Deich - Schau - Ordnung im Fürstenthum Meurs. H.M. II ch Erneuerte Durch SchauGraben him Schlüssen Ordnung in dem Fürstenthum Meür. de dato Berlin den 16ten April 1769 N. 4. Meursische Magistrats Registratur screpery Deichsdauer Erneuerte 21 ( ch . . Frau und Schleusenrdn in dem ürstenth um Meurs. De Dato Berlin den 16. April 1769. MEURS, gedruckt von D. A. Funcke, Königl. Preuß. Hofbuchdrucker. Gerträge . . 353 N Wir Friderich von Gottes Gnaden König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz=Cämmerer und Churfürst: Souverainer und oberster Hertzog von Schlesien; Souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Vallan gin, wie auch der Grafschafft Glatz, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Hertzog; Burggraf zu Nürnberg; Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland und Meurs; Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Leerdam; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Star gard, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda 2c. 2c. 2c. Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir, aus Landesväterlicher Vorsorge, zum allgemeinen Besten Unserer getreuen Unterthanen im Fürstenthum Meurs, resolviret, und nöthig erachtet, die bisherige DeichA 2 Schau (4) Schau= und Graben=Reglements respective vom 17. Julii 1742. und vom 18. Januarii 1757. durch kundige Deich=Bediente examiniren, und da solche noch mangelhafft, und auf alle Fälle, nach dem jetzigen Zustand derer Schauen nicht eingerichtet befunden worden, nach denen jetzigen Umständen ändern und einrichten zu lassen. Wir befehlen demnach hiemit Unsern Landes-Collegiis und jedermann, insbesondere denen Schauen und Teich=Bedienten, sich hiernach auf das genaueste zu achten. Tit. I. Von Einrichtung des Deich- und Schau-Wesens. §. 1. Da es anfänglich, wenn die niedrige Gründe eingedeichet, und vor der Ueberschwemmung gedecket, sodann von dem Quell- und Regen-Wasser zur rechten Zeit befreyet werden sollen, auf die Frage ankommt: Wer dazu die erforderliche Kosten beytragen soll? so verstehet es sich von selbsten daß dazu alle und jede Gründe, die in der Eindeichung liegen, nach der Grösse ihrer Morgen- und Ruthen-Zahl, ohne Ausnahme verpflichtet sind; Wir verordnen also hiermit, und setzen zu einer beständigen Richtschnur feste, daß alle Gründe die in der Eindeichung liegen, es seyn Domainen-Adeliche=Freye= oder Contribuable-Gründe, zu solchem Beytrag gezogen werden sollen; Hievon sollen auch diejenigen Gründe so bey der ersten Eindeichung vergessen, oder auch unrichtig vermessen, folglich biß dahin von der Zahlung, entweder gantz oder zum Theil befreiet geblieben sind, künftig nicht mehr ausgeschlossen, oder befreiet seyn, sondern pro Anno 1769. zum erstenmahl, auch künftig jederzeit, sobald sie nur ausfündig gemacht werden, zum Beytrag der vorgedachten Gelder, zugezogen und angehalten werden; Indessen soll, von solchen ausgefündigten Gründen keine Nachzahlung für die verflossene Zeit gefodert werden: Auch wollen Wir daß die Kirchhöfe, die gemeine Wege, die gemeinschafftliche Wasser-Leitungen, und die Zug-Graben, worüber alle Jahr die Schauen geführet werden, zu denen Erben- Morgen- und Deich-Geldern nichts beytragen sollen. §. 2. In (5) §. 2. In Ansehung der eingedeichten Gründe wollen Wir, daß alle nach ihrer würcklichen Grösse, und den dieserwegen schon vorhandenen oder noch baldmöglichst anzufertigenden gantz richtigen Charten, per Morgen egal contribuiren sollen, es sey denn, daß solches in einem oder andern Schau-District anders hergebracht seyn mögte, in welchem Falle der Betrag nach dem bisherigen Principio proportionis ferner geschehen soll. Indessen verstehet es sich, daß wenn extraordinaire Zufälle und Umstände vorkämen, nach welchen diese oder jene Gründe so schlecht würden, daß sie die Deich-Kosten nicht tragen könten; alsdann der Entſcheidung des Deich⸗Stuhls, uͤberlaſſen werden ſoll, wie viel ſolche Gründe nach Billigkeit beytragen müssen, oder ob sie pro tempore gantz frey zu lassen sind. Gleichwie nun bisher die Beerbte jeden Districts, die nöthige Gelder zur Deich-Schleusen- und Rhein-Bau-Arbeit aufgebracht, und bey Durchbrüchen, neuen Dämmen, oder sonstigen schweren Posten, die Unterthanen die Dienste præstiret, und ihnen aus der Landes=Casse assistiret worden; so lassen Wir es auch zwar dabey bewenden: Um aber alle Prægravations-Streitigkeiten, weil viele Ländereyen und Wiesen, wobey keine Wohnungen vorhanden sind, abzuschneiden, und damit auch die Arbeit geschwinder und tüchtiger verfertiget werde; so soll alle Arbeit vor baar Geld gemachet und die Gelder nach dem Contributions-Fuß von Wiesen, gut, mittel und schlecht Land, nach Proportion der Quantitaet und Qualitæt der, in der Schau liegenden Morgen-Zahl, ohne Consideration, ob es Domainen-Geistliche-Adeliche- oder Privat-freie oder lastbahre Gründe seyn, welche nur unter der Schau gehören umgeschlagen werden, und bleiben davon nur exemt, die Weyden und Ländereyen welche ausserhalb dem Deich liegen, innerhalb des Deichs welche ausgetrieben, besandet, oder sonsten verdorben, daß wenig oder nichts davon genutzet werden kann, wie die Gründe, worauf der Deich lieget, und woraus die Erde, zu Machung der Deiche geholet wird, weshalben fordersamst eine ordentliche Matricul davon zu verfertigen. Zur (6) Zur Reparation der Schleusen und Wasser-Baue aber müssen diejenige solches fernerhin allein tragen, welche bishero dazu verpflichtet gewesen, und weil zu dem letztern das gantze Land mit verbunden, auch dazu Ein pro Cent von denen aufm Lande stehenden Capitalien, welches die Creditores fallen lassen, zu employren resolviret, ferner der Fond seyn kan. Damit aber die Deich-Schleuse- und Rhein-Bau-Casse ihre richtige Einkünffte haben möge, und jährlich zu suppliren nicht nöthig habe; So können die Deich-Beerbte sich, unter Unserer allergnädigsten Ratification, mit denen Landes-Ständen setzen, und auf ein jährlich gewisses Stück Geld zu accordiren suchen, welches pro rata unter denen 4 Schauen einzutheilen; Im Fall aber die 4 Schauen causam communem machen und eine Cässe formiren wollen; so lassen Wir Uns solches auch in Gnaden gefallen. Tit. II. Von Einrichtung des Deich=Stuhls oder DeichAmts, und Anordnung derer DeichBedienten. §. 3. Zu der Aufsicht über die Deiche in jeder grossen Schau, sollen Ein Deich⸗Gräf, Sieben Heimb⸗Räthe und Ein Deich⸗Schreiber angesetzet werden, die überhaupt in Deich-Schleusen-Wasser-Leitunges- und allen darinn einschlagenden Sachen, die nöthige Kentniß und Wiſſenſchafft haben müſſen: Zu Menagirung der Koſten, wie auch zu besserer Aufsicht und Ordnung, die vielfältige Schau-Districte im Fürstenthum Meurs aufgehoben, und alle Districte welche durch eine Ueberschwemmung oder Durchbruch Schaden leiden, combiniret, und in Eine Schau gelegt werden sollen, derohalben künftig die Dörffer und Bauerschafften 1. Fri (7) 1.) Frimoersheim. Cannhausen Rummeln. Bleersheim. Rheinhausen. Atrop. Werthausen. Emmerich. Berchum. Oestrum. Asterlagen. Winckelhausen und Essenberg, Die Erste Schau, unter dem Nahmen Frimœrsheimsche, 2.) Homburg und Ober-Hahlen, soweit letztere dabey interessiret seyn, Die Zweyte, Baerl. Nieder-Hahlen. Lindecom. Binsheim, und die Stadt Orsoy, soweit selbige in dieser Schau, Länderey hat. Die Dritte; 4.) Eversael, und die, in dieser Schau belegene Ländereyen, Viersbaum und Budber die Vierte Schau ausmachen sollen. §. 4. Ueberhaupt aber wird die Anzahl derer nöthigen Heimb-Räthe auf 7. 5. oder 3. zu bestimmen dem Ober-Deich-Inspector und DeichCommissario eintzig und allein überlassen. B 2 §. 5. (8) §. 5. Ueber alle diese Schauen hat Unser Ober-Deich-Inspector und Deich=Commissarius die generale Aufsicht, und hält darauf, daß alles, was in dieser Deich-Ordnung vorgeschrieben ist, genau befolget werde, wozu er durch eine besondere Instruction angewiesen ist, die dieser Deich-Ordnung insoferne sie dahin einschläget, gehörigen Orts inseriret werden soll. §. 6. Der Ober=Deich=Inspector, Deich=Commissarius und Deich=Graf und 7. 5. oder 3. Heimb-Räthe benebst dem Deich-Schreiber machen den Deich-Stuhl oder das Deich-Amt aus, denen Wir alle vorkommende Fälle in Schau=Sachen, nach dieser Deich=Ordnung und nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu richten und zu schlichten mithin gäntzlich zu decidiren, hiemit volle Macht und Gewalt geben. §. 7. Es soll auch in einer jeden Schau ein Deich-Bothe angestellet werden, der eintzig und allein unter der Ordre des Deich-Gräfs und des Deich-Amts stehet. §. 8. Die Wahl des Deich=Gräfens und derer Heim=Räthe, wird denen Beerbten zwar überlassen; Da aber der Deich-Stuhl diejenige am besten kennen muß die sich dazu schicken; So soll derselbe bey entstehenden vacanten Stellen, zu deren Besetzung die geschicktesten vorschlagen, welche die Beerbten ohne erhebliche Ursachen nicht re fusiren sollen; Der Deich-Schreiber und Deich-Bothe werden nicht gewählet, sondern ersterer wird vom Deich=Stuhl, letzterer aber von dem Deich=Gräfen angesetzet. §. 9. Die Wahl des Deich-Gräfen und derer Heim-Räthe soll auf einem Schau=Erben=Tage durch die mehreste Stimmen geschehen, wobey (9) bey dem Ober=Deich=Inspectori eine Stimme jedesmahl zugestanden wird, jedoch soll die Ratification darüber, mittelst Einsendung des Erben=Tages=Protocolli, von Unserer Krieges= und Domainen-Cammer nachgesuchet werden. §. 10. Auf dem Fall daß der zur Wahl erforderliche allgemeine ErbenTag nicht so zeitig gehalten werden könte, als es die Nothwendigkeit erfordert, sollen von dem Deich-Stuhl die fehlende Deich-Bediente ad interim angesetzet werden, welche die Beerbte demnechst genehmigen und ohne erhebliche Ursachen nicht verwerffen sollen. §. 11. Auf dem Fall, daß lange anhaltende Wassers=Noth wäre, und die Deich=Bediente die Arbeit nicht bestreiten könten, sollen von dem Deich⸗Stuhl Noth⸗Heim⸗Räthe angenommen werden, die hiernechſt wenn sie das Deich⸗Weſen erlernet haben, zu Heim⸗Räthen in dem Deich-Stuhl angesetzet werden können. §. 12. Es soll auch in einer jeden Schau, Ein Empfänger von denen Beerbten erwählet und angesetzet werden, der für den Empfang derer Morgen- und Erben-Gelder Caution stellen muß. §. 13. Bey der Wahl des Deich-Gräfen sowohl als derer Heim-Räthe, muß nicht so sehr darauf gesehen werden, ob sie mehr oder weniger geerbet sind, sondern ob sie zu dem ihnen anzuvertrauenden Posten, die erfoderliche Geschicklichkeit, und gute Eigenschafften haben. Tit. (10) Tit. III. Von der Anlage, Höhe, Crone und Dossirung der Deiche. §. 14. Es sollen alle Bann=Deiche auf eine égale Höhe gebracht werden, nemlich, wenigstens einen Rheinländischen Fuß höher, als das höchste Wasser jemahls gewesen ist; dann Bann-Deiche müssen das gantze Land und die Häuser derer Einwohner für Ueberschwemmungen decken; Auch können die Bann⸗Deiche, wegen ihrer groſſen Höhe, keinen Ueberlauff des Wassers aushalten, sondern sie stehen in Gefahr durchzubrechen, wodurch denn wie die Erfahrung vielfältig bestätiget, gantze Gegenden besandet, und verdorben werden. §. 