. b. Wietzel 1848 Alles u ch Der Ob die Gülich= und Bergische Landesgesäze zur Aufklärung derselben Geschichte in sistematische Ordnung zu bringen seyen in Einer Sammlung deren Amortisazion Gesäzen und Zugabe Zweyer Muͤnz⸗Edikten von den Jaren 1494. und 1620. Entworfen im Jar 1786. Verfasser dieses Wurdes ist der Gülich- und Bergische Vierkanzler und Oberappellations-Gerichts Director Freiherr von Knapp zu Düsseldorf E M. J. Mortens. 55 S Düsseldorf, gebruckt bei Franz Friedrich Stahl, Kurfürstl. Hof= und Kanzlei Buchdr. . HORATIUS Si quid novisti, rectius istis Candidus imperti, si non, his utere mecum. LAUDUS. UND STADT MAMOTIUS DUSSELDO I tot deze grooten, das ich, wenn ich wir ein geschlossen, das [unclear] of or and use . S I E Vorbericht. Der allgemeine Wunsch ist von Jaren her gewesen, daß Unsere Landes=Gesäze mögten gesammlet, und daß solche nach denen verschiedenen Fachen in Ordnung mögten gebracht werden; — So sehr aber unsere Nachbaren mit guten Exempelen uns vorgegangen sind, — so haben gleichwol diese keinen unserer Rechtsgelehrten zur Zeit gereizet, solcher Arbeit sich zu unterziehen, — Vermutlich, weil solche äusserst beschwerlich und verdrießlich ist, und da viele deren alten Gesäzen nicht einstens erfindlich, gleichwol unentberlich sind, indeme die gefolgete auf solche sich beziehen; — Mit gegenwärtiger Sammlung deren Amortisazions=Gesäzen wird indessen der Versuch gewaget, und verhoffet, daß dem wißbegierigen Publico mit solcher etwelcher Dienst werde geleistet werden, zumal gelegentlich derenselben verschiedene Prozeßen entstanden sind, wegen welchen Mann um den ächten Sinn erweneter Gesäzen verlegen ist, welcher sich besser nicht, als aus deren Zusammenhang entwickelen . Vorbericht. ckelen lasset. — Rohe und dunkel werden zwarn verschiedene derenselben anscheinen; — Allein man verzeihe es dem Stil jener Zeiten, in welchen unsere Sprache nicht geläuteret, und da nicht erlaubet gewesen, im weesentlichen etwas abzuändern — Gleichwol sind zur etwelchen Erläuterung die große, verschiedene Materien enthaltende, Edikten in Numeren abgeteilet, und derenselben kurzer Inhalt ist zur Seite bemerket - auch ist jenes beigesezet worden, was aus denen gelegentlich deren nemlichen Edikten vor und nach entstandenen Rechtshändelen zuverläßig bekant geworden;— Nichts desto weniger mögte noch manche Lucke seyn;— Allein Entwürfe sind niemal vollkommen, und wahres Glück wird es für unser Vaterland seyn, wan dieser Versuch anderen zur Ermunterung dienet, solchen fortzusezen. Erstes S D Erstes Kapitel. Von denen Gülich= und Bergischen AmortisazionsGesäzen überhaupt. §. 1. Vom GegenUnsere Amortisazions Gesäze bezielen stand deren AmortisatizionsA) die milde Stiftungen Gesäzen. B) derenselben einzele Personen C) das farende, bewegliche oder das gereide D) das unbewegliche, liegende, oder ungereide Vermögen. §. 2. Ausnam von Niemal ist die Meinung gewesen, denen milden Stiftungen jene Güter zu entziehen, oder deren Genuß zu erschweren, welche denenselben denenselben bei ihrer Anlage gewidmet worden; diese sind vielmehr immer ausgenommen, auch sind jene Stiftungen mit Landes Fürstlicher Genemung durchgehends begnadet worden, welche in denen gefolgten Zeiten zu gemeinem Wohl errichtet worden sind. §. 3. Das eigene Ziel deren Amortisazions=Gesäzen ist diesemnach zu Derenselben Ziel behindern A) daß milde Stiftungen mehrere Grundstücke erwerben, als denenselben bei ihrer Errichtung gewidmet worden. B) Daß denenselben kein beträchtlicher Teil des Gereiden Vermögens zugewendet werde. §. 4. Von GrundDeme gemäß mag kein Untertan über Grundstücke zu derensel stucken ben Günsten verordnen; — daher sind alle Titelen verbotten, mit welchen nicht nur das Eigentum, sondern auch der Genuß liegender Güter mil= und deren Genuß den Stiftungen übertragen werden will. §. 5 Wegen dem Gereide=Vermögen bestimmen sodan unsere Amor= Vom GereideVermögen. tisazions=Gesäze die Schranken, in welchen jeder sich verhalten muß, welcher milden Stiftungen sein bewegliches Haab zuwenden, oder neue Stiftung errichten will. §. 6. Unterschied deAls viel die einzele Geistliche betrift, da ist der zwischen Weltren Geistlichen. und Ordens=Geistlichen bestehende Unterschied wohl zu beobachten. §. 7. Von denen Gülich- und Bergischen §. 7. Befügnuß deren Die Welt=Geistliche erben von ihren Elteren und nächsten VerWeltGeistlichen wanten die Mo= und Immobilarſchaft; — dieſelbe mögen auch farenzu Grundstücke: und liegende Güter erwerben; sie mögen aber die geerbete Grundstücke nicht veräusseren (a); sie mögen annebens solche ausser Notfällen, und ohne Landes Fürstliche Erlaubnuß nicht beschweren (b); — sie haben mithin von denen Grundstücken nur den Genuß, oder die Leibzucht; — über erworbene Grundstücke mögen dahingegen dieselbe mit Kontrakten, oder von Todeswegen, nur nicht zu milden Stiftungen, (§. 4.), verordnen. (a) Landes=Ordnung Kap. 93. §. Was auch denen Geistlichen. (b) Landes=Ord. Kap. 97. §. Es soll aber den Geistlichen 2c. V. Doch sollen sie in ihren Nöthen ꝛc. — Hiemit stimmet der mit Kurkoͤln als gnädigsten Erzbischof bestehende Provis. Vergleich vom J. 1621. S. Was den IX. Punkt anlanget ꝛc. überein. §. 8. und zu denen Die Welt=Geistliche sind vom Gereide=Vermögen vollkommene Gereiden. Eigentümere, sie mögen solches geerbet, oder ersparet haben —; über beides mögen sie auch von Todeswegen verordnen; — Wollen sie aber solches zu mildem Behuf verwenden, so mögen sie wegen denen geerbten, oder aus elterlichen Güteren erspareten, und angeschaffeten Gereiden die in unseren Amortisazions=Gesäzen bestimmte Schranken nicht überschreiten; — wegen jenem, was von der Geistlichen Pfründe ruckgelei get worden, sind sie aber an diese nicht gebunden. Provis. Vergleich an bez. Ort. §. 9. Vom Befügnuß Wegen denen Ordens-Geistlichen ist in denen nemlichen Gederen Ordenssäzen bestimmet, wie viel jeder und jede in den erwäleten Orden einGeistlichen bringen möge. — Vor dem Eintritt ist jeder befüget, über sein Gereides Vermögen von Todeswegen zu verordnen, auch sich einen Spielpfenning vorzubehalten. §. 10. Von zufallenFallet Ordens=Geistlichen eine Erbschaft zu, so verbleibet solche den Erbschafter denen nächsten Verwandten, — jenen geschiehet aber eine der Erbschaft und derselben Abnuzung gemäße Erstattung Landes=Ordn. 93. Kap. §. Was auch denen Geistlichen V. So aber einige deren Mönchen 2c. §. 11. Vom Inhalt deNun wäre es an deme, daß jeder dieser Säzen mit denen einren Amortisazischlagenden Edikten beleget würde; — indeme aber in diesen durchgehends ons=Gesäzen. mehrere Gegenstände abgehandelet sind; und solche füglich nicht zergliederet werden mögen; — so ist bei derenselben Sammlung die Chronologische Ordnung eingefolget worden, und bei behörenden Stellen solle dasjenige mit eingeschaltet werden, was zu derenselben Historie und Erläuterung dienet. §. 12. Amortisazions=Gesäzen. §. 12. Unnötig wird seyn, wegen der Gültigkeit unserer Gesäzen vie= Und derenselben les zu erwänen; indeme genug: daß das Hauptgesaz vom Kaiserlichen Gültigkeit. Kammer-Gericht den 3ten Oktober 1560 (a) sodan, daß hiernächst unsere im J. 1564. revidirte Landesordnung von Wailand Kaiser Maximilian dem II den lezten Julius nemlichen Jars bestätiget worden, welche von jener Zeit unser eigenes Gesazbuch gewesen (b); ferner daß in solchem das weesentliche unserer Amortisazions=Gesäzen enthalten, und daß die nachherige Edikten eine Folge der uralten Landes=Verfassung seyen, wie in Gegeneinanderhaltung dieser mit jenen sich ergeben wird. (a) Ita quoque Statutum Juliacense quod subjectos verat, sua immobilia denen Geistlichen zu verschreiben, approbatum in Camera 3tia 8bris 1560. sind die Worte: Klock de Contrib. cap., 12. n. 89. §. Similiter in quibusdam Germaniae locis, &c. (b) Voëz in hist. Jur. Civ. Jul. & Mont. N. 17. 47. Zweytes Kapitel. Von denen ältesten Gülich= und Bergischen AmortisazionsGesäzen aus denen fünf= und sechszehnten Jarhunderten. §. 13. Die älteste Spuren dieser Gesäzen werden in einem bewärten alten Das erste und Kopie=Buch deren der Bergischen Ritter= und Landschaft zustehen= älteste ist vom den Privilegien, alten Gewohnheiten, und Rechten betroffen, in welchem J. 1478. unter anderen folgende Rubrick zu finden: „ Dese nachgeschrieben Puncten hant de gemeine Ritterschaft des „Lantz van den Berge vp Donrestag na synt Matheus Dage „Anno etcLxxvjjj zo Upladen (a) vp dem Ritterdage ind Lant„ dage vnsem lieuen gnedigen Landtfürsten ind Herrn van Guyl ge ind Berg ꝛc. vurgegeuen. (a) Oder nach Anleitung der vom Rabe in Calendario festorum, dierumque mo-atque immobilium perpetuo mitgeteileten Ausrechnung, den 28ten September 1478 §. 14. Solches enthaltet unter anderen folgende Stellen: Zu wissen, dat vp diese selve vurg. Zyt vuse purg. gnedige Lant= Geistliche möfürst und Herr synre Gnaden Hertzougdom van dem Berge eine gen keine RitterVerschryuonge doin geuen hait, dat van nu vort an nummermeh egeine Geistliche Luide, Burger, noch huyßluide egeine vrye Rittergueder in dem vurß. Lande van dem Berge gelegen nit sullen gelden noch belehnen. auch keine Desglichen en sullen ouch egheine Geistliche Luide noch Ritter Schaz=Gütere schaft egheine Vaidt (a) noch Schatzguedere in dem Burß kaufen. A 2 „ Lande (a) Anscheinlich Lehngüter. Wie die Geistlichen teſtiren ſolInhallt des Edikts vom J. 1478. Geistliche und Burger sollen keine Ritterauch sollen Geistliche und Ritterschaft keine Schaz=Gütere kaufen. Von Testamenten deren Geiſtlichen Die Befolgung wird für die Zukunft zugeſagt. Von denen Gülich= und Bergischen „ Lande nit gelden noch belehnen, vp dat vnse gnedige Herr vurß. an der Ritterschaft synen Dienst, ind an den Huyßluiden seinen Schaz behalde. „Ouch en sullen egheine Geistliche Personen ihre Rechte Eruen nyt unterven. §. 15. Deme gemäß ist nemlichen Tags erlassen worden folgendes Edikt: Wir Wilhelm (a) van Gotz Gnaden Herzouch zo Guylge, zo dem Berge, Greue zo Rauensperg, ind Here zo Heinsperg &c. doin kond ind bekennen offentlich mit diesem Brieue vur Unß, Unße Eruen indt Nakomunge, dat Wyr up huyde Datum diß Brieffs up unsem Ritterdage ind Landtage alhy zu Upladen mit Unßen Reden ind Ritterschaffen gemeynlich Unß Herzogdombs van dem Berg eynre Ordinancien, ind Verdrachs, waby Wyr, Unße Eruen und Nakomlinge an Unser Ritterschaft Unsen Dienst, ind an Unsen Huyßluyden Unsen Schatz behalden, ouerkommen ind verdragen syn, also dat van nu vortan, na Datum diß Brieffs egheyne geistliche Luyde, Bürger noch Huysluyde egheyne vry Ritter Gude in Unsem vurß. Hertzouchdomb van dem Berg gelegen nyet gelden en sullen, deßgelychen en sullen ouch die geistliche Lude noch Unße Ritterschaft egheyne Schatzgueder in Unßen vurß. Hertzouchdomb van dem Berg gelegen nyet gelden, ouch en sullen egheyne geistliche Personen in demseluen Unßen vurß. Hertzouchdomb Ire rechte Eruen nyet unteruen; Wir Unße Eruen ind Nakomlinge 2c. (hier folget die Versicherung, daß der Landtag järlichs zu Opladen solle gehalten werden) der Schluß ist sodan folgender: "Diese Unße Ordinancie ind Verdrach vurgegecliert, gelouen Wir Wilhelm Hertzouch zo Guylge, zo dem Berge, Greue zo Rauensperg ind Here zo Heynßberg rc. vurgenant vur Unß, Unße Eruen, ind Nakomlinge by Unßer Fürstlicher Truwen ind Eren zo erffligen ewigen Zyden vast stede unuerbrochen zo halden, dair nummmerme nyt weder zo doin, noch laißen geschehen in gheynerlei Wyß, sonder alle Argelist; Diß zo Urkonde der Wairheit, ind gantzer vaster Stedicheit, ham Wir Unß Siegel vur Unß, Unse Ernen ind Nakomlinge an diesen Brief doin hangen; gegeuen zo Upladen in den Jaren Unß Heren duysent vier hondert echt unndt seuentzich up den neisten Donrestach na Sent Matheus Dage des heiligen Apostels ind Euangelisten (b) De mandato Domini Ducis Diederich Luyninck. (a) Dieser ist der siebente Herzog von Gülich und der vierte des Herzogtum Berg gewesen, Hochderselbe hat die Regierung beider Herzogtümer angetretten im Jar 1474., und das Zeitliche verlassen den 11ten Sept. 1511. Teschenmacher in Annal. Jul. Cliv. & Mont. pag. 452. 455. Bros. in Annal. tom. 2. pag. 68. 79. Nach dieser Zeitrechnung ist auch folgendes Edikt unter dessen hohen Regierung erlaßen worden. (b) Oder nach obiger Bemerkung den 28ten Sept. 1478. S. 16. Amortiſazions⸗Geſäzen. §. 16. Das andere Diesem ist gefolget das Edikt vom 5ten Jenner 1511: Edikt ist vom J. 1511. „Wir Wilhelm van Gotz Gnaden Hertzouch zo Guilge, zo dem dessen Anfang Berge ind Greve zo Rauenßberg 2c. doin kunt, ind bekennen „ öffentlich mit diesem Brieue vur vns, vnse Eruen, ind Nakomlingen, so als Wir vnser Lande, und Vnderdanen Nutz ind “ Wailfart gerne wyder ind voirder geproift hedten ꝛc. — (hiernach wird von verschiedenen auf damaligem Landtag vorgekommenen Materien gehandelet (a) — anher gehöret aber folgende Stelle; Item “so als de Geistliche Personen binnen vnsen Landen ind darbuißen gesessen, vast Guedere, ind Renten an sich geworuen „hauen, ind in forderm Gewerue degelichs syn, dardurch vnse „Dienste sich schwecht, ind mynnert, mit in Achterdeile (oder „Nachteil) vnßer Undersaißen, sulches vortan zo verhoeden, bevelen „Wir allen vnsen Richteren ind Gerichten vnß Fürstendomps van Geistliche sollen an weltliche Gü„ Guilge, deselue geistliche Persoenen, noch nymantz van yrentweter und Renten „ gen an werentlich Guidt oder Renthe zo eruen, noch eruen laißen, nicht geerbet in vnserm vursch. Lande gelegen, ind de Geistlichkeit oeuer der werden. „ Layen Guedere, we sy de vermenhen, oder verbrengen wulden, solche auch nicht niet zo erkennen, noch rechten boeuen Lands Recht, alt herkoe verbringen „ men ind Gebruiche vns Hertzouchdomps van Guilge; ind geschege herweder, sall ydell ind maichtloiß syn; so dat Wir einen Was dagegen „ yederen Undersaißen bei gebürlichem gewonlichem Rechten bei geschiehet solle nichtig seyn „Landz Recht ind Scheffen-Vrdell behalden, ind doin behalden „ willen ind sullen, sonder alle Argelist, ind Geuerde; — alle in Zusicherung, „ ygliche Punkten, we obgerürt, geloeven Wir Wilhelm Hertzoud daß all dieſes “ zo Guilge, zu dem Berge, ind Greue zo Rauenßberg ꝛc. vorß. solle befolget „vur Vnß, vnse Eruen ind Nakomlingen, bei Unsen Fürst= werden lichen Ehren ind Truwen wair, vast, stede, ind unuerbruchlich „ zo halden, dar weder niet zo doin, noch gehengen, in eincher „ Wyß entgen einch Punct dieß Briefs, ind der andere Vryheiden „ vnß Fürstendomps vurß. gedain, oeder vurgenommen werde. „Hain des alles zo Getzuge der Wairheit vnse Eingesegell mit “ vnser rechter Wist, ind guden Willen vur vnß, vnsen Eruen, „ ind Nakomlingen an desen Brieff doin hangen, gegeuen zo „ Duißeldorp in den Jairen Vnß Heren Duyßent fünf hondert " und eilff up den hilligen dreizehnden Auent (b) Van Beuele myns gnedig. alreliefsten Heren Hertzouch ꝛc. vurß., ind Oevermitz Daem van Harue Land-Drost des Landtz van Guilge, Bertram van Lützen Raide Wilhelm Lunynck. (a) Die ausgelassene Punkten betreffen 1) die Steur zu Lösung verpfändetet Aemteren. 2) Die Ehesteur der Prinzessin Marie zu Gülich mit Johann Herzog zu Kleve. — 3) Verwaltung der Gerechtigkeit. — 4) Dienste, 5) Bestrafung deren Todtschlägen. (a) Der H. dreizehnte Tag ist eigentlich der 13 vom H. Krist=mithin deren H. drei Königen Tag; in anderen Urkunden wird solcher der Zwölfte genant, in Germania inferiore ac Belgio nominatur vero, uti revera talis est, der dreizehnte Tag, vocabulo tamen pro dialecti varietate corrupto, hat Haltaus in Calendario medii aevi auf der 40. S. bemerket. B §. 17. Fernere Nachricht vom J. 1514. Der Geistlich keit sollen keine Grundstücke versetzetauch nur der Wert von 10. Mark köllnisch vermachet werden. Das dritte Edikt ist vom J 1520. dessen Inhalt Geistliche mögen nach alter Landes Gewnoheit die Elterliche Güter nur benuzen dagegen eingeschlichene Miß bräuche a) daß die Gütere mit järlichen Messen 2c. beschweret Von denen Gülich= und Bergischen §. 17. In vorerwehntem alten Kopie=Buch ist ferner eine Rubrick vom 1514. des Inhalts: Dese herna beschreuen Puncten syn zo Vpladen im Ritter-Rechten verkleirt, ind myn gnedige Her wille de van syner F. G. Undersaissen also vestlich gehalden, ind van den Ambtluiden daruff gesien, ind deseluen also gentzlich volntzogen haben. (Hiernach folget:) "item en sullen de Ritterschaft vp gheine „ Schatz Gueder noch Splisse eyniche Belehenonge nyt doin; Item de Geistlichheit en sullen vp ghein Vaide noch Schatz-Guedt Bele" henonge doin (a) Item de Huyßluide en sullen gheine Erbschaft verpenden noch versezen in der Geistlicheit Hende, in Testament noch ander Wyse hoiger dan evns r Mark Colsch, (b) ind wanne de Rechte Eruen koemen, ind de r Mark Burß. leygen, so sullen sy jhre Guet geqwydt hauen, ind na sich nemen. Der Schluß ist: „Gezeichent zo Vpladen uff den neysten Vrydach nach dem Sondage Exaudi Anno ꝛcvᶻ ind xiiij. (c) (a) Vermutlich kein Geld leihen. (b) Nach der Berechnung des hiesigen Kurfürstl. Münz=Waradein Teichman ist die kölnische Mark Silber anfangs des 16ten Jarhunderts zu 8. Gulden ausgemünzet worden, welche dermal im 24ten Gulden Fuß 24. Gulden betragen, indeme in der vom Kaiser Karl V. im Jar 1524. bestimmten Münz=Ordnung §. 2. verordnet worden, daß aus der feinern Mark Silbers kölnischen Gewichts 8. Gulden 10. Schilling gemünzet werden sollen. (c) Oder nach vorerwehnter Anleitung den 26ten Mai 1514. §. 18. Weiland Herzog Johann hat nicht weniger im J. 1520. folgendes verordnet: Wir Johan van Gots Genaiden alste Sonn zu Cleue, Hertzouch zo Guilge, zo dem Berge (a) Grave zu der Marke, zo Rauenßberg ind zo Catzennellenbogen doin kont allen, ind yeg" lichen de desen Brief siehen oder hoeren leßen, offenburlich bekennen, so alsdan eine tzyt her ind dwyle dat uffgerichte KaiserlichKammer-Gericht gehalten worden ist rc. rc., (hier wird von der Erbfolge deren Enkelen in die Nachlassenschaft ihrer Großelteren gehandlet) — sodan folget: „Ouch so eine Guede gewoende ind alt herkomen, in Unserem Fürstenthomme van Guilge ist, dat „de geistliche Personen yre erffliche Guedere van yren Olderen " darkomen, yre Leuen lanck gebruichen mogen, ind na yren Do„ den weder an yre Rechten Eruen zo vallen; as sich dan mirk„liche Gebrechen bis anher begeuen haben, betreffende de Geistli“ cheit by also dat unser Vnderthanen Vnns Fürstenthumbs van „Guilge, in yren lesten mit Testamenten ind gyften yre erfflige „ Gueder schwerligen mit Erffnißen, Memorien, und Jaer begangen erfflichen belasten ind beschweren, welche Memorien doch bei Langheit der Thyt vergencklich, ind durch Versterffnus, ind Affganck (a) Derselbe ist als Erbprinz des Herzogtum Kleve mit der einzigen Tochter vorgemelten Herrn Herzogs Wilhelm der Prinzeßin Marie im J. 1510. in die Herzogtümer Gülich und Berg gefolget, und hat nach dem im J. 1521. erfolgeten Ableben seines Herrn Vaters solche mit dem Herzogtum Kleve und übrigen Landen vereiniget, Hochderselbe ist verstorben 1539. Bros. in Ann. tom. 3. pag. 39. 52. Amortisazions=Gesäzen. „ganck der Gyffter verdonckelet werden; — niet de minder, die b) und daß der „Geistlichen der Renten allet in Gebruichonge blyuen, ind also Geiſtlichkeit der in der geistlichen Hende verblyuent, dardurch Stede ind Vlecken Genuß deren Güteren über“ vnns Fürstendomps vursch. mirklichen beschweirt, ind in zokomlassen worden „ menden Tzyden groißer ind meirere Sweiricheit ind achter Deill werden gehoben „ beyprengen wirt, — willen darumb in gelicher maißen insetzen, “ ind constituiren, dat gheiner werentlicher syne erfliche Gueder Die Güter sollen vurbas mit Testamenten Codicillen, oder anderen Giften, so wie mit dergleichen man die ernennen sall, zo Erffnißen Memorien, off Jair began= Messen 2t. ferner “ gen erfflichen belast. noch beschweiren sulle, ind darbeuer gheine nicht beschweret werden. „ Erffonge geschienn zu laißen, ind wat dergleichen geschiegen, of „ dat die Geistliche sonder Erffonge in Bueren gwemen in Leuen Was dagegen „ der Gyffter, sullen die rechte Eruen, ind Naefoulger deß niet geschiehet, ist nichtig. schuldig syn zo halden, vnd die Renten niet dörffen geuen, dan " so wes deseluigen, idt weren man oeder Frawen, vur yre SeeIn Gereidenſind " len Heill in die Geistlicheit vermachen wülden, sullen deseluen gleichwol derlei „ Macht hauen van yren Gereiden Guederen zo doin, ind niet Stiftungen er“ uff de Erffschaft, ind dat allet nae dem Landreichten vnns Für= laubet. „ stendomps van Guilge, ind wat werentlicher Gereider Gueter Bei solchen solle „ also gegeuen wurden, sullen mit Landrecht, ind niet miet geist= das Land, und „ lichen Rechten erfoderet werden, off des van noeden were; nicht das Geist“ voerder willen wir, ind in vurgenanter Constitutien sezen, ind liche Recht eingefolget werden. „ ordineren dat werentliche Priester, de afflyuich wurden, ind in " yrem lesten bekenten, einche Schuld schuldig zo syn, ind also yren Weltgeistliche dörfen die Erb„neisten Eruen yre Erffschaft beschweren, ind mit Testamenten gütere auf keine „ vermachen wulden, sall sulchs van vnwerde syn, dan die Schoult Weise beschwe„ sall van deme Gereiden, dat dieseluigen achterleissen wurden, ren. // voirhin bezahlt werden, ind so wat beuerensichs, asdan an den " Gereid. Gueteren were, sall ofs begert were, zo der Seelen Heil Derenselben " gekert, ind gestalt werden, so dat die Erffschaft ind PatrimoSchulden sollen aus denen Ge" nium mit der Scholdt niet belast sall werden— dan off der Ge reiden reider Gueder niet so vyll weren, dat de Schoult damit bezalt „ mocht werden,— hetten deseluigen dan in yre priesterlicher Statt und erworbenen einche Erffschaft gegolden, off geworuen, mochten sich de Schul= Grundstücken "dener daran bekomen, — dan were idt Sache, dat einche Prie= zalt„ster der alt ind unvermogen were, ind egheine geistliche Benefiim Nothfall mö" cien en hette, dar vff he sich underhalden mocht, ind Gebreck gen gleichwol „ lyden muß, demselvigen sall dat Lant-Recht vnns Fürstenthombs die Erbgütere beschweret wer// van Guilge zo staden komen, ind sall asdan synes Patrimonii den. „ na Erkentnis vnns Lantrechten, wie dat van alders biß anher gehalden ist, gebruichen mogen,— hervp we vursch. beuelen Wir Auf dieses Edikt “ allen unsen Amptluiden, oeuersten, ind understen, vort vnsen solle von sämtli„Gerichten, ind Vnderthanen, alle gemeinlich des vursch. vnne chen Untertanen Fürstenthumbs van Guilge dese vnse Insezonge, ind Constitutien in maißen vurgekleirt uffrichtig zo halden, nazokomen, ind zo vol lentzehen, vnd wer darweder dede, oeder handelde in eincher Manieren, wie sulchs ouch geschege, gedenken wir derhaluen mit schwairre Ungenaiden vurzonehmen, ind zo straffen, darna mach “ sych ein yeder wissen zo richten. — Wir Johan alste Sonn zu wie auch von de„Cleue, Hertzouch zo Guilge, zo dem Berge, Grave zo der Marke, nen Herren Herzo Rauenßberg, ind zo Catzennellenbogen vurß. gelouuen alle, ind zogen gehalten „ yglichen vurg. Puncten vur vnns, vnse Eruen, ind Nakomlingen werden. Hertzougen zo Guilge, bei vnseren Fürstlichen Truwen, ind Ehren van nu vort an zo erfflichen Tzyden Fürstlich, vast, stede, " ind vnverbrochen zo halden, ind zo hanthauen, darweder niet zo u doin, gehengen, oeder gestaden, dargegen gedain zo werden, vmb B 2 ghel= Von denen Gülich= und Bergischen “ gheinerlei Sachen wille, sonder alre könne, Geuerde, ind Argelist, die hie innen gentzlich, ind zo male vyßgescheiden syn, ind blyuen sullen; dis in Vrkonde der Wairheit ganzer vaster, ind erfflicher „ Stedicheit hain Wir vnse Siegell vur vnns, vnse Eruen, ind Nakomlingen an diesen Brieff doin hangen; off ouch deser Brief naß, locherich an Siegelen off Boichstaben geqwat, geletzt, oeder „ einch Gebrech daran gefonden, verbrant, off verloren würde, so " sall man alltzyt gewaren vidimus, und transumpten heruyß, ind „ oeuer gemacht, gentzlich, ind vollkomen gelouuen ꝛc. gegeuen zue Düsseldorp in den Jairen as man schreiff na der Geburt vnns „ Heren Duisent vunf hondert, ind zwentzig up den neisten Donnestag nach dem heilgen Paaschdag (a) Van Bevell myns gnedig. alrelieffsten Herrn Hertzouch ꝛc. vurß. ind oeuermitz de Rede sementlich des Furstenthumbs van Guilge. Wilh. Lunynck. (a) Oder 1520 den 12ten April. Daß die im 13-14- und 17ten §. §. enthaltene Stellen aus einem, von uralter, mir wohl bekanter Kanzleihand beschriebenen Buch unter der Rubrick: Kopeyen der Bergischen Ritter= und Landschaft Privilegien und Rechten entnommen; — ferner, daß die im 15=16= und 18ten §. §. enthaltene Edikten von den Jaren 1478, 1511. und 1520. aus einem andern dergleichen Kopie=Buch entnommen seyen, in welchem verschiedene vom Herrn Vizekanzler Voez eigenhändig beschriebene Anmerkungen erfindlich sind, bescheinige. Düsseldorf den 15ten April 1786. C. F. Neuss, Gülich= und Bergisch. Geheimenrats Registrator. §. 