschieden gewesen sein. In wie hohem Grade jedoch immer mit Ausnahme der gewifs sehr seltenen Fälle, wo das nicht mehr ging, die Geburt der entscheidende Punkt war, wird vollends klar durch Germ. 13: insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem 26 ) etiam adolescen- tulis 27 ) assignant, wonach unter Umständen selbst Jünglinge in noch verhältnismäfsig sehr zartem Alter zum Prinzipat gelangten, was nur verständlich ist, wenn die Erblichkeit den leitenden Grundsatz bildete; denn dafür, dafs es noch weitere Kreise von nobiles über die Häuser der principes hinaus gegeben habe, kann man die insignis nobilitas, aus welcher man hohen Adel im Gegensatz gegen niederen Adel hat folgern wollen, doch schwerlich in Anspruch nehmen. Gemeint ist mit der insignis nobilitas nur alter Adel im Gegensatze gegen jungen Adel, welcher letztere erst auf grofses, wenn auch noch frisches Verdienst gegründet ist in dem Falle, wo ein noch neues, aber bewährtes Geschlecht an die Stelle eines entarteten oder ganz ausgestorbenen getreten ist. Der Gegensatz ist wesentlich derselbe wie in Germ. 11: mox rex vel princeps, prout aetas cuique, prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur, nur dafs hier an der Stelle der magna patrum merita die eigenen persönlichen Vorzüge stehen. Ich nehme also die insignis nobilitas in Germ. 13 ebenso, wie Hist. IV. 12 die nobilissimi der Bataver, welche nach altem Brauche die Hülfstruppen ihres Volkes im römischen Dienste führten, und Hist. IV. 13 die regia stirps, durch welche Julius Civilis und sein Bruder ihre Volksgenossen insgesamt übertrafen, zu nehmen sind oder wie 2G ) Dignatio = dignitas. Im übrigen bemerke ich, dafs ich den Vorschlag von Richter, die Worte, welche, wie auch Schweizer-Sidler anerkennt, an ihrer jetzigen Stelle ungehörig sind, an das Ende des vorangehenden Kapitels, wo sie sehr passend sein würden, zu versetzen, nur billigen kann. Die Schwierigkeit, welche die Überlieferung bietet, ist die, dafs man, wenn ein Gedankenzusammenhang gefunden werden soll, etiam zu principis dignationem ziehen und überdies im Folgenden mit Lipsius ceteri für ceteris lesen müfste: das erstere wäre von wegen der Form unerträglich hart und das zweite in Ansehung eines solchen Übelstandes eine sehr fragliche Konjektur. Der Einwand, dafs bei erfolgter Umstellung nec rubor im Folgenden ohne Rechtfertigung bliebe, trifft nicht zu: die wehrhaft gemachten Jünglinge, die als Knaben und als Kinder des Hauses galten, sie werden jetzt Männer und Bürger, aber nicht ohne Übergang; sie treten erst in das Gefolge und sie schämen sich dessen nicht. Auch Germ. 45 findet sich am Ende ein Satz, der ebenso an das Ende des vorangehenden Kapitels gehört, worüber Möllenhoff deutsche Altertumskunde II. p. 7 ff. - T ) Ohne tadelnden Nebensinn wie Caes. b. G. III. 21. 1: pugnatum est diu atqne aeriter, cum Son- tiates superioribus victoriis freti in sua virtute totius Aquitaniae salutem positam putarent, nostri autem, quid sine imperatore et sine reliquis legionibus adolescentulo duce efficere possent, perspici euperent. Ebenso Tac. Hist. I. 77: Otlio pontifieatus auguratusque honoratis iam senibus eumulum dignitatis addidit aut rccens ab exilio reversos nobiles adolesecntidos avitis ae paternis sacerdotiis in solatium recoluit. — 18 — die attributlose, aber im prägnanten Sinne gesetzte nobilitas Germ. 18 (quamquam severa illic matrimonia nee ullam morum partem mcigis laudaveris; nam prope soli barbarorum singulis uxoribus contenti sunt exceptis admodum paucis, qui non libidine, sed ob nobilitatem plurimis nuptiis ambiuntur) und Germ. 42 (Marcomanis Quadisque usque ad nostram memoriam reges manserunt ex gente ipsorum, nobile Marobodui et genus) zu nehmen ist; denn die einfache und gewöhnliche nobilitas den betreifenden Personen bez. ihren Geschlechtern beizulegen wäre sehr nichtssagend, so dafs also auch in diesen beiden Fällen die nobilitas nur eine insignis nobilitas in der entwickelten Bedeutung sein kann. Es ist dasselbe, wie wenn der makedonische König Perseus rex potentissimus et nobilissimus Cic. in Cat. IY. 10. 21 oder maximus nobilissimusque rex Vell. Pat. I. 9 genannt wird. Dafs es aufser den Häusern der principes eine nobilitas nicht gab, wird des weiteren klar durch Germ. 38: insigne gentis (Sueborum) obliquare crinem nodoque substringere; sie Suebi a ceteris Germanis, sie Sueborum ingenui a servis separantur, wo von einer in die Volkskreise hinreichenden nobilitas keine Rede ist. Wenn es dann in dem unmittelbar folgenden, aber vollständig neuen Satze heifst, dafs, während die Gemeinfreien das von allen Seiten nach dem "Wirbel gekämmte Haar in sich selber knoten, die principes auch Bänderschmuck und ähnliche Zuthaten sich gestatten, so ist das begreiflich ebenso wie nach Germ. 17 die locupletissimi aller Germanen durch die Untergewandung, die vestis, sich unterscheiden. Dafs diese locupletissimi in dem Sinne der gegnerischen Ansicht gedeutet werden könnten, besorge ich nicht; es bilden dieselben offenbar nur einen stilistischen "Wechsel für die principes, ganz wie dafür aus dem gleichen Grunde auch die nobiles, die primores, die proceres, die clari viri u. a. gesetzt werden. Der Reichtum der principes ist natürlich in Gemäfsheit der germanischen inopia, egestas und patientia (Caes. b. G. VI. 24. 4) nur ein im Verhältnis zu den Gemeinfreien zu denkender. Es sind eben nobilitas und opes fast sprüchwörtlich zusammengehörige Dinge. Ich erinnere nur an die oft hervorgehobene paupertas der alten römischen Könige, die aber Horaz Od. IV. 7. 