15. Gegen ein hohes Wasser, welches durch Eis= Stopfungen aufgestauet wird, können die Deiche nicht füglich hoch genug angeleget werden, denn solches hohe Wasser entstehet nur selten, auch nur in gewissen Gegenden des Strohms, weshalb also keine gewisse Höhe bestimmet werden kan, sondern es erstrecket sich die, in vorgehenden Spho vorgeschriebene Höhe auf hohe Wasser-Fluthen, die ohne EißStopfungen entstehen; gegen Eis=stopfungen hingegen müssen die Deiche alsdann mit Kahden beleget werden, wenn sich das Eis im Rhein gesetzet hat. §. 16. Diejenige Deiche indessen, welche anjetzo mehr, als um einen Fuß höher sind, als das höchste Wasser jemahls gewesen ist, sollen nicht abgegraben noch erniedriget werden, weilen dadurch bey Eis-Stopffungen das aufkahden erspahret werden kan, besonders wenn sie gegen den Anfall des Strohms belegen sind. §. 17. (11) §. 17. Da aber Veränderungen in dem Strohm, als a.) Wann dessen Grund-Bette durch Abbrüche und Anwächse verändert würde, b.) Wann der Strohm sich einem Deiche näherte, hergegen von dem andern abwiche. c.) Wann neue Sand=Wellen oder Insuln sich anlegten, oder dergleichen Vorfälle sich ereigneten, wodurch die Höhe des Wassers vor den Deichen sich vermehrte; so sollen selbige nach solcher Vermehrung der Höhe des Wassers, auch erhöhet, und allezeit einen Fuß höher, als das höchste Wasser erhalten werden. §. 18. Um solche Veränderung genau zu bemercken, ist nöthig, daß bey jedem hohen Wasser, wenn dasselbe am höchsten gestiegen ist, und wiederum zu fallen anfängt, in verschiedenen Gegenden eines jeden Deichs, Pfähle eingeschlagen werden, welche die Höhe des Wassers anweisen, damit hernach die nöthige Höhe, welche ein jeder Deich vorbeschriebenermassen haben muß, eingerichtet werden könne, als worauf gantz genaue Achtung gegeben werden muß, daß die Deiche allezeit einen Rheinländischen Fuß Höhe über das höchste Wasser behalten. §. 19. Die Breite derer Teiche auf der Crone, muß nach Beschaffenheit des Deiches und derer vorkommenden Umstände proportioniret und wenigstens 12 Rheinländische Fuß seyn, absonderlich gegen einen Anfall des Strohms, und an solchen Oertern, wo die Deiche denen Sturm⸗Winden und Wellen⸗Schlag am mehreſten exponiret ſind, andernfals bey lange anhaltenden hohen Wasser die Erde an den Deiche erreichet werden, und der Wellen=Schlag durch den Deich dringen könte. . §. 20. C 2 (12) ⸸ §. 20. In dem vorhergehenden Spho ist nur die Breite derer Deiche bestimmet welche von guter Kley-Erde sind; Diejenigen Deiche aber, welche von schlechter mit Sand vergemengter Erde angeleget werden müssen, sollen nach Beschaffenheit ihrer Höhe und Lage, breiter angeleget werden, alles nach Gutfinden des Deich-Stuhls. §. 21. Wenn aber Deiche über solchen hohen Grund angeleget sind, oder angeleget werden müssen, daß das höchste Wasser etwa nur zwey oder drey Fuß, gegen dieselben aufsteigen, folglich dabey kein starcker Wellen-Schlag entstehen kan, und auch kein schädlicher Durchbruch zu befürchten ist. So sollen solche von den übrigen in Ansehung der Breite auf der Crone ausgenommen seyn, und etwa nur Vier biß Acht Fuß Crone halten. §. 22. Die Crone der Deiche soll nach der inwendigen Seite zu, einen Fuß höher gemacht werden, als nach der auswendigen Seite, damit das Wasser, welches durch Regen oder Wellen=Schlag auf den Deich kömmt, wieder abfliessen, und der Deich desto geschwinder austrocknen könne. §. 23. Die Deiche sollen auf der Crone ein und einen halben Fuß hoch, mit Grind oder in Ermangelung dessen mit Sand befahren werden, wo nemlich Land-Strassen oder Fahr-Wege über dieselben gehen, wo aber keine Wege über dieselben gehen, sollen sie mit bester Kley-Erde befahren werden. §. 24. Weilen die mehreste Stärcke der Deiche in einer hinreichenden Doſſirung beſtehet, indem dieſelbe auswendig dem Wellen⸗Schlagden (13) den grössesten Wiederstand leistet, inwendig aber das Durchquellen des Wassers sowohl als die Abspühlung bey einem etwa entstehenden Ueberlauf, auch das Absincken des Deiches behindert, und gleichsam eine Stütze für denselben ist; So soll ein jeder Deich auswendig Vier Fuß inwendig aber Drey Fuß Dossirung auf eines jeden Fusses Höhe halten: so lange nun die Deiche solche Dossirung noch nicht haben, so lange soll alle Jahr daran gearbeitet und angebermet werden, biß sie solche höchstnöthige Stärcke erreichet haben; jedoch da die Beschaffenheit der Erde so mercklich unterschieden ist; so überlassen Wir der Pflicht=mäßigen Beurtheilung des Deich-Stuhls lediglich, um nach vorkommenden Umständen, die Dossirung noch stärcker, oder wo die Erde starck genug ist, etwas geringer anzulegen. §. 25. Alle neue Deiche und Anbermungen sollen zwar so viel als möglich von guter Erde gemachet, und ohne die höchste Noth dazu kein Sand genommen werden; Wo aber nicht genug gute Erde vorhanden ist, und aus Noth sandige Erde genommen werden muß, so soll bey solchen sandigen Deichen die auswendige Dossirung, auf eines jeden Fusses Höhe, wenigstens, mit Fünff bis Sechs Fuß Dossirung angeleget werden. §. 26. Da die auswendige Dossirung gegen den Anfall des Strohms und den Wellen-Schlag den grössesten Widerstand thun muß, so ist dieselbe am allerersten in den verordneten guten Stand zu setzen, insbesonder bey den alten Deichen, wo es daran noch sehr mangelt; Diesemnechst ist auch die inwendige Dossirung nach und nach, zu der verordneten Stärcke zu bringen. §. 27. Es sollen vorzüglich diejenigen Stellen in den Deichen am ersten auf Vier Fuß Dossirung angebermet werden, welche wegen ihrer gerin⸗ (14) geringen Dossirung, dem Wellen-Schlage nicht wiederstehen können. sondern berauwehret werden müssen, damit nicht allein die alljährlich zu verwendende grosse Kosten erspahret, sondern auch mehrere Sicherheit für die Deiche geschaffet werde. §. 28. Die Erfahrung bestätiget, daß die berauwehrte Deiche am allermeisten durch die Wellen hohl ausgeschlagen werden, da dann wegen des Holtzes und Stroh, woraus die Rauhwehren bestehen, die Höhlungen bey hohem Waſſer nicht geſehen werden, folglich ſolche Deiche unvermerckt in groſſe Gefahr gerathen können, um durchzubrechen; Es sollen derowegen für das künfftige, ohne die höchste Noth keine Deiche mehr berauwehret werden, ausgenommen in denen Fällen, wovon unten bey den Wayen- oder nahe an dem Ufer des Strohms belegenen Deichen verfüget werden soll. §. 29. Alle Anbermungen an den auswärtigen Dossirungen sollen im Frühjahr, vor= und nach der Aussaat, oder so frühzeitig als möglich geschehen, damit die neue Erde im Sommer mit Gras bewachsen und sich mit der alten Erde am Deiche verbinden könne. §. 30. Da auch bisher die verordnete Anbermungen nur mit ablauffender Erde anzulegen, bestimmet worden, daher denn der Mißbrauch entstanden, daß die verordnete Anbermungen auch nur mit ablauffender oder von dem Deiche abgeschütteter Erde angeleget worden, wobey jedoch niemahls feste Deiche erfolgen können; Als verordnen Wir hiermit, daß hinführo alle Anbermungen von Grund auf geschehen sollen, nemlich zu jeder Anbermung soll die gantze Breite der Grund-Lage erst völlig ausgeschlagen, demnechst Lage vor Lage darauf gefahren werden, biß die Anbermung völlig fertig ist. §. 31. (15) §. 31. Wann auch eine angefangene Anbermung in einem Jahre nicht fertig werden könte, so soll solche dennoch von Grund auf angefangen und etwa in dem ersten Jahre, die Grund- oder erste Lage, in dem zweyten Jahre die zweyte und dritte und in denen folgenden Jahren, biß zur völligen Perfection angefahren werden. §. 32. Damit die Begrasung an denen Deichen (welche die neue angefahrene Erde gegen den Wellen-Schlag befestigen muß) desto eher erfolgen möge; so sollen alle neue Deiche oder Anbermungen mit Waſamen beleget, oder mit Heu⸗Saamen beſäet werden. §. 33. Gleichwie auch bey den alten Deichen bemercket worden, daß das Waſſer an vielen Stellen unten, und mitten durch dieſelben dringet, woraus vieles Quell-Wasser entstehet, daß die Gründe versäuert, auch die Deiche nach und nach dergestalt ausgespielet werden, daß solche endlich durchbrechen; dieses aber der unvorsichtigen Anlage derselben, zuzuschreiben ist, weil nemlich 1.) Wenn deren Grund-Lage über einen sandigten Grund angeleget ist, daß das Wasser unten durch quellet, wie denn 2.) Wenn die Deich=Lage horizontal oder platt auf einander gefahren sind, und etwa eine Höhlung zwischen denen Lagen geblieben, oder eine Sand-Lage zwischen zwey Kley-Lagen gefahren worden, daß das Wasser ebenfalls durchquillet; Als verordnen Wir, daß solchem Uebel, bey der Anlegung neuer Deiche, uͤberall vorgebeuget und bey denen alten Deichen abgeholffen werden soll, nemlich, §. 34. Auf den ersten Fall, wenn ein neuer Deich über einen sandigten Boden angeleget werden muß, so soll zu Verhütung des Quell=WasD 2 sers, (16.) sers, ein Graben Acht Fuß breit durch den Sand-Boden biß auf gute Kley⸗Erde gegraben, und ſodann mit guter Kley⸗Erde wieder ausgefüllet und feste angestampfet werden. §. 35. Auf den andern Fall, damit das Quell-Wasser nicht durch neue Deiche dringen möge; So verordnen Wir hiermit, daß dieselbe nicht mit horizontalen oder platten Lagen auf einander gefahren werden sollen, sondern es soll die inwendige Dossirung dergestalt Lagen=weise erst aufgeführet werden, daß dieselbe inwendig 3 Fuß und auswendig 4 Fuß Dossirung behalten, biß der Deich auf seine völlige Höhe an der inwendigen Dossirung gebracht ist, mithin alsdenn aus dem Grunde des Deiches, biß an dessen Höhe, die Lagen declinant aufgehen. §. 36. Die Quellen unter alten Deichen, zeigen sich gemeiniglich bey hohem Wasser nahe bey der inwendigen Dossirung, sie sind die allergefährlichsten, indem dadurch der Grund unter den Deichen dergestalt weggespielet wird, daß dieselbe unvermuthet, sincken und durchbrechen. Wie diesem Unfall abzuhelffen, ist bisher bemercket worden, daß wenn die Stellen, wo sich die Quellen gezeiget, so tief als mög lich und nöthig aufgegraben und mit guter Kley-Erde wieder angefüllet und gestampfet worden sind, sich die Quellen gäntzlich verlohren haben; Als muß damit ferner fortgefahren, und darunter nichts versäumet werden. §. 37. Wenn alte Deiche entweder mit Sand-Lagen zusammen gefahren, oder sonsten durch Caninchen, Maulwürffe und Mäuse durchgewühlet sind; so zeigen sich die Quellen bey hohem Wasser auf der inwendigen Dossirung; diese müssen, wenn sie noch klein sind, bey hohen Waſſer ſofort nachgegraben und verſtopfet werden, wenn ſie aber groß sind; so dürffen sie bey hohen Wasser nicht nachgegraben werden, (17) den, sondern es muß dagegen nur solche Vorkehrung geschehen, daß kein Durchbruch entstehet, wovon unten das Nöthige vorgeschrieben werden soll, nach Ablauff des hohen Wassers müssen sie aber aufgegraben, und mit guter Kley-Erde wieder angefüllet werden. Tit. IV. Von den Deichen, welche auf Wayen belegen, oder Schaar=Deiche sind. §. 38. Bey den, innerhalb des Deiches befindlichen Wayen, oder Kolcken, welche von Durchbrüchen entstanden sind, zeiget sich die grösseste Gefahr, indem die Deiche, welche gemeiniglich nahe an denselben belegen, fast bey jedem hohen Wasser, nach der Tieffe derer Wayen einwendig versincken, offtmahls aber gantz durchbrechen. Solcher Gefahr abzuhelffen, iſt nichts zuträglicher, als mit denen Deichen, so viel möglich ist, und es die Situation zugeben will, von den inwendigen Wayen abzuweichen. Es sollen also, alle so situirte Deiche ohne Anstand auswendig so starck verbreitet und angebermet werden, daß sie an der inwendigen Seite, wenigstens auf Vier Fuß Dossirung abgegraben werden können. §. 