19. Nachrichten Auch enthaltet des nemlichen Herrn Herzogs Johann Reformavom J. 1525. tion vom Jar 1525. auf den nächsten Samstag nach unser lieben Frauen Ordensgeistli=Tag Visitationis, (oder den 8ten Julius) im Titel von den München folche sollen um= gendes: "Zum andern, welche Clöster zimblicher maßen, oder nothtürftig sonst, versehen wären, daß dieselbe von niemand heimlich oder offenbar " Geld, oder Mitgaben nehmen, sondern die jene, so Gott dienen oder nur gegen “ wolten, und darauf sie gestiftet, allein um Gotteswillen einnehLeibrenten auf „men, und zulaßen, welche aber arm, und gar, notdürftig, daß genommen werden. „ dieselbe zimlicher maßen doch allein mit Lifrhenten und anders nit. Dieselbe sollen Zum Vierten, daß die München vort mehr kein Testament an Teſtamenten machen, oder dazu gelaßen werden, Hülf oder Rat darzu thuen, sich nicht beteilig noch Executor seyn sollen. „ Dieweilen auch die Geistlichkeit vielerlei Güter und Erbschaft und keine Grundstücke ertäglich besizet, und begeben werden, derenselben sie auch mannigwerben fältig an sich werven, und gelten, dadurch Uns an Unser Obrig keit, und Dienst abgebrochen, und der gemeine Mann beschweret wird, willen Wir darum denselben nicht gestatten, daß sie durch sich selbst off andere Personen einige Gutere off Erbschaften „ an sich werven, off anderen daß ihnen das zukommen mögte, sezen bei Straf der oder mortificiren laßen; so aber solches ferner heimlich, oder offenKonfiscation. “bar erfunden würde, sollen dieselbe Güter Uns derfallen seyn, „ und sie dieselbe oder ihr aufgelegtes Geld verwirkt haben, auf „ welche unse Gericht, Amtleute, oder Befehlere solches zuließen, „ daß diese ernstlich vorgenommen, und gestraft werden; §. 20. Amortisazions=Gesäzen. §. 20. Das vierte Als auch im Jar, 1550. von Beamten angefraget worden, Edikt ist vom J. welche Fälle zur Landsfürstlichen- und welche zur Geistlichen Gericht 1551. barkeit geeignet seyen, wie aus der Vorrede des Edikts vom 20ten Merz 1551. (a) erhellet, welche folgende ist: „Als mein gnädiger Herr, Hertzog zu Gülich, Cleve und Berg 2c. seiner Fürstl. Gnaden Amtluyden, und Bevelhabern hiebevor uff untertänig Ansuchen und Bitt gemeiner Ritterschaft und „ Stede seiner F. G. Fürstendomben, Lande, und Gebiete, und anderen der Ihren bevohlen, die Geistl. Jurisdiction nicht weiters zu gestatten, dan von Alters herkommen, und bey Zeiten seiner F. G. Fürvater löblicher Gedächtnuß zugelaßen, und aber etliche seiner F. G. Amptluyde und Bevelhaber gebeden, dieweil sie nicht lange bey dem Bevelch gewest, noch der Sachen eigentlich Bericht, ihnen anzuzeigen, wie weit gerürte Jurisdiction „von Alters gestattet, und noch zugelassen seye, darauf sein F.G. “ wyder Erkündigung duen lassen, wiewohl dan sein F. G. befunden, daß seiner F. G. Vorelter obgemelte Geistl. Jurisdic„tion in etlichen Fällen nicht so weit gestattet, so mag doch sein F. G. erlyden, daß es damit durch diejenigen, so die von Alters in seiner F. G. Fürstendomben, Landen und Gebiete gebraucht, nachfolgender Gestalt, biß man sich anders und wyders ver„glichen würde, gehalten, und seiner F. G. Unterthanen darü„ber nit beschwert werden, auch denselbigen an ihrer Freyheit, Privilegien, und alt Herkommen unnachtheilig So ist unter anderen im Titel von Testamenten Geistliche möversehen, VI. daß die Testamenten der Priesterschaft bestätiget, und gen nur über ihvollzogen werden sollen; — VII. “Doch nicht weiters dan die re Gereiden te„Gereide-Güter betreffend aber über Erbgüter nicht.„ Von stiren. denen intestat Erbschaften ist sodan im IX. versehen "Wo aber „ einige der Priesterschaft sonder Testamenten oder Vermächnuß Von der Nach„ abgehen, daß in dem Fall gleichwol der XX. Penning von den lassenschaft, „ Gereiden, den Geistl. Befehlhaberen gereichet, und was der wan kein Testament vorhanden „Abgestorben gehabt, das von seinem Patrimonio kommen oder “ mit demselbigen versparet, daß solches bei seinen Erben ge„laßen, was aber von den Geistl. Lehenen erobert, und gewor„ ben, zu Besserung des abgestorbenen Geistl. Lehens Nothdurft, „ oder der Kirchen angelagt, oder den Armen mitgeteilet werde. Im Titel Geistlich=mortificirte Güter Die Fälle wersind annebens folgende Regelen gegeben: XIII. "über das Eigenden bestimmet, „thumb der geistlicher Güter, so von alters mortificirt und da in welchen (a) Dieses Edikt ist das nemliche, welches zu deme mit Kurköln im J. 1621. begangenen Provisional Vergleich Anlaß gegeben hat; Von diesem erwenet überhaupt: Bros. in annal. Juliae & Mont. tom. 3. pag. 71. 10 Von denen Gülich= und Bergischen die Geistliche „ für gehalten, über XL Jar lang also gebraucht und besessen (b), sodan zu erkennen, (ist der geistlichen Obrigkeit nachgelassen.) XIV. So in welchen die viel aber den Besiz und Verpfachtung derselbiger mortificirter weltliche Geund Kirchen=Güter belangt, davon die Erkäntnuß zu lassen bei richtbarkeit einden weltlichen Gerichteren darunter die gelegen; tretten solle. „ XV. Wo aber Unverstand und Irrthumb zwischen Geistlichen „ und Weltlichen sich begebe, ob das Gut geistlich mortificirt, oder „ noch weltlich seyn solle, daß zu solcher Erkündigung und Erkänt„nus von wegen meines G. H. Hertzogen ꝛc. als des LandsFürsten verordnet werde. (b) Werden diesemnach vom J. 1551. in welchem dieses Gesaz ergangen, 40. Jar zurückgezelet, so wird das J. 1511. und das in demselben erlaßene Edikt (§. 16.) betroffen, mithin ist der Sinn dieser Stelle, daß die geistliche Obrigkeit über den Eigentum jener Güter erkennen moge, welche die Geistliche vor dem Jar 1511. besessen haben, daß dahingegen die Landesfürstl. Erkentnuß wegen jenen eintrette, welche die Geistlichkeit nach dem Jahr 1511. erworben hat. §. 21. Diese sind solchemnach die Quellen, aus welchen folgende Stellen in das 93te Kapitel unserer Lands=Ordnung, (a) welches von Erbteilungen Denen Welt= handelet, geflossen sind: — Die eine: "was auch den geistlichen und geiſtlichen gebü„ begebenen Personen von ihren elterlichen Güteren zukompt, das ret nur die Leibsollen sie allein die Zeit ihres Lebens genießen, nuzen, und gezucht deren El“ brauchen, und doch keines weegs verärgeren, und entäusseren, terlichen Güte„ zu Nachtheil der Blutsverwandten; und soll der Erbfall von „Zeit, als die geistliche begebene Personen ihre Profeß annehmen, Vom Tag des “ und sich der Welt abgethan, wie gleichfals mit andern weltliErbfalls. chen Geistlichen, von Zeit, daß sie Ordinem Subdiaconatus angenommen, gefallen sein. Von Erbschaf„So aber einigen München, Closter Jungfrawen, oder ten welche den anderen begebenen Personen ein Seyth oder Beyfall anerfallen Klostergeistlichen anfallen würde, soll derselb bei des Verstorbenen nechstgesipten weltlichen „ Stands verbleiben, jedoch der begebener Persohnen aus der Abnuzung solches Bey- oder Seythfalls zimliche und billiche Erstad tung geschehen. „Die andere: Da aber einige begebene Persohn nach beschehenet Von Geistlichen welche das KloProfeß ihren Orden und Closter verlaßen würde, soll der, oder diester verlassen selb wie oberkläret, zu ihren elterlichen oder anerfallenen Erbgütern nicht zugelaßen werden. Wie imgleichen Vermöge beyder Unser Geistlichen mögen keine Güter Fürstenthumben Gülich und Berg Privilegien keine Erbgüter erblich gegeben den Geistlichen sollen noch mögen erblich gegeben werden. werden. (a) Von derselben verschiedener Auflag, Zusez= und Verbesserungen gibt Voez in hist. jur. n. 8=22. die Auskunft — Die Auflage vom J 1564. ist unser pragmatisches Gesaz. §. 22. Amortisazions=Gesäzen. §. 22. Ferner ist im 97ten Kapitel von Kaufen und Verkaufen und dessen leztem §. versehen: "Es soll den geistlichen PersoGeistliche dörnen Vermög der alter Ordnung, Satzung und Privilegien, wie fen ihre Elterli„ dieselbe durch unsere Vorelteren Hertzogen zu Gülich und Berg rc. che Güter auf “ auffgericht, und besizlich herbracht, nicht zugelassen, sondern keine Art ver„ nochmals verbotten seyn, ihre elterliche, vätterliche und anerstor= äußern oder verderben. bene Erbschaften zu verkaufen, zu entäußern, und zu alieniren, in was Gestalt und Manier dasselbig auch geschehen möge, dann sollen dieselbige die Zeit ihres Lebens, so sie wollen, nießlich, und " nüzlich gebrauchen, nicht ärgeren, oder verderben, noch auch ausser dem “ daß solches geschehe, gestatten; — doch sollen sie in ihren NöNothfall. then, mit Vorwissen unser, als der Landes Fürstlicher Obrigkeit, von ihrer Erbschaft etwas verkaufen mögen. Aus dem Titel von Beschüdden gehöret endlich anhero: daß den geistlichen Stifteren, Klösteren und dero Personen die Beschüddung nicht zugelassen werden solle. §. 23. Vom 16ten Mehr als wahrscheinlich ist endlich, daß in dem 16ten JahrJarhundert ist hundert kein ferneres Gesaz wegen Verbringung deren weltlichen Gütenichts mereres ren an begebene Hände erlassen worden, und daß man sich mit vorererfindlich. weneten Edikten, und besonders mit der von Kaiserl. Majestät bestätigten und beim Reichskammer Gericht verkündeten Landesordnung (§. 12.) begnüget habe; dan im J. 1571. ist Herzog Wilhelm kränklich geworden (a) und dessen nachherige Lebensjaren sind, besonders nach deme den 9ten Hornung 1575. in Rom unvermutet erfolgtem Ableben seines erstgebornen Herrn Sohns Karl Friederich mit abwechselendem Kummer beladen gewesen. (b) — Auch ist von dessen Nachfolger Weiland Herrn Johann Wilhelm, (c) kein in dieses Fach gehörendes Gesaz bekant, mit dessen im Jar 1609. den 24ten Merz erfolgetem Ableben der alte Mannstamm deren Herren Herzogen von Gülich Kleve und Berg erloschen ist. (a) Wie Brosii in Annal. Juliæ & Montium 3ter Teil 80. S gelegentlich der von dessen ältern Herrn Sohn nach dem Kaiserl. Hof und so ferner unternommenen Reise mit folgenden Worten uns hinterlassen hat: Dux Wilhelmus quamvis valetudine imbecillis & alternis plerumque diebus aeger filium tamen Carolum comitari voluit &c. (b) Gemelter Herzog Wilhelm ist verstorben auf 3. Königentag J. 1592. Bros. an bez. Ort 106.=107. Seite. (c) Dieser ist der 2te Sohn Weiland Herrn Herzogs Wilhelm des IX. gewesen, derselbe war den 28ten Mai 1562 geboren, zum Fürsten und Bischoftum Münster gewidmet, nach Ableben seines Herrn Bruders Karl Friederich ist aber derselbe zum Nachfolger in denen Gülich-Klevund Bergischen Landen bestimmet worden. Teschenmacher am b. o. 357. S. und Bros. 115. S. C 2 Drit Von denen Gülich= und Bergischen 12 Drittes Kapitel. Von denen im sieben- und achtzehnten Jahrhundert verkündeten Amortisazions=Gesäzen. §. 24. Aus dem siebenzehnten Jarhundert sind deren sehr wenige, indeme nach eben erwenetem Ableben Weiland Herzogs Johann Wilhelm die heftige Streitigkeiten wegen der Erbfolge in dessen beträchtliche Staaten vorzuglich unter denen Durchlauchtigsten Häuseren Kur-Brandenburg und Pfalz-Neuburg entstanden sind, welche mit Vergleich niederzulegen, man in verschiedenen Jaren beschäftiget gewesen, und welche endlich im Jar 1666. mit dem unter beiden hohen Häuseren zum Stand gekommenen Erbvergleich (a) geschlichtet worden sind. (a) Bei Teschenmacher in Cod. Diplomat. n. 136. §. 25. Aus dem mit Weiland Herrn Ferdinand Erzbischof zu Köln 2c. und auch Weiland Herrn Wolfgang Wilhelm Pfalzgrafen bei Rhein, zu Gülich, Kleve, und Berg Herzogen wegen der geistlichen GerichtIm Provisiona barkeit im Jar 1621. zum Stand gekommenen Provisional Vergleich Vergleich wir verdienet gleichwol bemerket zu werden, daß wegen der Geistlichkeit auf die alte LandesVerfassung bei= der uralten Landes=Verfassung, bestanden= und daß diese in erwehntem Vergleich durchgehends bestätiget worden seye; — so ist in dessen 6behalten. und 7ten Artikel versehen, "daß die testamentarische und geistliche a) Wegen denen Dispositiones allein in Gereiden und von denen Geistlichen adTestamenten de„quirirten Erb=Güteren, darüber sie per ultimam voluntatem ren Geiſtlichen. disponiren können, statt haben, aber ad patrimonialia contra „Statuta & privilegia Patriae nicht extendiret werden sollen. — Sind die Worte. b) Wegen denen Im Artikel der 8te Punkt 2c. in welchem der Geistlichen Erbgüter. Obrigkeit die Bestätigung deren von der Geistlichkeit lerrichteten Testamenten zugestanden worden, ist sodan bedungen, daß die für solche „bestimmte Tax auf die Patrimonialia nicht, sondern allein auf „ die Gereide Gürere und Acquisita gezogen werden solle; c) Bei denen inFerner ist im Artikel: was den 9ten Punkt anlanget ꝛc. teſtat Nachlaſsenschaften de. in welchem von der intestat Erbschaft der Geistlichkeit die Rede ist, verdaß dasjenige, was der abgestorbene Geistliche verlassen, das ren Geistlichen. sehen „ von seinem Patrimonio gekommen, oder aus demselben ersparet „ worden, bei des abgestorbenen Erben zu belaͤßen, was aber von „ denen Geistlichen Lehnen eroberet, und erworben, zu Besserung “ des Geistlichen Lehns, oder Notdurft der Kirche angeleget, oder „ den Armen mitgeteilet werden solte „; — Wie dan auch im nemlichen Artikel die Vorsehung geschehen, "daß die geistliche „Obrigkeit, und derenselben Befelchhabere der weltlichen Testab) Bei denen menten sich weiters nicht unternehmen sollen, dan, wan darin um weltlichen Te„die Ehr Gottes etwas gesezet, und verordnet ist, und wan die stamenten. " Executores, oder Trauhender solches binnen Jar und Tag nicht “ exequiren würden, alsdan solle die geistliche Obrigkeit, und Befelchhabere die Executoren nur ermahnen, ersuchen, und dazu an Amortisazions=Gesäzen. 13 „ anhalten mögen, um in einer benenten Zeit solche Verordnung zu exequiren, oder redliche Ursachen der Verhinderung anzuzeigen. e) Bei der GeEndlich ist es wegen dem 13-14 und 15ten Artikel bei der richtbarkeit weOrdnung gelassen worden, „daß über den Eigentum der geistlichen Gü gen denen mor"ter, so von alters mortifiziret, und dafür gehalten, oder 40. Jar tifizirten Güte„ lang vor dem Jar 1551. also gebrauchet worden, der geistliche „ Richter, aber uber den Besiz und Verpfachtung derselben morti„ ficirten Kirchen-Güter die weltliche Gerichten, darunter sie gelegen, competentes judices seyn sollen, und da der Streit zwischen „Geist- und Weltlichen sich begibt, ob das Gut geistlich mortifici„ret, oder noch weltlich seyn solle, Alsdan sollen Wir Pfalz„ graf Wolfgang Wilhelm ꝛc. als Landes Fürst zu solcher Erkun„ digung und Erkäntnuß Kommissarien verordnen.,— Sind die Worte. §. 26. Nebst deme haben wir aus dem 17ten Jahrhundert noch folgendes Edikt: „ Von Gottes Gnaden Johann Wilhelm Pfalzgraf bei Rhein, in Bayern, zu Gülich, Kleve, und Berg Herzog, Graf zu „ Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Mörß, Herr „ zu Ravenstein 2c. (a) G. und B. Land„Liebe Getreue Nachdeme Unsere getreue liebe Gülich= und stände veranlaBergische Landstände von der Ritterschaft, auf vorigem und jetzi= gen daß im A. gem hieselbst gehaltenen Land=Tägen unterthänigst sich beschweret, 1681 daß hiesiger Unserer Hertzogthumen Privilegien, und Ordnung zuwider die Geistliche nach und nach viele unbewegliche Erbgüter 4 an sich bracht, erhandelet und aquirirt, mit der angehenckter unterthänigster Bitt, Wir hierinfalß gnädigst zu remedyren, und zu dem End die Specificationes der seiter dem Jar 1609. (b) ein Verzeichnus “ also (a) Zwarn hatte in jener Zeit dessen Herr Vatter Weiland Herr Philipp Wilhelm noch gelebet, Höchstderselbe hatte aber die Verwaltung deren Herzogtümer Gulich und Berg diesem seinem ältesten Herrn Sohn im Jat 1678. übertragen. Bros. in Annal, tom. 3. pag. 200. (b) Zwarn hat man vermeinet, daß im J. 1609. unter Weiland Herrn Ob im J. 1609. Herzog Johann Wilhelm dergleichen Gesaz seye verkündet worden, ein Amortisaziallein mehr, als wahrscheinlich ist das Gegenteil;— dan schon vor dem ons Gesaz erlaJ. 1609. hat gemelter Herzog in solch=mißlichen Gesundheits Umstän= ßen worden? den sich befunden, daß Hochderselbe an Regierungs Geschäften sich nicht viel mehr hat beteiligen können, Brosii im 3ten Tom deren annal. 113. S. — und dessen Lebensende ist den 24ten Merz gemelten Jars wie vor (§. 23.) erwenet, erfolget. — Auch haben Räte in einem Weiland Irer Kurfürstl. Durchl Herrn Johann Wilhelm den 19ten August 1707. erstatteten Gutachten bereits gezweifelet, daß dergleichen Edikt in gemeltem Jar ergangen seye; — Wahrscheinlich ist vielmehr, daß die Geistlichkeit in jenen wegen der Erbfolge mit Kriege überzogenen Zeiten, und so viele Jaren angedaureten Bedrängnussen viele Güter unter allerhand Titelen an sich gebracht habe, und daß diesertwegen auf dem Landtag Jars 1681. der Bedacht genommen worden, solche denen weltlichen Untertanen wieder zu verschaffen; daß mithin das Jar 1609. zum Zeitpunkt bestimmet worden, von welchem die Untersuchung deren gegen die ältere Landesgesäze von der Geistlichkeit beschehenen Anwerbungen solte angestellet werden; wenigstens ist zur Zeit kein dergleichen Gesaz vom Jar 1609. entdecket worden deren von den Geistlichen erworbenen Güte ren eingefoderet worden. Vorstehender Verordnung wird inheriret. Das fünfte haupt Edikt iſt vom J. 1706. Von denen Gülich= und Bergischen also erhandelt= und acquirirter Güther einzuforderen gnädigst geruhen wolten;— als befehlen euch hiemit gnädigst, 1) daß ihr darüber alle nötige Erkundigung mit Fleiß einziehet, eine förmliche Designation solcher Güter mit dazu erforderlichen Umständen auf„ richten laßet, — 2) dabei auch, welche Güter von Schatz, Steuren, Diensten, und nachbarlichen Lasten eximiret worden, und welche da" rinnen annoch angeschlagen werden, gehorsamst mit in Acht nehmet, „ und— 3) sothane Specification in glaublicher Form zu hiesigem Un„ serem Geheimenrath in Zeit von 3. Monaten à dato dieses, unterthänigst einschicket, gestalt nach deren Ersehung weiters verordnen wer„ den, was obgemelte Privilegien, Lands Ordnung und herbrachter „Observantz gemeß sich gebührt, versehen Uns dessen, und seynd „ euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorf den 20ten Januarii 1681. §. 27. Diesem ist mit folgendem nachgesezet worden: „ Von Gottes Gnaden Johann Wilhelm 2c. „Liebe Getreue! Ihr erinneret euch unterthänigst, was Wir euch gelegentlich des auf nechst=vorigem und lezterem allhie gehaltenen „Landtag von Gülich und Bergischen Landständen der von den „ Geistlichen nach und nach an sich brachter unbeweglicher Güter " halben gefürten Beschwers wegen Einsendung förmlichen Verzeich“ nuß solcher Güter und sonsten gnädigst befolen haben; — Nach„ dem nun ihr solcher Unser gnädigsten Verordnung bis hiehin gehorsamst nicht nachgelebet habet; als ist Unser abermaliger gnä„digst= und ernstlicher Befehl hiemit, daß ihr zufolg derselben das erforderte Verzeichnuß angeregter Güter mit denen dazu vermeldeten Umständen in glaubwürdiger Form in Zeit von drey Wochen nach Empfahung dieses bei Vermeidung einer Straf von „ 50. Goldg. gehorsamst einschicket. Versehen Uns dessen also, „ und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorf den 25ten August 1681. Und dieses ist alles, was wir aus dem 17ten Jarhundert haben. §. 28. Viel reicher ist dahingegen an dergleichen Gesäzen das zum Ende sich neigende 18te Jarhundert, welche nun nach der Chronologischen Ordnung folgen: „ Von Gottes Gnaden Johann Wilhelm (a) Pfalzgraf bei Rhein„ des H. R. R. Erzschazmeister und Kurfürst, in Bayern, zu Gü„ lich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheimb, der Mark Ravensberg, Herr zu Ravenstein rc. etc. 11 Un(a) Höchstderselbe ist seinem Herrn Vater Philipp Wilhelm Kurfürstlichen Durchl. nach dessen im Jar 1690. den 2ten September zu Wien eingetroffenem Ableben in der Kurpfalz gefolget. Bros. in Anal. Tom. 3. pag. 202. 14 Amortisazions=Gesäzen. 