4K Urkunden zur Geschichte der Stadt. Düsseldorf.
gnedigen Landrfuisten und Herren Hertzogen etc. wiruns in allem, gleich getrewen, gehorsamen underthanenzustellet, eiget und gepuert, erzeigt und verhaltten habenund also auch hinwidder keinen Zweitfell gehabt, wirsollen obgem. müssen bei dieser Stat Privilegien, Rechten,breuchen und gewonheiten gelassen und dargegen keinenewernngh eingefhuert werden, so liess sieh doch ineinem und anderem vor und nach fast ein anders ereugen,vermircken und erfinden, in massen den solches aussunserer bei jüngstem Chur und erwehlungh eines newenBurgermeisters alhie denselbigen dienstlich ubergebenerSupplikation, die auch (:wie wir gleublich berichtet:) inFebruario negst verwichen den Fürstlichen HochweisenHerrn Reihen ferner überreicht und eingeliebert worden,eins Theils in die lengde aussthuerlich, Sonuenclar undeigentlich zu erfinden,
Und mögen oder können wir E. Ehrentf. Achtb. Vors.W. vors ander glicher gestaut cleglichen zu vermeldennit umbgehen, wie dan ein solches dieselbige albereitsungezweiifelt entwidder selbst gesehen oder sunstenwerden vernhomen haben, wie das negst verlauffenerZeit sub dato Düsseldorf? den 21. Aprilis dieses nochwehrenden Jars 603 ander auffgedrucktem FürstlichemSecriedt-Siegell ein Patent auff dieser Statt Portzen an-geschlagen worden, darinnen (ainderm schein als dasHochgem. Irer F. G. Rheinzolle geschwächt und entfhuertwurden:) gesetzt und erfindtlich, das von den gueterenund wahren, so den Rhein auff biss gclin Wiesel 1 undvon dünnen oder anderswo auff der Achsen zu Landthiehin an den Oanen oder Rhein bracht, auch hinwiddervon Collen zu wasser hieher und dan folgenta zu Landtgefhuert und aldar auff den Strom bracht wurden, IrerF. G. der Wasserzohll alhie bei Deroselben Zolbeambtenund dasselb bei straff oder confiscation alsolcher vorbei-fahrender gueter entricht wei'den solte.
Nu werden E. Ehrentf. Achtb. Vors. Weissh. sichleichtlich erinneren, das derglichen Fürstlich Patent vordiesem in dem Jahr 1597 sub dato Düsseldorf!' den 10. Julijhieselbsten angeschlagen worden. Dweill aber hingegenHochgem. Ire F. G. und Deroselben hochweise Rhetedieser Stat habenden privilegii des freien auffjchlags undsunsten Zohll und weggelts auff unser einstendig anhalttendurch dieselbige sowoll auff gehalttenen Landtagen alsauch sunsten bei Dero Fürstlicher Cantzleien alhie under-thenig und dienstlich berichtet, und das es zu endtlicherunderdruckung dero nahrung hieselbsten gereichen, IrerF. G. aber an Dero Wasserzohll wienigh, jha gar keinen