39. Weilen dem ohngeachtet, die, bey den Wagen belegene Deiche durch die, nach denen Wayen ziehende Quellen, den Senckungen mehr unterworffen sind, so sollen sie auch wenigstens Einen Fuß höher, als alle übrige Deiche gemacht werden. §. 40. Wenn ein Deich zwischen zweyen Wayen, oder auswendig nahe an den Strohm, oder an einem alten Rhein-Canal, und inwendig an einer Wayen lieget, mithin derselben weder mit der erfoderlichen Brei⸗ (18) Breite noch Dossirung versehen werden kann; So soll solcher höchstgefaͤhrliche Deich inwendig, biß an das tieffeste der Wayen, mit einem, auf jeden Fuſſes Tieffe, einen Fuß doſſirende Pack⸗Wercke beleget, und dieses in dem Fuß des Deichs eingezogen und befestiget werden, ausserhalb des Deichs aber soll die Verländung des Strohms derer Wayen oder alten Canälen durch Kribben und Pflantzen nach Möglichkeit befördert werden. §. 41. Es sollen zwischen Wayen liegende Deiche überdem auf beyden Seiten mit grünen Ward-Holtz berauhwehret und mit Erde überdeckt werden, damit das Ward=Holtz wachsen könne, und die Rauh wehr nicht alle Jahr neu angeleget werden müssen. §. 42. Weilen auch durch die Wayen und andere niedrige Gründe vieles Quell-Wasser in die eingedeichte Polders fliesset, wodurch deren Gründe versauert werden, so sollen dieselbe künftig insgesamt auf allgemeine Kosten der Schau, mit Quell-Dämmen zuverläßig umringet werden, daß das Quell-Wasser aus denenselben niemahl steigen kann, wenn aber innerhalb solcher Quell-Dämme einiges Land zu liegen käme, um dessen geschwinderer Austrocknung willen der Eigener eine Ablaß-Schleuse in dem Quell-Damm anlegen wollte; so wird ihm zwar solches gestattet, es soll dieselbe aber von einem HeimRath verschlossen gehalten werden, biß sie ohne Schaden geöffnet werden kann. §. 43. Wenn überdem, nach allen diesen Vorkehrungen der Deiche, welche nahe bey denen, innerhalb Deiches befindlichen Wagen liegen, niemahls gegen Durchbrüche sicher gestellet werden können; so soll bey jedem solchen Fall genau untersuchet werden, wie die Kosten der Anbermungen, der Packwercke, der Verhöhung, Berauwehrung, und der Quell=Dämme sich gegen die Kosten einer neuen inwendigen Umlage verhalten. Sollten nun jene Kosten, gegen diese balanciren, (19) ren, oder diese nicht viel höher, als jene lauffen, so soll solche inwendige Umlage ohne Bedencken vorgezogen werden, und zwar um so viel mehr, als dadurch mehrere Sicherheit erreichet, das aus denen Wayen entstehende ruineuse Quell=Wasser abgewendet, und für das künfftige, in Ansehung der Unterhaltung vieles erspahret werden kann, dann sobald die Wayen ausserhalb Deiches gelegen sind, länden sie alljährlich auf, und werden endlich wieder zu brauchbahren Lande, woraus also ein doppelter Nutzen erfolget. §. 44. Bey neuen Deich-Umlagen, welche entweder wegen eines Durchbruchs oder sonst sich ereignenden Umstandes, vorgenommen werden müssen, verordnen Wir, daß die Wayen allemahl ausser Deiches geleget, und davon ohne die höchste Nothwendigkeit nicht abgegangen werden soll. Tit. V Von Abhauung der Hecken, Bäume und Sträuche, auch wie die Deiche beständig rein gehalten werden ſollen. Die Hecken, Bäume und Sträuche behindern nicht allein an denen Deichen die Begrasung der Dossirung, sondern sie beschatten die Deiche, daß dieselbe niemahls von der Sonne und von dem Winde recht austrocknen, und sich feste zusammen setzen können. Es hält sich in denen Hecken allerley Ungeziefer auf, welches die Deiche durchwühlet, nicht weniger behindern dieselben, daß bey hohen Wasser eine Quelle, oder ein anderer Schade am Deich, eher gemercket werden kann, biß er zu groß geworden, da denn noch nicht einmahl Vorkehrung gemachet werden kann, weilen Hecken, Bäume und Sträuche im Wege ſtehen; Wir verordnen alſo hiermit daß alle Hecken, Bäume und Sträuche welche an den Deichen stehen, ohne UnE 2 (20.) Unterscheid, so gehören zu Unsern Domainen, Adelich=Freyen, oder contribuablen Gründen, auch ohne Ansehen der Persohn aus dem Grunde weggehauen werden sollen. 45 Da auch die Hecken, Bäume und Sträuche, wenn sie durchgehends von denen Deichen weggeräumet sind, doch gar bald wieder anwachsen, wenn nicht darauf beständig mit Nachdruck gehalten wird, daß die Deiche davon befreiet bleiben; Als sollen alle DeichBediente darauf beständig sehen, daß die Deiche vor jedem SchauTage rein gemachet werden; Sollte nun ein Deich-Bedienter in seinem District hierunter etwas versäumen, so soll derselbe jedesmahl mit Zwey Reichsthaler Strafe beleget werden. §. 46. Weilen aber die mehreste Deiche gegen Weyde=Land, Garten oder sonstigen Ländereyen liegen, die nothwendig abgefrechtet werden müssen; So wird gestattet, daß unten vor den Fuß des Deichs, Hecken und Pflantzungen angeleget werden können, wenn nemlich die Deiche die erfoderliche Breite haben; es verstehet sich aber von selbsten, daß wenn ein Deich verbreitet werden soll, die, vor dem Fuß desselben stehende Hecken weggeschaffet werden müssen. §. 47. Da die Schlag-Bäume, oder sogenannte Hecken so in denen Quer-Frechtungen auf denen Deichen angeleget sind, die Passage ungemein beschwerlich machen, so sollen alle diejenigen die nicht äusserst nothwendig sind, nicht allein weggeschaffet, sondern es soll auch, neue Schlag-Bäume zu errichten, hiemit gäntzlich verboten werden. §. 48. Wo aber Land- und Haupt-Strassen über die Deiche gehen, daselbst sind keine Hecken zu dulden, sondern gäntzlich abzuschaffen. §. 49. (21) §. 49. Da zu Reinigung und Reinhaltung derer Deiche, absonderlich mit gehöret, daß das Ungeziefer, als Füchse, Dachse, Caninchen rc. ausgerottet werden; So verordnen Wir hiermit, daß solche künftig von den Deich-Bedienten, durch Aufgrabung ihrer Höhlen, vertrieben, oder, wenn es sich besser schickt, todt geschossen werden sollen, wobey denn gar nicht darauf zu attendiren ist, in welcher Jagdt der Deich lieget, aus welchem die schädliche Thiere weggeschaffet werden sollen, indem die Jagdten von der Conservation derer Deiche allein abhangen; Demjenigen aber, welcher ein dem Deiche schädliches Thier erleget, soll noch a part aus der Deich-Casse ein Douceur gegeben werden. Tit. VI. Von Eintheilung derer Deiche und deren Unterhaltung. §. 50. Bißher ist fast in denen meisten Districten für jedes Stück Land ein Stück, des Deiches zur Unterhaltung und Bewahrung bey hohem Wasser zugetheilet gewesen, daher hat mancher Beerbter zehen und mehr Stücke von dem Deich, die bißweilen ein oder etliche Stunden von einander entlegen sind, zu unterhalten, die ihm viele Beschwerlichkeit und Kosten verursachen; Ferner sind, nach denen kleinern Deich-Blöcken, bißher die Reparationes an den Deichen vorgenommen, wodurch nicht allein viele Bemühung und Kosten unnöthig verursachet, sondern auch die Deiche niemahls dauerhafft und egal gemacht worden; anderer Umstände nicht zu gedencken, die der bißherigen Deich-Vertheilung entgegen stehen, und um welcher Willen dieselbe nicht beyzubehalten ist, zumahlen niemahls eine Gleichheit unter denen Deichschlägern erhalten werden kann, so wie es in einer aus billigen Absichten errichteten Societæt allezeit erfodert wird, daß kein Mitglied derselben vor dem andern beschweret werde; Da (22) Daher ordnen und befehlen Wir hiermit, daß künftig die Deiche von denen sämtlichen Beerbten angeleget, repariret und unterhalten, und weiter nicht unter die Deichschläger vertheilet werden sollen. 1 §. 51. Damit indessen bey hohen Wasser den Deich-Bedienten die nöthige Hülffe geleistet, und die Deiche gehörig bewachet werden, so sollen zu dem Ende die Deiche unter gantze Gemeinheiten, Städte, Dörffer oder Bauerschafften, nach bestem Nutzen und Gutfinden des DeichStuhls, jeder Schau, nach Proportion der Morgen⸗Zahl vertheilet, und ein für allemahl, wie sie denen Gemeinheiten am nächsten gelegen sind, zugetheilet und angewiesen werden. §. Wenn die Vertheilung vorgeschriebenermassen geschehen, und jeder Gemeinheit der Theil des Deichs zugetheilet ist, welcher der Grösse ihrer Morgen=Zahl proportioniret, und ihr am bequemsten gelegen ist, so soll demnechst vor jedem Theil ein Scheide-Pfahl gesetzet werden. 3. Damit auch ferner unter den Schauen kein Disput entstehen möge, so soll an dem Ort, wo der Deich der einen Schau aufhöret, und der Deich der andern Schau anfänget, ebenfalls ein Pfahl gesetzet werden. 1 Tit. VII. Anweisung wie es mit Abgrabung der Erde zu den Deichen künfftig gehalten werden soll. §. 54. Weilen es jedesmahlen ein Erb=Schaden für eine Schau ist, wenn die Erde zu einem Deiche, innerhalb Deiches gegraben wird; (denn dieser (23) dieser abgegrabene Grund wird niemahls wieder von dem fetten RheinWasser überschwemmet, mithin niemahls höher, und er ist nicht allein den Ueberschwemmungen durch das Quell-Wasser unterworffen, sondern es vermehret sich dasselbe daraus; hergegen wenn die Erde ausserhalb Deichs gegraben wird, so ländet der Grund durch die Ueberschwemmungen mit fettem Wasser wieder auf, und wird in wenig Jahren wieder gut.) Als ordnen und befehlen Wir hiermit, daß ohne die höchste Noth, keine Erde innerhalb Deichs, sondern alle ausserhalb Deichs abgegraben werden soll. 55. Es soll aber solche Abgrabung nach Anweisung von dem DeichStuhl, an solchen Orten geschehen, die zunechst an dem Deiche liegen, und wo am wenigsten Schade geschiehet. §. 56 Sollte aber ausserhalb Deichs, in einer Entfernung von 40 biß 50 Ruthen, keine Erde, oder nicht so viel vorhanden seyn, als zu Herstellung des Deichs erfodert würde, mithin die Erde innerhalb Deichs genommen werden müssen; so muß selbige an solchen Oertern abgegraben werden die am höchsten sind, und wo es der Deich=Stuhl am schicklichsten und unschädlichsten erachtet und Pflicht=mäßig anweiset. Wobey annoch in acht zu nehmen ist, daß der Grund nicht so tief ausgegraben werde, daß daraus Quell⸗Waſſer entſpringen könne, auch daß der Ort, wo die Erde abgegraben wird wenigstens drey Ruthen von dem Fusse des Deichs entfernet sey. 57. Weilen aber keine Ursache vorhanden ist, warum von einem Stück Land daß ausser dem Deiche lieget, Erde, ohne entgeldlich abgeliefert werden soll, damit das Land, so innerhalb Deiches lieget, dadurch gedecket werde; So haben Wir zuträglicher erachtet, diesen Satz derF 2 geſtalt (24) gestalt zu ändern, daß führohin, wenn Gründe zu den Deichen vergraben werden, dafür nach dem Werth ihrer jährlichen Pacht, Vergütung geschehen soll, so lange, biß sich der abgegrabene Grund wieder erholet hat, und in dem Stande gekommen ist, in welchem er vor der Abgrabung war. §. 58. Jedoch soll diese Verfügung auf Kleinigkeiten und ordinaire Reparationes nicht extendiret werden dürffen; daher Wir hiermit fest setzen, daß die Vergrabungen alsdenn erst vergütet werden sollen, wenn Durchbrüche hergestellet, grosse Anbermungen vorgenommen, und dadurch gantze Stücke Land vergraben werden. Tit. VIII. Von den Verrichtungen des Deich-Stuhls, und von demselben zu haltenden Schau=Tagen. §. Sobald das hohe Winter⸗Waſſer vorbey iſt, in den Monathen April und May, muß der Ober=Deich=Inspector den ersten SchauTag ansetzen, mit denen Bedienten jeder Schau die Deiche bereisen, alle dabey entſtandene Fehler, insbeſondere, wenn ſich bey dem letztern hohen Wasser Quellen, oder Senckungen an der inwendigen Dossirung oder vor dem Fusse des Deiches gezeiget hätten, sich vorzeigen lassen, und bemercken, über deren Verbesserung mit denen Schau-Bedienten einen gemeinschafftlichen Schluß fassen, wie die Arbeit am schicklichsten zu fassen, und vorzunehmen, auch ob sie in Tage Lohn oder verdingsweiſe zu machen ſey, darüber muß ein Protocoll abgehalten, und nach Innhalt desselben von den Deich-Bedienten alles zur Execution gestellet werden, erforderlichen Falls sollen auch Bestecker und Anschläge von der nöthigen Arbeit angefertiget werden. §. 