15 „ Unsern rc. Wir seint untertänigst, glaubwürdig berichtet, und “ vernehmen es höchst mißfällig, waß gestalt in hieniedrigen Unse„ ren Herzogthumen und Landen die Pfarrere undt Geistliche sich unterstehen, hin und wieder die Zehenden und andere Geistliche Gü„ter pfachtweiße ahn sich zu bringen, und solchergestalt Unseren, “ bey gegenwertigen leidigen Zeiten ohnedem hart belästigten welt„ lichen Unterthanen und Contribuenten die Nahrung nicht allein zu entziehen, sondern auch, wann dergleichen Zehenden und Gü// ter dem Gewinn- und Gewerbs Anschlag unterworffen seyndt, nachdem die Früchten und Abkombsten auf ihre Pfarr= undt geistliche Höfe hingeführt worden, Unseren als des Landsfürsten Steur erhebenden Beamten die etwa nötige Execution entweder schwehr zu machen, oder doch sich gar von der schuldiger Præstation, durch „Verlauf der Zeit zu Unserm und des Publici unwiderbringlichen Præjudiz und Abgang zu eximiren suchen; Gleichwie Wir aber solchen schädlichen Vorgang von Landesfürstlichen Höchsten Amts wegen zu gestatten durchauß nicht gemeint, sondern diesem per indirectum einschleichenden bösen Beginnen bey Zeiten vorzubie" gen, ernstlich entschloßen seynd, also ist auch Unser gnädigster Befelch hiemit, daß ihr durch eigenen, gegenwärtigem Unserem Rescript conformen Receß, den negsten nach Empfahung dieses “ folgenden Son- oder Feyrtag von der Canzel zu jedermans Wißenschafft publiciren laßet, 1) daß keiner von denen EigenGeistliche Güter „ thuͤmberen bey Vermeidung einer Straff von hundert Goltg. sich und Zehnten ſolunterstehe, dergleichen Zehend und Geistliche Gütere, sie haben len an GeiſtNahmen, wie sie wollen, an Geistliche Hände, sondern mit liche nicht verAusschließung derenselben, einziglich an Weltliche Untertanen pfachtet werden, zu verpfachten, und dafern — 2) deßen viel oder wenig vor Dato Die beschehene an Pfarrere oder andere Geistliche ausverpfachtet seyn solten, solKontrakten solches also fort bey selbiger Straff wieder einzuziehen, — 3) gestalten len eingezogen„ ihr dan vor euch selbst eueren Pflichten gemäß auff die ContraAuf die Uebervenienten genaue Achtung haben, dieselbe uff Betretten würck trettere solle gelich zur Straff ziehen, keinen darinn im wenigsten übersehen, wachet. auch — 4) wie ihr diese Unsere Verordnung publicirt und vollzogen in Zeit von 14 Tagen â die publicationis, zu hiesigem Unse= Der Erfolg solle berichtet=alleurem Geheimen Rhat mit Einschickung einer durch Unseren verfalls eideten Gerichtschreiber concordirter Abschrifft eueres publicirten Recessüs sambt Verzeichnuß derjenigen Güter, so an Geistliche auch von weme und an wen solche in specie ausverpfachtet worden, mithin ob, und was für Unterschleiff derentwegen immittels vorgeloffen seyn möge, gegen Canzley Recepisse unfehlbahr untersollen dergleithänigst berichtet, — 5) mit dem ausdrucklichen Zusaz, daß wofern chen Gütere 2c. die Geistliche Eigentümere, in sotaner anderten Ausverpfach dem Mehreſtbie„ tung an Weltliche sich difficultiren würden, ihr alsdan die Vertenden verpfachpfachtungen bey der Kertzen dem Meistbietenden anweiset. Ver= tet werden, sehen 2c. Düsseldorf den 1ten Junii 1706.— §. 29. Das andere ist vom 9ten Sept. 1707. folgenden Inhalts: „ Von Gottes Gnaden Johann Wilhelm ꝛc. ꝛc. „Liebe Getreue! Nachdem Wir glaubwürdig unterthänigst berichNach diesem tet werden, und wider Unser Vermuten, höchst mißfällig verneh=Edikt „ men, daß unerachtet Unseres unterm 20ten Januarii 1681. und „ mehr dabevoriger in Truck ausgangener Lands=Fürstl. VerordnunD2 gen, 16 Von denen Gülich= und Bergischen 1) solle Erkundigung wegen gen, auch sonsten denen Landsrechten zuwider, verschiedene viele denen vom J. „Erbgütere von denen Geistlichen aus Händen der weltlicher Ey1609. von Geistgentumeren auf allerley Weise in fraudem legis aquirirt worlichen erworbe„den, auch noch bishero von denenselben unbilliger Dingen beneu Güteren ein„ seßen, und abgenoßen werden, deme Wir von Langs-Fürstl. gezogen, 2) ab ſolchen ſolhöchsten Amts wegen länger zuzusehen durchaus nicht gemeint, le das Verzeich" sonderen darinn mit allem Nachtruck zu remediren gäntzlich entnuß eingeſendet, „schloßen seynd; als befehlen euch hiemit gnädigst, 1) daß ihr sodan „ bey Vermeydung Unser höchsten Ungnaden, und dem Befinden 3) bemerket werden, ob immit„ nach bey Arbitrari Geld=Straf Angesicht dieses, wegen allen und tels einige von jeden dergleichen Erbgütheren, so die Geistliche, sie seyen Stands, gemeinen Lasten wie sie wollen, seiter dem Jahr 100. bis an diese Zeit sucbefreyet worden “ cessive an sich gebracht, und annoch in nießbahrem Gebrauch besitzen mit allem Fleiß, und ohne die geringste Connivenz, Einsehen, oder Respeckt der Personen, euch auffs genauest erkün„ diget, 2) und darab eine beglaubte Specification mit Benennung der zeitlicher geistlicher Possessoren, auch der Erbstücken „ selbst, worinn eigentlich selbige bestehen, wie imgleichen der welt„ lichen Eygenthümberen, aus deren Handen sothane Erbstück quo“ cunque titulo acquirirt worden, wie auch 3) mit Beobachtung " aller sonstiger Umständen, welche in specie von solchen acquirirten Gütheren, von Schatz, Steuren, gemeinen Diensten, und nach“ bahrlichen Lasten eximirt worden, und welche hingegen darin „annoch angeschlagen werden, einrichtet, und uns selbige bey Ver„ meydung einer Straff von 50. Goldg. in Zeit von 6. Wochen nach Empfangung dieses zu hiesigem Unserem Geheimen-Rath zu “ weiterer gnädigster Verordnung gehorsammst einschicket; Ver„sehen Uns deßen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 9ten Septembris 1707. Aus 2c. 2c. Vt. Freyherr von Hompesch Neuman. §. 30. Das dritte vom 31ten Merz 1708. ist daher veranlaßet worDas sechste haupt Edikt ist den, daß die weltliche Güter von denen Geistlichen so hoch mit Geld bevom J. 1708. leget worden, daß solche dafür nicht haben können angebracht werden; — dessen Inhalt ist folgender: „ Von Gottes Gnaden Johann Wilhelm 2c. „Liebe Getreue! Was Wir euch wegen der von denen Geistlichen " verschiedenen Standes und Ordens seiter dem Jar 1609. bis hiehin an sich, aus Händen der weltlichen Eigentümeren auf allerlei Weise directè contra tenorem ipsissimum legis jam à Sæculo & amplius à Principe, & Cæsare Statutæ, confirmatæ & â successoribus ad haec usque tempora renovatae nichtiglich acquiriret, und annoch bis herzu unbilliger Dingen besizend= und " geniessender verschiedener vielen Erbgüteren unterm 9ten Sept. „ lezthin gnädigst gemessentlich und zwarn poenaliter befelend aufu gegeben haben, dessen erinneret ihr euch annoch guter maßen, un Amortisazions=Gesäzen. 17 „ untertänigst; — Gleichwie nun sotane Unsere, dem Publico, dessen Veran„ wohlgemeinte Landesfürstliche Verordnung denen hiebevorigen lassung. „ dieserthalb in den Jaren 1675. (a) und 1681. (b) ebenfalls in " Druck ausgelassenen Rescripten auch denen uralten Lands-Rech„ten selbst allerdings gemäß, und aber solch höchst-schädlicher Miß“ brauch, wie Wir ganz mißfällig vernehmen, von Tag zu Tag „ je länger je mehr und schädlicher einreisset, daß zum Betrug „ und Verachtung des so alten und oft wiederholten, und von „ Land=Ständen so inniglich und sorgfältig sollicitirten Landes„Fürstlichen Gesazes sotane weltliche Gütere von denen Geistlichen „ so hoch mit Geld Vorschuß beschweret werden, daß selbige her„ nächst nicht so hoch verkaufet werden können, sondern denen „Geistlichen für die darauf haftende Schuldfoderung tacite ver" bleiben, welches Unternehmen, gleichwie es zum höchsten und " unleidentlichen Beschwer und totalen Ruin der armen liebsten „Untertanen, und erfölglich zu merklichem Abbruch deren Steu„ ren, und sonstigen gemeinen Onerum offenbar gereichet, — und „ wir dahero um deweniger zu gestatten, durchaus nicht gemeinet seind, als wiederholen Wir auch sothane Unsere vorherige Ver„ordnung ihres ausdrucklichen Inhalts anhero, und befelen hieDenen Geistli„ mit ferner alles Ernstes, — 1) daß ihr, bei Vermeidung einer chen Stiftungen “ unnachläßiger Straf von 300 Goldg., (in welche ihr toties, ſollen keine welt„ quoties im Unterlassungsfall ipso facto erkläret, und verfallen liche Güter, unter welchem Titel " seyn, auch mit dem äussersten rigor irremissibiliter mit der aller „ schärfsten Execution unfehlbar heimgesuchet werden sollet,) des es seye, zuerkant werden. „ nen Geistlichen, one einige Exception, und Ansehung des Stan „des, wer sie auch immer seyn mögen, solche an sich aus welt" lichen Händen, es seye per donationem, testamentum; oder " unter was für Prætext es auch immer gedacht werden kan, oder Die zur Stif" mag, nichts ausgenomen, — 2) es seye dan vom Landesherrn tung gehörende, „ ihnen pro fundatione wohl kräftiglich geschenket, (welches aloder vom Landsherr nachgeh" lein ausgenohmen wird,) samt denen primitivis fundationibus: ends gewidmete „ so auch ausgenomen seind, von Zeit an des allerersten Lande werden ausge„Fürstlichen Verbotts anzurechnen, gebrachte Erbgütere keineé nommen. „Weegs adjudiciret, sondern 3) die von ihnen, wes Ordens sie Der terminus a quo ist das Jar auch seynd, keinen im geringsten ausgeschlossen, seither obberür „tem Jar 1609. bis anhero gegen der Landen Privilegien und 1609 Die von jener “ altem Herkommen ganz nichtiglich aquirirete, oder sonst mit Zeit 2c. erworbe„Geld hochbelegte und aggravirte Guter, Erb-Rhenten und Zehnd ne, auch beschwe„ten, in sicherm dazu bestimmenden zulänglichen Termino mit der rete Gütere 2c. „ Kerze offentlich verkaufet, und dem Meistbietenden weltlichen sollen dem Meh„Standes adjudiciret, und, 4) wie es geschehen, längst inner 2. restbietenden verkaufet„ Monaten nach sotaner Distraction mit Einschickung des Protound der Erfolg " colls und Beschreibung solcher wieder eingezogener Güteren Erbsolle umständ„ rhenten und Zehnden und derenselben umständlicher Qualität, sich berichtet „ob sie Adelich frei, oder Schaz- und Steurbar und von welcher werden „Zeit selbige von dem Beitrag im Schaz, Steuren, und gemei„ nen Diensten und nachbarlichen Lasten eximiret worden, und „ welche (a) Dieses Edikt ist bis dahin nicht vorfindlich gewesen, — in der Praktik veraltete Rechtsgelehrte zweifelen auch, daß deren eines seye; dan in denen Kanzlei-Akten ist von demselben so wenig, als in denen Landtags-Handelungen von den Jaren 1674-75- und-76. etwas anzutreffen, da gleichwol dergleichen Edikten in diesem Jarhundert von denen Landständen durchgehends veranlasset worden sind. (b) (§. 26. und 27.) Wider die Auflag deren Erwerbungstitelen ist folgendes erlassen worden. 18 Von denen Gülich= und Bergischen “ welche hingegen darin annoch würklich angeschlagen werden, zu „ hiesig-Unserm Geheimen Rath bei obgemelter Vermeidung von „ 300. Goldg. toties, quoties verfallen, respective erkläret und exequiret seyn und werden sollet. Düsseldorf den 31ten Merz 1708. §. 31. Als aber zu dessen gehorsamster Befolgung Vogt zu Jüchen Katz von denen milden Stiftungen die Vorlegung ihrer Erwerbungs Titelen mit folgendem angefoderet hatte: Quandoquidem Serenissimus Elector sub dato trigesima pri// ma Martii sub mulctâ toties, quoties trecentorum aureorum florenorum mihi clementissimè & serio mandans injunxerit, // quod omnia Ecclesiasticorum bona, sine ulla exceptione, ex Laicalium proprietariorum manibus ab anno 1609. acquisita & comparata (exceptis iis, quae a Domino Territoriali ipsis pro fundatione efficaciter donata sunt, sicut & iis, quae ex primitivis fundationibus possident) in certo ad hoc praefigendo termino publicè sub hastâ vendere, & plus offerenti laice debeam adjudicare; — Hinc est, quod praefatis proprietariis dictorum Ecclesiasticorum bonorum hisce mandetur, hìc coram protocollo per suas literas originales & documenta probent & doceant, fata bona ipsis vel à Domino territoriali // efficaciter pro fundatione donata esse, vel quod sint primitivae fundationes, sicut etiam, quod ea ante annum 1609 possederint; — Caeteroquin vigore altefati Serenissimi Man// dati saepe dicta bona certo ad hoc praefigendo & in Ecclesiis promulgando termino sub hastâ plus offerenti vendentur, idquod praeco cujuslibet loci sinè morâ conductoribus (qui id ipsum quamprimum suis locatoribus intimabunt, sub // mulctâ 25. aureorum florenorum) insinuabit, & cum exe// cutis docebit. Signat. Juchen die 5tâ Junii 1708. Ex speciali Commissione Serenissimi Electoris P. Katz. §. 32. So haben Höchstgemelte Ire Kurfürstliche Durchlaucht an hiesigen Höchstdero Geheimenrat folgendes erlassen: Serenissimus Elector. „ Ire Kurfürstl. Durchl. G. und B. Kanzler und Geheimenrä„ ten ist bekant, was dieselbe auf die bei lezterem allhier gehalte„ nen Land=Tag von Dero G. und B. Land=Ständen getane wiederholte unterthänigste Instanz wegen Veräusserung der, von „denen Geistlichen seither dem Jar 1609. denen Lands Rechten zuwider aquirirter Güter für ein gnädigstes Edikt unterm 31ten „Martii nächsthin ergehen lassen; Nachdeme aber aus kopeilich „ mitkommendem in lateinische Sprache verseztem Dero Vogtens u zu Caster Receß zu vernehmen ist, welcher gestalten die in gemel„detem Edikt gnaͤdigst verordnete zulängliche Frist von denen „ Beamten ongebürlich beschränket, auch denen Geistlichen Posses„ foren ihren Titulum possessionis one Unterschied zu ediren aufer„ legt werden wolle, dergleichen und mehrere Excessen aus Unwis„ senheit Amortisazions=Gesäzen. „ seuheit und ungleicher interpretation höchsterwehnten Dero gnä„digsten Edicts sich zutragen könten; — als ist zu dessen Bevorkommung an ermelte Deroselben Kanzler und Geheime Räte der “ gnädigste Befel hiemit, sie sollen, wie mehr höchstbesagte Ire „ Kurfürstliche Durchl. Beamte hierunter deutlich und zulänglich zu instruiren, mit Beilegung eines onvorgreiflichen Verordnungs„ Projekts längst inner denen nächsten 8. Tägen nach Empfangung „ dieses ad manus gutachtlich unterthänigst berichten, indessen aber “ ermelten Beamten one Zeit Verlust ernstlich aufgeben, bis zu „ deren Erhaltung mit fernerm Verfaren in Ruhe zu stehen, in„ sonderheit auch ermelten Vogten sein unordentliches Verfaren ernstlich verweisen. Düsseldorf den 14ten Juny 1708. (a) (a) Die Wahrheit dessen verbürgen die Amortisazions=Akten 1. Band 25. Bl. §. 33. Und hierauf ist folgendes erlassen worden „ Von Gottes Gnaden Johann Wilhelm, ꝛc. ꝛc. „Liebe Getreue! Wir errinneren uns zwarn unserer-wegen Ver= Edikt vom 15ten Junius 1708. „ äusserung deren, von denen Geistlichen seither dem Jahr 1609. daß mit fernerm „ denen Lands-Rechten zuwieder aus Handen der weltlicher Ei Verfaren solle genthümeren aquirirter Gütheren, auf die bey letzt vorigem angehalten wergemeinen Land-Tag desfalls von unseren Gülich- und Bergischen „ Land-Ständen gethane wiederholte unterthänigste Instanz unterm 31ten Martii jüngst in Druck ausgelassener General Verord“ nung annoch gnädigst, alldieweilen aber uns immittels zu ver„ nehmen sehr mißfällig vorkommen, welchergestalt die darin we„ gen Abtrettung allsolcher Gütheren, Erbrenten, und Zehnden „ verordnete zulängliche Frist von einigen unseren Beamten unge„ bührlich beschränket, auch denen Geistlichen Possessoren darab „ ihren Titulum possessionis ohne Unterscheid zu ediren, auferlegt werden wolle, dergleichen und mehr andere excessen, etwa „ aus Unwissenheit und ungleicher interpretation sotanen unsers „promulgirten Edicts sich zutragen könten, worüber wir nechstens unsere gnädigste Intention in Truck, zu jedermanns Be„ griff, erläuteren werden; Als befehlen euch hiemit gnädigst, das „ ihr unterdessen, und bis zu Einlangung dessen, mit allem fernerem Verfahren einhaltet. Versehen uns dessen also, und seynd „ euch mit Gnaden gewogen. Dusseldorf den 15ten Juny 1708. Aus Höchstgemelt. 2c. Vt. Palmer Neumann. Und hiebei ist es bis ins J. 1733. verblieben. §. 34 Im Jar 1709. haben sodan mehr Höchstgemelte Ire Kurfürstl. Durchl. wegen Aussteur deren Adelichen Töchteren, wan dieselbe sich standesmäßig vereheligen, oder geistlich werden wollen, wie auch für die Bürgerliche zum geistlichen Stande neigende Töchtere folgendes verordnet: „ Von E 2 Siebentes haupt=Edikt die Ausſteur deren adelich= und bürgerlichen Töchteren betreffend. Dot deren adelichen Töchteren, welche sich standesmäßig heiraten, wird bestimmet; dieselbe werden dagegen von denen elterlichen Güter ausgeſchloſſen. die Brüdere sollen ihre unverheiratete Schweſteren unterhalten. Die Söhne aus 2ter Ehe werden denen Töchter aus der 1ten vorgezogen. Von denen Gülich= und Bergischen Von Gottes Gnaden Johan Wilhelm ꝛc. ꝛc. „ Thuen kundt und fügen Männiglichen, denen daran gelegen, “ hiemit gnädigst zu wissen, nachdem Wir bey letzterem alhier ge„ haltenem gemeinen Landtag Unseren der Zeit angewesenen Land„Ständen von der Ritterschafft, gnädigst zu vernehmen gegeben, „ was gestalt die bißherige Erfahrnus zu Unserem besonderen Mißfallen gezeiget, daß insonderheit wegen den Ehe=Pacten zwischen den„selben Unzahlbahre höchstverderbliche Processen, entstanden, wo„ durch verschiedene Ritter=Bürtige Familien fast auff den Grund ruinirt worden, mit der Lands=Fürst=Vätterlicher und gnädigster „ Erinnerung, unter sich auff beständige Mittel bedacht zu seyn, und „ solche Uns zu unserer gnädigster Genehm=Haltung an Hand zu geben, wie solchem Unwesen fürs künfftig nachtrücklichst vorzu„biegen seyn möchte;— Und dan Uns ersagte unsere Ritter-Bürtige „ Gulische Land=Stände sowohl, als auch Gülische=Haupt=Stättische, von dem jenigen, so sie dißfals, auch respective wegen Außsteurung der Bürgerlicher Töchter, so sich zum Geistlichen Standt resolviren, per unanimia unter sich gut befunden, unterthänigste Relation erstattet, daß Wir nebens gnädigster ratificirung deß dießfals errichtet- und Uns gezimmert vorgetragenen Conclusiauß Lands=Fürst= und Obrigkeitlicher Macht in vim legis patriæ & sanctionis pragmaticae gnädigst verordnet haben, und wollen, „ 1.) daß die Ritter-Bürtige Töchtere, welche sich zum Heyrathen " resolviren, und sich gleichen Stands nach ihrer Naissance würk„lich heyrathen werden, mehr noch weiter nicht, dann zwey-drey„ und respectivè vier, und fünff zum höchsten biß sechs Tausendt „Ober=Rheinische Gulden, nach Ertrag der Güther, auch gut befinden, und lediger Erkennung der Elteren, und nach deren Tod, deren nächster Anverwandten, zu ihrer Außsteuerung in allem zu prætendiren berechtiget, dieselbe aber, durch die bahre Außzahlung sothaner Aussteurungs Gelder, oder aber derenselben gegebene genugsamme Versicherung, von fernerer erblicher Succession, und Anforderung, auch allen Seit- und Beyfällen (es seye dann, das " die Brüdere Weltlichen Standts ohne Hinterlassung Ehelicher Leibs„Erben versterben wurden, auff welchem sich etwa begebenden Fall " allein denen Töchteren, das Jus successionis in so weit dieselbe dar" zu von Rechts wegen fähig, vorbehalten seyn,) sonsten aber, solang Brüdere weltlichen Standts oder deren Männliche descendenten " im Leben seynd, von allen Seit= und Beyfällen, so jedoch anderster nicht als auff die Elterliche Güther, und verfolglich auff die Brüder= und Schwesterliche Beyfällen, verstanden werden solle, gänzlich außgeschlossen bleiben, und völlig abgegütet seyn, 2.) in zwischen aber, wann die Elteren vor Verheyrathung deren hinterlassender Töchteren mit Todt abgehen würden, alßdann der oder die hinterlassene Söhne dero unverheyrathete Schwestere so lang, biß diesel“bige zum Standt gebracht worden, nach Ertrag dero Güther, Standt mässig zu verpflegen, und zu unterhalten schuldig seyn= und “ wann 3.) etwa auß erster Ehe allein Töchtere, und keine Söhne, auß der zweyter oder anderer Ehe aber Söhne sich befinden wür„ den, solchen fals es mit denen Töchteren ersterer Ehe, gleich ob „ wären die Söhne auß der selbiger Ehe gebohren, der Heyrathe „ Außstewrung, und der Succession halber, gehalten, denselbigen “ aber die von dero Mütteren herrührende Güther und Effecten vorabgelassen werden, und dieselbige sich sonsten mit obahnerwehnter „ Außstewrung zu vergnügen obligirt seyn = 4) denen jenigen aber, welche den geistlichen Standt dem weltlichen vorsetzen, und das Clöster20 Amortisazions=Gesäzen. 21 „ Clösterliche Leben erwehlen würden, derenselben Eltere mehreres Von der Dot für „ nicht dann drey hundert Rthlr. nebens denen übrigen erforder= die Adeliche, welche geistlich wer„ten Unkösten, mitzugeben gehalten seyn sollen. Wobey jedoch de„ nen Elteren unbenomen bleibet, nach ihrem Vermögen und freyen den wollen „Willen denen heuratenden oder auch zum geistlichen Stand „ sich begebenden Ritter=Bürtigen Töchteren ein mehreres in ba„rem Geld, ohne die Güter mit einer Auffnahm oder sonst auff einige Weiß zu beschweren, zuzulegen, und würklich außzuzahlen. Von jener für „ Zum Anderen, da Uns von Seiten der Haupt=Städtischer Land „Ständen vorgestellet worden, wie daß heutigen Tags in denen die von Bürgerlichem Stand. „ weiblichen Clösteren zur Auffnahm solche excessive Geld=Sum„ men gefordert würden, daß auch zum öffteren die Elteren, auß Mangel der anerforderten Mittelen gleichsam genöthiget wurden, ihre zum geistlichen Stand resolvirte Töchtere von solchem geistlichen Stand ab- und in dem weltlichen zu behalten, und nach ih„ rem Vermögen zu versehen, daß Wir auß höchster Lands=Obrigkeitlicher Authoritæt gleichfals gnädigst verordnet haben, daß die Bürgerliche Töchter, welche sich zum geistlichen Stand resolviren, und begeben, deßfals ein mehreres nicht als fünf hundert Rthlr. nach Ertrag der Güter zu prætendiren bemächtiget seyn, und derselben Eltere zu einer grösseren Summ, nebens denen sonst erforderten Unkösten, nicht angehalten werden sollen; Verordnen solchemnach, und wollen hiemit gnädigst, und ernstlich, daß hierauf von nun an, und ins künftig, fest und unverbrüchig gehalten, und niemand dagegen auff einigerley Weise beschweret werden solle. Urkund Unser eigenhändiger Unterschrifft und hervorgedruckten Cantzley Secret-Siegels. Düsseldorff den 18. Junii 1709. Auß höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigstem Befelch. Vt. B. de Leerodt. (L.S.) J. G. Neuman. Und hiebei ist es bis ins Jar 1730. verblieben. §. 