15 nicht abgehalten hat, von einem dir es Tulhus zu reden, wo dives doch auch nur den rex bedeutet. Nicht mifszuverstehen sind die "Worte Germ. 10: proprium gentis equorum quoque praesagia ac monitus experiri, quos p>ressos sacro curru sacerdos ac rex vel prineeps civitatis comi- tantur hinnitusque ac fremitus observant, nec ulli auspicio maior fides non solum apucl plebem, sed apud proceres, apud sacerdotes; se enim ministros deorum, illos conscios putant. Die proceres und die sacerdotes, deren je einer beteiligt ist bei der Einherführung des geweiheten Gespannes und bei der Beobachtung des erhofften Orakels, halten sich für die Diener, die heiligen Rosse für die Vertrauten der Götter; der Gegensatz zu ihnen wird lediglich gebildet durch die plebs, die Masse der Gemeinfreien, ohne Zwischenstufe, wie eine solche auch fehlt in der Bitte des Segestes an Varus, ut se et Arminium et ceteros proceres vinciret: nihil ausuram plebem prineipibus amotis Ann. I. 55. Wie eng in der That der Kreis der nobiles war, scheint mir namentlich auch hervorzugehen aus Germ. 12, wo die Rede ist von den eenteni ex plebe comites 2S ), welche den ■ 28 j Diese eenteni ex plebe comites haben mit den eenteni ex omni iuventute deleeti Germ. 6 und mit den comites Germ. 13 für mich, nichts zu thun. Auf die Zahl als solche lege ich weder hier noch da noch an anderen ähnlichen Stellen wie Germ. 39 und b. G. IY. 1. 4 irgend ein Gewicht; ich sehe in dieser steten — 19 — principes als consilium und auctoritas bei der Rechtsprechung per pagos vicosque behülflich waren. Ich kann in denselben nur die alten principes vicorum erkennen und wenn mir zur "Widerlegung das anscheinend damit gar nicht stimmende ex plebe entgegengehalten wird, so erlaube ich mir meinerseits die Frage, weshalb, wenn es eine nobilitas über die principes hinaus wirklich gab, diese nobilitcis von einer solchen Ehrenstellung ausgeschlossen war, was doch der Fall sein müfste, wenn die Worte buchstäblich zu nehmen wären. Die cen- teni ex plebe erklären sich in Ansehung des Ausdruckes ganz einfach dadurch, dafs für Tacitus die principes vicorum schon in die plebs zurückgetreten sind, indem er eben aufser den servi und den libertini nur noch die plebs der ingenui und die nobilitcis der principes pagorum kennt. Jede Ungewifsheit hierüber beseitigend ist das, was Ann. XI. 15 ff. von den Cheruskern erzählt wird. Dieselben erbaten sich vom Kaiser Claudius einen König amissis per interna bella nobilibus et uno reliquo stirpis regiae 29 ), qui apud urbem hcibebatur nomine Italicus; paternnm huic genus e Flavo, fratre Arminii, nieder ex Actumero, principe Chcittorum, erat. Also in Folge innerer Kriege war damals i. J. 4-7 n. Chr. von den principes der Cherusker kein einziger mehr vorhanden, es war in den principes die ganze nobilitas der Cherusker zu Grunde gegangen. "Weil man aber nur von einem horno nobilis regiert sein wollte und regiert sein konnte, so verlangte man den einen, welcher von der cheruskischen nobilitas noch lebte und zwar in Rom, vom römischen Kaiser als König; denn dafs er König wurde und zwar über die ganze czvitas, zeigt die Erzählung mit unwidersprechlicher Deutlichkeit. Für den ersten Anschein merkwürdig genug allerdings; Arminius wurde, weil er nach der Königsherrschaft strebte, umgebracht und Italikus erhielt das Königtum, ohne dafs er selber sich darum bemühete, durch eine Gesandtschaft angeboten in der Ferne. Was im gewöhnlichen Laufe der Dinge sich nimmer hätte ereignen können, es geschah, wie Tacitus den neuen König sagen läfst, qiianclo nobilitate ceteros anteiret M ), die er, als es zu Mifshelligkeiten gekommen war, in fürstlichem Selbstgefühl als degeneres sämtlich verachtete, was beim Vorhandensein einer noch anderen als der fürstlichen nobilitas undenkbar gewesen wäre. So konnte es ausnahmsweise uno reliquo stirpis regiae auch ohne die Zwischenstufe des ducatus zum regnum kommen, weil man nur ein auf fürstliche nobilitas gegründetes Regiment ertrug and man eine andere nobilitas als die fürstliche nicht kannte. Italikus vererbte, wie es scheinen mufs, seine Königsherrschaft; denn in Chariomerus, den wir i. J. 84 n. Chr. bei Dio Cass. LXVII. 5 als König der Cherusker finden, werden wir doch einen Nachkommen desselben zu sehen haben. Freilich i. J. 98 n. Chr. erscheint dann wieder Tac. Germ. 36 der alte Zustand: das cheruskische regnum hat sich in eine Anzahl selbständiger Prinzipate aufgelöst, die noch übrigen Glieder der stirps regia werden dieselben übernommen haben. Nichts beweisen die nobiles adolescentes in Germ. 14 und die nobiles in Ann. II. 11: das sind Gefolgsgenossen, denen, weil sie zu ihrem prineeps in einem so engen Verhältnisse Anknüpfung an das dekadische System, die irgendwie mit der Religion zusammenhing, nur eine Art von symbolischem Spiel optimi ominis causa. 2S ) Uber die stirps regia vergl. Anm. 21. 30 ) Dieses nobilitate ceteros anteire ist also ein anderes als das regia Stirpe ceteros anteire in dem Falle des Civilis, worüber schon Anm. 22. 