60. (25.) §. 60. Gleichwie aber die Deiche in den mehresten Schauen, noch nicht in dem Stande sind, wie nach Tit. III. dieser Deich-Ordnung vorgeschrieben worden, darauf jedoch unabläßig zu arbeiten ist, daß sie solche Stärcke erhalten, die der Höhe des Wassers und dem Wellen-Schlage wiederstehen können; So muß es bey dem ersten Schau-Tage, nicht allein bey denen Vorschlägen belassen werden, die zu Herstellung derer, in dem letzt verflossenen Winter entstandenen Schäden nöthig sind, sondern es müssen auch jedesmahl, zu Verbesserung derer Deiche, Vorschläge geschehen und damit so lange von Jahr zu Jahr continuiret werden, biß endlich die erfoderte Höhe, Breite und Dossirung erreichet ist. §. 61. Sofort nach dem gehaltenen ersten Schau=Tage, sollen die Deich Bedienten, nach dem Innhalt des Schau-Protocolli die Deich-Arbeit öffentlich verdingen, und an gute Annehmer unter zu bringen suchen, daferne aber solches nicht angehet, und sich keine zuverläßige Annehmer finden mögten; so sollen die Deich=Bedienten unter guter Aufsicht die Arbeit in Tage-Lohn vornehmen lassen, und dahin sehen, daß solche Besteckmäßig und vor der Erndte-Zeit verfertiget werde; worüber der Deich-Gräfe die Rechnung führen und dahin Pflichtmäßig sehen muß, daß fleißig gearbeitet, und dabey alle mögliche Menage beobachtet werde. 62. Da es also auf die Deich-Bediente lediglich ankömmet, daß sie Fleiß anwenden, und die Arbeit nach dem ersten Schau-Tags-Protocollo und denen Bestecken und Anschlägen in Zeiten befördern; So wird es auch von ihnen allein gefodert, und ihnen zur Verantwortung geleget werden, wenn auf den zweyten Schau=Tag, welcher von dem Ober=Deich=Inspector im Septembr. und Octobr. jeden Jahres gehalten werden muß, die Deiche nicht nach dem Innhalt des Protocolli repariret und verbessert worden sind. §. 63. (26) §. 63. Es erfodert demnach die Nothwendigkeit, daß auf dem zweyten Schau=Tage Punct vor Punct nachgesehen und Protocolliret werde, in wie weit die, auf dem ersten Schau-Tage vorgeschlagene Arbeit verfertiget sey, oder nicht? Daferne sich nun eregben würde, daß daran ohne erhebliche Ursachen, von den Deich-Bedienten etwas versäumet worden wäre; so soll der Ober=Deich=Inspector davon Unserer Krieges= und Domainen-Cammer Pflicht=mäßige Anzeige thun, und die Strafen vorschlagen, womit die saumhaffte Deich=Bediente beleget werden sollen. §. 64. Es soll sodann die fehlende Arbeit annoch unvorzüglich gefertiget werden, und zwar in einer, denen Deich-Bedienten zu bestimmenden Zeit bey Vermeidung doppelter Strafe für den Heim-Rath der die Arbeit verschleppet hat. Sollte aber die Arbeit, durch Regen-Wetter, durch die Erndte, durch hohes Wasser, daß keine Erde zu kriegen wäre, oder durch andere geltende Ursachen aufgehalten worden seyn, daß sie in der gesetzten Zeit ohnmöglich verfertiget werden können, so soll auch den Deich-Bedienten nichts vorgehalten, noch zur Last geleget werden. §. 61 So wie die Vertheilung unter die Gemeinheiten verordnet worden, so muß solche auch unter die Heim=Räthe geschehen, und einem jeden Heim-Rath sein Theil des Deichs mit den dazu gehörigen Gemeinheiten angewiesen werden. §. 66. Ein jeder Heim=Rath muß in dem ihm zugetheilten Deich=District nicht allein die, von dem Deich-Stuhle auf dem Schau-Tage vorgeschriebene Deich=Arbeit in Zeiten verfertigen lassen, sondern auch bey hohen Wasser die Aufsicht und Wache halten. §.67. (27.) §. 67. Sowohl währender Arbeit an Herstellung derer Deiche, als auch bey hohen Wasser, soll der Ober-Deich-Inspector und der DeichGräf die Deiche öffters visitiren, und denen Heim=Räthen die nöthige Anweisung zu der Arbeit geben. §. 68. Auf den letzten Schau-Tage soll der Ober-Deich-Inspector mit den Deich-Bedienten überlegen, was für Anstalten, nach Beschaffenheit derer Deiche, sowohl gegen eine Eis-stopffung, als gegen den Wellen-Schlag vorzukehren nöthig seyn, da dann die nöthige Materialien bey einem oder mehr Livranten bestellet werden müssen, dergestalt, daß solche in Bereitschafft gehalten, und im Fall der Noth gebrauchet werden können. §. 69. Sobald das Wasser an No. 16. des Reesischen Pegels stehet, oder wenn das Eis im Rhein los gehen will, soll der Deich-Gräf mit denen Heim=Räthen sich auf den Deich begeben, und die Bewachung desselben anfangen, auch so lange Tag und Nacht damit continuiren, biß die Eis=Fahrt vorbey, und das Wasser wieder an erstgedachter Nummer gefallen ist, auch noch zu fallen fortfähret, zu dem Ende soll in jeder Schau ein Pegel=Pfahl, mit dem obgemeldeten Pegel zu Rees stimmend, gesetzet werden. 70. Es stehet dem Deich⸗Graͤf zwar frey, sich an einem Orte des Deichs aufzuhalten, wo er seine Gegenwart am nöthigsten erachtet, er soll aber den Ort seines Aufenthalts denen Heim-Räthen nicht allein bekant machen, sondern auch während des hohen Wassers, und der Wache-Zeit, sich nicht über eine Viertel-Stunde vom Deiche entfernen, damit er erfodernden Falls beständig zur Hand sey. G 2 §. 71. . (28) §. 71. Es bleibet zwar jedem Heim=Rath die Aufsicht seines Deich=Districks vorbehalten, welchen er bey hohem Wasser, alle zwey Stunden visitiren und selbst begehen muß, weilen aber bey lange anhaltenden hohen Wasser es ohnmöglich fallen würde, das gar zu lange Wachen auszuhalten; So sollen zwey und zwey Heim-Räthe mit denen substituirten Noth=Heim=Räthen, ihre Deich=Districte, einer um den andern begehen und bewachen, und sich alle Zwölff Stunden ablösen. §. 72. Wenn in dem District eines Heim=Raths, sich eine gefährliche Stelle in dem Deich zeiget, so muß er dem Deich-Gräf sofort Nächricht geben, sonsten aber erstattet er alle Morgen, so lange das hohe Wasser anhält, dem Deich-Gräf Bericht, von denen, in seinem District vorgekommenen Vorfällen. §. 73. Es soll auch ein jeder Deich=Gräf derer Obern=Schauen, dem Deich-Gräfen in der nächst darauf folgenden Untern-Schau, alle Morgen Nachricht geben, wie sich die Deiche der Obern-Schau verhalten, insbesondere wenn Gefahr eines Durchbruchs vorhanden wäre, da sich denn die Deich-Stühle untereinander assistiren müssen. §. 74. Obgleich die Deich-Gräfen und Heim-Räthe in jeder Schau instruiret seyn müssen, was sie gegen einen sich zeigenden Schaden an dem Deiche, zu veranstalten haben, ehe derselbe überhand nimmt; so hat sich doch bey verschiedenen Vorfällen gezeiget, daß darunter grosse Fehler begangen, und entweder verkehrte oder wohl gar keine Vorkehrungen gemacht sind; Wir haben dahero nöthig erachtet, gegen die Fehler, welche sich meistentheils in allen Deichen bey hohem Wasser, bißher gezeiget haben, nachstehendes zu verordnen: A. Ge (29) A. Gegen den Wellen=Schlag. Wenn derselbe anfänget, den Deich abzuspühlen, so müssen Wiepen von Stroh auswendig mit Fachinen-Holtz umleget, einen Fuß dick gebunden, und in die Narbe, die die Welle in der Dossirung des Deichs geschlagen, mit Kribbe=Pfählen fest angepfählet werden. B. Gegen die Quellen, die sich inwendig an dem Deich zeigen. Wenn sie durch ein Maulwurfs- oder Mause-Loch kommen, muß ihnen biß in die Höhe des Deichs nachgegraben werden, wo sie denn mit einer Hand voll Stroh, oder mit einer Schüppe voll Erde zugestopfet werden können. Wenn sie aber durch den sandigten Boden unten, oder an den Deich entstehen, woran sich der Unterscheid zeiget, daß diese nicht so sehr auf einer Stelle fiscirt sind, als jene, so müssen sie mit starcken Pfählen, welche schräge eingeschlagen, und oben mit Seilen, gegen das Ausweichen verbunden werden können umringet, und innerhalb der Beringung mit Erde so lang beschweret werden, biß sie aufhören, oder wenigstens nicht mehr zunehmen. C. Gegen Senckungen. Diese entstehen gemeiniglich in der inwendigen Dossirung, wenn dieselbe nahe bey Wayen oder niedrigen Gründen lieget, und sind schwer zu redressiren. Es muß aber dabey alle mögliche Mühe angewendet werden, daß solche Senckungen mit Fachinen-Holtz, Erde und Stroh durcheinander gearbeitet, wieder sofort ausgefüllet, und die gesunckene Stück Erde mit grossen Pfählen umrammet werden. §. 75. Zu dieser Noth-Arbeit sollen sich alle in der Eindeichung wohnende Leute sofort einfinden, die der Deich=Gräf oder Heim=Räthe auf bieten, oder durch den Glockenschlag citiren lassen wird, bey Strafe von Fünf Reichsthaler für einem jeden, der sich der Arbeit entziehet, und dem Befehl des Deich-Stuhls keine Folge leisten würde. §. 76. (30) §. 76. Bey sich ereignenden gantz besonders gefährlichen Umständen, soll der Deich=Gräf dem Ober=Deich=Inspector Nachricht geben, damit derselbe sofort sich an den schadhafften Ort verfüge, und das Nöthige veranstalte. Wenn auch zu denen vorbeschriebenen Veranstaltungen, die auf dem Deiche vorhandene Materialien nicht binreichend wären, so sollen solche gegen billige Bezahlung, wo sie gefunden werden können, genommen werden, und soll sich dagegen niemand weigern, wenn auch im Fall der Noth die Sparren von denen Dächern abgebrochen werden müsten. 77. Wenn auch dergleichen Deich-Schäden bey hohen Wasser nicht gründlich hergestellet werden können, so sollen sie sofort nach Ablauff des hohen Wassers hergestellet, und nicht biß auf den bevorstehenden Schau-Tag Anstand genommen werden, weshalb der Deich-Gräf, dem Ober=Deich=Inspector davon sofort Anzeige thun, dieser aber ohngeſäumt den Deich⸗Stuhl convooiren und überlegen muß, wie der Schade am geschwindesten und zuträglichsten zu redréssiren stehe. §. 78. Da auch einige Vorfälle sich ereignen mögten, daß der OberDeich-Inspector, der Deich-Gräf und die Heim-Räthe in DeichSchau-Angelegenheiten gebrauchet werden müssen, die in dieser DeichOrdnung nicht vorgeschrieben sind; So verordnen Wir hiermit, daß sie sich bey allen Schau-Angelegenheiten, willig und dienstfertig erzeigen, und aller, zum Besten derselben vorkommenden Arbeit, ohne Wiederrede unterziehen sollen. §. 79. Wann demnach die Deich-Bediente in allen ihren Verrichtungen sich treu, vorsichtig und fleißig betragen, jedoch damit nicht hätten verhindern können, daß ein Schaden an den Deich entstanden; So soll ihnen deshalb kein Vorwurff oder üble Nachrede gemachet werden, (31) den, bey Strafe von Zwantzig Reichsthaler für einen jeden, der dergleichen aufbringen mögte; Es sollen auch die Beerbte insgemein dem Deich-Stuhl gegen alle Anfälle, die ihm in Schau-Sachen zustossen könten, vertreten und schadloß halten, als worauf Unsere Krieges= und Domainen-Cammer nachdrücklich halten muß Wenn aber alle mögliche Hoffnung verlohren den Deich gegen den drohenden Durchbruch zu conserviren; so können sie sich zwar alle retiriren, sofort aber, wann es weit vom Kirchhof entlegen oder man nicht dazu kommen kan, Feuer anzünden, sonsten aber auch die Glocken gezogen, und denen umliegenden Unterthanen dadurch Nachricht gegeben werden, daß der Deiche durchgebrochen, und jeder sich darnach reguliren, und Menschen und Vieh sich salviren können, weshalben die Schau-Bediente auch zu veranstalten, daß in allen Schauen, Dörffern und Bauerschafften, wo die Unterthanen unter Wasser gesetzet werden können, zulängliche und tüchtige Kahnen stets vorhanden seyn, um Menschen und Vieh zu retten, auch daß die im Wasser sitzende Menschen, wenigstens zweymahl in der Woche besuchet, und mit nöthigen Victualien versorget werden, da denn diejenige, welche es bezahlen können, den Vorschuß der Deich Casse restituiren, vor die Armen aber, die Diaconie worunter sie gehören, den Vorschuß erstatten müssen. §. 