35. Gelegentlich dessen, daß von sicherm Vikar im Jar 1710 ein Hauß gekaufet, und demselben der Ankauf, als wider die AmortisazionsGesäze angehend, beim Land=Dechant der Christianität Düsseldorf bestritten, auch von diesem deme gemäß geurteilet worden, — haben Weiland Ire Kurfürstliche Durchl. Herr Johann Wilhelm an hiesigen Höchstdero Geheimen Rat folgendes erlassen: Serenissimus Elector. „ Gleichwie Landkündig, und es die tägliche Observanz und ErDenen Welt. „farnuß bewäret, daß die Welt=Geistliche als Dom= und anderer geistlichen wird „Stifter Capitulares und Canonici Erbliegende Gütere in hiesi= erlaubet für sich Gütere zu ergen Landen erben, kaufen, und sonst an sich handelen mögen, werben. “ one aber, daß sie befügt seyen, und die Macht haben, sotane „ Gütere einigem Corpori Ecclesiastico, oder sonst ad manus “ mortuas verbringen noch vermachen zu können, — Ire Kurfürstl. // Durchl. Milbe Stiftungen ſollen ihre Höfe von Halbwinneren bauen lassen, 22 Von denen Gülich= und Bergischen „ Durchl. auch nicht gemeint gewesen, hierunter der alt=üblicher Lan„desgewonheit und Ordnungen etwas zuwider zu statuiren, oder " einfüren zu lassen; — also können Ire Kurfürstl. Durchl. nit sehen, wie man aus dem irrigen Supposito, (als wan denen „Welt-Geistlichen zu ihrem Behuf und zukünftigen Vorteil deren „Anverwandten nicht erlaubt ware, in hiesigen Landen erbliegende Gütere zu erhandelen,) den in dieser Sache quästionirten Kauf„Contrakt, aufheben, und annulliren möge, oder wolle, bevo" rab, da ex Actis anscheinen will, daß beklagter Vicarius sich der gekauften Behausung würklich unterzogen, und selbige einem andern hinwiederum käuflich überlassen habe, also, daß, wann „ allenfalls das angezogene Edictum auf den irriglich vermeinten „Verstand ausgedeutet werden wolte, solches dannoch bei des Hau“ ses quæst. abermaliger Verhandlung auf weltliche Personen nicht obstiren könne. — Dannenhero lassen es höchstgedachte Ire Kurfürstl. Durchl. bei solcher der Sachen klarer Beschaffenheit bei “ ihrer hiebevorigen gnädigsten Resolution, alles Einwendens ungehindert, gnaͤdigst bewenden und Dero Geheimen Räten N. N. die gnädigste Kommißion auftragen, gestalten zu Abschneidung „ aller befarlicher Weiterung und Appellation den vorigen Urteils„ Fassern Land=Dechanten hiesiger Kristianität Düsseldorf, wie auch „ beklagten Vicarium in sichern des Endes bestimmenden Termino „ vor sich zu bescheiden, dabei den irrigen Verstand des angezogenen gnädigsten Edicti, und dessen inapplicabilität anzuweisen, und solchemnach den Beklagten, vermittels Sequestrirung seiner ha„ benden Beneficial-Rhenten, und anderweiten Effecten zu Zalung des beliebten Kaufschillings, unà cum interesse à die moræ executivè anzuhalten, mithin wie ein=so anderes geschehen, Irer Kurfürstl. Durchl. untertänigst zu berichten. Dusseldorf den 22ten Febr. 1710. I. W. Vr. Freyherr von Gise. §. 36. Als im Jar 1729. von Beamten Amts Bergheim wegen der Abtei Brauweiler angefraget worden, ob dieselbe ihre Gütere (um dem Gewinns=Anschlag zu entgehen) selbst bauen dörfte, ist denenselben folgende dem Edikt vom Jar 1706 (§. 20.) gemäße Antwort erteilet worden: „ Von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp, (a) Pfaltz-Graff bey „ Rhein, des Heil. Röm. Reichs Ertz=Schatzmeister, und Churfürst. in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Mörß, „Graff zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensperg, „ Herr zu Ravenstein, ꝛc. ꝛc. „Liebe Getreue! Wir haben uns des mehreren vorbringen lassen, „ was ihr zu hiesig-unserem Geheimenrath wegen der Abtey Brauweiler „ in dortigem District Kirchspels Glessen durch Hoffjüngerschafft „ bißhero gebaueter Güter unterm 12ten dieses unterthänigst be“ richtend (a) Höchstgemeldete Ire Kurfürstl. Durchl. sind Dero Herrn Bruder Weiland Kurfürsten Johann Wilhelm glorreicher Gedächtnuß im Jar 1716. in der Regierung gefolget, da Höchstdieser den 8ten Junius nungemelten Jars verstorben ist. Amortisazions=Gesäzen. 23 „ richtend gelangen lassen, und wohin von euch dieserthalben unter„ tänigst ohnmaßgebig angetragen worden; wie wir nun in gnä„ digster Erwegung der hierin angefürten Umständen gnädigst genemen, daß hinfuro der Gewinns=Anschlag auf den 4ten Morgen dergestalt reguliret, und genommen= daß hingegen ersagte Güter fürdershin durch Halbwinner gepflüget, und respiciiret werden sollen; also bleibt euch diese Unsere gnädigste Entschliessung zur schuldigster Befolgung, und deren Interessenten Verbescheidung mit dem gnädigsten Befehl hierdurch ohnverhalten, daß ihr hiernechst die Heeb=Zettulen mit allegirung dieser gnädigster Verordnung künfftig einrichten, und darauf fest halten sollet, Düsseldorf den 23ten Novembris 1729. Aus Ihrer Kurfürstl. Durchl. 2c. Vt. v. Goldstein. Anhero gehöret auch folgendes verspätet vorgefundene Edikt vom J. 1678. „Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm ꝛc. „ Unsern rc. Liebe Getreue! Nachdem unsere Gülische Land=StänDie Gewinnde bei gegenwärtigem Landtag unterthänigst zu erkennen gegeben, und Gewerb„ daß verschiedene Mißbräuche sich in deme verhalten thäten, daß steur ab denen von Geiſtlichen „die geist= und freiadliche Guter jure antichretico anderen überantichreticè be„ lassen würden,— die Creditores antichretici aber als selbst bauen fessen werden„de sich der Befreyung von deneu Gewinn= und Gewerbsteuren den Güteren be„ unangesehen, (quod causa pignoris non transferat dominium) treffend. „ widerrechtlich anmassen thäten, mit der unterthänigsten Bitte, daß wir sotane Creditores zu Verrichtung der schuldigen Gewinn„ und Gewerbsteuren gnädigst anhalten lassen wolten, und dan wir „ solcher Bitte gnädigst statt gegeben; — so befelen Wir euch eben„ mäßig hiemit, daß ihr diejenige Creditores, welche einige Geist„ adeliche oder freye Güter jure antichretico oder Pfandschafts weise inhaben, und selbst bauen, dahin anweiset, daß sie, jedoch „ one Nachteil des ihnen gebürenden Genuß, die Gewinn= und „Gewerbsteuren davon entrichten, massen ihr dan diese unßere „ Verordnung zu manniglichen Wissenschaft von den Kanzelen des „ euch gnaͤdigst anvertraueten Amts publiciren lassen sollet. Versehen " uns dessen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorf den 15ten Febr. 1678. §. 37. Im Jar 1730. ist sodann die Untersuchung deren zu begebenen Händen gekommenen Güteren mit folgendem abermal verordnet worden: „ Von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp 2c. „Liebe Getreue! Nachdem Uns eine Zeither mißfälligst zu verneh= Beamte sollen das Verzeichnuß " men vorkommen, wie daß von denen Geistlichen verschiedene in deren von 30. hiesigen Unseren Hertzogtumen und Landen gelegene Güter gegen bis 40. Jaren „ die von Uns dieserthalb erlassene gnädigste Edicta aquiriret wor= von milden Stifden seyen; Wir aber denen dießfalls ergangenen gnädigsten Ver= tungen erworbenen Güteren ordnungen ad literam gehorsamst nachgelebet gnädigst wissen einsenden. „ wollen; Als ist an euch Unser gnaͤdigst=ernstlicher Befelch hiemit, „ daß ihr eine ordentliche pflichtmäßige Specification deren seither „ 30. ad 40. Jahren her von denen Geistlichen in dasigem euch „ gnädigst anvertrautem Amt an sich brachten Güteren verfassen, F 2 mithin Achtes haupt Edikt vom J. 1733. Die vorige sonderlich jenes vom Jar 1708. werden erneüeret. Denen milden Stiftungen ſollen unter keinem Vorwand Erbgüter gerichtlich zuerkant werden. Ausnahm die wider vorige Verbott erworbene oder zu hoch belegere Güter sollen dem Mehreſtbietenden verkaufet= und wie geschehen, ſolle berichtet werden ꝛc. Von denen Gülich= und Bergischen 24 " mithin solche mit euerem unterthänigstem Bericht in 14. Ta„ gen Zeit, nach Empfahung dieses, zu hiesigem Unserem gehei" men Rath, bey Vermeydung einer irremittirlicher Brüchten„Straff von 25. Gold=Gulden, ohnfehlbar gehorsamst einschicken „ sollet. Düsseldorff den 17. Januarii 1730. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigstem Befelch. §. 38 Die Folge ist gewesen, daß im Jar 1733. die vorige Edikten und besonders jenes vom Jar 1708. erneueret worden, wie folget: „Von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp 2c. „Liebe Getreue! Nachdem Uns bey fürwehrendem allgemeinen Land„Tag von Unseren Gülich= und Bergischen Land=Ständen die un„tertänigste Anzeig geschehen, was gestalt, (ohnerachtet der we„ gen von denen Geistlichen verschiedenen Stands und Ordens an „ sich aus Händen der weltlicher Eigenthümeren auff allerley Weise „ nichtiglich aquirirt= und annoch biß herzu besitzend und geniessen„ der verschiedener vieler Erb=Guteren, unterm 31. Martij 1708. " mithin dabevorn offt wiederholt=erlassener gnädigster Verordnungen,) von ihnen Geistlichen mit sotaner zumahlen unerlaubt=bey „ denen außgangenen Edicten so scharff verbottener Einhandlung " dergleichen Erb=Stücke, fortgefahren werde, — mit angehenckter „ untertänigster Bitt, diesem unzuläßigem Beginnen von LandsFürstlicher Macht vorbiegen, mithin die erlassene heilsam- und verpœnte Edicten nicht nur wiederholen, sonderen auch mit behörendem Nachtruck befolgen lassen zu wollen: Und dan Wir “ sothaner unterthänigst= und gezimmender Bitt in Gnaden statt gegeben haben; „Als wiederhohlen Wir nicht nur vorgedachte so wohl als vorhero und nachgehends erlassene gnädigste Verordnungen ihres " außtrücklichen Inhals anhero, sonderen befehlen euch auch gnä„ digst und ernstlichst, —1) daß ihr bey Vermeydung einer unnach„läßlicher Straff von hundert Gold=Gülden und bey Unterlassungs „Fall derenselben würcklicher Erklär= und Exequirung, denen Geistlichen ohne einige Außnahm und Ansehung des Stands, die an sich auß weltlichen Händen per Donationes, Testamenta oder “ anderem Prætext gebragte Erb=Gütere, (jedannoch diejenige, so „ vom zeitlichen Lands=Herren ihnen pro Fundatione geschencket, „ samt denen primitivis Fundationibus und denen mit Lands=Fürst„ licher gnädigster Bewilligung erworbenen, außgenohmen,) keines „Wegs adjudiciret,—2) sonderen hingegen die von ihnen Geistlichen, " wes Stands und Ordens sie auch seyn mögen, zeither sothaner „Edicten gegen der Landen Privilegien und das alte Herkommen „ gantz nichtiglich aquirirte, oder sonst mit Geld hoch belegte und „ aggravirte Gutere, Erb=Rhenten und Zehnten, auff behörendes Anmelden den darzu Lust tragenden, in sicheren solchen Ends bestimmenden zulänglichen Termino mit der Kertzen öffentlich ver„ kauffet, und dem Meistbietenden weltlichen Stands ordnungs“ mäßig zugeeignet, mithin— 3) wie dergleichen Actus vollenzogen, „ also fort nach geschehener Distrahir- und Zuerkennung mit Einschickung des darüber gehaltenen Protocolli und förmlicher Be„ schreibung Amortisazions=Gesäzen. 25 „ schreibung solcher wieder eingezogener Güteren, Erb=Renten und Zehnten, auch derenselben umständlicher Qualität, ob sie Adlich frey oder schatz- und steurbar, und von welcher Zeit selbige von dem Beytrag in Schatz, Steuren und gemeinen Diensten, wie „ auch nachbarlichen Lasten eximirt worden, und welche hingegen „ darin annoch angeschlagen werden, zu hiesigem Unserem Geheimen„ Rath bey Vermeidung vorgemelter Bruchten-Straf untertänigst berichtet. Düsseldorf den 16. Octobris 1733. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigstem Befelch. §. 39. Indeme aber Beamte in gehorsamster Befolgung dieser Verordnung zu weit gegangen; — so ist denenselben mit folgender abermal Einhalt gemachet worden: „Von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp 2c. „Liebe Getreue! Ihr erinnert euch annoch untertänigst, was Wir Die Befolgung vorstehender euch wegen der von denen Geistlichen aus Händen der weltlichen Verordnung Eigentümer gegen der Landen Privilegien und oft wiederholtwird gehemmet. publicirten Edicten nichtiglich aquirirt= und noch besitzender Erb„Güter, Erb=Renten und Zehnten unterm 16. Octob. nächsthin gnädigst befohlen haben; Nachdeme aber Uns glaubhafte Beschwerden vorgekommen, ob sollte von ein= und anderen Unseren Beamten über Vollstreckung sotaner gnädigster Verordnung zum Last und Beschwer der Geistlichkeit allzuweit gegangen, und Unsere gnädigste deutlich genug exprimirte intention weit überschritten werden; Als befehlen euch hiemit gnädigst ernstlichst, daß ihr in acht Tagen nach Empfangung dieses, wie und welcher Gestalt obgem. Unsere gnädigste Verordnung von euch untertänigst befolget, zu hiesigem Geheimen Rath umständlich gehorsamst berichten, und bis auf fernere unsere gnädigste Verordnung mit allweiterem Verfahren in unverfänglicher Ruhe stehen sollet. Düsseldorf den 5. Martii 1734 Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigstem Befelch. §. 40. Den 30ten August 1737. ist wegen denen von milden Stiftungen erworbenen Güteren rc. sodan wegen jenen, welche zum geistlichen Stand sich bequemen wollen, folgendes erlassen worden: "Von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp 2c. Das neunte „ Thuen kund und fügen männiglich, auch allen in Unseren Herhaupt Edikt “ zogtuͤmern Guͤlich und Berg befindlichen Abteyen, Collegiis, „ Clösteren und sonst Geistlichen gefreyten Häuseren zu wissen, „ obwolen Unsere Durchleuchtigste Vorfahren Christ=mildseel. Ged. verschiedentlich gesorget, und durch die Lands=Statuta so wohl, “ als sonst gemeine Edicta verordnet, auch für und für das ver" ordnete erneueret haben, damit durch die Veräusser- und Ab„ kommung deren dem Lands-Fürstlichen Territorio verhaft= und anklebender Güter an gefreyte Geistliche Personen, sonderlich „ aber Von denen Schleichweegen mit welchen die Güter zu begebenen Händen verbrachtund mit welchen angehende Geistliche verleitet worden, ihr Vermögen denen Klöſteren zuzuwenden. 26 Von denen Gülich= und Bergischen „ aber ad Manus mortuas die Unterthanen nicht entkräftet, zu Abgebung ihrer praestandorum nicht unfähig gemachet, der Status corporis politici, ohne wessen Aufrechthaltung das gemeine Wesen keines dauerhaften Bestands seyn kann, nicht geschwächet, und zugleich die Kräften des Ærarii publici zum Nachtheil des gemeinen Besten männiglicher Sicherheit, und Beschirmung bey dem Seinigen nicht möchten gemindert werden; „So haben Wir jedoch mißfälligst vernehmen müssen, wie „diesem nicht nur zur Ungebühr nach wie vor öfters entgegen gehandelt, sondern auch durch allerhand Ausfindungen, (als da „ seynd, die nach späten Jahren bedungene Wiederlöß, die mit vielen, und dem Abtretteren wohl nimmer möglichen, oder doch „ wenigstens weiters nicht ersprießlichen Conditionen beschwerte „Verpfändungen, und was dergleichen mehr ohne Nachdenken „ deren ohne das vorhandener Fundationen ansehnlicher Güter, „ und Geld-Summen zu Entkräftung des heilsamen Endzwecks, „ fast täglich ersonnen wird,) geflissentlich auszuwürken getrachtet, „ desgleichen auch ansehentliche Erbschaften dem Publico, mit dessen „ so empfindlicher Zerglieder- und Beschädigung, entzogen, in Clöster so Männlich= als Weiblichen Geschlechts ad Manus mortuas, „ sonderlich noch durch ungeziemende Bedingnüssen und Pacten, „ mit allzuweiter Ueberschreitung der Bescheidenheit verbracht wer„ den,— Welchem, Unseren getreuen Unterthanen weltlichen Stands " so nachtheiligen Unwesen Wir vorzubiegen, Uns aus Land-Fürst„ licher Obsorg Macht und Gewalt oblieget und zukommet; So 4 errinneren Uns auch hiebey gnädigst, daß, wann diesem Unfug länger zugesehen würde, hierdurch so wohl die gemeine Wohlfart „ Unserer Untertanen, und Landen, als auch die Gleichheit des “ gemeinen Wesens merklich leiden, und in grossen Verfall, zu allerseitig- auch des Geistlichen Stands selbst eigener Empfindung, „ mehrers gerathen, demnechst durch dergleichen Captationes, und unbemessene Bewerbungen grosser Erbschaften, Güter, Baar„schaften, und Abmachungen die Aufnahm deren Personen in „ Clöster und sonstigen Religiosen= und Ordens=Standt fast mehr „von denen Absichten des Temporalis, als von Beschaffenheit des „ wahren Berufs dependire;— hingegen die Unbemittelte, obgleich " vor anderen würdigere Subjecta, wider die Canonische Satzungen, „ der Fundatoren Intention und Meinung, auch wider die gemeine Billigkeit, fast mit Unrecht von solcher Aufnahm abgestossen, „ oder wenigstens weiters ausgesetzet werden, wodurch sowohl de“ ren wegen ihres Vermögens an sich gezogener, als deren ihres „ Unvermoͤgens halber abgewiesener Subjectorum nachgehends nicht nur denen Geistlichen Orden, sondern auch dem Publico so lei“ dig=als beschwerliche Fälle zustossen, bey welchen dem Publico „ so nachtheiligen deren mehrest bemittelter Anwerbungen, auch die„ses sonderbar im Schwang gehet, daß solche Admissi, obschon sie vor der Profession liberam testandi facultatem haben, dannoch vielmehr aus Forcht, und durch Vorbildung einsmal in ihren Gemeinden übel angesehen zu werden, als aus freyen Willen “ all das ihrige, oder doch einen grossen und unproportionirten Theil „ denen Clösteren zuwenden, und fast gezwungener weiß ihren “ weltlichen Anverwandten, auch wohl gar ihren Eltern, Schwe„ steren und Brüderen das im weltlichen Stand errungenes ent“ ziehen, und diesen an statt, daß zur Beybehaltung und Auf„ kommen der Familien sich dessen solten zu erfreuen haben, wessen Amortisazions=Gesäzen. die der Welt Absterbende sich williglich begeben, nur das betrübte „ Nachsehen hinterlassen, daß ihnen darzu dermahleneins gelangen zu können, alle Hoffnung auf einmal entzogen werde. „Wir haben dahero aus gerechtester Einsicht, aus der uns zu= Diesem Unwee“ kommender Macht und Gewalt über das so beweg=als unbeweg= sen wird nach Beispiel ande„ liche Unserer getreuer Unterthanen Vermögen, dessen Schaltrer Reichsſtän„ und Verwaltung Unsere Lands=Vätterliche nicht nur zum Besten den Einhalt ge„ des Weltlichen, sonderen auch des Geistlichen Stands gereichende machet “ heilsame Verordnungen, nach dem Beyspiel anderer Geist= und „ Weltlichen Churfürsten des Reichs, ergehen zu lassen, für er„ sprießlich= und nothwendig angesehen, zur Herstell= und Zurückbrin„ gung dessen, was das gemeine Wesen bestandig erfordert, zu verordnen: Daß erstlich, als viel die Veräusserung deren in besagten „ Unseren Herzogthumen und Landen liegenden Bürgerlichen Guter Die vorige Edik „ an fremde befreyte, auch an Geistliche Corpora und ad Manus ten werden wie“ mortuas betrift, Wir die von Unseren geehrten Vorfahreren die= verholet. „ serthalb emanirte Verordnungen allerdings befolget, und darauf Die Confisca// unabbruͤchig, auch sub Pœnâ confiscationis, (die Wir auf jeden „ solchen Fall inskünftig hiemit extendiren, und respectivè erneues tion Strafe wird bestimmet. ren,) mithin auch für das verflossene denen Anverwandten deren „ Verkäufferen dergleichen ad Manus mortuas ohne gnädigste BeDenen Ver„willigung gebrachter= und ferners bringender Güter das Einlösungs„Recht (nicht in dem ab dem Käufferen mit grosser Uebermaaß=zahl= wandten wird die Einlöse ge" ten, sondern mittels eydlich-gerichtlicher Schätzung billig befür gen billigen „ dertem Preiß) jederzeit zustehen und unweigerlich gestattet, auch Preis gestattet „ auf solche Art von denen nechsten Anverwandten die fürohin von auch ist Fiscus „ Geistlichen an sich bringende, solchenfalls der Confiscation unter„ würfige Weltliche Güter von Unserem Fisco einzulösen, erlaubt zur Einlöse berechtiget. „ werden solle, gnädigst wollen gehalten wissen. „ Zum andern: Setzen und verordnen Wir hiemit gnädigst und wohlbedächtlich, daß das Einbringen, und völlige Abmachung derjenigen Personen so Weib- als Männlichen Geschlechts, (welche „ sowohl in Zukunft in Clöster, und sonstig Religiosen Stand, wie In die Klöster derselb genennet werden möge, eintretten, als auch derenjenigen, sollen zur Dot „ so würklich in solchen Orden, und Religion eingetretten, und mehr nicht als 1000. Gulden “ bey Publication dieser Verordnung noch nicht zur würklichen " Profession gelanget sind) sich auf mehr nicht, als höchstens, und „ zwarn nur bey denen Reichen und groß Bemittelten auf tau// send Gulden Rheinischen Gelds oder dessen Werth in Mobilibus, „ sodann für die Kleidungs= und andere Kösten, Ausstattung, Einklei= und für die übrige Kösten 500 „ dungs, und Professions-Tractament, und was dergleichen mehr Gulden einge„ hierunter sonst möge erdacht werden, höchstens auf 500. Gulbracht=auch ſolle // den erstrecken, noch desfalls ein mehreres von denen Ingressis Ordinem seu Religionem entweder selbsten, oder von den Elteren, Vor“ mundschaften, oder wem sonsten, und zwarn bey Straf der Conbenen Klöster fiscation des ganzen eingebrachten Quanti erforderet, bedungen, „ oder auf einige Weiß genommen, noch auch von denen Ingressis unter keinem „ ein weiteres sive per Testamentum, sive per Donationem, vel Vorwand mehreres zugewenalium Actum inter vivos, aut quocunque alio Titulo, seu Praedet werden " textu dahin verschaffet, forthin so wenig directè vel indirectè „ zugewendet, oder sonsten ab intestato möge, könne, oder solle hinterlassen werden, also und dergestalt, daß, so fern solcher InDenen eintret„ gressus oder Ingressa (denen Wir jedoch im übrigen liberam tenden wird zu „ testandi facultatem zu benehmen nicht gemeint) diesem entgegen G 2 testiren erlaubet, was dagegen gehandlet wird ist nichtig. Was darüber vermachet worden, ziehen die intestat Erben, oder der Fiscus Die Klöstere sollen auch mit wenigerem sich begnügen. Besonderer da hin geeigneter Fall. 28 Von denen Gülich= und Bergischen “ ein anderes per Testamentum, aut alio quocunque modo ver„ ordnen, oder gar in fraudem dieser Unserer Landesfürstl. Constitution ihr Vermögen ab intestato dahin ohne einige Disposition, und also mit Supprimir= und Unterlassung derselben zu dem Geist" lichen Ort kommen lassen wolten, solches pro non scripto & ir„ rito, sonderen der Casus pro regulato & proviso, nach obiger „ Maaß=Gab, geachtet, folgsam dasjenige, so vorgemeldetes Quan" tum deren 1500. Fl. übersteiget, nach erfolgter Profession denen „ haeredibus proximioribus ab intestato verabfolget, und zugethei„ let werden, im Fall aber keine haeredes ab intestato vorhanden wären, die samtliche übrige Verlassenschaft alsdann Unserem Ærario heimfallen solle; — Und obwohl Wir Drittens: die Einbringung deren Doten, und sämtlicher Ausstattung höchstens auf vorbesagtes Quantum der 1500. Fl., nur bey denen groß bemittelten, zur einsweiligen Steuerung des allzuweit einreissenden Uebels restringiret wissen wollen,—so versehen Uns jedoch zu denen in Unsern Landen Eingesessenen Ordens-Ständen ohne Ausnahm, welche die seyn mögen, gnädigst, daß sie sowohl bey denen nicht also bemittelten, oder sonst vorhandenen vielen Kinder Last, sich mit einer mehr leidentlicher Aussteuer vergnügen, fort denen Unvermögenden und Armen, gleich jenen, und zwarn denen eingesessenen Landes-Kinderen vor Fremden und Auswärtigen die Bewurkung des “ heil. Beruffs, in Verfolg derselbstigen Richtschnur des ersten “ Instituti, und Purität der Vocation ohne Absicht auf das Temporale werden wiederfahren lassen, damit Wir nicht veranlasset werden möchten, Unser Landesfürstl. Amt, Macht und Gewalt auch hierinnen weiters ergehen zu lassen. Urkundlich Unsers hervorgedruckten Hof-Canzley-Secret Insiegels. Düsseldorf den 30. 11 Augusti 1737. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbaren gnädigstem Befehl. (L. S.) Graf von Schaesberg J. R. Mulheim. §. 41. Dieses Edikt ist auf untertänigstes Anstehen deren Gülich= und Bergischen Land=Ständen von Glorreich Regierender Irer Kurfürstl. Durchl. Herrn Karl Theodor den 6ten Hornung 1743. mit nemlichen Worten erneueret worden (a) — und diesemnach ist unnötig dasselbe dahier einzuschalten. (a) Höchstders Kurfarer Herr Karl Philipp Kristmildester Gedächtnuß ist verstorben 1742. den 31ten Xber. §. 