3 — 20 — standen, ohne Rücksicht auf ihre Geburt eine mittelbare nobilitas beigelegt -wurde 31 ), die natürlich nur für sie galt und auch nur so lange, als sie im Gefolge waren, wie sie auch nur für die Zeit der Gefolgschaft höheres Wergeld hatten. Nachdem so für die Begriffe des Prinzipates und der Nobilität die Umgrenzungslinien, wie ich glaube, gezogen sind, wende ich mich zu den Stellen, welche für die Stämme, bei welchen die Prinzipatsverfassung bestand, die Mehrzahl der principes ohne einen obersten princeps civitatis beweisen. Ellar ist die Sache zunächst in Germ. 11, wo die principes gemeinsam den Vorstand im concilium bilden; in Germ. 13, wo an Stelle des Vaters oder, wenn dieser schon tot ist, der Verwandten gleichfalls im concilium einer der principes die "Wehrhaftmachung des Jünglings vollzieht und, nachdem zum Gefolgschaftswesen übergegangen ist, die principes unter einander wetteifern, welcher von ihnen des gröfsesten und tapfersten Gefolges sich rühmen kann, was zunächst doch innerhalb der civitas selbst zu denken ist; in Germ. 15, wo von den einzelnen Hausständen den principes allerlei. Gaben für den Unterhalt dargebracht werden, was doch auch zunächst als innerhalb der civitas geschehend zu gelten hat, da von den Ehrengeschenken, die von draufsen kommen, noch besonders gesprochen wird. Ein Zweifel kann jedoch von Seiten des Ausdrucks da entstehen, wo ein einzelner princeps mit einem Genitiv, welcher den Herrschaftsbereich ausdrückt, in anscheinend superlativischer Kraft sich findet wie z. B. Germ. 10: rex vel princeps civitatis, Ann. II. 7: Arpus princeps Chattorum, Ann. II. 88: Adgandestrius princeps Chattorum, Ann. XI. 16: Actumerus princeps Chattorum u. a. Es wird also meine Aufgabe sein, diesen angeblichen Superlativ, wie er nach der Meinung so vieler in einem solchen Falle in princeps mit Notwendigkeit enthalten sein soll, eingehender zu untersuchen. Die Wahrheit ist, dafs, um sogleich die üblichste Genitivverbindung zu greifen, der princeps civitatis im Singular gleich dem princeps philosophiae Sokrates (Cic. de nat. deor. II. 66. 167) und gleich dem princeps oratorum Demosthenes (Quint. X. 1. 76) allerdings die volle superlativische Kraft haben kann, wie er Cic. de rep. V. 7. 9 in dem Sinne eines obersten rector rerum publicarum (id. ibid. V. 4. 6), eines obersten moclerator reipublicae und rector patriae (id. ibid. V. 6. 8) wirklich steht und wie sich Augustus thatsächlich nannte, qui cuncta civilibus discordiis fessa nomine principis sub Imperium accepit (Tac. Ann. I. 1): non regno tarnen neque dictatura, sed principis nomine constituta respublica (id. ibid. I. 9). Die superlativische Kraft ist die gleiche, wenn Fabius Maximus Liv. XXVII. 11. 11 princeps Bomanae civitatis genannt wird, was der damalige Oensor P. Sempronius Tuditanus vel Kannibale iuclice dort beweisen will, nur dafs da der Prinzipat lediglich von der moralischen Seite genommen wird, womit man vergleichen mag Perikles et auctoritate et eloquentia et consilio princeps civitatis suae (Cic. de rep. I. 16. 25) und Demaratus aus Korinth et honore et auctoritate et fortunis facile civitatis suae princeps (id. ibid. II. 19. 34). Aber ebenso und noch öfter haben die principes civitatis gleich den principes pliilo- sophiae, als welche Plato und Aristoteles (Cic. de fin. V. 3. 7), und gleich den principes 31 ) Dem Schriftsteller mochten auch Stellen wie die folgenden vorschweben. Oic. de sen. 9. 29: mihi vero Cn. et P. Seipiones et avi tui duo, L. Aemilius et P. Afrieanus, eomitatu nobilium iuvenum fortunati videbaniur nec ulli bonarum artium magistri nonbeati putandi. Id. de orat. III. 35. 141: itciqiie ipse Aristoteles, cum flörere Isoeratem nobilitate disoipidorum videret, rerum cognitionem cum orcitionis exereitatione eoniunxit. — 21 — eloquentiae, als welche die Schüler des Isokrates (id. de orat. II. 22. 94) bezeichnet werden, die einfache elativische Bedeutung. Id. in Cat. I. 3. 7: clixi ego in sencdu, caeclem te optimatium contulisSe in a. cl. V. Cal. Nov., tum cum multi principes civitatis Borna, non tarn sui conser- vandi quam tuorum consiliorum reprimendorum causa profug&runt. Id. ibid. I. 6. 15: esse neminem, qui ncsciat te manum consulum et principum civitatis interficienclorum causa paravisse. Id. Phil. II. 21. 52: cum te neque principes civitatis rogando neque maiores natu monendo neque frequens senatus agenclo \de venclita atque addicta sententia movere potuisset. Liv. XXXXIII, 14. 1: petierunt censuram principes civitatis C. Valerius Laevinus, L. Postumius Albinns, P. Mucius Scaevola, M. Junius Brutus, C. Claudius Pulcher, Ti. Sempronius Gracchus. In allen diesen Stellen ist die elativische Bedeutung durch den Plural ohne weiteres ersichtlich; sie ist es aber auch in folgenden Fällen, wo Singulare stehen. Cic. Tusc. V. 35. 100: Timotheus, clarus liomo Aihenis et princeps civitatis. Id. p. Deiot. 11. 31: Cn. Domitius tribunus pl. M. Scauruvi, principem civitatis, in iudicium popidi vocavit. Vell. Pat. II. 22: M. Antonius, princeps civitatis, gladiis militum, quos ipsos facunclia sua moratus erat, iussu Marii Cinnaeque confossus' est. Id. II. 30: gloria penes M. Crassum fuit, mox reipicblicae per omnia principem, wo der anscheinend superlativische Zusatz eine fast bedeutungslose Formel ist, welche auch dem Positiv beigegeben wird, wie z. B, Vell. Pat. II. 33: L. Lucidlus per omnia lauddbilis. Es macht in der Sache keinen Unterschied, wenn wir statt des volleren •princeps civitatis etwa nur primarius vir, princeps civis oder gar blos princeps finden. Cic. p. Flacc. 20. 46: pecuniam sumpsit tum a Sex. Stloga, iudice hoc nostro, primärio viro. Id. ibid. 21. 50: petit Heraclides a C. Plotio senatore, viro primario, qui legcdus in Asia fuercit, mancipia. Id. de nat. deor. II. 67. 168: tu autem, Cotta, si nie audias, ecindem causam agcis teque et principem civem et pontificem esse cogites. Id. ibid. III. 5. 