80. Dagegen aber, wenn durch Nachläßigkeit eines oder des andern Deich-Bedienten ein Unglück entstanden wäre, welches erweißlich hätte verhütet werden können, so sollen der oder diejenige, so daran schuld sind, nach der Grösse des dadurch verursachten Schadens gestrafet werden, wie es sich gebühret. §. 81. Ausser denen vorher beschriebenen zwey Schau=Tagen, sollen keine ordinaire Schau-Tage gehalten werden, wann aber der Deich-Gräf erhebliche Ursachen hätte, den Deich-Stuhl zu convociren, und eine Noth=Schau zu halten, so soll solches hiermit zugelassen seyn. H 2 §. 82. (32) §. 82. Da indessen die extraordinairen Schau-Tage so wenig als möglich gehalten werden sollen; So muß der Deich-Gräf bey seinen vorzunehmenden Bereisungen alle Angelegenheiten mit einem jeden HeimRath in seinem Deich-District abhandeln, und darauf nach Maasgabe des Deich=Reglements das nöthige verfügen, mithin ohne Noth durch mehrere Schau=Tage, der Schau keine unnöthige Kosten verurſachen §. 83. Die Bestimmung des Gehalts für den Deich-Gräf, Heim-Räthe, und übrige Schau=Bedienten, wird denen Beerbten zwar überlassen, es muß selbiges aber der Arbeit, die denen Deich-Bedienten oblieget, proportioniret seyn, damit dieselbe dabey bestehen können; Indessen wird hierdurch festgesetzet, daß die Deich=Bediente, wann sie auf denen Deichen seyn müssen, und zwar der Deich-Gräf 16 Gr. und der Heim-Rath 8 Gr. wann selbige aber bey grossem Wasser auf den Deichen auch des Nachts wachen müssen, eben so viel geniessen sollen; Die Arbeiter erhalten gewöhnliches Tage-Lohn. Tit. IX. Von denen Erben=Tagen. §. 84. Da die Nothwendigkeit erfodert, daß, sobald es möglich, nach dem ersten Schau=Tag, die sämtliche Beerbte einer jeden Eindeichung, sich versammlen, wegen der Deich- und Schau-Angelegenheiten das Nöthige erwegen, und die, in dem Jahre erfoderliche Kosten ausschlagen, mithin die Morgen- und Erben-Gelder festsetzen; So soll der Deich-Gräf dazu einen allgemeinen Erben-Tag ausschreiben, und solchen 14 Tage vorher von denen Cantzeln bekannt machen lassen; Und da auf diesen Erben-Tag alles, was die Angelegenheiten der Schau en general betrifft, abgemacht, und zu eines jeden Beerbten Wissen (33) Wissenschafft gebracht werden kann, so soll ordinair kein allgemeiner Erben-Tag mehr, als dieser allein gehalten werden, es sey dann, daß der Deich-Gräf und die Deputirte, wegen besonderer Schau-Angelegenheiten ohnumgänglich nöthig finden mögten, noch einen ErbenTag extraordinaire auszuschreiben. §. 85. Es soll auf dem allgemeinen Erben=Tage zwar über alles, was die Schau angehet, resolviret werden, nemlich was wegen der Kosten zu Reparation, Verstärckung und Begründung derer Deiche, Aufräumung und Verbesserung derer Wasser-Leitungen, Renovation derer Schleusen und Brücken auch sonsten nöthig ist, und wie dieselben sollen aufgebracht werden; wenn aber nicht alle Sachen abgemacht werden könten, so soll solches demnechst durch Deputirte ausgemacht werden, davon nach Beschaffenheit derer Angelegenheiten, in jeder Schau 2 biß 4 aus denen geschicktesten und Meist-Beerbten erwählet werden müssen. §. 86. Was auf dem allgemeinen Erben Tage durch die Meist=Beerbten zum besten der Schau beschlossen und hiernechst durch die Deputirte, oder den Deich-Stuhl ausgeführet worden, solches soll für alle übrige Beerbte gelten, und demnechst unter keinerley Bedingung wiedersprochen werden mögen. Wenn auch ein, oder der andere Beerbte vorschützen wollte, daß ihm von dem Erben-Tage nichts bekant geworden wäre, so soll doch dieser Vorwand nicht gelten, indem ein jeder Beerbte seine Pächter instruiren kan, daß sie ihm von allen vorkommenden Schau-Angelegenheiten, und insbesondere von dem zu haltenden Schau-Erben-Tage, in Zeiten Nachricht geben. §. 87. Der Deich=Gräf einer jeden Schau soll der Krieges- und Domainen-Cammer 14 Tage, vor dem allgemeinen Erben-Tage Nachricht davon geben, damit dieselbe dem Departements=Rath deputiren könne, (34) ne, um den Erben=Tag zu dirigiren, und wegen Unserer in der Schau befindlichen Domainen, das Nöthige wahrzunehmen. §. 88. Es wird zwar allen Beerbten, ohne Ausnahme frey gelassen, auf dem Erben-Tage zu erscheinen, und dasjenige, was vorgenommen und beschlossen wird, mit anzuhören, und sich bekant zu machen, damit aber die geringe Beerbte durch Mehrheit der Stimmen, die grössere Beerbten nicht überstimmen, und nützliche Sachen aus NebenAbsichten oder Unwissenheit hintertreiben mögen; indem die MeistBeerbten allezeit die Praesumtion für sich haben, daß sie sich das Beste der Schau mehr als geringe Beerbte angelegen seyn lassen; So verordnen Wir hiermit, daß Beerbte, die nicht mit 4 holländischen Morgen beerbet sind, in Schau=Sachen keine Stimme haben sollen, noch auch auf den allgemeinen Erben-Tagen etwas beschliessen mögen, und helffen können. §. 89. Wenn der Deich-Gräf gegen eines oder mehrere Heim-Räthe Aufführung etwas einzuwenden hat, so stehet ihm frey ihnen solches vorzuhalten, und darüber dem Befinden nach, einen Verweiß zu geben, wenn solcher aber nichts verfängt, und ein oder mehrere HeimRäthe, darauf keine Besserung zeigen wollten; So soll der Deich-Gräf davon auf dem Erben-Tage Anzeige thun, damit solche untüchtige Heim=Räthe abgeschaffet, und dagegen bessere angesetzet werden. Wenn hingegen die Heim=Räthe gegen die Aufführung des Deich=Gräfen zu klagen Ursache haben, so müssen sie solches bey dem Ober-Deich-Inspector anbringen, welcher sodann die Sache untersuchen, und dem Deich-Gräf seine Fehler vorweisen, allenfalls davon Anzeige thun muß, damit deshalb auf dem Erben-Tag das Nöthige verfüget werden könne. Da sich aber auch der Fall ereignen mögte, daß die Einwohner der Schau, über die Deich-Bedienten Klage führeten, welches wohl meistentheils deshalb geschiehet, weilen die Deich-Bediente die Einwohner (35) ner mit Gewalt zur Deich-Arbeit anhalten, auch wohl gar zur gehörigen Strafe ziehen mussen, mithin dergleichen Klage zum öfftern unerheblich ist; Als verordnen Wir hiemit, daß solche Klagen vor Unserer Krieges- und Domainen-Cammer abgehandelt werden sollen, wobey die Schau⸗Bedienten ihr Verfahren rechtfertigen, auch nöthigenfalls diese Rechtfertigung Unserm General-Ober-Finantz Krieges= und Domainen-Directorio zur Entscheidung vorlegen können. Tit. X. Von denen Sommer=Dämmen. §. 90. Wegen der gemeinschafftlichen Sommer=Dämme hat es zwar bey dieser Deich-Ordnung in soferne sein Bewenden, daß die Schauen darüber sowohl als die Erben-Tage gehalten werden, und überhaupt dabey alles gelten soll, was bey denen Bann-Deichen vorgeschrieben ist, und denen Sommer-Deichen zu statten kommen kann, da solche aber in Ansehung ihrer Höhe und Construction von denen BannDeichen verschieden sind, so haben Wir nöthig erachtet, dieserhalb noch besonders zu verordnen. §. 91. Da die Sommer-Dämme bey hohen Wasser den Abfluß des Strohms mercklich behindern, so sollen sie insgemein nicht höher, als gegen No. 15. des Pegels angeleget werden. §. 92. Weilen aber verschiedene Sommer=Dämme dergestalt situiret sind, daß der Anfall des Strohms gerade darauf angehet, mithin sie wegen des starcken Strohms den Ueberlauff nicht leiden können, ohne durchzubrechen. Als I2 (36) Als wird gestattet, daß der Theil eines jeden Sommer=Dammes, welcher gegen den Anfall des Strohms lieget, etliche Fuß höher, mit hin an No. 16 biß 17 des Pegels, oder nach Erfodern derer Um stände wohl gar auf Bann-Deichs Höhe angeleget werden darf, wobey jedoch dahin gesehen werden muß, daß durch alle solche Sommer=Dämme das Profil des Strohms zum Abfluß breit genug bleibe, als worauf der Ober-Deich-Inspector genau halten, und nicht zugeben muß, daß das Profil des Strohms enger als 280 Ruthen eingeschrencket werde. §. 93. Wenn sich also mit der Zeit der Anfall des Strohms änderte, und an denen Orten, worauf er sonst gerade zugestossen, nur seitwerts vorbey flösse, mithin die so hoch erhöhete Sommer-Dämme den Ueberlauff des Wassers wieder aushalten könten, ohne daß sie davon durchgerissen würde, so sollen dieselbe wieder biß an No. 15 des Pegels abgegraben, folglich dadurch den Strohm mehrerer Raum zum Ablauff gegeben werden. §. 94. Diejenige Theile derer Sommer-Dämme, welche auf Bann-Deichs Höhe angeleget werden, sollen 8 Fuß auf der Crone breit seyn, und wie die Bann-Deiche dossiret werden. Alle übrige Sommer-Dämme aber können mit 4 Fuß Crone bestehen, sie sollen aber auswendig mit 4 Fuß und inwendig mit 6 Fuß Dössirung angeleget werden, weilen ohne solche Stärcke die inwendige Dossirung den Ueberlauff des Wassers nicht aushalten kann. §. 95. Wo die Sommer-Dämme über hohen Grunde liegen, folglich ihrer eigenthümlichen Höhe nach, am niedrigsten sind, und also am wenigsten beschädiget werden können, daselbst sollen sie auch gegen des Pegels Höhe am niedrigsten und mit desto stärckerer Dossirung inwendig angeleget werden, damit die gantze Eindeichung an solchen Oertern einlauffen könne, ehe das Wasser über die übrigen höhern Som (37.) Sommer=Dämme steiget, auf solche Art kann ein gantzer mit Sommer=Dämmen beringter Bezirck einlauffen, ohne daß die Dämme beschädiget werden. §. 96. Wenn Sommer-Dämme zugleich Bau-Land und Wohnungen bedecken müssen, so sollen selbige biß an No. 16 des Pegels erhöhet werden dürffen, diese Höhe aber sollen sie niemahls übersteigen, damit das hohe Wasser durch dieselbe nicht aufgestauet und gegen die Bann=Deiche getrieben werden möge, auch denen Gründen der Vortheil des fetten Wassers nicht gäntzlich entzogen werde. Es sollen demnach auch alle höhere Sommer=Dämme abgegraben werden, wo dieselbe denen Bann=Deichen schädlich sind. §. 97. Alle Anlagen, Reparationen und Verstärckungen derer Sommer=Deiche sollen vorzüglich im Früh=Jahr vorgenommen werden, denn weilen dieselbe dem Ueberlauff des Wassers exponiret sind, würde die im Herbst angefahrne Erde von dem hohen Wasser bald wieder abgespület werden. §. 98. Da aber, wie vorher angemercket ist, die Sommer=Dämme den Ablauff des Strohms mercklich behindern, folglich daran mit Schuld sind, daß die Höhe des Wassers fast alle Jahr sich vermehret; So wird hiermit ausdrücklich und bey arbitrairer Strafe verboten, neue Sommer=Dämme anzulegen, es sey denn, daß zuförderst, mit Vorwissen Unserer Krieges- und Domainen-Cammer der Ort dazu, durch den Ober=Deich=Inspector, und die Schau=Bediente der oberhalb und gegen über liegenden Schauen besichtiget, und die Anweisung, wie der Sommer=Damm unschädlich angeleget werden könne, geschehen wäre. Tit. (38) Tit. XI. Von denen Wasser=Leitungen, Zug=Graben, Auswaͤsserungen und Schleusen. §. 