42. Mißfallen wird nicht, wan einige, kurze Zeit nach nun gemeldtem Edikt entstandene Vorfälle und derenselben Beurteilung zur Erläuterung beigefüget werden; — der Erste ist gewesen: Franz Hugo Freyherr von Hochsteden ist nach Tode seiner Elteren im 19ten Jar seines Alters, anfangs September 1737. one Anfrage bei seiner Großmutter und übrigen Vormünderen in die adeliche Abtei Siegburg eingegangen, und hat vor abgelegten Gelübden den 2ten Sept. 1738. seine Willens Verordnung vor Notar und Zeugen dahin erkläret A) daß der Abteilichen Kellnerei zu Be Amortisazions=Gesäzen. Bestreitung deren bereits aufgegangenen, und bei der Profeßion ferner aufgehenden Kösten 1000. Rthlr. — B) daß zu seinen Notwendigkeiten järlichs 50. Rthlr. — C) daß der Abteilichen Kirche zu derselben, und deren Armen Behuf 1000. Louisd'or aus seinen Güteren entrichtet, D) daß diese rentbar ausgeleget, E) daß aus denen järlichen Interessen jeden Monat eine Sing=Meß am hohen Altar zum Trost seiner verstorbenen Elteren und Verwandten unter Beiwonung samtlicher Kapitularen gehalten, F) daß aus den übrigen Renten denen an die Pfort kommenden, oder sonstigen des Orts Haußarmen 300. Brod ausgeteilet werden solten. — Nebst deme ist gemelter Franz Hugo von Hochsteden mit einer Amtmannsstelle versehen gewesen, und wegen denen vor dieser sich järlichs ergebenden, wie auch wegen sonstigen etwa übrigen Nuzungen hat derselbe G) sich fernere Verordnung vorbehalten;— Die Abtei hat diesemnach nicht nur die Erstattung eben gemelter Summe, sondern noch eine andere von 695. Rthlr. angefoderet, welche dieselbe dem Professo vor und nach vorgeschossen zu haben, vorgegeben hatte; Indeme aber dieser mit 2. minderjärigen Brüder und einer Schwester versehen gewesen; — so haben dessen Großmutter und Vormündere sich zu mehrerm nicht, als zu 1000. Rthlr. nach anlaß vorstehenden Edikte vom 30ten August 1737. und zum Spielpfenning verstehen wollen; Da nun diesertwegen unter denen Vormünderen, und damaligem Coadjutor der Abtei Siegburg bei hiesigem Geheimen Rath förmliche Rechtspflege entstanden, — so ist dieselbe den 21ten Junius 1740. dahin entschieden worden: Dessen Beur„Auf Ersehung des Verfolgs in Sachen verwittibter Freifrau teilung „ von= und zu Leerode als Großmutter und Vormünderin, nun des Domherrn zu Halberstadt Freiherrn von Leerode, und Frei„ herrn von Hochsteden, als Kuratoren deren minderjärigen von „Hochsteden Klägeren eines-wider Coadjutorn der Abtei Sieg„burg Freiherrn von Hagen beklagten andern Teils ist hiemit zurecht erkant, daß beklagte Abtei wegen des daselbst zur Pro„ feßion auf= und angenommenen Franz Hugonen Freiherrn von Hochsteden mit dem ediktmäßigen Quanto der 1500. Gulden rheinisch nebst Abzug des darauf erweißlich zalten, sich begnügen „ zu lassen, hingegen Klägere solcher gestalten sowohl die Befriedigung zu verfugen, als dem Professo die freiwillig zugesagte „ 50. Rthlr. à die professionis lebenslänglich abzufüren schuldig, „ und gehalten, die desfals aufgegangene Kösten aber aus bewe" genden Ursachen zu kompensiren seyen; — allermassen hiemit zu " recht erkant, sich begnügen zu lassen, zu verfügen, und abzufüren schuldig angewiesen, und kompensiret werden. Düsseldorf „ den 21ten Junius 1740. Und hiebei hat es die Abtei belassen, indeme die von derselben eingelegte Berufung nicht fortgesezet worden. §. 43 Von intestat Der Andere hat sich gelegentlich des im Jar 1741. zu Morken Erbschaften im Amt Geilenkirchen verstorbenen Licentiat Jansen ergeben, da derselbe welche OrdensGeistlichen zunicht verehliget gewesen, auch keine lezte Willens Verordnung errichtet gefallen sind. hatte, da mithin dessen mo= und immobilar Nachlassenschaft auf seiner Brüder- und Schwester-Kindern verfallen, deren sieben weltlichen Standes, drei aber in denen Abteien Steinfeld, und Knechtsteden Profeß gewesen sind. — Beide Prälaten haben diesemnach für ihre Profeßen nach Anlei Entscheidung Von denen Gülich= und Bergischen 30 Anleitung unserer Landes Ordnung 93. Kap. §. Was auch 2c. V. So aber einigen Mönchen rc. ziemliche und billige Erstattung gefoderet, und diesertwegen bei hiesigem Hofrat im Jar 1742. Klage erhoben;— Die Streitfrage ist daher gewesen: ob nun erwenete Stelle unserer Landes Ordnung mit dem Edikt vom 30ten August 1737. abgeänderet seye? Nachdeme nun Irer Kurfürstl. Durchl. der Verhalt untertänigst vorgeleget, von Höchstdenenselben auch das untertänigste Gutachten hiesigen Geheimen Raths gefoderet worden, — ist die gnädigste Entscheidung folgende gewesen: Von Gottes Gnaden Carl Theodor, Pfalz-Graf bey Rhein, „ des Heil. Röm. Reichs Erz=Schatzmeister und Churfürst, in „ Bayern, zu Gülich Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörß, „ Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, „ der Mark und Ravensperg, Herr zu Ravenstein, ꝛc. ꝛc. „ Unseren 2c. Uns ist behörend vorgetragen worden, wohin bey Uns ihr aus Gelegenheit des Anno 1737. emanirt= und von „ Uns erneuerten Edicti amortizationis (kraft dessen die Ordines „ religiosi, beyderley Geschlechts von allen post professionem religiosam ihrer Ordens=Geistlichen sive per dispositionem inter vivos, sive mortis causa, oder auch ab intestato anerfallenden „ Erbschaften, ausser der, höchstens ad 1000. Fl. determinirter Aussteur, und 500. Fl. Unkösten ausgeschloßen werden) in causa „ deren beyden Prælaten von Steinfeld, und Knechtsteden gegen die weltliche Erbgenamen des in ledigem Stand verstorbenen Licentiati Jansen, pro Eleuteratione hujus Edicti, untertänigst angestanden, so fort dabey mittels Beyfügung der, in Sachen abgegebener Relation gehorsamst vorgestellet habt! nun haben Wir „ Uns hierüber näher referiren lassen, und gleich bey denen Uns „ vorgekommenen wohlerwogenen Umständen, obiges neue Edictum „ de anno 1737. mit der Landsordnung Cap. 93. & 97. gar wohl " combiniret werden, und deme gemäß wohl bestehen kan, mit„ hin Wir (bevorab hierdurch weder die immobilar noch mobilar „ Erbgüter ad Manus mortuas gelangen können, und dem Statui „ politico gnugsam prospiciret ist,) es bey dem Cap. 93. Statuti „ Provincialis gnädigst belassen, und daraus das Edictum de anno „ 1737. erleuteret haben; Also bleibt euch es zu weiterer rechtlicher Verfügung, und daß solchem nach die Parteyen verbeschieden werden sollen, in gnädigster Antwort hiebei ohnverhalten, und seynd euch übrigens in Gnaden gewogen; Mannheim den 8ten April 1744. C. T. C. Vr. Hallberg Ad Mandatum &c. An Brussell. Guͤlich= und Bergischen Hofrath In causa deren beyder Prælaten von Steinfeld, und Knechtsteden, gegen die weltliche Erbgenamen des Licentiat Jansen. §. 44. Deme gemäß hat hiernächst der Hofrat wegen der denen Professen in bezogener Stelle der Landes Ordnung zugelegten Ergözlichkeit Amortisazions=Gesäzen. 31 den 18ten Julius 1746. zu recht erkant: daß denenselben aus der befragten Mo= und Immobilarschaft ihres Vettern Jansen der Teil dessen was die quota ab intestato debita austraget, angedeihen solte; und da eben diese portio ab intestato debita sich ungefehr 1000. Rthlr. für jeden Erben betragen hatte; — so sind für jeden Geistlichen järlichs 15. Rthlr. ex aequo & bono mit dem Zusaz bestimmet worden, daß solche vom Tag, daß der Erblasser verstorben, jedem für dessen LebensZeit auszureichen und die Kösten zu vergleichen seyen. — Indeme aber die Aebte wider diese Urteil bei Hofe sich beschweret haben, weil in der Sache mehrere Kösten verursachet, als mit gemeltem Urteil zuerkant worden sind, — da sodan die Sache auf unmittelbarn gnädigsten Befel nochmal der reiflichen Erwägung untergeben worden; — ist erweneter Hofrat den 13ten Sept. 1746. ber seinem Schluß verblieben, und hat nachstehende Urteil eröfnet: „Auf abermalige Ersehung des Verfolgs in Sachen deren Prä= Dahin gehören „ laten zu Steinfeld, und Knechtsteden Klägeren eines=wider Erb= des Urteil „ genamen des abgelebten Licentiat Jansen Beklagte andern Teils, „ ist nunmehr zu recht erkant: daß denen drei in bemeldten Abteien Steinfeld und Knechtsteden profeßirten Geistlichen Jansen " aus der so mo-als immobilar Verlassenschaft des abgelebten Licentiat Jansen, anstatt der in der Landes Ordnung Kap. 93. „ ihnen zugedachter Ergözlichkeit quarta pars redituum quotæ “ altàs ab intestato debitæ zuzulegen, und diese für jeden Geistlichen järlichs ex æquo & bono auf 15. Rthlr. zu fixiren, " mithin beklagte Erbgenamen Jansen solche denen klagenden Prä„ laten à die obitus mehrgemelten Licentiaten Jansen, und zwarn usque ad dies vitae deren dreyen profeßirten Geistlichen auszureichen schuldig, dieselbe anbei in expensas retardatae litis, de// signatione & moderatione salvis, fällig zu erteilen, die übrige „ Prozeß=Kösten aber aus bewegenden Ursachen gegeneinander zu „ kompensiren seyen; — immassen hiemit zugeleget, fixiret, und „ auszureichen schuldig erkant, respective fällig erteilet, und compensiret werden. Düsseldorf den 6ten Oktob. 1746. Auf näheres Beschwer gemelter Aebten, daß die in dieser Urteil bestimmte järliche Abgabe weder der Erbschafts Masse, weder bezogenet Stelle unserer L. Ordnung proporzioniret seye, ist sodan die Sache nach Anleitung gnädigsten Reskripts vom 4ten Sept. 1747. von hiesigem Geheimen Rat geprüfet, aber auch von diesem ist die Hofrats Urteil den 7ten November folgends bestätiget worden; — und als diesemnach vom Hofrat mit näherm untertänigsten Bericht angeraten worden, daß erwenete Schlüsse zur künftigen allgemeinen Nachachtung gnädigst mögten bestättiget, und daß allenfals mit denen Gülich- und Bergischen LandStänden darüber concertiret werden mögte, haben Ire Kurfurstl. Durchl. folgendes gnädigste Reskript erlassen. „ Von Gottes Gnaden Carl Theodor 2c. „ Unsern 2c. Inmassen die beide Aebte zu Steinfeld und Knecht= Endliche Verordnung wegen „ steden vermög derselben euerem untertänigsten Bericht vom 6ten denen intestat „ decurrentis beigelegtem Supplicato, ad causam Erbgenamen Erbſchaften „Jansen, um deren Erledigung wiederholter angerufen, als lassen „Wir euch die vorhin eingeschickte acta cum relationibus obruck „ hiebei mit der gnädigsten Entschliessung in Antwort zugehen, „ daß, so fern die Sache zwischen ermelten Aebten, und denen H 2 übri Erkundigung deren zu begebenen Händen gekommene Güter wird verordnet. Anfragen terminus a quo wird beſtimt 32 Von denen Gülich= und Bergischen " übrigen Erben des Licentiaten Jansen, wie mit deren einem bereits geschehen, schiedlich nicht niederzulegen, ihr hierunter dem „ unterm 7ten Nov. v. J. abgefasseten Concluso und zwarn in „ hauptsächlichem Betracht, daß die Kloster=Geistliche vor dem Edikt Jars 1737. ihre Ordens-Profeßion abgeleget, verfaren, " solches auch respectu deren sich weiters ergeben=mögender gleichen Fällen pro normâ halten, — dafern aber nach Dato jetzt " erwenten Edicti profeßirte Geistliche mit dem Anspruch auf Erbschafts=Fälle auftretteten, dieselbe lediglich abweisen sollet; wo übrigens mit denen Ständen dieserthalb ein ferneres zu reguliren, deweniger nötig erachtet wird, als selbige gegen schon berürtes zum heilsamen des Publici Endzweck gerichtetes Generale bis hiehin nichts vorzustellen gehabt, noch glaublich ins künftig haben wer„ den; Wir seynd euch 2c. Schwezingen den 25ten Sept. 1748. Carl Theodor Churfürst. Vt. L. Marquis d'Ittre Ad Mandatum Fabris. Und hiebei haben es die Aebte belassen. §. 45. Im Jar 1747. ist abermal die Erkundigung verordnet worden, welche Guter zu begebenen Händen gekommen seyen, mit nachstehendem: „ Von Gottes Gnaden Carl Theodor 2c. „Liebe Getreue! Gleichwie Wir gnädigst wissen wollen, ob, und „ welche Güter in Unseren Gülisch= und Bergischen Landen gegen „ die obhandene Amortizations-Gesätze ad manus mortuas ver„ äusseret, oder verpfändet worden seyen, als befehlen Wir Anlaß „ Hochsthändigen Rescripti vom 8ten currentis euch hiemit gnädigst, „ daß ihr in dem euch gnädigst anvertrautem Amt euch darüber „ grundlich erkündigen, und das Befinden, nebst allenfalsiger Bey„ fügung einer förmlicher Verzeichnuß in 14. Tagen Zeit unter„ thänigst berichtlich herkommen lassen sollet; Düsseldorf ben 10ten " Maji 1747. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. ſonderbarem gnädigſtem Befehl. §. 46. Da nun zu dessen gehorsamster Befolgung von einigen Beamten angefraget worden, ob dieselbe die Geistliche Stiftungen zu Vorlegung ihrer Titelen anweisen sollten; — von anderen: ob der Verordnung genüget würde, wan sie jene Güter verzeichneten, welche nach dem Edikt vom Jahr 1743. an Geistliche Stiftungen gekommen sind; — noch von anderen: ob auf die Verjärung Rucksicht zu nehmen; — wieder von anderen: wessen sie sich wegen denen zur Stiftung gehörenden Grundstücken verhalten solten; — und dan diesertwegen den 7ten Xber 1747. unterthänigst angefraget worden; so ist mit gnädigstem Reskript von 13ten Jenner 1748. zum Termino, à quo &c. die befragte Güter ruckgezogen werden solten, einsweilen der Tag des Edikts vom Jar 1743. für die künftige Erwerbungen ist aber die Konfiscation bestimmet, und diesertwegen Amortisazions=Gesäzen. 33 gen ist dem Advocato Fisci die genaueste Obsicht mit der Zusage aufgetragen worden, daß demselben der dritte Teil des Werts ab denen konfisciret= werdenden Güteren zur Belonung angedeihen solte; — Gelegentlich dessen ist solchemnach folgendes Edikt erlassen worden: „ Von Gottes Gnaden Carl Theodor 2c. „Lieber Getreuer! Nachdem Wir Anlaß höchsthändigen Rescripti Der terminus „ vom 13. Januar. jüngst den gnädigsten Entschluß gefasset haben, à quo die zu begebenen Händen und wollen, daß in Betracht die vorherige, wiewohl von euch gekommene Güschlecht befolgte Amortizations Edicta, durch das seit Unserer ter ruckgezogen werden sollen, „ angetrettener Regierung unterm 6. Febr. 1743. emanirtes neue „res Edictum Art. 1mo ausdrücklich wiederholt und bestättiget wird bestimmet. „ worden, derowegen 1.) einsweilen und bis auf weitere gnädigste „Verordnung von dieser Zeit an der Terminus genommen, sohin „alle à Dato dieses letzten Edicti an fremde befreyte auch an Geist liche Corpora, fort ad manus mortuas sub quocunque prae“ textu übertragen= oder veräusserte in hieruntigen Unseren Herzogtumeren und dazu gehörigen Landen situirte Gütere hinwiederum eingezogen, oder vorgeschriebener massen von denen nächAuf die künfti„ sten Anverwandten eingelöset 2) fürs künftige aber, da dergleige Erwerbung „chen Gütere gegen das Verbott ad manus mortuas verbracht wird die Konfis„ würden, selbige ipso facto confiscirt werden sollen, und Wir cation gesetzet. " Unsern Advocatum Fisci desfalls bereits gnädigst instruirt ha„ben; Als habt ihr das weiters Nötige hiernach zu verfügen, „ und respectivè bey Straf höchster Ungnad das begangene und „ etwa künftig hiewider begehende so fort gehorsamst zu berich„ten, auch gegenwärtiges zu jedermanns Wissenschaft behörend “ publiciren zu lassen; Düsseldorf den 1. Aprilis 1748. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigstem Befehl. §. 47. Endlich haben Landstände im J. 1754. folgendes zur unmittelbaren Landtags Kommißion übergeben lassen: Martis den 22ten Januarii 1754. „Dem ganzen Publico ist ohne Landständisches Erinneren bekannt, Stände bekla„ und zeüget es in Aemtern, Städten und fast überall der viel= gen, das die Amortisazions„ fältige Hergang, welcher massen die geistliche Stifter, Collegia Edikten auf al„ beiden Geschlechts=Klöster, und übrige zu todten Händen gezählt= lerhand Art ver„ werdende geistliche Gemeinde immer mehr und mehr unter Bei= eitelet worden. „ hülf ausinnender besonderer Schenkungs-Kauf-Tausch=aus Wiederloͤß=Kontrackten, immissionen, cessionen, Vermächtnisse, „Erbpfachtungen, nicht weniger öfters per personas interpositas, „ & sub tecto nomine die unbewegliche Güter und Gründe an sich „zu bringen, unfreye frey zu machen, und selbe auf ewig den „Weltlichen, fort dem Commercio zu entreißen sich bestreben. „ Der hieraus entstehende allgemeine Nachteil und Abgang ist " dergestalt beträchtlich, daß hiewider von den mehresten Lands„Obrigkeiten bereits vor Jahrhunderten kräftige Vorsehungen ge// schehen seyen. 7 Ei Arten, wie solches geſchehen; wiewol die Nichtigkeit auf dergleichen Erwerbungen geſezet iſt; Die LandtagsHandelungen verbürgen solches. Der terminus à quo ist bestimmet. Notwendigkeit denen Edikten nachzuſezen; mit Bitte den Fiscum eintretten zu lassen, die vorige Edikmit dem termino, à quo ausschließlich deren ersten Stiftungen dahin zu erneueren, daß dergleichen Güter gegen Entrichtung des zalten, oder ſonſt bidigen Preiſel 34 Von denen Gülich= und Bergischen „Es fehlet jenen aber an Aussinnungen und Mittelen wohl nicht, die kräftigste Gesätze auf eine oder andere Art wiederum zu vereitelen, casus, & favores particulares, sogar titulos praescriptionis contra ipsam legem, ac malam fidem aufzubrin" gen, res soli über ihren innerlichen Werth mit Geld zu be" schwehren, fort mit ubermäßigen Anlagen es dahin einzurichten, „ daß unterm Vorwand eines retentions Beneficii die weltliche „ Personen durch per instantiarum instantias zu verlängeren=wis„ sende Rechtshändel von dem heilsamen effect der edicten & legis prohibitivæ endlich ganz gesichert abgetrieben werden. „ Nebst deme, daß sotane aquisitiones und alle Unterschleif " im H. R. Reich durch verschiedene Kaiserliche Mandata verbot// ten, und mit der clausula irritante auch würklicher confisca“tions Straf in perpetuum behaftet sind, ist auch diese lex „ prohibitiva in den von Ihrer Kurfürstl. Durchl. Höchsten Herren Vorfahren mit Zuthuen der Ständen errichteten, und von „ Kaiserlicher Majestät eigends bestättigten Lands-Statuten ausdrücklich versehen. „Die Landtags=Handlungen jüngeren auch heurigen Sæculi, fort hierauf in den Jahren 1675. 1681. 1708. 1733. 1737. „ und 1743. ausgangene Landsfürstliche Edicta enthalten hierab „ das dispositivum Legis mehr umständlich, wie signanter aus „ hiebei nachrichtlich angebogenem Edicto de 31. Martii 1708. (a) „ erhellet, worinn auch in conformitæt vorheriger Generalien der "terminus à quo bestimmet worden, von welchem die von „ todten Händen citra primaevas fundationes an sich gezogene „ Güter hinwiederum eingezogen werden sollen, nemlich vom Jahr // 1609. her. „ Wenn aber jetzo mehr, dann jemahl die gemeine Wohlfahrt “ zu erfoderen scheinet, daß den einreissenden Unterschleifen ad " tenorem der älteren, auch von Irer Kurfürstl. Durchl. bei Höchstdero Regierungs-Antritt sub Anno 1743. bestättigter „Edicten mit ernsthaft=Landsfürstlichem Nachdruck begegnet, und " zugleich ferner cum effectu gestecket werden; „ Hierum stellen Ihrer Kurfürstl. Durchl. versammlete Gülisch= und Bergische Landstände nicht nur untertänigst anheim, „ ob nicht wider vorberührte contraventiones edictorum der „ Fiscus zu excitiren, und Beamte (wegen von ihnen sotanen viel„fältigen gnädigsten Verordnungen entgegen zeither zum Behuf „ deren Geistlichen ohne Ziel vorgenohmener Beerbungen) dermalen ohne Rucksicht edictmäßig zu bestrafen seyen, sondern bitten „ auch unterthänigst: es geruhen Ihre Kursürstl. Durchl. pro " futuro die hierunter bereits im jüngern Sæculo ergangene “ edicta una cum termino à quo des Jahrs 1609. an Amt“ leute und Beamte conjunctim dahin gnädigst zu erneueren, daß „in beiden Herzogtumen alle von solcher Zeit citra primævas Fundationes von todten Händen sub quocunque titulo aut „ prætextu aquirirte und besitzende Güter, Erbrenten, Zehnten „ und Erbgefällen einem jeden dazu Lusttragenden Weltlichen ent// weder erga solutionem aut depositionem pretii empti, (oder in Fällen, wo solches vom Käufern in Uebermaß zahlt worden, fort wo ob meliorationes interim factas & adhuc existentes // taxa(a) Oben §. 30. Amortisazions=Gesäzen. // taxatio justi & æqui pretii zu verfügen, erga pretium ab moͤgten ruckge" imperialibus taxandum) unverzüglich adjudiciret, sodann der zogen werden; im Zweifel seye meliorationen halber keine weitere Acht, dann auf die impen der Mittelpreiſ // sas maximè necessarias & utiles getragen, in casum discre zu halten „ pantiae derer taxaten aber der Mittel-Preis eingehalten, fürkeiner Verjä„ters hierunter keine praescriptiones noch exceptiones à regula rug 2c. wäre “ generali prohibitiva bey den Lands Dicasteriis gestattet werden statt zu geben die Pacta anti“ sollen; sodann weilen gemeiniglich die pacta anticretica oder mit chretica zu ver„allerhand beschwerlich und gefährlichen clausulis gefertigt=wer= bieten wegen denen „ dende Wiederlöse=Contracten die mehreste Unterschleif nachziehen, Kloster=Geistli„ diese ein für allemal sub poena Confiscationis der Hauptsum chen das Edikt „ men und aller Expensarum zu verbieten, anbei, was in Obvom 30ten Au„ sicht deren Klöster und sonstigen religiælen Stand sich begebenguſt 1737. zu „ den Personen, fort überhaupts denen testamenten, donationen erneueren und anderer Actuum halber bei dem Edicto vom 30ten August „ 1737. §pho Zum andern ꝛc. versehen, Landsvaͤterlich gnädigst „ zu wiederhohlen. §. 48. Da nun Land=Stände bei dem gefolgeten Landtage diese ihre unterthänigste Bitte wiederholet haben; so ist im J. 1755. nachstehendes Haupt=Edikt gefolget: Zehntes haupt Edikt. „ Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor 2c. Allgemeine Ver„ Thuen kund, und fügen allen, und jeden Unseren Untertanen ordnung die zu " vornehmlich denen in hieruntigen Unseren Herzogtümeren erfindbegebenen Hän" lichen Abteyen, Clösteren, Geistlichen Collegien, und Geistlich= den gekommene Gütere, und de„ gefreyeten Häuseren, wessen Wurden, Nahmens, Standes, oder "Ordens dieselbe sind, weniger nicht sämtlichen Unseren Beamten, ren Rückbringung betreffend. „ und Gerichten hiemit gnädigst zu wissen: „Obwohlen in hieruntigen Unseren Landen ein uraltes von „ mehreren Jahrhundert bestättigtes Gesatz immerhin gewesen, daß „ keine Erbgutere, Erbzinsen, und weltliche Zehnten an Geistliche „Stiftungen, oder zu begebenen Händen (ad Manus mortuas) „ erblich veräusseret werden mögen, wie hievon das Edikt Wei„ land Herren Herzog Wilhelm Christseeliger Gedächtnüß vom „Jahr 1525. (a) und deren mehrere genugsames Zeugnüß ablegen, „ welches auch hieruntige Landes-Ordnung im 93. Kap. §. Da " aber einige begebene Personen rc. vers. Wie imgleichen rc. in Ue" bermaaß bestättiget, da dieselbe auf die des Endes wohl hergebrachte Privilegien sich beziehet, und da in jenem auf dergleichen „ verbottene Verausserungen die Confiscations=Straf bereits ge4 setzet gewesen, „Obwohl auch Unsere in Gott ruhende Hohe Vorfahrere sich „ beständigst, und rühmlichst haben angelegen seyn lassen, diese „ der Landes-Verfassung so heilsame Verordnungen in stäter Würklichkeit, und unverrückter Wesenheit zu erhalten, wie solches die „ in vorig= und jetzigen Jarhunderten teils aus eigenem Antrieb, teils auf unterthänigstes Anruffen deren zeitlichen Land=Stän// den (a) Man sehe oben den 19. J. 36 Von denen Gülich- und Bergischen „ den mehrmal verkündete Edikten von den Jahren 1609. 