11: Tyndaridas tu obviam Vatinio venisse exislimas et victoriam popidi JRomani Vatinio potius, homini rustico, quam M. Ccitoni, qui tum erat, princeps, nuntiavisse? Id. in Cat. III. 6. 13: senatum consului, de summa republica quid fieri plciceret: dictcte sunt a principibus acerrimae ac fortissimae sententiae, quas senatus sine idla varietate est secictus. Es kann demnach die Möglichkeit der rein elativen Bedeutung von princeps mit dem Genitiv des jeweiligen Herrschaftsbereiches nicht mehr bestritten werden; es scheint erwiesen, dafs princeps in allen derartigen Fällen, wo nicht ausdrücklich von einem obersten regnum die Bede ist, mit dem unbestimmten Artikel zu übersetzen ist, was Germ. 10 um so deutlicher in die Augen springt, als von einer Mehrzahl der principes oder, wie es dort heifst, der proceres noch in demselben Zusammenhange gesprochen wird. Deutlicher wäre allerdings ex principibus aliquis oder, wie es Germ. 13 heifst, principum aliquis; der Grad der gröfseren oder geringeren Durchsichtigkeit des Ausdrucks jedoch entscheidet nichts über die Zuläfsigkeit und über die Richtigkeit desselben. Ich stehe mit dem gewonnenen Ergebnis zugleich aber auch vor einer neuen Frage; denn es könnte in den angeführten Belegen gerade der Beweis dafür gefunden werden, dafs die germanischen principes in "Wahrheit doch nur Notable gewesen seien wie die gallischen principes, indem die Bedeutung des fürstlichen Amtes allerdings nur in den Fällen der Superlativen Bedeutung sich findet. — 22 — Ich nehme, da die Untersuchung zunächst den lateinischen Sprachgebrauch betrifft, zum Ausgangspunkte naturgemäfs die römischen Verhältnisse. Nach diesen können die principes civitatis , insofern der homo privatus aufserhalb des Staatsdienstes gedacht wird, sei es ohne Magistratur (Cic. de rep. I. 43. 67: eos, qui in magistratu privatorum similes esse velint, eosque privatos, qui effwiant, ne quid inter privatum et magistratum differat, ferunt laudibus), sei es ohne Priestertum (Liv. V. 52. 4: an placet pontifices flaminesque neglegen- tiores publicarum religionum esse quam privatus in sollemni gentis fuerit?), sei es ohne Zugehörigkeit zum Senate (Cic. p. Sest. 12. 27: pro uno cive et bonos omnes privato consensu et tmiversum senatum publica consensu mutasse vestem), wiewohl auch Priester und Senatoren oft genug privati heifsen (Cic. in Cat. I. 1. 3: an vero vir amplissimus, P. Scipio, pontifex maximus, Ti. Gracchum mediocriter labefactantem statum reipublicae privatus interfecit, CatiUnam orbem terrae caede atque incendiis vcistare cupientem nos consules perferemus ? der Genannte war als Konsular natürlich auch Senator), allerdings auch gefafst werden als homines privati, nie und nimmer aber ohne anderweitige lebhafte Teilnahme an den öffentlichen Dingen und ohne einen bedeutsamen Einflufs auf dieselben, so dafs sie demzufolge ebenso auch genommen werden als die gemeinsamen Inhaber aller öffentlichen Gewalt und Macht und diese ausübend entweder persönlich insgesamt oder durch Gewählte aus ihrer Mitte, die aber von ihnen dann Richtung und Lehre empfangen, worüber Cic. de rep. II. 32. 56: tenuit igitur hoc in statu senatus rempublicam temporibus Ulis, ut in populo libero pauca per populum, pleraque senatus auctoritcite et instituto ac viore gererentur atque uti consules potestatem liaberent tempore dumtaxat annuam, genere ipso ac iure regiam. Quodque erat ad obtinendam potentiam nobilium vel maximum, vehementer id retinebatur, populi consilia ne essent rata, nisi ea patrum approba- visset auctoritas. Atque Iiis ipsis temporibus dictator etiam est institutus decem fere annis post primos consules, T. Larcius, novumque id genus imperii visum est et proximum similitudini regiae. Sed tarnen omnia summa cum auctoritcite a principibus cedente populo tenebantur ma- gnaeque res temporibus illis a fortissimis viris summo imperio praeditis, dictatoribus atque consu- libus, belli gerebantur. Ebenso id. ibid. II. 37. 62: erat penes principes tota respublica praepositis quindecim viris nobilissimis, non oppositis tribunis plebis, nullis aliis adiunctis magistratibus, non provocatione ad populum contra necem et verbera relicta. Und ebenso id. de leg. III. 10. 24: concessa plebei a patribus ista potestate arma ceciderunt, restincta seditio est, inventum est temperamentum, quo tenuiores cum principibus aequari se viderent, in quo uno fuit civitatis salus. Das Bezeichnende dieser Stellen, die uns übrigens auch die synonymische Zusammen- fafsung von princeps (Cic. de nat. deor. II. 11. 29: principatum autem id dico, quod Graeci rjyefAovmbv vocant, quo nihil in quoque genere nec potest nec debet esse praestantius) und nobilis (Vell. Pat. II. 128: neque novus hie mos senatus populique Romani est putandi, quod Optimum sit, esse nobilissimum), deutlich erkennen lassen, ist, dafs wir die principes bez. die nobiles als geschlossenen Stand erblicken, der von der unterthänigen Masse durch unübersteigbare Schranken scharf und unzweideutig geschieden an der Spitze des Gemeinwesens steht und dieses nach den Gesichtspunkten, die ihm die richtigen scheinen, leitet. Also nicht blos einzelne Mitglieder der herrschenden Klasse, die persönlich den öffentlichen Dingen gegenüber auf sehr verschiedene "Weise leben können, werden durch die principes bez. die nobiles ausgedrückt, sondern auch die Gesamtheit der herrschenden Klasse als solche wird durch die gedachten Ausdrücke bezeichnet. — 23 — Bei