99. Weilen die, mit Bann=Deichen bedeichte Schauen, kein fettes Wasser einlassen können; so werden deren Gründe, gegen die Gründe, so ausserhalb Deiches liegen, und von dem fetten Wasser beschlammet, mithin bey jedem hohen Wasser höher werden, je länger je niedriger; daraus entstehet immer mehr Quell-Wasser in denen Eindeichungen, welches mager ist, und die Gründe versäuret; Dieses Quell-Wasser, sobald es möglich ist, wieder fortzuschaffen, und die Gründe von dem gäntzlichen Verderb zu befreien, ist nöthig, daß Auswässerungen, durch Wasser=Leitungen, Zug= und andere Neben=Graben, auch Schleusen, nach Erfodern, der sich in jeder Schau ereignenden Umstände, angeleget werden die die Breite und Tieffe haben müssen, daß alles dadurch abzuführende Wasser einen gantz ungehinderten. Abfluß haben kann, weilen aber hierunter eben so leicht zu viel, als zu wenig geschehen kann (dann wann die Wasser-Leitungen und Zug-Graben zu tief ausgegraben werden, so entspringet aus denenselben das QuellWasser, und wann dieselben gar zu klein und zu schmal angeleget werden, so kann der Abfluß des Quell-Wassers nicht geschwinde genug erfolgen;) Also kann und soll zwar hierunter kein gewisses Maaß vorgeschrieben, sondern der Vorsicht und Ueberlegung derer Deich-Bedienten frey gelassen werden, wie breit die Wasser-Leitungen und Zug=Graben anzulegen sind, um dadurch den erfoderten freyen Abfluß zu verschaffen. Indessen soll exclusive dessen, was die Noth und Sicherheit in Gefahr erfodern könte, ohne vorgängigen Vortrag auf den ErbenTagen und ohne Consens der Geerbten oder des Deich-Stuhls, in Haupt=Reparationen, von den Deich-Bedienten nichts vorgenommen werden, und wenn alsdenn, nach dem Vorschlage des DeichStuhls, und darauf geschehener Approbation Unsers Ober-DeichInspectoris einige Geerbte aus Mangel der Einsicht oder Privat-Interesse (39.) teresse Einwendungen machen sollten; So soll Unsere Krieges- und Domainen-Cammer nach dem allgemeinen Besten der Schau, decidiren, und sollen die Geerbte, die, ohnnöthige Contradictiones gemacht, und dadurch einen Aufenthalt und Schaden verursachet haben, der Schau deshalb responsable bleiben. §. 100. Um das Quell-Wasser nicht zu vermehren, soll keine Wasser-Leitung oder Zug=Graben biß auf den Well=Sand, woraus die Quellen eigentlich entspringen, ausgegraben, sondern es soll im Boden derselben, ein halber Fuß feste Kley-Erde stehen gelassen werden, dagegen aber, wo dieselben, wegen des Well-Sandes, nicht tief genug ausgegraben werden können, müssen sie nach Proportion so viel breiter gemacht werden, damit doch das zurück stehende Wasser, mit eben der Geschwindigkeit abfliessen kann, wo aber der Well-Sand an einigen Orten so hoch läge, daß er, um dem Wasser den erfoderlichen Abfluß zu verschaffen, absolut durchgegraben werden müste, so soll ein so beschaffener Theil der Wasser=Leitung, vorerst einen halben Fuß tieffer ausgegraben, und der Boden derselben mit einem halben Fuß Kley=Erde zugeschlagen und gestampfet, desgleichen denen Ufern eine doppelte Dossirung, nemlich auf jeden Fusses Tieffe, ein Fuß gegeben werden. §. 101. Gleichwie aber bey der Eintheilung derer Auswässerungen eben so wenig Gleichheit und Billigkeit zu finden ist, als bey Eintheilung derer Deiche; So sollen führohin alle Haupt=Graben und WasserLeitungen wodurch die gantze Schau die Auswässerung hat, auf gemeine Koſten, aller, in der Eindeichung befindlichen Beerbten, ohne Ausnahme eines eintzigen Stücks angefertiget werden, wovon Kosten=Anschläge gefertiget, und öffentliche Verdinge gehalten werden sollen, die übrige Zug- und kleine Neben-Graben aber müssen, von denen anschiessenden oder solchen Eignern, denen die Graben nützlich sind, und die sie bißher gehabt haben, gefertiget und unterhalten werden, sowohl als die Aufräumung derer Haupt=Wasser=Leitungen. K 2 §.102. (40) §. 102. Da auch verschiedene Wasser=Leitungen und Zug=Graben vorhanden sind, die noch unter keine Schau gehören, deren Unterhaltung aber ebenfalls nöthig ist; Als verordnen Wir hiemit daß es damit eben so, wie in denen Schauen gehalten und darüber die Scheffen und Vorsteher angestellet werden sollen, die, die Anlegung und Unterhaltung derselben besorgen, als worauf ein jeder Land-Rath in seinem Creise instruiret werden muß. §. 103. Es sollen also alle vorhin gewesene Wasser=Leitungen, Zug= und andere kleine Graben, wenn sie von denen Deich-Stühlen in denen Schauen oder ausserhalb denenselben, von denen Scheffen und Vorstehern gut und nöthig gefunden worden, unvorzüglich wieder aufgegraben und geräumet werden. §. 104. Nicht weniger sollen von allen niedrigen Gründen, es seyn Felder, Wiesen, Brücher, Gehöltze oder Gemeinheiten, wie sie Nahmen haben mögen, wenn auch vorhin darauf keine Graben gewesen, oder keine mehr zu finden wären, wenn das Wasser keinen Abfluß hätte, sondern zum Nachtheil der Eigener und Nachbahrn versincken müste, und die Gründe dadurch versauerten, neue Graben gezogen und beständig 5.30 unterhalten werden. §. 105. Ob zwar sich von selbst verstehet, daß alle alte und neue Hauptund Neben-Graben, so breit und tief als es jeder Orts Situation zulässet, und die Quantitæt des dadurch abzulassenden Wassers es erfodert, angeleget, und aufgeräumet werden müssen, und dieses zur Beurtheilung derer Deich-Stühle in denen Schauen, und derer Scheffen und Vorsteher ausserhalb denen Schauen überlassen worden; So verordnen Wir doch hiermit, daß die Graben auf 20 Ruthen Abstand von denen Bann=Deichen erst ihren Anfang nehmen, und auf (41) auf den gleichen und unabgetriebenen Gründen, in diesem Abstand nicht tieffer als ein und einen halben Fuß gegraben werden sollen; Ferner sollen die Ufer derer Graben, ohne Unterscheid, wenigstens mit eines halben Fusses Dossirung auf jeden Fusses Tieffe abgestochen werden. §. 106. Damit auch das Wasser von denen zunechst an den Graben liegenden Gründen, desto geschwinder abfliessen könne, und durch die, aus denen Graben geräumete Erde nicht aufgehalten werde; So soll ein jeder Eigener derer Gründe, die auf die Graben stossen, gehalten seyn, die aufgegrabene Erde sofort von dem Ufer weg zu bringen, und sie auf die niedrige Stellen zu schaffen, oder solche sonsten, zu Ausbesserung seines Landes zu schlichten. §. 107. Wo aber die ausgegrabene Erde zu Quell=Dämmen dienen kann, damit das Wasser nicht aus denen Wasser=Graben auf die Gründe übertreten könne, da soll die dazu gebrauchte Erde, wenigstens 3 Fuß von dem Ufer derer Graben abgeleget, und sollen sodann die Quell=Dämme mit denen nöthigen kleinen Schleusen, zum Abfluß des Wassers versehen werden, welche die Eigener derer Gründe, die zunechst an denen QuellDämmen liegen, und durch die Schleusen ihre Auswässerungen haben, auf ihre eigene Kosten anlegen und unterhalten müssen, als wozu sie der Deich=Stuhl in denen Schauen, ausserhalb denen Schauen aber die Scheffen und Vorsteher anhalten, und in dem Weigerungs-Fall die Arbeit öffentlich verdingen, und die Verdings=Kosten Executive beytreiben müssen. §. 108. Es sollen alle schädliche Bäume, Hecken und Sträuche von denen Ufern oder Wasser=Leitungen und Zug=Graben abgeräumet, besonders aber gar keine neue mehr gepflantzet werden, womit insonderheit verhütet werden soll, daß die abhangende Aeste, dem freien Abfluß des Was (42) Wassers, nicht behindern mögen; wo also Frechtungen nahe bey denen Graben unumgänglich gemacht werden müsten, sollen solche gegen die Graben-Seite jederzeit mit aufgeschlichtet werden, damit keine Aeste dahin überhangen. §. 109. Es sollen aber alle Wasser-Leitungen, Zug-Graben und andere Neben-Graben, jährlich zweymahl, oder nach Befinden des DeichStuhls öffters oder seltener gereiniget werden, nemlich im Monath Junio zum erstenmahl, und im Monath Octobr. zum zweytenmahl, wobey jedesmahl nicht allein alles in denen Graben befindliche Rohr und Gras rein ausgezogen, sondern auch die Ufer auf beyden Seiten von allem Rohr und Gras gereiniget werden müssen. §. 110. Damit auch über die Wasser-Leitungen und alle übrige Graben gehörige Aufsicht gehalten werde; So soll einem jeden Heim-Rath ein Theil derselben des Endes angewiesen werden, daß er die Ausräumung des ihm zugetheilten Districts in Zeiten vornehmen lasse, auch eine Gleichheit darinn erhalte, damit nicht durch versäumte Aufräumung des einen, die geschehene Aufräumung des andern unnütze gemacht werde, denn, wenn ein Graben oben, oder in der Mitte aufgeräumet, unten am Abfluß aber noch zu wäre, so würde das Wasser doch nicht abfliessen können, folglich, alle oberhalb geschehene Arbeit, vergeblich seyn, jedoch bleibet einem jeden Heim-Rath in seinem District frey gelassen, mit Vorwissen des Deich-Gräfen die Reinigung derer kleinen Graben, insonderheit bey sehr trockenen Sommer-Wet ter, und wenn in denen Frechtungs-Graben das Wasser zu denen Vieh=Träncken erhalten werden muß, auszusetzen, die Vieh=Träncken aber müssen besonders von denen Wasser-Leitungen durch Zäune abgefrechtet werden, damit das Vieh in die Wasser-Leitungen nicht dringen könne. §. 111. (43) §. 111. Mit Aufgrabung und Reinigung aller Wasser=Leitungen und ZugGraben muß unten bey dem Abfluß derselben, zuerst angefangen werden, damit das oberhalb stehende Wasser abfliessen, mithin die Ausgrabung nicht behindern könne. 112. Es sollen auch von denen Deich-Stühlen über alle Auswässerungen zwey Schauen gehalten werden, nemlich die erste im Monath April oder May, nachdem es die Witterung zulassen will, wobey die Vorschrifft des Deich=Stuhls, von zweymahliger Ausräumung derer, der Schau zur Unterhaltung aufliegenden Haupt-Graben und die Verdinge darnach vorzunehmen sind, oder überleget werden muß, ob die Arbeit in Tage-Lohn zu machen, zuträglicher sey: Die zweyte am Ende des Monaths Octobris, wobey nachzusehen, ob sowohl die gemeinschafftliche als übrige denen Beerbten zur Unterhaltung belassene Graben gehörig ausgetieffet sind. Was übrigens bey denen Graben und deren Reinigung anzuweisen nöthig ist, muß von jedem HeimRathe in seinem District fleißig geschehen; Dahingegen soll es in Ansehung derer Wasser=Leitungen und Zug=Graben, so ausserhalb der Schauen liegen, nach dem Reglement vom 15. Januarii 1757. gehalten werden. §. 113. Damit auch die Wasser=Leitungen durch Fahren, Reiten und Viehtreiben an denen Ufern nicht beschädiget und untief gemacht werden mögen; So sollen über dieselbe, wo Fahr=Wege darauf zugehen, oder, wo sonsten Communicationes nöthig sind, Brücken geleget werden, die so hoch und weit seyn müssen, daß der freie Abfluß des Wassers dadurch nicht gehindert werde. §. 114. Da der freie Abfluß des Wassers auf alle Weise befördert werden muß; So sollen demselben keine Hinderungen durch Zäune oder L 2 (44) oder Frechtungen durch wiedrige Brücken, durch Flachs-Einlegungen oder auf andere nur erdenkliche Arten, in denen Auswässerungen oder Graben in den Weg geleget werden; Dagegen aber, wenn ein Stück Landes an beyden Seiten der Wasser-Leitung oder Zug-Graben beleget wäre, und der Eigener desselben, eine Communication nöthig hätte; So soll er eine hohe und weite Brücke anlegen, daß der Abfluß des Wassers dadurch nicht behindert wird; Es darf aber hierunter nichts, als mit Vorwissen des Deich-Stuhls, geschehen. 