1675. (b) 1681. 1706. 1707. 1708. 1730. 1733. und 1737. bewähren; „Obwohl endlich auch Wir gleich anfangs Unserer angetrette„nen Landen=Regierung nicht ermangelt haben, diese rühmliche Vorsorge aus Landesvätterlicher Liebe gegen Unsere weltliche Unterthanen einzufolgen, und eben gemeldete Gesätze durch Unsere den „ 6ten Hornung 1743. und 1ten April 1748. mit dem Druck bekannt gemachte gnädigste Willens=Meynung haben erneueren zu lassen; „ So ist Uns gleichwol zum besonderem Mißvergnügen zu ver„ nehmen vorgekommen, auch bey denen jährlichen Land=Tägen von Unseren lieben getreuen Gülich- und Bergischen Land-Ständen unterthänigst angezeiget= und durch die leidige Erfahrnuß bestätti„get worden, daß diesen, und von Unseren Hohen Vorfahreren so nachdrucksam abgefasseten Verordnungen durchgehends nicht gelebet worden, und daß solchen unter allerhand ersonnenem Vor„wand vielfältiger Einbruch geschehen seye, also daß sich jene ehehin beförchtete Folgen in jetzigen Zeiten häufig offenbahren, welchen durch eben erwehnte Edikten so sorgfältig hat wollen vorgebogen werden. „Es ergibt sich nemlich mehr, und mehr, daß durch dergleichen „ vielfältig unternommene Veräusserungen deren Erbgüteren 2c. zu “ begebenen Händen Unsere weltliche Unterthanen guten theils ent„ kräftet, zur Abgabe ihrer Schuldigkeiten unfähig=daß mithin „ denenselben ihre Nahrung zu suchen, und zu beförderen so viel „ beschwerlicher gemachet=die Diensten, und sonstige Personal Lasten hingegen ihnen so viel häufiger aufgelegt worden seyen, wodurch „ der Status corporis politici in seinen Gliederen bereits merklich geschwächet, und die Kräften des Ærarii publici in ansehentlichen Stucken geminderet zu seyn sich befinden. „ Wann nun diese, und mehrere andere daher rührende dem „ Publico sehr mißliche Umstände von Jahr zu Jahr mehr einreissen, und androhen, daß die Gemeinden nach, und nach in sich zerfallen, und daß dieselbe zuletzt wegen Abgang, deren zu ihrer Unterhaltung, „ Sicherheit, und Beschirmung erfordert=werdenden Gelderen nicht „ mehr aufrecht gehalten werden mögen, und dann Wir diesen Uebelen aus Landesfürstlicher Macht, und Gewalt in Zeiten zu begegnen unumgänglich notig zu seyn gnädigst erachten; Als erneueren, und wiederholen Wir kraft dieses alle in denen vorigen Zeiten diesertwegen erlassene Verordnungen ihres gänzlichen Innhalts aus Hoher Landesfürstlicher Macht, und Gewalt; — bestättigen=auch solche nochmal mit dem ernstlichen gnädigsten Befehl, daß denenselben fürs künftige aller Orten mit behörendem Nachdruck nachgesetzet werden solle. „ Und damit sich keiner mit der Unwissenheit entschuldigen, oder „ aber denenselben etwelch=widrigen Sinn beilegen möge, als lassen „Wir deren Innhalt nebst denen immittels ferner nötig befundenen „ gnädigsten Verfügungen euch allen Eingangs gemeldeten Unseren „ Beamten, Abteyen, Clösteren rc. rc. zur beständigen Richtschnur „ hiernach einrücken, befehlen, und verordnen solchemnach gnädigst; I. „Daß (b) Wegen diesen beiden Edikten sind die Bemerkungen bei dem 26. und 30. §. nachzusehen. Amortisazions=Gesäzen. 3⁷ I. „Daß in künftigen Zeiten keine Erb= oder sonstige liegende Auf künftige Güter, Gründe, Erbrenten, und weltliche Zehnten, oder wie Anwerbungen deren Grundstusolche sonst Nahmen haben, von welcher Grösse, oder Gering cken wird die schätzigkeit solche immer seyn mögen, vorgemeldeten milden Stif Straf der Kon„ tungen weder durch Kauf, und Verkauf, weder durch Schanfiscation gekungen, oder sonstige Contractus domini translativos, weder setzet. „ durch testamentarische Vermächtnüssen, noch sonstige Verfügungen von Todes-wegen bey Vermeidung der mehrmal bedroheter Konfiscations=Straf übertragen werden sollen; Und weil II. „Die Erfahrnüß gelehret hat, daß eben diesem Verbott zu Pacta antichreentgehen, und solches zu entkräften die Pacta de retrovendendo tica de oretroantichretica, und sonstige mit allerhand beschwerlichen, und öf vendendo &c. "ters unmöglich=werdenden Bedingnüssen versehene Kontrackten werden fürs ver" verschiedentlich begangen worden, welche dem ächten Sinn ſloſſene vernich„ und wahren Verstand berührter Amortisazions=Gesätzen gänzlich tiget. entgegen sind, als kaßiren und vernichten Wir solche, so viel u deren bereits begangen sind, ihres allingen Innhalts, mit und die solcherdem Anhang: Daß die solcher gestalten verpfändete, und zu begeſtalten veräuſgebenen Händen gekommene Gütere gegen Erlegung des Kauf serte Güter ein" oder Pfand=Schillings, und deren etwa verfügeten annoch vor=zuziehen, wird " seyenden nötigen und nüzlichen Verbesserungen von jedem Unse= erlaubt. „rer weltlichen Untertanen eingezogen werden mögen; Fürs künf tige setzen Wir aber III. „ Die wegen dergleichen nichtigen Kontrackten bestimte Konfis= Für die Zukunft wird auf solche cations-Straf auch auf das von Geistlichen Häuseren sub Pacto de die Konfisca// retrovendendo, antichretico, oder sonst angenommenen Gut, sodan tions=Strafe „ den gänzlichen Verlust des darauf geschossenen Kauf=oder Pfandgesetzet. „ Schillings, auf welchen dieselbe unter keinem Vorwand rechtli" che Ansprach ferner zu machen befüget seyn sollen: Ob Wir “ auch wohl IV. "Wegen denen zu begebenen Händen würklich gekommenen Der terminus ä quo die Konfis„ weltlichen Güter, und Gründen rc. 2c. die in vorgemeldeten Vercations=Straf „ ordnungen öfters bedrohete Konfiscations=Straf ins Werk setzen statt finden solle, „ und des Endes wider deren Einhabere ohne Rücksicht auf einig wird bestimmet. nach dem Jahr 1609. keinen Platz findende Verjährung durch „Unseren Fiscum den Prozeß erheben lassen könten, so wollen „Wir es jedoch aus besonderer Landes-Fürstlichen Gnade bey dem „ unterm 1ten April 1748. verkündeten Edikt belassen, daß nem" lich bey denen von Unserem Advocato Fisci erhoben=werdenden „ Konfiscations-Prozeßen der terminus à quo vom 6ten Hornung „ 1743. jedoch nur, einsweilen, und bis auf nähere Unsere gnä„digste Verordnung bestimmet seyn=daß mithin die erste Rucksicht " auf jene Güter genommen werden solle, welche von nun gemel„ detem 6ten Hornung bis anher zu begebenen Händen gekommen „ sind; — Wir bewahren uns aber ausdrücklich, daß mit dieser Jedoch citrä „Unserer Erklärung das Unserem ærario Fisci aus denen vorhe= consequentiam juris Fisco „rigen Widerhandlungen etwa zukommende jus quaesitum nicht quaesiti. " benomen seyn- sondern es solle vielmehr Uns, und Unseren „ hohen Nachfolgeren immerhin bevor bleiben, auch jene Güter „ seiner Zeit in fiskalische Ansprach nehmen zu lassen, welche in vorig= und jetzigem Jahrhundert und besonders vom Jahr 1609. „ bis zu jüngeren Zeiten von denen milden Stiftungen erworben " worden sind;— Wir erlauben ferner, V. "Samt Der Beschüdd wird denen Verwandten fürs verflossene und künftige nachgelassen. Die Konfiscations=Strafe verbleibet auf dem Kauf=Schilling. Der wahre Preiß ſolle durch gerichtliche Tax bestellet werden. Allen weltlichen Untertanen wird die Einlöſe deren zu begebenen Händen gekommenen Güteren gestattet. Wie der Preiß zu beſtellen ſeye? Welche Verbeſserungen zu vergüten und Welcher Preiß einzufolgen seye? Die zur Stiftung deren geistlichen Häuser gehörende, und mit Landesfürstl. Bestättigung dahin gekommene Güter werden ausgenommen. 38 Von denen Gülich= und Bergischen V. „Samtlichen Verwandten deren Verkäufferen, welche dergleichen Erbgutere rc. zu begebenen Händen veräussert haben, sowohl für die verflossene als auch für die jetzige, und künftige „Zeiten ohne Unterschied, daß dieselbe sich wider die Ankäuffere, und Besitzere dergleichen Güteren des Vernäherungs-Rechts ge„ brauchen, und solche Gründe gegen Erlegung des Kauf=Schil“ ling ruckziehen, und an sich bringen können, mit der Erleuterung jedoch: daß, wann bey solch-vernäheret werdenden Gut die „Konfiscation verwürket seyn sollte, alsdann solche auf die bey dem „Beschudd geschossen werdende Gelder zu verstehen seye; — Da auch VI. „ mehrmal sich ergeben hat, daß die Abteyen und Klöster 2c. bey Erwerbung dergleichen Güter grösseren Preiß für solche erleget haben, als die Guter werth sind, um die Wideroder Einlöß, denen Verwandten, und übrigen dazu Lusttragenden weltlichen Untertanen desto beschwerlicher, oder wohl gar unmöglich zu machen, dieses auch fürs künftige sich zutragen dörfte, als wiederholen Wir hierunter die vorige Verordnungen dahin: daß alsdann der Preiß, mit Vorbehalt der KonfiscationsStrafe durch gerichtliche, und eidliche Schätzung bestimmet, und " daß gegen dessen Erlegung die Verwandten zum Beschud, oder die " andere dazu Lusttragende zur Einlöße angenommen werden sollen; wie Wir dann VII. „Alle, und jede Unsere weltliche Untertanen ausdrücklich berechtigen, daß dieselbe dergleichen von Geistlichen Kollegien, oder sonstigen milden Stiftungen nichtiglich erworbene Gütere, (wann zu deren Wiederlöß sich keine Verwandten deren Verkäufferen anmelden,) gegen den von unpartheyischen Verständigen zu bestellenden Preiß einlösen mögen; — Wohingegen, und wann deren " mehrere zu solchem Gut etwa Lust tragen würden, solches bei brennender Kerze, mit nochmalig=ausdrucklichem Vorbehalt der auf // dem Kauf=Schilling Unserm Ærario Fisci etwa zukommender Konfiscations=Straf öffentlich verkaufet, und dem mehrestbietenden weltlichen Stands belassen werden solle. Damit auch VIII. Bei dergleichen Ein= und Wiederlösen wegen denen Verbesserungen aller Zweifel gehoben werde, auf welche bey der anzulegender Tax mit zu sehen ist, so verordnen Wir gnädigst: daß auf keine andere dann auf die notwendige und nüzliche, auch noch würklich vorhandene, Rucksicht genommen werden solle; damit ferner IX. „ denen bey Bestimmung des Preißes sich ergeben=mögenden „ Weiterungen vorgebogen werde, wann nemlich die Schäzere nicht „ einig seyn sollten, so verordnen Wir gnädigst: daß der Mittel// Preiß eingefolget werden solle. Wir nehmen jedoch X. "Von allen diesen Verfügungen jene Güter aus, welche denen Clösteren, und anderen Geistlichen Kollegien zur ersten Stiftung gegeben, oder von Uns, oder von Unseren Hohen Vorfahren nachhero zu derselben ausdrücklich geschenket, wie auch jene, “ wegen welchen die Landesherrliche Bestättigung erhalten worden, „ Gleichwie Wir Uns, und Unseren Hohen Nachkommen zu allen „Zeiten ausdrücklich vorbehalten, wider dieses und vorherige Ge„satze Landesherrliche Befreyung ertheilen zu mögen. Da uns nicht weniger XI. “miß Amortisazions=Gesäzen. 39 XI. „ mißfällig zu vernehmen vorgekommen, daß einige Gütere Wie es den von denen Geistlichen Kollegien mit solch=hohen Geld=Vorschuß übermäßigen Geld=Vorschuß beschweret worden, daß jene nicht verkaufet werden können, und auf weltliche “ daß solche diesertwegen denenselben verblieben seyen, so verordnen Gütere zu halten „Wir, fürs verflossene so wohl, als für die Zukunft, daß solche ſeye? „Gütere gerichtlich geschätzet, hiernächst zum öffentlichen Verkauf „ ausgesezet, und dem Mehrestbietenden weltlichen Stands über„ lassen werden= sodann daß die Besitzere solcher Güter sich mit dem erlösenden Werth begnügen sollen; Wir erneueren endlich, XII. „ das von Weiland Unserem Hohen Vorfahrer Herrn Die geistliche Gütere sollen Johan Wilhelm Christmildester Gedächtnüß den 1sten Junius 1706. nicht an geistlierlassene Edikt, (a) mit welchem allen Eigentümeren deren Zehnden che Perſonen " und anderen Geistlichen Güter verbotten worden, dergleichen Zehnverpfachtet wer„ den, und Güter an Geistliche Personen zu verpfachten, und befeh= den. „ len ebener massen gnädigst: daß solche nur an Unsere weltliche „ Untertanen bey Vermeidung jedesmaliger Brücht von 25. Goldgl. // und Vernichtigung der an Geistliche beschehenen Verpfachtung verpfachtet werden sollen; Wie Wir dann auch XII. "gnädigst wollen, daß (wann würklich dergleichen verbottene Die würkliche VerpfachtunVerpfachtungen, sich vorfinden sollten) solche in 4. Wochen bei gen deren geist„ Vermeidung gemeldeter Bruchten eingezogen, und nach fruchtlos lichen Güteren „ verstrichener dieser Frist von Unseren Beamten auf Kösten deren an geistliche Per„ Eigentümeren dem Mehrestbietenden weltlichen Standes bey brenſonen werden vernichtet. nender Kerzen verpfachtet werden sollen; Damit auch XIV. „alle mit diesem Gesatz einige Gemeinschaft habende, oder Die daher entdaher entstehende Weiterungen, und Prozeßen desto ehender, und stehende Prozeßen sollen bei zum Vortheil des Publici entschieden werden mögen, so verordnen dem G. und B. Wir gnädigst: daß kein Beamter sich hierunter einiger Erkentnus Geheimen⸗Rath anmassen solle, sondern Wir verweisen solche zu hiesigem Unserem geſchlichtet werGeheimen Rath (b) bei welchem dergleichen Vorfallenheiten einzig, den. und allein eingeführet, und in zweyen Sätzen instruiret, sodann in möglichster Kürze entschieden werden sollen; damit auch schließlich XV. „ diese Unsere gnädigste Willens-Meinung zu jedens Wissenschaft bekannt gemacht, und nicht in künftigen Zeiten, (gleich in Wie gegenwärdenen vorigen geschehen) ausser schuldigsten Befolgung gelassen werde, tige Verordnung zu verkünals befehlen Wir gnädigst, und ernstlich, daß alle Unsere Beamte den ſeye? Gerichten, und die zu diesen bestellte Personen auf solche, und alle „ darin enthaltene Punkten so wohl fürs verflossene, als für die Zukunft bei Vermeidung jedesmaliger Brücht von 25. Goldgl. nach„ drücksamst halten, allen wider dieses Gesätz angehenden Kontrackten, oder sonstigen Handlungen die gerichtliche Bestättigung versagen„ solche, und übrige dawider vorkommende Widerhandlungen, wie selbe Nahmen haben mögen, in 3. Tägen von Zeit der uberkom„ mener Kundschaft zu erwehntem Unserem Geheimen-Rath gehor" samst berichten- und von demselben die Befehle gewärtigen- auch „ besorgen sollen, daß diese Unsere Verordnung von allen Canzelen verlesen, an gehörenden Orten ausgehangen, und daß jeder Geist" lichen Stiftung ab solcher ein Exemplar zur künftigen Nachachtung K 2 // zuge(a) Oben §. 28. (b) Dieses ist mit dem 21. §. des Justiz Erläuterungs=Edikt dahin abgeänderet, daß die Amortisations Prozeßen vom G. und B. Hofrath geschlichtet werden sollen. Von denen Gülich= und Bergischen 40 zugestellet, endlich daß deren eines in allen Gerichts=Registra// turen verwahrlich aufbehalten - und daß dessen Inhalt auf denen „ jährlichen Herren=Gedingen zur beständigen Erneuerung, und „Nachachtung verlesen werde. Düsseldorf den 5ten Septem// ber 1755. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. (L.S.) sonderbarem gnädigstem Befehl. §. 49. Drei in denen Jaren 1762 und = 63. bei hiesigem GeheimenRath nach damaliger Verfassung beurteilete Rechts=Streitigkeiten haben sodan das Edikt vom 4ten Junius 1766. veranlasset; — die erste hat die Abtei Brauweiler wegen denen so genanten Ehren= und Rovershöfen betroffen; — der Verhalt ist folgender gewesen: die Abtei Korneli Munster hat zu Oberaussem im Amt Bergheim eine Mannkammer, von welcher gemeldete Höfe lehnrürig sind; — diese Höfe hat die Abtei Brauweiler von sicherm von Graß im Jar 1726. gekaufet; — Gelegentlich dessen, daß vorstehendes Edikt verkündet worden, hat Mattheis Schopen im Jar 1756. bei hiesigem Geheimen Rath angerufen, daß erwehnte Höfe dem Mehrestbietenden, weltlichen Untertan zum Kauf mögten ausgesezet werden. — Die beklagte Abtei Brauweiler hat dagegen angezeiget: beide Höfe seyen Geist=Adeliche Güter, über welche der Abtei Korneli=Münster das dominium directum zustehe; — Auch hat dieselbe behauptet, daß solche zur ersten Stiftung des Pfalzgrafen Ehrenfried gehöre, welcher im Jar 1028. und folgends die Abteien Korneli Münster und Brauweiler gestiftet hat. Dieses ist auch also befunden, und deme gemäß ist beklagte Abtei den 8ten Junius 1757. von der erhobenen Klage entlediget, diese Urteil ist sodan in der vom Schopen eingefürten Revision den 2ten Mai 1762. bestätiget worden; — Alldieweil aber erwehnete Höfe vor dem von der Abtei Brauweiler geschehenen Kauf über 100. und mehrere Jaren in weltlichen Händen gewesen, — so haben Landstände diesertwegen auf dem Landtage Jars 1763. Beschwer gefüret, weil das zur ersten Stiftung der Abtei Korneli Münster gehörende Belenungs=Recht derselben zu besagten Höfen kein Recht gebe, zumal nungemeldete Abtei solche niemal besessen habe; — so viel weniger Recht habe mithin die Abtei Brauweiler zu denenselben gehabt, indeme dergleichen Güter onangesehen des Lehn-Bands wahre weltliche Güter seyen, und bei etwaiger Heimfälligkeit von dem Geistlichen Domino directo nicht moͤgten eingezogen, sondern an weltliche müsten begeben werden, ansonst es denen mit dergleichen Mannkammeren versehenen Reichs-Abteien Korneli-Münster, Prüm, und Werden, dem Dom=Kapitel zu Köln, dem Stift B. M. V. in Capitolio, und mehreren anderen sehr leicht seyn würde, die darunter gehörende in hiesigen Landen liegende viele gemeine Lehne, Hofs-Kurmuds-Zinns- und dergleichen Gütere zum Nachteil des gemeinen Untertans an sich zu ziehen. §. 50. Die andere Begebenheit ist folgende gewesen: das Stift Vylich hat den Zehnten zu Rechtersheim im Amt Münstereifel besessen, und solchen 1447. auf Walburgis-Tag an sichern von Krummel zu Nechtersheim verkaufet;— gemeldeter Zehnte ist diesemnach bei denen von Krummel und hiernächst bei denen von Gülicher bis ins Jar 1694. verblieben, da solcher wegen Schulden dem Mehrestbietenden ausgesezet, und vom Abt zu Steinfelt angekaufet worden; — gelegentlich des Amor Amortisazions=Gesäzen. 41 Amortisazions=Edikts vom Jar 1755. hat der Kurkölnische Obristjägermeister (tit.) Freyherr von Weichs im Jar 1756. wegen diesem Zehnten gebeten, den Abt zu Vorlegung des Titels anzuweisen; — dieser hat sich aber damit geschüzet: daß befragter Zehnte von seinem Urstand ein geistlicher Zehnte gewesen, mithin denen Amortisazions-Edikten nicht ausgesezet seye.— Als nun den 26ten Jenner 1763. die Urteil dahin erfolget: daß die Abtei von der erhobenen Klage zu entbinden, — haben Gülich= und Bergische Land=Stände auf dem gefolgten Land=Tage Beschwer gefüret, weil der Zehnte schon einige 100. Jar in weltlichen Händen gewesen, und daß eben daher zu schließen seye, daß solcher zu der ersten Stiftung nicht gehöret habe. §. 51. Der 3te Fall ist gewesen: Die verwittibte Frau Gräfin von Hazfeld zu Burheim hat ihre beide in 2. verschiedenen Klöster Profeß=gewesene halbbürtige Schwesteren als Erben ihrer Gereiden-Güteren in der maße ernant: daß der Anteil von jener, welche zuerst sterben würde, auf die andere verfallen, daß sodan jenes, was diese ab solchem übrig behalten würde, dem Kloster verbleiben solte, in welchem die leztlebende versterben würde.— Als nun die lezte im Sepulchriner Kloster zu Gülich verstorben, mithin dieses die Erbschaft an sich gezogen hatte, ist Freyherr von Püzfeld im Jar 1759. als nächster Verwandter aufgetretten, und hat erwehntes Testament, als wider unsere Landesgesäze angehend, bestritten, und solchemnach die mobilar-Erbschaft der verstorbenen Frau Gräfin von Hazfeld in Ansprache genommen. Gelegentlich dessen ist die Streitfrage entstanden: Ob= und in welcher Maße die weltliche Untertanen berechtiget seyen, über Gereides=Vermögen zu Günsten milder Stiftungen zu testiren? — Da nun weder in der Landes-Ordnung, weder in denen Edikten besonderes Verbott anzutreffen, daß weltliche Untertanen ihre Gereiden zu mildem Behuf vermachen mögen,— so ist von hiesigem Geheimen-Rath den 8ten Mai 1762. der Bescheid erteilet worden, daß das Kloster den Statum der Erbschaft zu dem Ende vorlegen solle, ob in demselben Grundstücke, oder solche Gereiden enthalten seyen, welche durch Familien=Verträge zu Erbschaft gemachet worden. — Auch ist diese Urteil den 26ten Merz 1763. in der gefolgten Revisions-Instanz bestätiget-, stillschweigend ist mithin bestimmet worden, daß Mobilarschaft mit Testament zu milden Stiftungen nach Willkür möge verwendet werden; — Um diesertwegen für die Zukunft beständiges Gesaz zu überkommen, sind diesemnach Irer Kurfürstlichen Durchl. die zur Sache erstattete Vorträge untertänigst vorgeleget worden, und weil vorerwenete Beschwerden deren Land-Ständen eben im Gang gewesen sind, so haben Höchstgem. Ire Kurfürstliche Durchl. von diesen ihr untertänigstes Gutachten gefoderet; — Landstände haben solchemnach das Edikt vom Jar 1737. zum Maßstabe genommen, und geschlossen, daß, gleichwie denen milden Stiftungen von denen, welche geistlich werden wolten, nur 1000. Gulden eingebracht werden dörften, also auch denenselben mehreres nicht vermachet werden mögte; — Land=Stände haben dieses auch dahin erstrecket: daß, wann der Testator mehreren milden Stiftungen etwas vermachte, und die legata, zusammen gerechnet, diese Summe übersteigeten, jeder Stiftung pro ratâ so viel abzuziehen seye. §. 52. Auf die in denen gefolgeten Land-Tägen wiederholte Beschwerden haben diesemnach Ire Kurfürstliche Durchl. unterm 12ten April 1766. gnädigst verordnet, folgendes Edikt verkünden zu lassen "Von Eilftes haupt Edikt. Wegen denen liegenden Güteren wird es bei den vorigen Edikten belassen Lehn=Kurmodial und dergleichen Gätere mögen mit dem dominio directo nicht konſolidiret werden. Die zur urſprünglichen Stiftung gehörende werden gleichwol ausgenommen. Wegen denen geiſtlichen Doten bleibet es bei dem Edikt vom J. 1737. 42 Von denen Gülich= und Bergischen „ Von Gottes Gnaden, Wir Carl Theodor 2c. „Liebe Getreue! Nachdeme Uns über Unserer Gülich= und Bergischen Land=Ständen untertänigstes Ansuchen, um die Beobachtung der hiebevor erlassener Amortisazions-Edikten, mehr einzu" schärfen, auch derselben enthaltliche Bestimmung zu erweiteren, „ umständlich referiret worden, seynd Wir andurch gnädigst be„wogen worden, vermög Rescripti vom 12ten April nächsthin „ Unsere gnädigste Entschliessung gewährig zu ertheilen, und ord// nen demnach gnädigst, daß 1tens. „Als viel liegende Güter, oder in gleicher Weesenheit geeignete Renten, Gülte, und sonst benamste ständ= oder unstän„dige jährige Gefälle betrift, es bey vorderem Verbott, und er„ klarter Nichtigkeit aller und jeder deren Erwerb= oder Zuwendung „ ad Marius mortuas, unter welchem Titel solches sive per actum „ inter vivos, sive mortis causâ unternommen werden mag, nicht nur sein immer beharrliches Verbleiben haben,=sondern, gleichwie 2tens. "Die in geistlichen Händen beruhende Lehn-Curmedial- und Lats= oder sonst nennende derlei Gütere eben wohl unter die Gattung deren immobilium gehören, worüber in vorigen Edikten allbereits der retract denen Weltlichen zugedacht ist, also zwar, daß " bey denen in älteren, oder jüngeren Zeiten von Clöster und sonstgeistlichen Gemeinden, auch Ritterlichen Teutsch- und Maltheser Ordens-Komthuryen an Weltliche zu Lehn- oder Erbpfacht begebenen, oder zu ihren Hof-Bänken verpflichteten Güteren unbenommen seyn möge, selbige in Fällen, wo etwa das relevium, oder die Zahlung des canonis unterlassen, durch dieserthalb gehörig auftragende Caducitaets=Processe ruckzuziehen, jedannoch wo dergleichen Gütere, als verwürkt, durch Urtheil und Recht erkannt, oder sonst rückfällig würden, ermelten Cor“ poribus das Dominium utile cum directo wiederum zu con„ solidiren, oder durch andere Wege in todte Hand zu bringen “ keines Weg erlaubt seyn, (a) sondern die caducirte= oder heimgefallene Gutstücker allemal eodem, vel alio titulo domini translativo an weltliche Hände, sub poena confiscationis, hinwider begeben werden sollen; darunter gleichwohlen 3tens. "Die Ausnahm einzig in dem Fall statt finden darf, daß diejenige Güter-Stücke, (womit die Fundation ursprüng" lich aufgestellet zu seyn klar aus denen ersten Stiftungs-Briefen wird dociret werden können) blößlich hierinn die willkührige Disposition fürters unbenommen bestehe. 