den Körnern gab es zweimal einen gröfseren Kreis solcher principes oder nobües - das eine Mal, als eine von aufsen her siegreich vordringende Bevölkerung, das spätere Patriziat, die an Ort und Stelle vorhandene Einwohnerschaft, die späteren Plebejer, in gröfsere oder geringere Abhängigkeit versetzte; das andere Mal, als in Folge der gewaltsamen Auflehnung der letzteren eine annähernde Gleichheit der Hechte und eine teilweise Mischung der beiden durch das Blut 02 ) geschiedenen Stände erfolgte, zugleich aber auch eben dadurch eine neue auf die veränderten Besitzverhältnisse gegründete und über die hohen Staatsämter, zumal über das Konsulat 33 ) nicht minder eigensüchtig und unumschränkt verfügende Herrschaftsklasse sich bildete. Für die erste Art des Prinzipates oder der Nobilität haben wir bei den Germanen der älteren Zeit eine Analogie nur insofern, als wir neben den ingenui, den cives optimi iuris, eine vorher an Ort und Stelle ansäfsige, durch unglücklichen Krieg zu voller Dienstbarkeit verurteilte Bevölkerung finden, die, wenn auch im Besitze ihres eigenen Hauswesens belassen, als Sklavenstand an die neuen Herren verteilt die gröbere Feldarbeit besorgte. Diesen servi gegenüber, die wohl liberti, niemals aber cives, geschweige denn optimi iuris, werden konnten, war jeder germanische ingenuus allerdings auch ein nobilis, insofern er einem anerkannten Geschlechte des in dem Kampfe um den Grund und Boden siegreich gebliebenen Verbandes angehörte; es trat aber diese nobilitas zeitig zurück in die allgemeine ingenuitas gegenüber den Geschlechtern, welche bei der Besitzergreifung die führenden gewesen waren und allein noch, weil die servi überhaupt nicht gezählt wurden, als nobües im eigentlichen Sinne galten. Für die zweite Art des Prinzipates oder der Nobilität haben wir in der älteren germanischen "Welt eine Parallele auch nur zum Teil, insoweit der germanische Adel, der so sich erhob, allerdings ein Amtsadel war, der auf Grund dieser seiner bevorrechteten Stellung auch in Ansehung des Besitzes ein Übergewicht behauptete; das Amt aber war ein fürstliches und ein erbliches und der gröfsere Besitz ein erst hinterher in jedem einzelnen Falle durch allgemeine Ubereinstimmung gegebener, der wesentlich auch nur dazu diente, dem betreffenden Hause die Erfüllung der mit seiner Stellung verbundenen Pflichten zu ermöglichen. Und hierzu noch eines. Bei den Römern erhob sich zuletzt ein princeps über die anderen principes und machte sich zum obersten princeps, so dafs auch seine nobilitas eine höhere dadurch wurde (Tac. Ann. II. 74: Agrippina, femina nobilitate princeps); wenn dennoch Tiberius gelegentlich wie Ann. II. 84 der übrigen römischen Nobilität ein idem fastigium wie sich und seinem Hause beilegte, so spielte er eben aus Klugheit in Anbetracht der noch sehr grofsen Jugend der neuen Monarchie den Bescheidenen, was ihn natürlich nicht hinderte, gerade die Glieder der Nobilität mit seinem grausamen Mifstrauen zu verfolgen. Für solches und ähnliches war in der germanischen Welt nur Raum in den eigentlichen 32 ) "Wie sehr namentlich für nobilis die Vorstellung der besseren Abkunft die tiberwiegende geworden ist, wird deutlich aus Yell. Pat. II. 112: vir animo etiam quam genta nobilior , womit zu vergl. id. II. 108: nationc magis quam ratione barbarus. 33 ) Sali. Jug. 63. 6: constitutum nobilitas inter se per manus tradebat; novus nemo tarn clarus neque tarn egregiis factis erat, quin is indignus illo konore et quasi pollutus haberetur. — 24 — "regna und es wurde auch da, -wenn es vorkam, in den Zeiten, mit welchen wir es hier zu thun haben, nur vorübergehend ertragen. An sich also, das ist zuzugeben, liegt in princeps und nobilis, wenn sie, wie in unserem Falle, blos elativisch stehen, der Begriff einer erblichen Fürstlichkeit noch nicht ; er kommt aber hinein durch die Verhältnisse. Es ist bekannt, in wie hohem Grade bei der Abgrenzung irgend eines Wortsinnes der wirklich vorhandene oder auch blos angenommene Gegensatz die Entscheidung giebt; was princeps und nobilis anbetrifft, ist es nicht zweifelhaft, dafs der Gegensatz zu beiden zunächst gebildet wird durch eine erst hinterherkommende, so oder so überholte und iibertroffene Masse 34 ), die, wenn der Zusammenhang danach ist, als eine geführte und selbst auch beherrschte ohne weiteres gedacht werden kann, wie das die oben beigebrachten Beispiele beweisen. Die Art einer solchen Führerschaft bez. Herrschaft ist natürlich eine sehr mannigfaltige, Aveshalb denn auch Caesar und Tacitus, um allen Mifsverständnissen vorzubeugen, für die germanischen principes bez. nobiles ihre magistrcdus bez. reges 25 ) setzen und zwar der erstere, wenn er magistratus sagt, ohne von einer Wahl derselben zu reden. Wenn sie beide nach solcher Vorsicht dann principes bez. nobiles ohne Anstand sagen, so dürfen wir wohl, ohne uns noch zu besinnen, zugeben, dafs sie eben fürstliche principes bez. fürstliche nobiles meinen. In der späteren deutschen Geschichte werden, je nach der Zeit, bestimmte Arten der Nobilität unterschieden. Mit Eecht; denn wo sich im Wege verwickelterer Vorgänge derartige Rangstufen bilden, da sind auch die entsprechenden Trennungen unvermeidlich. Wo aber nur eine Gattung der Nobilität besteht, da sollte es weiterer Umgrenzungen bedürfen? Für die nobilitas der Priester stelle ich an die Spitze Cic. de div. I. 40. 