1 114 i sijn möglich §. Gruß e Alle Schleusen, so zu denen Auswässerungen dienen, sollen an dem niedrigsten Grunde einer jeden Eindeichung, gerade vor die HauptWasser-Leitungen, mit ihrem Fluß-Bette, wenigstens einen Fuß tieffer, als der Boden, oder Wasser=Leitung ist, so breit angeleget werden, als die Menge des auszulassenden Wassers erfodert: Diejenige Schleusen aber, welche die erfoderte Breite und Tieffe noch nicht haen sollen fordersamst geändert, und nach der Vorschrifft eingerichtet werden. 1 116 So wie der Ober=Deich=Inspector bey denen Deich=Bereisungen, die Anschläge von denen Deich=Reparationen anfertigen muß, so muß er ein gleiches von denen gemeinschafftlichen Schleusen und Brücken in jeder Schau nicht unterlassen; Es sollen aber die nöthige Reparationen an denenselben im Frühjahr und Anfang des Sommers auf gemeine Kosten derer sämtlichen Beerbten, vorgenommen, und zugleich öffentliche Verdinge deshalb gehalten werden; Diejenige Schleusen und Brücken aber, welche Particuliers unterhalten müssen, sollen von denenselben ebenfalls zu rechter Zeit gemacht, oder in ermangelnden Fall von dem Heim=Rath verdungen, und die Kosten beygetrieben werden. §. 117. Weilen gemeiniglich bey dem Ausfluß aller Schleusen, durch die Compression des Wassers, tieffe Kolcke ausgetrieben werden, wodurch das Fundament derer Schleusen leichtlich beschädiget werden könte; Se ⸸ (45) So sollen alle Schleusen am Abfluß vor dem Fluß-Boden, und neben denen auswendigen Flügeln, mit Packwerck, oder besondern Verschälungen gedeckt, und die Kolcke gegen die fernere Vertieffung dadurch wohl versehen werden. §. 118. Weilen die Veranstaltungen, so bey Schleusen=Reparationen erfodert werden, ungemein weitläufftig und kostbahr sind, mithin dieselben auf alle mögliche Art verhütet, und die Schleusen gut unterhalten werden müssen; So verordnen Wir hiermit, daß alles Holtzwerck alle Jahr mit Theer, oder Farbe angestrichen, die Fugen an der Mauer, soferne sie ausgespület, und offen sind, mit Ciment zugestrichen, die Gehänge und alles Eisenwerck genau visitiret, kleine Reparationes, und wenn sie auch nur in Einsetzung eines eintzigen Steins bestünden, sofort vorgenommen und überhaupt die Schleusen beständig in guten, im geringsten nicht fehlerhafften Stande erhalten werden müssen; Als welches der Deich=Gräf in jeder Schau sich besonders angelegen seyn lassen muß. §. 119. Die Thüren an denen Schleusen, sie mögen in Bann-Deichen oder Sommer-Dämmen liegen, sollen bey anwachsenden Wasser sofort zugemachet, und so lange zugelassen werden, biß das, ausserhalb dem Deiche stehende Wasser wieder so weit gefallen ist, daß es mit dem Wasser innerhalb Deichs egal hoch stehet, alsdenn sollen sie ohne Zeit⸗Verluſt geöffnet werden, damit nicht, wenn das inwendige Waſser länger aufgehalten würde, als zum Abfluß nöthig wäre, der Verfall durch die Schleuse zu starck, und dieselbe dadurch beschädiget werden mögte. §. 120. Wann auch bey lang anhaltenden trockenen Sommer=Wetter nöthig erachtet werden mögte, das, zum Träncken des Viehes nöthige Wasser in denen Wasser-Leitungen und Zug-Graben, aufzuhalten, so sollen dazu Schütz-Schleusen mit Brettern angeleget werden, jedoch M (46.) so, daß dadurch die Wasser=Leitung von beyden Seiten nicht eingeschräncket, sondern die Schützen, so weit, wie dieselben angeleget, so eingerichtet werden, daß durch die Schütz=Bretter, nach erfordernden Umständen, das Wasser aufgehalten oder abgelassen werden kan. Tit. XII. Recht der Auswässerung. . §. 121. Es verstehet sich zwar von selbsten, daß alle Beerbte in der Schau, wo sie zu denen Wasser-Leitungen, Zug-Graben und Schleusen in denen Kosten beytragen, auch ein Recht haben, dadurch auszuwässern. Es wird aber überdem zu Beförderung der Auswässerung einem jeden Beerbten frey gelassen, so viel kleine Graben und Krippen über seinen Grund zu ziehen und in die Zug-Graben oder Wasser=Leitungen einzuführen, als er nöthig findet, jedoch daß darunter nicht gegen dieser Deich=Ordnung gehandelt und denen Nachbaren Schaden zugefüget werde. §. 122. Da aber auch solche Schleusen und Wasser-Leitungen vorhanden sind, wodurch, wegen der Situation mehr als eine Schau ihre Auswässerung haben muß, wenn nehmlich in der, oberhalb belegenen Schau, keine solche niedrige Stelle in dem untern Theile ihres BannDeichs anzutreffen, worauf eine Schleuse und Wasser-Leitung so tief anzulegen wäre, daß dadurch alles Wasser abgeführet werden könte; So behält die oberhalb liegende Schau das Recht der Auswässerung, durch die Wasser-Leitungen und Schleusen der, unterhalb liegenden Schau, zumahl wenn die Wasser-Leitungen und Zug-Graben von Alters her, darauf gerichtet sind, und die oberhalb liegende Schau, zur Unterhaltung der gemeinschafftlichen Schleusen und Haupt-WasserLeitung beständig mit beygetragen hat, und noch beyträget, auch ihre besondere Schleuse nicht gehabt hat, als woraus eine Convention zu vermuthen stehet, die die Schauen, wegen der gemeinschafftlichen Auswässerung mit einander gemacht haben. §. 123. (47) §. 123. Da auch aus denen, in dem 57ten Spho angeführten Ursachen, nicht zu zweiflen stehet, daß ungeachtet aller Auswässerungen, das Quell-Wasser in denen Eindeichungen je länger je mehr zunehmen, und die eingedeichte Gründe dermassen verderben wird, daß sie endlich die gewöhnliche Abgaben nicht mehr aufbringen können; So erfodert die Nothwendigkeit, diesem zu befürchtenden Uebel in Zeiten vorzubeugen. Dieſes kan nun auf keine zuverlaͤßigere Art geſchehen, als wenn die Eindeichungen zur rechten Zeit mit fetten Wasser inundiret werden können; deshalb wird hiermit verordnet, darauf in Zeiten bedacht zu seyn, wie besondere Inundations-Schleusen angeleget werden sollen, deren Construction so beschaffen seyn muß, daß damit so viel fettes Wasser eingelassen werden kann, als zur Ueberschwemmung derer niedrigen- und sonst von Quell-Wasser überschwemmeten Gründe erfodert wird. Tit. XIII. Von Deckung derer abbrechenden Ufer durch Kribben und Pflantzungen. §. 124. Ob Wir gleich ein besonderes Wasser-Recht entworffen, und in demselben alles vorgeschrieben haben, was wegen Deckung derer abbrechenden Ufer durch Kribben und Pflantzungen erfoderlich ist, um den Strohm in seinem Fluß=Bette zu unterhalten; So finden Wir dennoch nöthig, in dieser Deich=Ordnung dasjenige festzusetzen, was denen Deich-Schauen deshalb oblieget, und verordnen also zuförderst, daß die Deich-Bediente in jeder Schau, auf die vorkommende Veränderungen der abbrechenden oder anwachsenden Ufer genau acht haben, und davon auf dem ersten Schau-Tage jeden Jahres, dem Ober=Deich=Inspector Anzeige thun sollen. M 2 §. 125. (48) # # §. 125. Wenn sich also an einem Ufer ein Abbruch ergeben sollte, der mit der Zeit biß an den Deich brechen, und solchen absorbiren könte, so muß dagegen in Zeiten vorgebeuget und nicht gewartet werden, biß der Deich zum Schaar-Deich wird, und dann nicht anders, als mit grossen Kosten und dennoch bleibender Gefahr gedecket werden kann; Es soll also der Ober=Deich=Inspector, bey der Deich=Bereisung sich alle abbrechende Ufer notiren, von deren Deckung und Ablenckung des Strohms mit dem Deich-Stuhl das erfoderliche überlegen, darüber bey der Strohm-Befahrung, Kosten-Anschläge anfertigen, und solche einer jeden Schau zustellen, welche dafür sorgen muß, daß die vörgeschlagene Wercke entweder durch die Eigener derer, auf dem abbrechenden Ufer liegenden Gründe, oder, wenn diese solche nicht machen können, sondern ihr Ufer-Recht cediren, auf gemeinschafftliche . Kosten angefertiget, und unterhalten werden. §. 126. Dagegen aber, wenn sich ein Anwachs an einem Ufer zeigte, der dem gegen über liegenden Ufer ohnschädlich, bepflantzet werden könte, so soll solcher auch alsdann von der Schau, zum allgemeinen Besten bepflantzet werden. §. 127. Desgleichen sollen alle solche Anwächse, die an solchen Ufern entstehen, die vorher auf gemeine Kosten mit Wasser-Wercken gedecket worden sind, der Schau gäntzlich zu statten kommen, und eigenthümlich zugehören. Wie denn auch so viel nur immer möglich zu sorgen ist, daß an denen Oertern, wo es denen Rhein=Rechten nach erlaubt, gepflantzet und wenn die Eigener es nicht thun wollen solches aus der ErbenDeich-Casse mit Vorbehalt Unsers Juris allusionis, wenn Wir selbiges verrichten, wogegen sie die Nutzung des Anwachses in denen bestimmten Jahren, und das Dominium utile hiernechst gegen Zahlung des ordinairen Kauff-Pretii geniessen sollen. §. 128. (49) §. 128. Wann zwey, drey und mehrere Schauen, durch Anlegung derer Wasser⸗Wercke gedecket werden; so ſind ſie ſchuldig, auch dazu, dem ihnen nach der Morgen-Zahl zukommenden Antheil in den Kosten, zu tragen. §. 129. Wenn aber einem oder mehrerem die Anlegung derer Wasser-Wercke unerträglich fallen mögte, dergestalt, daß solche die erfoderliche Wercke ohne ihren gäntzlichen Ruin nicht anlegen könten, so soll solches Unserer Krieges- und Domainen-Cammer angezeiget, von derselben in loco untersuchet, sodann dem Befinden nach, solchen unvermögenden Schauen, der nöthige Zuschub vom Lande gegeben werden, welches vorzüglich alsdann geschehen muß, wenn der Strohm durch solche Wercke in mehrere Richtung gebracht wird, als welches zum allgemeinen Besten des Landes gereichet, mithin darauf so viel möglich von allen gearbeitet werden muß. §. 130. Weilen ein jedes abbrechendes Ufer von dem Anwachs welches oberhalb demselben lieget, nach und nach von dem Abbruch befreiet wird, so wie der Anwachs herunter sincket; So muß ein solcher herunter sinckender Anwachs, nach Möglichkeit befördert werden, damit solcher geschwinder erfolge, als sonsten von selbsten geschehen würde. Es müssen demnach an dem Untertheile eines so dienlich situirten Anwachses, starcke Kribben und Pflantzungen angeleget werden. §. 131. Wenn auch solche Anwächse oberhalb in einer andern Schau gelegen wären, so sollen sie doch entweder von der Schau selbst, worinn sie liegen, oder von der die darauf folget, und davon den Nutzen haben soll, nach Vorschrifft, welche auf Gutbefinden des Ober-DeichInspectoris und des Deich-Stuhls, der unterhalb liegenden Schau zu unterwerffen ist, mit solchen Wercken beleget werden, davon man sich (50) sich die Ablenckung des Strohms, aus dem abbrechenden Ufer geschwinde versprechen kan, sollte also die oberhalb liegende Schau solche Wercke nicht anlegen wollen, oder anzulegen versäumen, mithin die darauf folgende Schau länger der Gefahr des Abbruchs exponiret lassen; So stehet der darauf folgenden Untern-Schau frey, auf den Untertheil des Anwachses der Obern-Schau, solche Kribben und Pflanzungen selbst anzulegen, und dagegen den daraus entstehenden Anwachs für sich zu behalten, hergegen soll die oberhalb liegende Schau, so weit solche Wercke den Anwachs befördern, ihres UferRechts vor alle Zeit verlustig seyn, weilen sie die Kribben oder Pflantzungen zum Besten der Untern=Schau nicht hat anlegen wollen. Tit. XIV. Von denen Strafen, womit diejenige zu belegen sind, welche gegen diese Deich-Ordnung handeln. §. 