4tens. "Anreichend die Dotes und Ausstattungen, auch übrige beym Eintritt in geistlichen Stand und Leistung der Gelübden verwendende Kösten, hat es wiederum bey der unterm 30. Aug. 1737. (a) Deme gemäß haben auch Ire Kurfürstl. Durchl. hiesigem GeheimenRath bereits den 29ten Merz 1760. die Weisung erteilet, als die Abtei Stavelo angestanden hatte, um die bei ihrem Hofgut zu Remagen kaduzirte Rahm=stücke zu Besteckung ihrer dortiger Weingärten mit dem Dominio directo zu konsolidiren; — daß nemlich dieses eben so wenig nachzugeben seye, als daß Grundstücke zu begebenen Händen übergehen mögen. Amortisazions=Gesäzen. 43 „ 1737. festgesetzten Maas und Summ, (welche äusserst auf Tau“ send Gulden rheinisch pro Dote, und auf fünf hundert dergleichen wegen übrigen Kösten stipulirt und entrichtet werden dör„fen,) sein Verbleib; und sollen dannenhero, um denen hierwie“ der sich ereignen-mögenden Unterstellungen desto verläßiger zu „ begegnen, Unsere Beamte hierin geflissenestes Einsehen pflegen, " mithin von denen in ihrem Gerichts-Zwang liegenden Abteien, „ Cloͤstern, und sonsten die wegen aufnehmenden Novizen vorgehen„ de Kontrackten sich vorlegen lassen, und solche stets fort zu hiesigem „ Unserem Geheimen-Rath einschicken. 5tens. “ Aus beweglicher Haabschaft hingegen an Geld, oder sonMilde Legaten stigem Werth milde Legata und Vermächtnüsse für Anniversarien und Anlagen zu Jars=Gedächt„ und andere gottseelige Werke zu ordnen, und zu verschaffen, stehet nussen sollen „ zwar dem frommen Willen eines jeden Eigenthümer offen; damit über 2000. Rtlr. aber hiedurch nicht allzu übermäßige Summen auf einmahl dem nicht betragen. „ gemeinen Wesen, und denen Nächsten des Stifters, oder Legi" rers Erben entzogen werden — sollen, (um derley Ausschweifungen „ künftiges Ziel vorzustecken) die Schankungen und pia legata „ ex mobilibus uͤber den Werth von zwey tausend Reichsthaler sich nicht erstrecken; 6tens. „Von solcher Einschränkung sollen jedoch alle Armen- und Armen-Häusern Waysen=Häuser, auch Hospitäler ausgenommen seyn; Ihr habt werden ausge“ daher gegenwartige inhæsive und erstreckte Satzung behörend zu nommen. verkünden, und wie geschehen, anhero untertänigst zu berichten, „ fort hierunter Euere Obliegenheit pflichtmäßig und fleißig zu beob„ achten. Düsseldorf den 4ten Juny 1766. Aus Höchstgemelt=Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigsten Befehl. §. 53. Den Anlaß zum Edikt vom 16ten Mai 1775. hat endlich Kurköln gegeben, da dergleichen das Jar zuvor verkündet worden; — Dasselbe ist folgenden Inhalts: „Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden ꝛc. „Liebe Getreue! Wir erinneren Uns annoch gnädigst, was Wir Zwölftes haupt Edikt, die „ wegen Entrichtung der Doten, und sämtlichen Ausstattung des „ ren, den geistlichen Stand eingehenden Personen, ohne Unter, geistliche Doten betreffend. “ schied des Geschlechts, fort beym Eintritt und Leistung des Ge„ lübds zu verwendenden Kösten, unterm 30. August 1737. und 4ten 11 Junius 1766. gnädigst verordnet haben. „ Gleichwie Wir nun gnädigst gutbefunden haben, sotane Un= Denen Regular sere Verordnungen nach dem Beispiel anderer benachbarten Landen Kanonichen und Kartäuser sollen zu erweiteren, mithin Unsere gnädigste Willens=Meinung dahin keine Doten gehet, daß denenjenigen welche den geistlichen Ordens-Stand in " denen in oder ausser Unseren hiesigen beyden Herzogtümern liegen„ den Manns=Abteien, Häuseren deren Canonicorum Regularium, „ und Carthäuser Klöster ergreiffen, gar keine Aussteur gereichet, „ sondern nur die nothdürftigen Kösten, jedoch dafür niemal mehr dann vier hundert Rthlr. hergegeben=hingegen die Aussteur deren „ in L 2 Von denen Gülich= und Bergischen 44 „ in ein anderes Manns= oder Frauen Kloster eintrettenden Personen, „ einschließlich aller Ausrüstungs=Kleydungs=Eintritts=Profeßions, 4 und sonstiger Kösten sich höher nicht, als äussersten Falls auf ein denen übrigen Klöſteren aber " Quantum von acht hundert Rthlr. an Geld oder Geldswerth, nur 800. Rthlr. unter keinerlei Vorwand erstrecken, auch bey den bestbemittelten zugebracht wer„ künftighin niemals übersteigen solle, den. „Als habt ihr dieses solcher gestalt erweiterte Amortisazions=Ge„satz behörend zu verkünden zu lassen, wie geschehen, in drey Wochen „ anhero bey Straf 6. Rthlr. zu berichten, auch darauf fleißig und „ pflichtmäßig nach Vorschrift der vorhinigen Edikten zu invigiliren. Düsseldorf den 16ten May 1775. Aus Höchstgemelt-Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbarem gnädigsten Befehl. Graf von NESSELROD Krey. §. 54. Im Jar 1749. ist die Frage entstanden: ob Landeskindere in ausWie es mit auswärtigen Klöster wärtige Klöstere mehreres verbringen dörfen, als in denen Edikten von zu halten? den Jaren 1737=und 43. erlaubet ist, da Madelene von Meding im Pönitenten Kloster zu Ruremund den geistlichen Stand annehmen= und dem Kloster zur Dot 1500. Rthlr., sodan wegen blödem Gesicht ferner 500. Rthlr. einbringen gewolt, besonders, da wegen Abgang deren allodial=Mittelen ein dritter Teil des unter die Mannkammer Brüggen gehörenden Lehns, Kruithof genant, hat müssen veräusseret werden; — Nun haben zwarn Ire Kurfürstliche Durchl. auf den diesertwegen erstatteten untertänigsten Bericht solchen Ends Dero Landes- und Lehnherrliche Bewilligung den 19ten Jenner 1750. gnädigst erteilet; — Wider die deme gemäß erlassene Verordnung haben aber der von Meding nächste Verwandte von Abbadie mit Bezug auf unsere Landesgesäze sich aufgelenet, und bei hiesigem Geheimen Rath den Weeg Rechtens angetretten; Mit der den 20ten April 1751. erfolgten Urteil ist aber der von Meding erlaubet worden, die 2000. Rthlr. in das auswärtige Kloster zu verbringen; — Nach eingefüreter Revision, und nach Hofe vordersamst eingesendeten Ackten sind sodann die Dikasterial=Schlüsse mit gnädigstem Reskript vom 20ten April 1752. als unbedenklich gnädigst genemet= und solchemnach ist erwenete Urteil den 26ten nemlichen Monats bestätiget worden;— Deme gemäß hat auch Marie Catarine Zilkens von Munstereifel den 31ten Merz 1786. Erlaubnuß erhalten, dem Ursuliner Kloster zu Trier mehreres einzubringen;— Nur ist in beiden Fällen der 10te Pfenning ab denen ausser Lands verbrachten Gelderen vorbehalten worden. §. 55. Die Protestanten sind schließlich wegen ihren Kirchen=PredigerVon denen Proteſtantiſchen Geund Schulhäuseren wider die Amortisazions=Gesäze mit dem Nebenbäuden. Rezeß vom 9ten Sept. 1666. §. damit auch die in instrumento pacis gesezete Regelen rc.=ferner mit dem Religions Edikt vom 26ten April 1665. und mit dem Bielefeldischen Vergleich 8ten Art. 1. §. (a) geschüzet, (a) Dessen Inhalt ist folgender: "an allen Orten nun, an welchen die Augspurgische Confeßions-Verwandte Reformirter- und Luterischer Reli" gion die exercitia publica haben, und vermöge dieser Pausch=Hand= Amortisazions=Gesäzen. 45 in welchen denenselben erlaubet ist, an allen Orten, in welchen die offentliche Religions=Uebung gestattet worden, dergleichen Gebäude anzulegen. „ lung restituiret bekommen, haben sie Macht ihren Gottesdienst, wie derselbe in denen Reformirten und Lutherischen Kirchen unter Evangelischen Herren geübt und getrieben wird, in allen Stucken ungehindert und ungeirret zu üben, und zu treiben; — sie haben auch „ Macht Kirchen, Kirchhäuser, Kapellen, Pfarr=Schul=Küsterhäu4 ser, Thürne, und Glocken, und was sonst mehr zum Gottes=Dienst „ nötig, auf ihre Kosten zu bauen, und zu unterhalten; — dabei sie „ des Herrn Pfalz=Grafen Fürstliche Durchl. jedesmal, und wider „ männiglich in gnädigsten und mächtigen Schuz halten wollen. Zugabe zweyer Münz=Edikten, von denen Jaren 1494. und 1620. §. 56. Da die Geistliche Stiftungen gelegentlich deren wegen ihren Güteren teils befangenen, teils befarenden Rechts=Händelen denen Titelen sonder Zweifel nachsehen werden, mit welchen solche erworben worden, und dan zu Ende des 15ten bis zu Anfang des 17ten Jarhundert solche gold= und silberne Münzsorten kurstret haben, von welchen nicht einstens die Namen heutiges Tags bekant sind;— so dörfte die Mitteilung zweyer dahin gehörenden Edikten nicht unangenehm seyn. — Das eine ist vom Jar 1494. folgenden Inhalts: Ordenonge der Gulden und Silveren Montzen. Wir Wilhelm (a) van Gotz Gnaden Hertzouch zo Guylge, zu dem Berge, Grave zo Rauenßberge Heer zo Heinßberge ind zo LewenHerzog Wilberge 2c. doin kunt So as Wir mit sampt dem Erwirdigen Hogeboren Fürsten unserem besunderen lieuen Ohemen Heeren Herman (b) Erzbi= helm hat mit dem Kurfürſten schoff zo Colne, Churfürsten Hertzouch zo Westphalen ind zo Engerē ꝛc zu Kölln und der vnd den Ersamen vnseren besunderen lieuen Freunden Burgermeisteren R. Stadt Köln ind. eine Münzordnung errichtet. (a) Dieser ist gewesen vom nemlichem Namen der VII. Herzog zu Gülich und der IV. Herzog von Berg; Derselbe hat die Regierung beider Landen angetretten nach Tod seines Herrn Vatter Gerhard den 19ten August 1475. und ist verstorben im Hauß des Scholaster hiesigen Kollegial Stifts 1511. den 6ten September. Teschenmacher in annal. pag. 452.-455. — Brosii in annal. tom. 2. pag. 65.-79. (b) Aus dem Hauß deren Herren Landgrafen zu Hessen; — Hochderselbe ist als Erzbischof und Kurfürst zu Köln erwälet worden im J. 1480. und ist verstorben 1519. Mersæus de Electorum & Archi Episcop. Colon. origine & successione pag. 143. 144 46 Gülich= und Bergisches Münz Edikt inde Raide der Stat Colnne vnß hybeuoir dem almechtigen Goede zo Eern ind vnss vnseren Landen Vnderdanen ind Ingesessen zo guede eyner uffrichtiger gemeyner Syluere Montzen in vnsern Stift ind Fürstendomen ind der Stat Colne vereinicht ind verdragen gehadt hain Inhalt der Verschriuongen ind Verkündigungen wie beuoir in vnser beyder Fürstendomen, ouch der Stat Colne geschien yst, (a) jnd derseluer Verweil aber solch kondigongen etlicher Ursache haluen bysher niet vollkommentlichen nagenicht zu Stand gekommen, gangen iſt, ſo hauen Wir beyde Fürſten mit ſampt der Stat van Colne den Handel betracht ind ermessen, woe die Dyngen lenger verzoegen so haben vorgenante Kur=Für, jnd niet nakomen wurde, sulchs unser beyder Fürstendomen Vnderdanen sten und Stadt ouch den Ingesessen Burgeren zo Colne vnuerwintlichen Schaden gebiesich näher ver= ren wulden dair vmb dat alles hyrna geschreuen foulcht beyde Golden einbaret, vnde sylueren Muntze belangen stede veste jnd vnnerbrochlichen van vnund den Wert fern Vnderthanen vnd Verwandten gehalten werde by der penen herna deren damali=foulcht. gen Münzen bestimmet. Die gulden Montze. Item zum irsten sal al gemontz Golt gegeuen ind genommen werden in maissen hibeneden vnderscheidencklich ind Stuckewise angetzeich iſt, nemlichen Item onsers allergnedigsten Herrn der Romischen koninglichen Majestät groisse Real vi. Goultgulden. Item siner köninglicher Majestät Nobelen = iij. Goultgulden. Item Henricus Nobel . ii. Goultgulden xvi. alb. nuJtem Rosen Nobel iij. Goultgulden Item Philippus Nobel iij. Goultgulden. Item Burgondische Rieder j. Goultgulden viij. Albus nuwe. Jtem Engel Nobel ij. Goultgulden. Item Saluten Item Ungersche Gulden Item Venedisch Ducait Item Janueser Ducait . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . we. Item. Melaniſch Ducait Item Portugaloiſch Ducait Item Schuytgen = = j. Goultgulden vi. Albus nuwe. Item Leuwen = j. Goultgulden xij. Albus nuwe. Item Franckrichsch Kroen j. Goultgulden vi. Albus nuwe. Item Kroenen mit der Sonnen j. Goultgulden vi. Albus nuwe. Item Wilhelmus Schilde j. Goultgulden vi. Haller nuwe. Item Andreis Gulden = j. Goultgulden vi. Haller nuwe. Item Johannes Schilt j. Goultgulden. Item Philippus Schilt xviij. Albus nuwe. Item Egmonz Gulden xiij. Albus nuwe. Jtem (a) Das Edikt ist vom 8ten Oktober 1493. nach solchem haben die nemliche Herren Kur=Fürsten und Stadt Köln sich vereinbaret, daß die alte Albus und übrige Silber Münzen nach Remigii Tag ganz ausser Kurs gesezet seyn und daß die neue eingefüret werden sollen; — Dieses ist aber nicht geschehen. vom Jar 1494. 47 Item Gelrische Rieder xx. Albus nuwe. Item Peters Gulden xx. Albus uuwe. Item Postulatz Burbonsch Gulden xiij. Albus nuwe. Item Postulatus Martinus Gulden xv. Albus nuwe. Item Ropertus Postulatus Gulden xiiij. Albus nuwe. Item Heribertus Postulatus Gulden - xiiij. Albus nuwe. Item Utriſche Gulden mit dem Biſchof • xxj. Albus nuwe. Item Utrische Danidz Gulden xviiij. Albus nuwe. Item Horniusche Postulatus Gulden - xj. Albus nuwe. Item diese nabeschreuen Rynisch Goultgulden sal man für Werschaft geben vnd nemen vnd geyn ander nemlich Item Königsgulden mit den Aren. Item der Churfürsten Gulden Collen, Menze, Trier, Pfaltz, Sachssen, Brandenberg, Hertzouch Sigmontz van Osterrich ind Gulicher Bergische Gulden. Jtem der Stede Gulden Collen, Nurembergk, Frankfurt, Norlingin, Basell, Bobenberg, alde Lüneburger vnd Hamborcher. Item sal nymantz gemontzt Goult, dat besneden ader gewessert ist, für Wehrschaft zu nemen schuldig syn. Die Sylberen Monntze. Item sal etlich alt silueren Gelt gegeuen ind genommen werden zuschen dit ind den heiligen Pfingstage neistkomen ind niet langer fur dat Wert, als dat hierbeneden underscheidentlich, ind Stückeswieße angezeigt ist, ind damit mag man die nuwe Montzen in mitler Ziet verglichen nemlichen Item dobbel Furiseren und Thorneschen=xxiij. nuwer Haller macht der alder Haller xxviiiij. Item alde Blancken, de unse lieue Oehme Erzbischof Herman Vurß hait montzen laessen och Trersche ind Ropertus Blancken yd' xx. nuwe Haller, ald. xxx. Item Blancken, de unse lieue Oheme van Coelne vurß. zo Duytz hait montzen laessen xvj. nuwer Haller. machet der alder = xxiiij. Item halb Furyseren = xj. nuwer Haller. macht der alden xvij. Item alde Boensche Alb. Cronen Alb. alde Nuysser Alb. x. nuwer Haller macht der alden xv. Item der Churfürsten Reder Alb. j. nuwer Haller macht der alden xvij. Item der Churfürsten Albus mit der Stadt geschlagen xj. nuwer Haller doch mit xvj. alden Hellern zu vergleichen. Item Karolus Stüver xiij. nuwer Haller macht der alden xviiiij. Item Karolus Groetgen 2. Stuck rj. nuwer Haller macht der alden xvij. Item Metzer Blancken, xiiij. nuwer Haller macht der alden xxxvj. Item Colnische Stoesser xxx. nuwer Haller macht der alden xlv. M 2 Item Strafen deren Ubertretter. Nach dem Kristtage ſollen alle Verkäufe mit neuem Geld geschehen gleichwol wird das alte bis Pfingſten gedul⸗ 48 Gülich= und Bergisches Münz Edikt Item dobbel Buschen = = = = rj. nüwer Haller doch mit xvj. alden Helleren zu verglichen. Item simpel Buschen vj. nuwer Haller mit viij d'alzu verglichen. Item ij. Trierische Schilling vorviij nuwer Haller doch mit xj. der alden zu verglichen. Item Deuenter Albus x. nuwer Haller macht der alden xv. Item Boensche, Clefsche, Nuysser Albus viij. nuwer Haller macht der alden xij. Item sullen unser beyder Fürsten und der Stede Collen vnd Nuysse Heller vnd kein ander genomen werden. Item sal ein bescheiden Gulden vor iiij. Mark der nuwer silbern Montz vnd nicht anders gegeben vnd genomen werden, ußgeschiden in dem Wessel, damit sal es gehalden werden, as den Wesseleren daruff Ordenong gegeuen ist; — doch mag man die iiij Mark mit xxxvi Wißpennig der alden zugelaißner Montzen vurß. zuwischen dit vnd Pfingsten neyst verglichenn. Item off jemants in nemen oder ußgeuen des silbern Gelts beneden einen Bescheiden Gulden brüchig funden wurde, den wellen wir mit zwen bescheiden Gulden straifen laissen; off auch yemants in geuen ader nemen des Gouldes ader des silueren Geldes bouen enien bescheiden Gulden wenig ader viel bruchig funden wurde, den willen wir straiffen laissen mit dubbeler Summe, darinne er gebruchet hette; — off ouch yemanz zom andern male in geben ader nemen des Gouldes, ader Silbern Geldes bruchig funden würde, den wollen wir mit der Pene als obgeschriuen und darzu nach onserm Gefallen straifen laissen. Item sal ein ydermanne nach dem heiligen Cristage vurß. und vortan der eyncherleye Kaufmannschaft mit nasser oder druger Ware Fruchten oder anders trieben gelden off verkouffen wirdet, sin Koufslege mit der nuwer Montzen machen, doch dieseluen nuwe Montze mit der alden vurß. Montzen bis uff den neistkomen heiligen Pfingstag vurß. macht hauen zu verglichen, ouch sollen alle Arbeitslude, Dinstboden, Wirde und alle Hantwerkslude sich achter Cristage vurß. vortan na der nuwer Montzen halden, oder mit Verglichonge der alden Montzen biß vff vurß Pfingstag. . . . NB. Die lezte Worte selen wie auch das Jar und Tag. Aussen stehet aber folgendes von einer alten Kanzlei Hand geschrieben Leste Verkondunge der Montze 1494. §. 57. Um die nemliche Zeit ist erschienen Valvatio ind Ordinonge myns genedigen lieuen Heren Hertzogen tzo Guylge, zo dem Berge rc. oeuer de Gulden ind Sylueren Montze as herna beschreuen folgt. In dem irsten Die vom Jar 1494. Die Gulden Muntze. (a) Zom irsten einen bescheiden oeuerlenschen Rynschen Gulden vur xxxix. Albus. Eynen groissen Reaill Her Maximilian vur vi. bescheiden Goltgulden. Eynen Rosen Nobell vur xviiiij. Mark. Eynen Henricus Nobel xviij. Mark. Eynen Saluyt viij. Mark ix. ß. Eynen Hungerschen Gulden Eynen Venedischen Ducaten Eynen Florentyner Ducaten viij. Mark ir. ß. Eynen Janueſer Ducaten Eynen Meylaenschen Ducaten Eynen Portegaløser Ducaten Eynen Burgondeschen Ryder ix. Mark. Eynen Engel xiij. Mark Eyn Schuytgen viij. Mark iij. ß. Eyn Lewe x. Mark. Eyne Fransche Krone viij. Mark. Eyne Krone mit der Sonnen viij. Mark. iij. ß. Eynen Wilhelmuß Schilt vj. Mark viij. ß. Eyn Andreis Gulden vj. Mark viij. ß. Eynen Johannes Schilt vj. Mark vj. ß. Eynen Philippus Schilt iiij. Mark j. ß. iij. Haller. Eynen Gellerschen Ryder v. Mark iij. ß. Eynen Peter v. Mark iij. ß. Eynen Uttrygschen Guld v. Mark jr. ß. Hertzouch Philippus van Burgond Gulb. Mark ir. ß. Eynen Egmonz Guld Mark iiij. ß. Eynen Postulatus Martinus Guld iij. Mark. Eynen Ropertus Postulatus Guld iij. Mark ix. ß. Eynen Heribertus Postulatus Guld Mark ix. ß. Eynen Lambertus Postulatus Guld iij. Mark vj. ß. Eynen Hornischen Postulatus Guld iij. Mark. Dye Sylueren Muntz Zo dem yrsten eynen Kolschen Tornischvij. ß. Eynen Kolschen Stoesser. viiij. ß. Eyn dubbel Buryſer vij. ß. Eyn Duytscher Blanck xxviij. Haller. iiij. Albus. Eyn Engels Stoesser iiij. Albus. Eyn Roemschen Karlijn Eynen Franckford' Thornisch vij. ß. Eynen (a) Um den damaligen Wert deren Gold= und silbernen Mönzen nach dem jezigen zu ermessen, hat hiesiger Münz=Waradein folgende Auskunft gegeben: 1) Im Jar 1494. ist die Mark Silber zu 8. Gulden ausgebracht worden, diese bringet anjezo nach dem 24. Gulden Fuß 24. Gulden aus. 2) Ein bescheidener Goltgulden hat in besagtem Jar 38. Alb. gegolten. 3) Eine Mark 6. Alb. und deren 20. haben einen Rosen Nobel ausgemacht. 4) Ein Schilling 6. Hlr. 5.) Ein Albus 12. Hlr. 6) Da in besagtem Jar 1494. ein alter Heller ½ höher als der neue Heller cursiret hat, so haben 3. alte Heller 4. neue Heller betragen. Teichman. 49 50 Valvation deren Gold und Silbernen Münzen Eynen Mezer Blanck iij. Albus iiij. Heller. Eyn Albus, den de Fürsten mit der Stadt Coelen geslagen hant iij. ß. Eyn Guylger dubbel Buysche xviij. Haller. Eyn sympel Guylger Buysche Haller. Item Nuysser Braspennynck iij. ß. Item Cleyffsche Braspennynck iij. ß. Item alde Kolsche Kronde Bunschen Nuysser ind Deuentersche Albus geldenxvij. Haller. Item de leste geschlagen Bunschen, Cleyffschen ind Nuysser Albus fall man nemen vur xiij. Haller. Item eyn eynletsiger alde Karolus Stuuer xxij. Haller. Item eyn Recht halff Karolus Stuuer xj. Haller. Item ein halff Stuuer mit der Lilien, de men nomet eynen Groten ix. Haller. Item eyn Triersch Schillinck vj. Haller. Item eyn Cruytzer viij. Haller. §. 