87: qwis est autem, quem non moveat clarissimis monimentis testata consignatcique antiquitas? Ccilchantem augurem scribit Homerus longe Optimum eumque ducem classium fuisse ad Ilium, auspidorum creäo scientia, non locorum. Amphilochus. et Mopsus Argivorum reges fuerunt, sed iidem augures M ) Princeps = qui prima capit, gebildet wie forceps, manccps, partieeps. Zur Bedeutung vergl. Cic. in Yerr. V. 34. 90: tum, wt quisque in fuga postremus, ita in periculo princeps erat; postremam enim quamque navem piratae primam adoriebantur. Liv. XXI. 4. 8: equitum peditumqüe idcm (Hannibal) longa primus erat; princeps in proelium ibat, ultimus conserto proelio excedcbat. — Nobilis = qui facilc noscitur ob eamque rem in Dulgus notus. Zur Bedeutung vergl. Oio. p. Place. 22. 52: ubi erant illi Pythodori, Aetidemi, Epigoni, ceteri homines apud nos noti, inter suos nobiles? Dazu id. ibid. 3. 8: Tmolites ille mcanus, non modo nobis, sed ne inter siios quidem notus. 3 °) Wenn Caesar die germanischen principes nur magistratus, nicht reges nennt, so hat das seinen Grund darin, dafs er den letzteren Ausdruck nur für die erblichen Häupter einer ganzen civitas gebraucht. Tacitus sagt rex um so unbedenklicher, weil auch die römischen Grofsen, wie bereits Anni. 19 angedeutet ist, ganz gewöhnlich so hiefsen, nur dafs hier das regnum von einer andern Seite genommen wird in Rücksicht auf die in den Provinzen zusammengeraubten Gelder und den darauf gegründeten Hochmut der gesamten Lebensführung, welche den republikanischen Ordnungen so unbotmäfsig sich entgegensetzte, während Tacitus bei den germanischen principes ins Auge fafst die Erblichkeit des Amtes und das hohe moralische Ansehen der darauf beruhenden Stellung. Wenn Augustus, der rex regitm, den Königstitel ver- schmähete, so sagte er sich, was schon Scipio in Spanien sich gesagt hatte, regium nomen alibi magnum, Romae intolerdbile esse Liv. XXVII. 19. 4, was aber Tacitus nicht abgehalten hat, die kaiserliche Herrschaft auch als regnum zu bezeichnen wie Ann. XII. 7. 65. 66, Ann. XIII. 14. 17, Hist. I. 22. Ebenso gebraucht er regia von dem kaiserlichen Hofe Ann. XI. 29, Ann. XIV. 13, und ebenso nennt er die Freundschaft Senecas mit Nero eine regia amicitia Ann. XIII, 42. und spricht er von dem Vollstrecker eines kaiserlichen Befehles als von einem regius minister Ann. XIV. 59. Bei Martial VI. 4. 1 heifst dann Domitian princeps principüm. — 25 — iique nrbes in ora maritima Oiliciae Grciecas condiderunt atque etiam ante hos Amphiaraus et Tiresias non humiles et obseuri neque eörum similes, ut apud Plnnium est, ,,qui sui quaestus causa fictas suscitant sententias", sed clari et praestantes viri, qui avibus et signis admoniti futura di- eebant, quorum de altero etiam apud inferos Homerus ait „solum sapere, ceteros umbrarum vagari modo"; Amphiaraum autem sie honoravit fama Graeciae, deus ut haberetur atque ut ab eius solo, in quo est humatus, oracula peterentur. Quid? ' Asiae rex Priamus nonne et Helenum filium et Gassandram filiam divinantes habebat, alterum auguriis, alteram metitis incitatione et permo- tione divina? Quo in genere Mareios quosdam fratres, nobili loco natos, apud maiores nostros fuisse scriptum videmus. Quid? Polyidum Corinthium nonne, Homerus et aliis multa et filio ■ad Troiam proficiscenti mortem praedixisse commemorat? Omnino apud veter es, qui rerum potie- bantur, iidem auguria tenebant; ut enim sapere, sie divinare regale ducebant. Testis est nostra civitas, in qua et reges augures et postea privati eodem sacerdotio praediti rempublicam religionum auetoritate rexerunt. Eaque divinandi ratio ne in barbaris quidem gentibus neglecta est, siquidem et in Gallia druidae sunt, e quibus ipse Divitiacum Aeduum cogyiovi, qui et naturae rationem, quam q>v6io\oyiav Graeci appellant, notam esse sibi profitebatur et partim auguriis, partim con- iectura, quae essent futura, dicebat, et in Persis augurantur et divinant magi, qui congregantur in fano commentandi causa atque inter se colloquencli, nee quisquam rex Persarum potest esse, qui non ante magorum diseiplinam scientiamque pereeperit. Telmessus in Garia est, qua in urbe exeellit liaruspicum diseiplina, itemque Elis in Peloponneso familias duas certas habet, Iamidarum unam, alteram Glutidarum, haruspicinae nobilitate praestantes. Dazu Vell. Pat. II. 124: quo tempore mihi fratrique meo, candidatis Caesaris, proxime a nobilissimis ae sacerclotalibus viris destinari praetoribus contigit. Dazu id. II. 127: quibus (duobus Laeliis, M. Agrippae, Statilio Tauro) novitas familiae haud obstitit, quominus ad multiplices consulatus triumphosque et com- plura eveherentur saeerdotia. Das sind freilich, zunächst nur Analogien, die als solche unmittelbar nichts beweisen, aber dennoch einen unschätzbaren "Wert besitzen für die Beurteilung der einschlägigen Verhältnisse auch unserer Vorfahren, bei denen die fürstlichen Häuser in ■solchen Dingen geradezu alles bedeuteten. Dafs das Priestertum ursprünglich in der That zum Prinzipat gehörte, wie es bei den Suionen zu Tacitus Zeit wirklich noch ein Bestandteil desselben war, worüber Müllen- hoff deutsche Altertumskunde II. p. 5, kann ersehen werden auch aus Germ. 10, wo bei der Einlierführung der heiligen ßosse zum Zweck der Erlangung eines Orakels durch Wiehern lind Schnauben derselben prineeps und sacerdos in gleicher Weise beteiligt sind. Das thatsächliche Beispiel eines Priesters aus dem Hause eines prineeps haben wir Tac. Ann. I. 57, wo wir den Cherusker Segimundus, den jugendlichen Sohn des Segestes, von den römisch gesinnten Ubiern zum Priester an der ara divi Augusti bestellt sehen. Die Mehrzahl der Priester wird erwiesen durch Germ. 7 und Germ. 11. Ein Zweifel könnte nur hervorgerufen werden durch Germ. 10: si publice consultetur, sacerdos civitatis, sin privatim, ipse pater familiae, precatus deos caelumque suspiciens ter singidos (surculos) tollit, sublatos secundum impressam ante notam interpretatur 36 ) und einige Zeilen weiter: quos (equos) pressos sacro curru sacerdos ae rex vel prineeps civitatis comitantur; es darf aber hier "von wegen der. Eechtmäfsigkeit der Ubersetzung des Singulars mit dem unbestimmten Artikel eine Un- :!0 ) Sublatos interpretatur doch wohl: er sagt, was die aufgehobenen bedeuten. Ebenso Caes. b. G. IV. 6. 