132. Wir setzen vorab generaliter fest, daß diejenige, so wider diese Unsere Deich- und Schau-Ordnung handeln und verbrechen, so lange es auf die Ersetzung des Schadens, darinn festgesetzte oder sonst arbitraire Geld-Strafen auch Coercition durch Gefängniß, ankommen mögte, von denen Schauen gestrafet werden, jedoch wenn die Strafe über Zwantzig Reichsthaler wäre, oder auf Gefängniß gienge, vorhero an Unsere Krieges- und Domainen-Cammer darüber berichtet werden solle, und sollen darinn gar keine Weitläufftigkeiten Platz haben, sondern auf summarisches Verhör des Excedenten ad Protocollum, und nöthigenfalls summarische doch eidliche Bekündigung durch Zeugen, wenn das Factum nicht so bewandt wäre, daß solches durch den Deich-Richter und Heim-Räthe selbst befunden worden, als welchen in officio sonst gegläubet werden soll, alsofort erkannt werden; daferne jedoch das Verbrechen so beschaffen wäre, daß darauf nach dieser Unserer Deich- und Schau-Ordnung oder sonst wegen der Grösse desselben, und dabey vorkommender böslichen Umstände, (51) stände, ausser blosser Gefängniß, auch sonst poena corporis afflictiva, oder dergleichen Leibes-Strafe, zu erkennen wäre, welche Vestungs-Arbeit, Leib und Leben beträfe; So sollen die Delinquenten, an das, zu Wesel etablirte Criminal-Gericht, gleich nach ihrer Hafftnehmung, zu welcher die Schau-Bediente authorisiret bleiben, mit einem summarischen Protocoll abgeliefert werden. §. 133. Wenn der Deich-Stuhl bey hohen Wasser entweder durch KirchenRuff oder durch Glocken-Schlag, oder durch Deich-Bothen die Gemeinheiten citiren lässet; So sollen alle, die citiret sind, auf dem Deiche unweigerlich erscheinen, und zu Bewahrung des Deichs treulich mit arbeiten helffen, wie es einem jeden, vom Deich-Stuhle angewiesen werden wird, diejenige aber, welche nicht erscheinen, oder wenn sie erschienen sind nicht treulich arbeiten helffen, sollen ein jeder für eine Stunde, darinnen sie manquiren Dreißig Stüber Strafe erlegen. §. 134. Desgleichen sollen alle diejenige, welche von dem Deich=Stuhl; oder dem Deich⸗Gräf, oder dem Heim⸗Rath zu der Deich⸗Arbeit aufgeboten werden, unausbleiblich erscheinen, bey Zwey Rthlr. Strafe täglich, für jeden Karren, und bey Einen Rthlr. Strafe für jeden Arbeiter, so ausbliebe. §. 135. Wenn jemand eine Arbeit, als Annehmer übernommen hat, oder solche nach der Aufgabe des Deich-Stuhls, in einer bestimmten Zeit fertig zu liefern schuldig ist, damit aber die bestimmte Zeit nicht einhält, so soll solche öffentlich verdungen, und der Wieder-Pfenning oder das doppelte Verdings-Geld davon, von dem Saumhafften beygetrieben werden, vorbehältlich der Strafe, die in denen VerdingsConditionen besonders festgesetzet worden. N.2 §. 136. (52) §. 136. Wer eine Schleuse zur unrechten Zeit öffnet, oder zumachet, oder sonst derselben Schaden zufüget, der soll nicht allein den verursachten Schaden ersetzen, soweit sein Vermögen reichet, sondern noch überdem dem Befinden nach mit Vestungs-Arbeit auf Jahr und Tag beleget werden. §. 137. Sollte auch jemand fernerhin einige Hecken oder Bäume an den Deich halten, und nicht nach der Vorschrifft abräumen oder wohl gar wieder aufs neue setzen wollen, der soll für jeden Baum und für jede Ruthe Hecken, mit Zwantzig Stüber Strafe beleget werden; Die Hecken, Sträuche und Bäume, soll der Deich-Stuhl überdem auf Kosten des Ungehorsamen sofort wegräumen lassen. §. 138. Diejenige Deich=Bediente, so ohne erhebliche Ursachen die Schauund Erben=Tage versäumen, sollen jedesmahl mit Zwey Reichsthaler Strafe beleget werden: diejenigen aber, so auf die bestimmte und ihnen bekant gemachte Zeit nicht erscheinen, sollen für jede Stunde, die sie zu späth kommen, Zehen Stüber Strafe erlegen. §. 139. Alle Geld-Strafen, ohne Ausnahme, die von dem Deich-Stuhle dictiret werden, sollen gehörig, allenfalls Executive beygetrieben werden. §. 140. Der Deich=Stuhl muß, alle Deich- Morgen- und Erben-Gelder alle Jahr rein beytreiben lassen, und darunter nöthigenfalls dem Receptori mit prompter Execution beystehen, wer sich der Execution wiedersetzet, soll in Zehen Reichsthaler und mehr Strafe geschlagen, und solche sowohl, als die Schuld, durch militairische Execution beygetrieben werden. §. 141. (53) §. 141. Wenn bey hohen Wasser der Deich=Gräf nöthig findet, den Deich-Stuhl zusammen zu fodern; So sollen alle Deich-Bediente ohne Wiederrede erscheinen, und mit dem Deich-Gräf überlegen, was zum Besten des Deichs zu veranstalten nöthig ist, oder wann die HeimRäthe nöthig finden, daß der Deich=Gräf auf den Deich komme, so soll er ebenfalls sich einfinden, ein jeder Deich-Bedienter, so ohne Noth ausbleibet, soll jeden Tag Fünff Rthlr. Strafe bezahlen. §. 142. Es wird zwar überhaupt erfodert, daß alle Deich-Bediente, wegen der Wichtigkeit ihres Amts, ein mäßiges Leben führen, und jederzeit bequem seyn müssen, die in Schau-Angelegenheiten vorkommende Umstände, genau zu erwegen, und nach der Vorschrifft dieses glements zu bewerckstelligen und zu entscheiden. Wenn aber insbesondere unumgänglich nöthig ist, daß die Deich-Bediente bey hohen Waſſer oder Eiß=Fahrt bey denen Zuſammenkünfften des Deich⸗Stuhls auf Schau- und Erben-Tagen, oder wenn sonsten Schau-Angelegenheiten verhandelt werden, sich des übermäßigen Trinckens enthalten, und zu denen Verrichtungen, die ihnen, vermöge ihres Amts aufliegen, bequem bleiben müssen; So verordnen Wir dagegen hiermit, daß ein jeder der sich durch übermäßiges Trincken zu denen Verrichtungen, in einem unzuverläßigen Stande finden lässet, sofort, um Zehen Reichsthaler gestrafet, hiernechst aber aus dem Deich-Stuhl weggeschaffet werden soll; Als worauf der Ober-Deich-Inspector und die Deich-Gräfen genau acht haben, und dafür sorgen sollen, daß kein Säuffer oder Trunckenbold in dem Deich=Stuhl geduldet werde. §. 143. Desgleichen soll ein jeder Arbeiter der zur Arbeit entweder aufgeboten oder gedungen ist, sich während der Arbeit, nicht mit Trincken übernehmen, oder sofort von der Arbeit weggejaget, und um Dreißig Stüber bestrafet werden. §. 144. (54) §. 144. Wer von denen Materialien der Schau, oder denen Arbeits-Geräthschafften etwas entwendet, der soll solche nicht allein doppelt ersetzen, sondern auch dem Befinden nach, mit Vestungs-Arbeit bestrafet werden Wenn demnach die Deich=Bediente, einen dergleichen Diebstahl vermercken, den Thäter aber sofort nicht erfahren können, so sollen sie durch einen oder etliche Heim-Räthe, mit dem Deich-Boten die Häuser oder Gebäude visitiren, den Thäter sofort gefänglich einziehen lassen, und vorbeschriebener=massen dem Criminal-Gerichte abliefern . §. 145. Es sollen auch künfftig keine Löcher in den Deich gegraben werden um Kartuffeln und ander Gemüse darinn zu kellern, bey Strafe von Zwölff Reichsthaler für jeden, der dagegen handelt. 146. Da die Schweine die begrasete Dossirung an denen Deichen umwühlen, wodurch demnechst bey hohen Wasser, von dem WellenSchlage grosser Schade geschehen kann; So soll für ein jedes Schwein, so an dem Deiche gefunden wird, jedesmahl Ein Thaler Strafe erleget werden. Tit. XV. Von Berechnung derer ausgeschlagenen Morgenund Erben=Gelder. §. 147. Wenn auf denen Erben Tagen die, zu Deichen, Wasser=Wercken, Wasser-Leitungen, Schleusen und andern Schau-Nothwendigkeiten erfoderliche Morgen- und Erben-Gelder ausgeschlagen sind, und der Aus (55) Ausschlag von der Krieges- und Domainen-Cammer ratificiret ist; So ſollen die Gelder von dem Deich⸗Gräfen, oder einem andern dazu bestellten Receptore gehörig beygetrieben, und so viel möglich, von einem Jahr ins andere keine Restanten gelassen werden. §. 148 Der Deich=Gräf oder Receptor der Schau soll alle Jahre auf dem Erben-Tage, seine, nach der, bey denen Schauen vorhandene Vorschrifft eingerichtete Rechnung, über Empfang und Ausgabe der Morgen- und Erben-Gelder von dem verflossenen Jahre, zur Abnahme præsentiren. §. 149. Wann die Schau=Rechnung auf dem Erben=Tag, wegen anderer vorzüglichen Geschäffte und Kürtze der Zeit nicht abgenommen werden kan; So soll solches sofort nach dem Erben=Tage, von denen Deputirten abgenommen und attestiret werden. §. 150. Wenn die Schau=Rechnung auf dem Erben=Tage oder von denen Deputirten abgenommen, und attestiret ist; So soll solche demnechst Unſerer Krieges⸗ und Domainen-Cammer, zur völligen Abnahme und Berichtigung in duplo zugestellet werden, welche dem Rendanten darüber Decharge geben soll. §. 151. Alle Rechnungen sollen von dem Deich=Gräf und allen Heim=Räthen attestiret auch von dem Ober-Deich-Inspectore mit unterschrieben werden, in soferne derselbe nemlich von der geschehenen Arbeit an Deichen, Wasser-Leitungen und Schleusen, vermöge derer, von ihm angefertigten Anschläge, die Aufnahme gethan hat. 4 70. §. 152. im Grund am Der Deich=Gräf oder Einnehmer der Morgen- und Erben-Gelder soll für den Empfang eines jeden Ausschlages, solche Caution stellen, womit die Beerbte zufrieden und gesichert seyn können. §. 153. O 2 (56) §. 153. Der Receptor der Morgen=Gelder soll, im Fall eines sich ereig nenden Concurses nach der Schatzung lociret werden, und auf den Grund vor denen übrigen die Præferentz haben, jedoch nicht länger als auf zwey Jahr nach jedem Ausschlage, angesehen, die mehrere Rückstände, als gemeine Schuld für seine Rechnung und Gefahr bleiben, ohne solche in Abgang bringen zu dürffen. Tit. XVI. Von denen Deichen, so noch zu keinem DeichStuhl gehören. §. 154. Soferne noch gemeine Deiche, Wasser-Leitungen und Schleusen vorhanden seyn mögten, darüber kein Deich-Stuhl errichtet wäre, oder keine Aufsicht nach der Vorschrifft dieser Deich-Ordnung geführet würde, diese sollen sofort, zu dem zunechst gelegenen Deich-Stuhl, zur Aufsicht beygeleget, oder es soll nach Beschaffenheit derer Umstände, darüber ein neuer Deich=Stuhl errichtet werden. Gutelwürtig Gleichwie Wir nun schließlich nochmahls verordnen, daß alle Schau=Sachen nach dieser Deich=Ordnung ausgeführet, und abgemachet werden sollen; So verbieten Wir auf das allernachdrücklichste alle processualische Weitläufftigkeiten, die durch Mißverständniß unter denen Deich-Bedienten, Beerbten, oder sonsten, wie sie Nahmen haben mögen, entstehen können, und wollen, daß alle vor das künfftige vorkommende Fälle, worüber in dieser Deich-Ordnung keine Vorschrifft gegeben ist, durch den Ober-Deich-Inspector und drey DeichGräfen untersuchet, und von Unserer Krieges- und Domainen-Cammer, der Billigkeit nach, entschieden werden sollen. C m Wenn auch in Zukunfft durch Veränderungen in dem Strohm, oder andern Umständen erfodert werden mögte, die dieser Deich-Ordnung zum (57) zum Besten Unserer Unterthanen, zu ändern und zu verbessern, oder wegen besonderer Erfodernissen für eine oder die andere Schau specialiter etwas ab= oder hinzu zu setzen; So behalten Wir Uns solches hiermit ausdrücklich vor; Gleichwie Wir denn, wegen des Rechts der Auswässerung derer Oberen-Schauen durch die Untere zu seiner Zeit alles näher bestimmen werden. Und befehlen Wir hiermit Unserer Geldern-Meursischen Kriegesund Domainen-Cammer in Gnaden, über dieses alles mit Nachdruck zu halten. Uhrkundlich haben Wir diese Deich-Schau-Graben- und Schleusen=Ordnung Höchst=eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Königlichen Innsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Berlin den 16ten April 1769. Friderich. Erneuerte Deich=Schau=Graben= und Schleuſen⸗Ordnung in dem v. Massou. v. Hagen. Fürstenthum Meurs. . . 1 . . . S d . 4 aussi les affaires . . the