5: bellum cum Germanis gcrere constituit = er teilte den betreifenden Entsohlufs mit; denn gefafst hatte er ihn schon. — 26 — gewifsheit um so weniger sein als eine Superlative Kraft in scicerdos doch gewifs nicht liegt und den prindpes oder, wie es hier heilst, den proceres die sacerdotes ebenfalls im Plural an die Seite gestellt werden. Ich verweise für die Notwendigkeit der Ubersetzung mit dem unbestimmten Artikel auf Germ. 32: inter familiam et penates et iura successionum equi tra- duntur; exeipit filiu-s, non, ut cetera, maximus natu, sed prout ferox hello et melior, d. h. bei der Übergabe des Gesindes, des gesamten Hauswesens und aller Dinge, die sonst Gegenstand rechtlicher Erbfolge sind, werden die Pferde besonders vergeben; es übernimmt sie einer der Söhne, aber nicht, wie das übrige, der älteste, sondern je nachdem einer kriegstüchtig und dadurch den andern überlegen ist. Ebenso Ann. II. 25: Mallovendus propinquo luco defossam Varianae legionis aquilam modico praesidio servari indieat. Es waren der Legionen drei gewesen, deren eine bei gleichem Anlasse Ann. 1. 60 genau bezeichnet wird: Stertinius inter caedem et praedam repperit undevicesimae legionis aquilam cum Varo amissam. Vergl. Cic. de nat. II. 49. 125: in eins (quae dux fuit) locum succedit ex iis (gruibus), quae acquienmt. Von einem einzelnen Priester wird noch gesprochen Germ. 40 und 43, an beiden Stellen aber in Verbindung mit einem bestimmten Heiligtum, dessen Bedienung jedes Mal der betreffende Priester hat. Ich denke mir in beiden Fällen den Priester des pagus, in welchem das betreffende Heiligtum lag. Dafs es im regnum neben dem rex, dem obersten prineeps civitatis, auch einen obersten sacerdos gab, sehe ich als selbstverständlich an. Da ich am Ende bin und eine Zusammenfassung angemessen erscheint, kann ich diese nicht passender finden als sie sich mir bietet in Germ. 39: vetustissimos se nobilissi- mosque Sueborum Semnones memorant; fides antiquitatis religione firmatur. Stato tempore in silvam auguriis patrum et prisca formidine sacram omnes eiusdem sanguinis populi legationibus coeunt caesoque publice homine celebrant barbari ritus horrenda primordia. Est et alia luco reve- rentia: nemo nisi vinmlo ligatus ingreditur ut minor et potestatem numinis prae se ferens. Si forte prolapsus est, attolli et insurgere liaud lieitum: per humum evolvuntur. Eoque omnis super- siitio respicit, tamquam inde initia gentis, ibi regnator omnium deus, cetera subiecta atque paren- tia. Adieit auetoritatem forhma Semnoniim: centum pagis habitant magnoque corpore effwitur, ut se Sueborum caput 37 ) credant. Wir müssen hier nur absehen von der Annahme einer semnonischen Abstammung der Sueben 38 ) lind wir haben sofort die ganze Art, wie in alter Zeit die Zusammenschlüsse zu stände kamen: der Teil, der die Vereinigung durchgesetzt hatte und erhielt, erfreuete sich ohne weiteres einer übergewichtlichen Bedeutung in dem geschaffenen Verbände, nur dafs als der Träger derselben auf jeder einzelnen Stufe ein bestimmtes Geschlecht erscheint, welches auf diese Weise die nobilitas sich erwarb, wiewohl die angeführte Stelle auch noch eine Erinnerung aufweist an die nobilitas der siegreich vorgedrungenen Völker. Welche Wirrsale der Vollbringung der gedachten Zusammenschlüsse vorangegangen sein mögen, wer will es ergründen? Keine Nachricht wirft Licht in dieses vorgeschichtliche Dunkel; was wir aber mit einiger Deutlichkeit immer erkennen, das ist der allgemeine "') Caput — Ausgangspunkt. Sen. ep. 41 : magnorvmn fluminum capita veneramur, coluntur aquarum calentium fontes. Vergl. Hör. Od. I. 1. 22. Im übertragenen Sinne wie Tao. Germ. 39 auch Cic. p. Plane. 7. 18: ad caput et ad fontem generis utriusque venianms. as ) Yergl. Anm. 21. — 27 — Charakter des Standes der Dinge, der darauf folgte, den ich nach allem Gesagten weit entfernt bin für einen anarchischen zu halten, wie es von anderer Seite geschehen ist. "Wie stark das Gemeingefühl in den entstandenen Verbänden war, erhellt ohne weiteres aus der Thatsache, dafs es einen ager privatus innerhalb derselben nicht gab, was eben nur auf diese Gewifsheit hin verständlich wird. Anderes kommt dazu, die angebliche Zuchtlosigkeit und "Wildheit vollends hinfällig zu machen. Die stark betonten Händel der Gemeinfreien unter einander, die nicht selten auch einen blutigen Ausgang nahmen, finden ihr Gegenbild in der gleichfalls bedeutsam hervorgehobenen Versöhnlichkeit und Geselligkeit; die ungestörte Einheit im coricilium erscheint durchaus als die Regel, der innere Krieg als die Ausnahme. Der Mangel einer schärferen Abgrenzung der Befugnisse der Gesamtheiten und ihrer Häupter entsprach einerseits der Einfachheit der Verhältnisse und andrerseits der Aufrichtigkeit des Einvernehmens zwischen beiden. Der Anspruch der Gesamtheiten, gehört zu werden bei den Entscheidungen, welche für alle wichtig waren, und selbst das entscheidende "Wort hierbei zu haben, beruhete auf einer durchaus würdigen und angemessenen Auffassung der öffentlichen Dinge, die es auf der anderen Seite nicht hinderte oder vielmehr geradezu forderte, dafs man den erblichen Häuptern, unter deren bewährter Leitung man gewonnen hatte, was man besafs, den gebührenden Einflufs willig und gern zugestand, indem man sogar ihnen allein die Weisheit und das Geschick zutrauete, der Gesamtheit zu raten, was gut und nützlich sei. Darum hatten sie denn auch das erste Wort in allen Dingen und wenn ihnen gegenüber die Fügsamkeit im Kriege vielleicht keine unbedingte war, so hatte das einen ganz andern Grund: es fehlte der Heeresordnung der Germanen noch der taktische Körper. Der Kampf war trotz der cunei und trotz der turmae (Germ. 7) noch wesentlich Einzelnkampf, gehalten und getragen von der Entschlossenheit und dem Thatendrange der einzelnen, für sich gesonderten Personen, zumal der mit ihrem berittenen Gefolge gleichfalls zu Rosse voranstrebenden fürstlichen Stammeshäupter. In einer solchen Gefechtsart giebt es allerdings keine Unterordnung unter einen obersten, die Massen zusammenfassenden und auch unter ungünstigen Verhältnissen fest beherrschenden Willen; da ist nur Raum für die Nacheiferung, nicht ab'er für den Gehorsam. Den Römern, die bereits eine andere Schule durchgemacht hatten und in anderer Weise, zumal seit dem Ende des zweiten punischen Krieges, ihre Schlachten schlugen, mufste freilich eine solche Art als Ungebunden- heit und als Zügellosigkeit erscheinen; es war abe;r in Wirklichkeit doch nur ein Mangel in der kriegerischen Entwicklung. Vergl. Delbrück die Perserkriege und die Burgunderkriege p. 16 ff. Die Behauptung, dafs nur die Religion einen ordnenden und sittigenden Einflufs geübt habe, berichtige ich dahin, dafs gerade umgekehrt die Religion der bevorrechteten Stellung der erlauchten Geschlechter mächtig zu Hülfe kam. Das obrigkeitliche Amt von erblichem Charakter war in solchen Zeiten, wo man ein ruhiges und ungefährdetes Dasein noch nicht kannte, ein praemium virtutis (Sali. Jug. 85. 20), die virtus aber ein Geschenk der Götter (bonus vir sine cleo nemo est Sen. ep. 40, nemo igitur vir magnus sine aliquo afflatu divino unquam fuit Cic. de nat. deor. II. 66. 167), mithin auch die darauf gegründete nobilitas (ex virtute nobilitas coepit Sali. Jug. 85. 17) eine Gabe der Himmlischen: neque enim est nlla res, in qua propius ad deorum numen virtus accedat humana, quam civitates aut eondere novas aut conservare iam conditas Cic. de rep. I. 7. 12. Dies war schon die Ansicht des gesamten £* ■ dm 27 Charakter des Standes der fernt bin für einen anarchi; stark das Gemeingefühl in Thatsache, dafs es einen ag Gewifsheit hin verständlich "Wildheit vollends hinfällig einander, die nicht selten £ der gleichfalls bedeutsam h Einheit im condlium ersehe Der Mangel einer schärfere entsprach einerseits der Eii Einvernehmens zwischen b den Entscheidungen, welch hierbei zu haben, beruhete öffentlichen Dinge, die es £ derte, dafs man den erblic hatte, was man besafs, den sogar ihnen allein die Weis gut und nützlich sei. Dar wenn ihnen gegenüber die das einen ganz andern Grui Körper. Der Kampf war t Einzelnkampf, gehalten unc einzelnen, für sich gesonde: falls zu Rosse voranstrebe art giebt es allerdings keine den und auch unter ungüns für die Nacheiferung, nicht Schule durchgemacht hatte punischen Krieges, ihre Sch heit und als Zügellosigkeit in der kriegerischen EntwL kriege p. 16 ff. 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III. 36. 86) und wenn die Sophistik daran rüttelte (Liv. XXXVII. 45. 12), so that sie es, nicht ohne selber sich auch recht gröblich zu widersprechen (Liv. XXXVIII. 51. 9). Das germanische Altertum dachte ebenso, wie dies unter anderem recht handgreiflich die an die Götter anknüpfenden Stammtafeln der fürstlichen Häuser beweisen. Auf die Nachricht bei Tac. Ami. XI. 19 (Corbulo Frisiis senatum, magistraius, leges imposuit) gebe ich im Interesse einer anderen Gesamtauffassung der germanischeu Verhältnisse gar nichts, da es sich dort nur um eine kleinere Friesengruppe, die den Bömern irgendwie näher gerückt war, handeln kann." 39 ) Der Sinn der Worte wird sein: Corbulo liefs diesen Friesen ihre Freiheit, nötigte ihnen aber, um ihrer Kühe versichert zu sein, gewisse Einrichtungen nach römischem Muster auf, wozu ich namentlich die leges, die polizeilichen Inhaltes werden gewesen sein, rechne; denn Magistrate (Caes. b. G. VI. 22. 2) und Senat (Caes. b. G. IV. 11. 3, id. ibid. IV. 13. 4) hatten sie ja. Die ganze Mitteilung wird wohl auf eine Grofsthuerei Corbulos zurückzuführen sein, dem übrigens Caesennius Paetus später in Asien in das Gesicht mit ähnlicher Münze diente, nihil caeclis ciut praedae, iisurpatas nomine tenus tcrbium expugnatiönes dictitans: se tributa ac leges et pro umbra regis Romanum ins victis impositurum Tac. Ann. XV. 6. Für das Ganze verweise ich auf Ranke "Weltgeschichte IX. 2. p. 40. 41 und Miillen- hofF deutsche Altertumskunde II. p. 38. 39, die beide, ohne freilich auf die Einzelheiten in der Verfassungsfrage einzugehen, die Erblichkeit der fürstlichen Gewalten nachdrücklich betonen, beide im Gegensatze teils gegen die römische teils gegen die slavische Welt. 30 j Über die Unsicherheit der ganzen friesischen Verhältnisse in dieser Zeit vergl. auch Mommsen Römische Geschichte V. p. 115 Anm. 2. V'