58. Auch ist in der Reichs=Stadt Köln folgende Ordnung verkündet worden, welche zwarn mit vorstehender ubereinkommet, aber etwa umständlicher ist, und diesertwegen eingeschaltet wird. Valvatio oder Ordnung unser Heeren vam Raide ouer dye Gulden und Syluern Muntze als hernae geschreuen ys ind am irsten Die Gulden Muntz. Item eynen bescheyden ouerlenschen Rynschen Guld' in zo nemen ind uys zogeven vur xxxix. Albus Coels paymenz yetzont gemeinlich louffende Jtem einen großen Reaell Heeren Maximilianus vj. Bescheiden, overlenschen Rinschen Gulden an Goulde odir eynen yederen derseluer Gulden mit xxxix. Albus zo verglichen. Item eynen Rosen=Nobel iij. Bescheiden, vuerlensche rinschen Gulden an Gould mit xviiiij. Marck zo verglichen. Item eynen Henricus Nobell ij. Bescheyden Gulden an Goulde jnd rrois. Albus machende xviij. Marck. Item eynen Salute Bescheyden Gulden an Goulde ind xiiij. Albus macht viij. Marck ix. ß. Jtem eynen Hungerschen Gulden Item eynen Fenedyſchen Ducaten Item eynen Florentiner Ducaten j. Guld' an Gould ind xiiij. Item eynen Janueser Ducaten Albus macht viij. Marck Item eynen Meilaenschen Ducaten ir. ß. Item eynen Portegaloeser Ducaten Item vom Jar 1494. Item eynen Burgundeschen Ryder j. Bescheyden Gulden an Gold ind rv. Albus macht ir. Marck. Item eynen Engell ij. Bescheyden Gulden an Goulde macht xiij. Marck Item eyn Schutgyn j. Bescheyden Gulden an Goulde ind xj. Albus macht viij. Marck iij ß. Item eyn Lewe j. Beſcheyden Gulden an Goulde ind xxj. Albus macht x. Marck. Item eyn Franckrysche Krone j. Bescheyden Gulden an Goulde ix. Albus macht viij. Marck. Item eyne Krone myt der Sonne j. Bescheyden Gulden an Goulde ind xj. Albus macht viij. Marck iij. ß. Item eynen Wilhelmus Schilt dat Stuck j. Bescheyden Gould=Gulden in xij. Heller macht vj. Marck viij. ß. Item eynen Andreyes Gulden j. Bescheyden Gulden an GoulItem eynen Johannes Schilt de macht vj. Marck vj. Schilling. Item eynen Philippus Schylt xxix. Albus iij. Heller macht iiij. Marck ix. Schilling iij. Heller. Item eyn Gellersche Ryder xxxij. Albus macht v. Marck und iij. Schilling. Item eyn Peterxxxij. Albus macht v. Marck und iij. Schilling. Item eyn Utrychtz Gulden xxxiiiij. Albus macht v. Marck ix Schilling. Item eyn Hertzoch Philippus van Burgundien Gulden xxxiiiij. Albus macht v. Marck ix. Schilling. Item eyn Egmondtz Gulden xx. Albus iij. Heller macht iij. Marck. iiiiij. Schilling. Item eyn Postulatus Martinus-Gulden xxiiij. Albus macht iiij. Marck Item eyn Ropertus Postulatus Gulden iij. Marck ix. Schilling. Item eyn Heribertus Postulatus Gulden iij. Marck ix. Schilling. Item eyn Lambertus Postulatus Gulden iij. Marck vj. Schilling. Item eynen huruschen Postulatus Gulden iij. Marck. Die Silueren Muntz. Item eynen Coelschen Thoirnoiß vij. Schylling. Item eyn dubbel Vuyreisen vur vij. Schylling. Item eyn Duytzer Blanck xxviij. Heller. Item eyn Coelß Stoesser viiij. Schylling. Jtem eyn Engels Stoesser iiij. Albus. Jtem eyn Roemsch Karlin ſiij. Albus. Jtem eyn Franckforder Joyrnois vy. Schylling Item eyn Mezer Blanck iij. Albus iiij. Heller. Item eyn Albus, den dye Fürsten myt der Stat Coelne geslagen haint iij. ß. N2 Jtem 52 Valvation der Gold und Silbernen Münzen vom J. 1494. Item Guylcher dubbel Buysschenxviij. Heller. Item simpel Guilger Buisschen ix. Haller. Item Nuysser Braspenninckiij. Schilling Item Clefsche Braspenninck iij. Schilling. Item alde Coelsche Kronen, Bunschen, Nuysser ind Deventersche Albus xvij. Heller. Item die lest geschlaghen Buuschen Cleefſchen und Nuyſſer Albus xiij. Heller. Item eynletzige alde Karolus Stuver xxij. Heller. Item eyn recht halff Carolus Stüuer xj. Heller. Item eyn halff Stuuer mit den Lylien ir. Heller. dye men nennet einen Groten Item eyn Triersch Schyllynck vj. Heller. Item eyn Cruitzer viij. Heller. Item fall men anders gheyne Moerchen ader Heller furbas vntfangen oder vyssgeuen, dan dye hiebefuir von den Heeren Curfursten die geweist, ader ouch noch synt, geslagen worden synt, vnd vortan der Stat Coelne, Bunsche, Nuysser und Berchsche Haller, dan by Straf deren wen die Paymentz Heren, den vnse Heeren van Raide dan affUebertretter. sunderlich Beueell gedayn hait, enycher andere Haller funden, dye sullen sy nemen tzo snyden vnd daixtzo van yederem Haller seest Von unterhältiWispennynge zo Boyssen heysschen, vnd dae ynne nyemantz schogen Geld Sornen oder ouersien by yren eyden; — fort gebieden vnse Heren van ten. Raide allen ind yecklichen yeren Burgeren, Burgerschen ind Ingesessen ind sust yedren ynt gemeine, dat nyemantz Eynichen bescheiden ouerlenschen Rinschen Gulden ader ouch der andre Stucker Goultz vurschreuen eyniche uyssen geuen odir vntfanghe vur eyniche Werde die zo Cleyne odyr so seer besneden weren dat men yr Umbschrift niet eygentlich gelesen kunte, wat vnse Heren van Raide yren Paimentz Heren ernstliche beuolen haint wan ader an wen sy sulcher cleiner lychter besnedenre Guld' gewair wurden, wie aff wa sy sulchs mit fugen an quemen dat Sy die als Verburt guet zo Beholff vnser Heren van Raide antasten nae sych nemen, Reinische Gulvnd zo snyden sullen. den werden zum Teil erlaubet= Ind dair umb wellet vnse Heren van Raide, dat men gein ouerlensche Rinsche Guld' vyßgeuen od' jnnemen fall binnen yrre Stede dan der Churfürsten, Fürsten jnd andere Steide hernae geschreuen Gulden myt Namen Vnser Heren d' Sees Churfursten Mentzer, Coelschen, Trierschen PfaltzGreefschen, Sassenschen jnd Brandenburschen, Hertzogen Sigisandere werden mundus, des Hertzogen van Guylche, jnd den Berghe, der Steide bei ConfiskaCoelne Noerinberg, Franckfort, Noerlingen, Basel, Hamborch tions Straf verind Lunenborch, des gelichen willet unse Heren vam Raide dat so botten. wer eynich Stuck silueren Geltz dan aff vurgemelt, wirt hoger adir anders vyssgeeue, oder vntfienge dan vur die Werden wie purgeroirt steyt, d' sall sulchen siluer Gelt verburt hauen jnd sal dartzo zo boissen geuen van yederen Stuck sees Albus. Item off sache were sich yemantz weygerde sulchen verboden Gulden jnd silueren Gelt, wye vurgeröirt steyt, den Paymentz Heren zer Strafe voulgen zo laissen odir ouch dye Boisse dan aff zo geuen jnd sych dar vntghayn myt Worden off Wercken wreuelich lechte, den sullet die Paymentz Heren Macht hauen zo penden myt den Geweldrichteren odir yren Boden. Gülich= und Bergisches Münz Edikt vom J. 1620. 53 §. 59. Das andere Edikt ist vom J. 1620. (a) mithin in jenen Zeiten erlassen, da nach erloschenem Alt-Herzoglichen Mann-Stamme die Erbfolge in die Herzogtumere Gülich, Kleve und Berg unter denen Durchlauchtigsten Häuseren Kur=Brandenburg, und Pfalz=Neuburg streitig gewesen (§. 23. 24.) und dessen haben sich Beide Kur= und Fürsten in folgendem vereinbaret: Von Gottes Gnaden Wir Georg Wilhelm Marck Grave zu Brandenburg, des H. R. R. Erz Cammerer und Churfürst, in Preussen, zu Gülich, Cleue, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben, und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen, Jägerndorff Hertzog, Burggraue zu Nürenberg, Fürst zu Rügen, Grave zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Rauenstein 2c. Vnd von Deroselben Gnaden: Wir Wolfgang Wilhelm Pfalz Graue bei Rhein in Baiern, zu Gülich, Cleue und Berg Herzog, Graue zu Veldenz, Sponheim, der Marck, Rauensberg, und Moͤrs, Herr zu Rauenstein ꝛc. Thuen hiemit kund und fügen allen und jeden Unseren Amt-Leuten, Vögten, Schulteissen, Richteren, Dingeren, Renth-Meisteren, Kelneren, Geltheberen, Bürger-Meisteren, Zöllneren, Bürgeren, Botten, und sonst allen Unseren Untertanen Angehörigen, und Eingesessenen, nachfolgender Aemter beider Unser Fürstentumer Gülich und Berg, als nemlich der Grafschaft Newenar, Sinzig, Remagen, Breisach, Münstereifel, Euskirchen, Vernich, Tomberg, Ridecken, Zülpich, Heimbach, Monjoye, Deuren, Nöruenich, Hamboch, Berchem, Caster, Gülich, Aldenhouen, Boßlar, Linnich, Eschweiler, Wilhelmstein, Schönforst, Wehrmeisterei, Elverfeld, Solingen, Burg, Bornfeld, Hückeswagen, Beyenburg, Monheim, Misenloe, Porz, Steinbach, Wipperfürt, Newenberg, Windeck, Blankenberg, Sieberg, Lewenberg, Lulstorf und Mülheim, wie gleichfals Dero Aemter und Städte Unserer Grafschaft Marck, da die Münz nach Gülden und Albus schwerer Kölnischer Wehrung pflegt ausgeben zu werden, auch ins gemein allen und jeden, so sich künftiglich derselben mit Reisen und Handtierungen gebrauchen werden, zu wissen: Nachdeme nun eine Zeit lang der Verlauf im Münzweesen, mit unermeßlichem gemeinem Schaden und Verlust der hohen Herrschaften und Obrigkeiten, so wol auch der Kauf- und Handels-Leut, und gemeiner Bürger und Untertanen, überall dermassen, leider, zugenommen, daß die unumgängliche höchste Noth erfodert, hierin etwas Maß und Ordnung, so viel der Zeit Gelegenheit anjetzo erleidrn kan, zu geben und anzustellen, in massen dan auf etlichen im Niderrheinisch-Westphälischen Kreiß nächstgehaltenen Münz Probation-Tagen wol meinentlich vorgeschlagen worden. daß (a) In jenem Jar sind bereits die leidige Kipper und Wipper=Zeiten befangen gewesen, von welcher Joh. David Köler in der Reichs Historie auf der 547. Seite bemerket: daß solche Teutschland bei nahe so viel Elend zugefüget haben, als die damalige Kriege, indeme durch häufiges Prägen unterhältiger Scheid-Münzen der Wert eines guten Reichstalers auf 10. Rthlr. und öfters noch höher gesteigeret worden, woher nicht nur ungemeine Verwirrung im Münzweesen entstanden, sondern auch Handel und Wandel dergestalt gestöret worden, daß es an denen notwendigsten Dingen ermangelet hatte, daher allerhand Auflauf unter dem gemeinen Volk entstanden seye. Gülich= und Bergisches Münz Edikt 54 daß zwischen dem Erzstift Cöllen, den benachbarten Gülischen, Bergischen, auch Cleuischen und Märkischen Fürstentumen, Grafschaften, und Landen und der Stadt Cöllen eine tregliche Vergleichung des gemeinen Valors und Werts, so viel immer möglich, möchte bedacht und angeordnet werden. — Darauf auch allerseits Deputirte beisammen kommen, und sich endlich einer Provisional Ordnung, jedoch one Vorgriff und Präjudiz der höchsten Obrigkeit, auch anderer des H. Reichs Churfürsten und Ständen, um so viel verglichen, daß man in der gänzlichen Hofnung und Zuversicht stehet, im Fall die Herrschaften darüber ernstlich halten, und die Untertanen ihrer Schuldigkeit nach gehorsamlich folgen, und sich hierunter niemand durch einigen ungerechten vorteilhaftigen strafbaren Gesuch und Nuzen dagegen vergreifen würde, daß es dem gemeinen Wolstand zum besten kommen, und die Gewerb und Handlungen merklichen Vorschub und Beförderung daraus empfinden sollen; Daß Wir demnach, demselben Vergleich zufolg, hiemit verordnet, auch ernstlich gebotten, und befolen haben wollen, daß alle und jede obgemelte Unsere Untertanen, Angehörigen und Eingesessenen, welches Stands, Würden, oder Wesens dieselbe seyen, wie auch die Auswendigen, so in berürten Unseren Aemteren und darin gelegenen Städten Gewerb, Kaufmannschaft, und Handthierung treiben, sich im Empfang und Ausgeben der Münz nachfolgender Gestalt, und anders nit, verhalten, oder im widrigen Fall, der dabei gesezte Straf, one übersehen gewärtig seyn sollen. Güldene Münzsorten. Guter Goltgülden auf des H. Reichs Fuß iij. Gülden. und Gehalt gemüntzt xij. Gülden. Alter Rosenobel xj. Gülden xviij. Albus. Neuer Rosenobel x. Gülden xvj. Albus. Alte Schiff= und Henricus Nobel ix. Gülden xij. Albus. Neue Schiff= und Flämische Nobel x. Gülden xvj. Albus. Dubbele Ducat v. Gülden viij. Albus. Einfache Ducat vij. Gülden iiij. Albus. Dubbele Gülden Albertiner Englische Jacobiner und Niderländische Ridex xiiij. Gülden viij. Albus. x. Gülden xvj. Albus. Alte dubbele Milröß Neue vierfache Portugalische Crusat xvij. Gülden. iij. Gülden xrj. Albus. Alte kleine Crusat mit dem + und: iiij. Gülden xxj. Albus. Sonnen= und Frantze Cronen iiij. Gülden xxi. Albus. Hispanische Pistolet und Burgund. Cronen iiij. Gülden xiiij. Albus. Italienische Pistolet viij. Gülden. * * Alter Engellot vj. Gülden. Alter gülden Lev iiij. Gülden xv. Albus. Neue Geldrische und Frisische Ryder iij. Gülden xij. Albus. Lüttigiſcher Goltgülden Kayser oder Carolus und Clemer Gülden ij. Gülden xij. Albus. Silbere Münzsorten. (a) iij. Gülden (b) vj. Albus. Alter valuirter Reichstaler Neuer Brabänd. oder Burgund. Taler - iij. Gülden iiij. Albus. Halbe (a) In jenen Zeiten ist nach Berechnung hiesigen Münz Waradein Hrn. Teichman die Mark Silber auf 9. Taler ausgemünzet gewesen, der Taler ist aber mit 24 Florin, mithin ist die Mark Silbers zu 21. Florin ausgebracht worden; (b) Nach dieser Berechnung hat 1. Gülden 24. Albus und 1. Albus 12. Heller betragen. vom Jar 1620. Halbe und Orter nach Aduenant die achte Teil derselben, oder Brabendische Schilling ix. Albus vj. Heller. Halbe Schillingen iiij. Albus ix. Heller. Neuer Brabendischer silberen Ducaton iij. Gülden xxiij. Albus. Alte gewichtige Königstaler iij. Gülden xij. Albus. Fünf unbeschnittene Königsörter, oder ganze Englische Schillinge und halbe Francken, dem Königstaler gleich, halbe alte und newe Kopfstück, Realen, und halbe Englische Schillinge, jeder Stück viij. Albus. Halbe Realen, Blafferten und Stötersiiij. Albus. Hispanische Matten, so gewichtig. iij. Gülden. Silbere Kaisers=Guͤlden, alter Berg. Thaler ij. Gülden r. Albus. Alter Seeländischer Thaler j. Gülden xviij. Alb. Lüttigischer Thaler j. Gülden xij. Albus. Neue Metzer Blancken iij. Albus vj. Heller. Rader Albus ij. Albus viij. Heller. Raderschilling Albus iiij. Heller. Vetmenger und Schillings=Pfenning viij. Heller. Rader=Pfenningen und Lupschen ij. Heller. Damit sich aber niemand zu beklagen, sonder viel mehr Zeit und Gelegenheit habe, sich seines Schadens zu erwehren, solle dieß Unser Edikt erstlich am nechstkünftigen ersten Tag Monats Novembris seinen würklichen Effect erreichen, und darnach beständig und unverbrüchlich underhalten werden, und was sonsten für andere Sorten, es seye in Golt oder Silber allbereit vorhanden, oder künftiglich geprägt, und vorbracht werden mögten, welche in diesem Unserm Edikt nicht begriffen, die sollen überall verrufen, verbannet, und für einige Wehrschaft anzunehmen, auszugeben, und einzufüren, hiemit gänzlich interdiciret, und verbotten seyn;Dabei gleichwol versehen und vorbehalten, daß diejenige, welche vor diesem miteinander contrahiret, oder in Kaufen und Verkaufen gehandelet haben, die Bezalung, wie tempore Contractûs die Münz gegolten, jedoch in unverbottenen Sorten, einander leisten, hinfüro aber in keinem andern Valor, dan diß Unser Edikt mitbringet, contrahiret und gehandelet werden soll; Wollen auch demnächst gegen diejenige, welche diesem Unsern Edikt mit Steigerung annehmen, oder ausgeben, ein= oder abwechselen, ein= oder ausfürender Münz oder sonsten in einige andere Weiß freventlich entgegen zu handlen sich unterstehen würden, nit allein mit Anhaltung und Confiscation der Gelder, sondern auch in andere Weege gegen die schuldige an Leib, Ehr und Gut, nach Gelegenheit der Sachen, Inhalts der Reichsordnung und beschriebener Rechten zu verfaren nicht unterlassen; — Neben dem gebieten Wir ernstlich, daß ein jeder, welcher siehet, weiß, oder höret, daß diesem Unsern Edikt durch andere in einigerlei Weiß oder Weege heimlich oder offentlich zuwider gethan wird, dasselb Uns, oder Unsern Officieren unverlängt, und von Stund an, bei eines jeden Untertanen Pflichten, Ehr, Treue, und Glauben, auch Vermeidung obgemelter Strafe andeuten und zu wissen machen; dahingegen dem Anbringern mit Verschweigung seines Namens von den konfiscirten Pfenningen, oder sonsten einkommenden Geldbussen und Strafen ein vierter Theil, den Officieren im Land, Aemteren, und Städten, so dergleichen entweder entdecken, oder auch selbige Strafen fleißig beitreiben und ausfodern würden, gleichfals ein vierter Teil gebüren und gefolget, die übrige Halbschied aber Uns eingebracht, und berechnet werden solle; — Der aber, oder diejenige, welche solches wissen, und nicht anzeigen, oder auch ein Zeitlang verschweiO2 gen, 55 56 Zusaz zum Gülich und Bergisches Münz Edikt gen, wollen Wir den Rechtschuldigen gleich halten und strafen lassen. Befelen auch allen Unseren Befelchhaberen und Dieneren obgemelt, fleißige Acht und Aufsicht zu haben, daß diesem also gehorsamlich gelebt, und nachgesezet, und niemanden, er seye gleich, wer er wolle, ichtwas dagegen vorzunehmen, verhenget oder verstattet werde, da aber daran einiger Mangel, oder Unfleiß gespuret würde, solle der, oder dieselbe mit gleichmäßiger Straf, wie die Verbrecher selbsten, unnachläßig zu belegen seyn, darnach sich ein jeder zu Verhütung seines eigenen Schadens zu richten, in Urkund hierfür gedruckten Secret Siegels; Geben den ersten September 1620. §. 60. Diesem Edikt ist beigefüget gewesen Verzeichnuß deren goldenen und silbernen Münzen, welchen der Umlauf bis den ersten Jenner 1521. belassen — sodann jener=welche so gleich außer Kours gesezet worden Dessen Inhalt ist folgender: Demnach auch in diesen Unsern Fürstenthum vnd Landen bißweilen mehr andere Müntzsorten eingeschleifft, welche in den benachbarten Landen zum Theil fast leuffig und gangbar, gleichwol aber in sich also beschaffen seind, daß man sich derselben, da man sonsten weitern Verlauff verhüten wolle, gäntzlich wird müssen abthun vnd enteusseren; Als ist darab ein sonderbare Specification verfasset, vnd in nachgesezten Abriß bracht, wie dieselbe Species in hierunden verzeichnetem Werth noch uff ein Zeit lang, benentlich vom ersten Novembris nechstkünftig bis an den ersten Jannuary anno 1621. und länger nicht angenommen und begeben werden mögen, mit dem Anhang, daß nach Verlauf solcher Zeit ein jeder sich des Einfürens, Annehmens und Ausgebens solcher verbottener Münzsorten unter obgemelter Unserm Edikt einverleibter Straff gäntzlich und zumal enthalten und bemäßigen, da aber noch jemand deren hätte, und ausser Lands innerhalb obbestimter Zeit nicht würde ledig werden können, demselben freistehen solle, selbige Stuck auf die Münz oder Vnsern Dienern jedes Orts in dem Wert, wie Wir denselben immittels anbefehlen werden, gegen ihre Schuldigkeit oder sonsten die baare Bezalung, um solche wiederum in auffrechte Müntz vermuntzen zu lassen; einzuliefferen. Folgen nun jezt angeregte Species mit ihrem Gepräg, welche nach Verlauf dieses Jars vor keine Werschaft mehr, immittels aber vom 1ten November negst anzufangen höher nicht, als wie bei jedem Stuck verzeichnet, angenommen und ausgegeben werden sollen. Luttigsche Pistolet auf der einen Seite mit der Umschrift Ferdinandus D. G. Episcopus Leod. — auf der andern Supremus Dux Bulloniensis 1613. v. Gülden iiij. Albus. Esdanische Pistolet auf der einen Seite mit der Umschrift: Henr. de la Tour D. Bullionii 1614. auf der andern Seite: Sup. Princeps Sedani & Raucurtii v. Gülden iiij. Albus. Bullionische Pistolet auf der einen Seite mit der Umschrift: Henricus D. Ia Tour Dux Bullonii, auf der andern: Sup. Princeps Sedani & Raucurtii, v. Gülden iiij. Albus Lottrin vom Jar 1620. Lottringische Goltgülden auf der einen Seite Carolus A. Loth. Eps. Et C. Vir. auf der andern: Florenus aureus. iiij. Gülden Albus. An. 1612. Pomer=Stettiniſche Goltgülden auf der einen Seite mit der Umschrift: Philippus II. Dux Stetti. Pom. auf der iiij. Gülden viiij. Albus. andern: Alles zu seiner Zeit 1614. Esdanische Goltgülden mit den 3. Aepfelen auf der einen Seite mit der Umschrift: Henr. De La Tour. Dux Bulloni, auf der andern: Sup. Priniiij. Gülden xij. Albus. ceps Sedanii. Et Roucur one Jar Nantziger Goltgülden auf der einen Seite mit der Umschrift: Henricus D. G. Loth. Dux Marc. D. C. P. G. auf der andern: Moneta aurea NancFlcV iiij. Gülden xij. Albus. one Jar Neue Metzer Goltgülden auf der einen Seite mit der Umschrift: S. Stephan. prothom. auf der andern: Floiiij. Gülden xij. Albus. renus Civitis Metensis one Jar Großer Bullionischer Thaler auf der einen Seite die Umschrift Henricus De. la. TOVR. Dux Bullonit XLV. auf der andern Seite: Sup. Priniij. Gülden. ceps Sedani. Et Raucyrt. one Jar Bourbonische Thaler auf der einen Seite mit der Umschrift L. Margaretha A. Lotaringia: F. Bourbonius. auf der andern Seite: in omnem terram ij. Gülden iiij. Albus. senus Eorum 1614. Boullionische Esdanische Thaler auf der einen Seite die Umschrift: Henricus De. La. Tour. Dux Bullionæus 1614. auf der andern Seite: Supremus ij. Gülden iiij. Albus. Princeps Sedanensis Niuernische Thaler auf der einen Seite die Umschrift: Carolus Gonzaga Dux Nivern. & Reth. auf der andern Seite: Supremus Princeps. Archenij. Gulden iiij. Albus. sis one Jar Spinola Thaler auf der einen Seite: Augustinus Spinu. Comes Tass. auf der andern: Sub tuum Presidium C. XV. ij. Gulden iiij. Albus. one Jar Ferrarische Thaler auf der einen Seite: Franc. Fil. Ferrar. Fli. Prince. Messera auf der andern: Non Nobis Dne sed Nomi. Tuo da gloriam geij. Gülden iiij. Albus. zeichnet B. 12. one Jar Mantuanische Thaler auf der einen Seite: Vincentius D. G. Dux Mantuae III. auf der andern: Et Montis Ferrati II. ij. Gülden 4. Albus. gezeichnet B. XVI. one Jar Münze 58 Zusaz zum Gülich und Bergis. Münz Edikt vom J. 1620. Münze, auf deren eine Seite die Umschrift: S. Quirinus Episcopus Corr. Pro. auf der andern: Sub umbra alarum tuarum ⸸ Jar ij. Gulden iiij. Albus. Münze, auf einen einer Seite die Umschrift? Ant. Mar. Tit. Com. Dec. Pro Imp. auf der andern: Sacrique Rom. Im. Vicarius Perpetuus one Jar ij. Gülden iiij. Albus. Portugalische Schlieffer, auf der einen Seite die Umschrift Sebastianus I. Rex Portug. Et. Al. †. auf der andern: in hoc signo Vinces one Jar xxij. Albus. Lothringische Schlieffer, auf deren einer Seite die Umschrift: Carol D. G. Card. Loth. Ep. Argent. & Met. auf der andern: Alsas. Langra. xxij. Albus. Folgen die unter des H. Reichs, und anderm fremdem Gepräg nachcontrafaite Ducat und Goltgülden, so dem rechten Fuß, und Gehalt zumal ungemäß, sollen alsbald für keine Wehrschaft angenommen, noch ausgeben werden. 1.) Auf deren einer Seite die Umschrift: Moneta Nova Aurea * auf der andern: Sit. Nomen Dom. Bened. 2.) Auf der einen Seite Moneta Nova Aurea auf der andern: Sanctus 2 Laurentius. 3.) Auf der einen Seite Thomas L. B. ab Ehrenfels. D. J. H. auf der andern: Jesu Note Dei, quaeso memento mei. 4.) Auf der einen Seite: Moneta Nova Aurea, auf der andern: Sit Nomen Domini Benedictum. 5.) Auf der einen Seite: Math. D. G. R. Im. S. Aug. G. B. H. auf der andern: Mon. No. Au. Episco. Cu. 6.) Auf der einen Seite: Henri D. G. Dux Loth. March. D. G. B. C. auf der andern: Moneta Au Rea. Nancei. 7.) Auf der einen Seite: Moneta aur. Com. Declanae. auf der andern: Sanctus Laurentius. 8.) Auf der einen Seite: Sanctus Ludovicus, Auf der andern: Sub umbra alarum tuarum. 60 ∆ ⛪ ⛪ So Otte Gnaden Carl Theodor, PfaltzBraf bei Rhein, des Heil. Röm. Reichs ErtzSchatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Mörß, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein, ꝛc. ꝛc. Nſeren gnaͤdigſten Gruß zuvor: Liebe Getreue; Nachdem Wir in Gefolg gnädigsten Rescripti vom 24. Januarii jüngst wegen Veraͤusserung deren Guter ad Manus mortuas wie auch Aussteurung deren in den Geistlichen Stand trettender Perſonen nebengehendes Edictum in hieſige Unsere Hertzogthumber und Landen erneuert zu erlassen gut gefunden; Als schliessen Wir euch darab einige Exemplaria mit dem gnädigsten Befehl hiebey, daß ihr solche zu Jedermanns Wissenschafft den ersten Sonn- oder FeyrTag nach Erhaltung dieses gewöhnlicher Massen von denen Cantzlen publiciren, demnechst gehörigen Orths affigiren, auff dessen Inhalt ewres Orths fest halten, die in Erfahr bringende Contraventiones ohneingestelt anhero unterthänigst anzeigen, mithin wie diese Publication von euch gehorsambst vollzogen worden, inner 14. Tagen Zeit nach Erhaltung dieses bey Vermeidung einer Brucht von 25. Goldgl. anhero unterthänigst berichten sollet; Versehen Uns dessen also gnädigst, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorf den 6. Februarii 1743. Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. sonderbahrem gnädigstem Befehl. 7 . On Ottes Gnaden Carl Theodor, Pfaltz. Graff bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Ertz=Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, 2 Fürst zu Mörß, Marquis zu Bergen Opzoom, Graff zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein, rc. etc. Huen kund und fügen männiglich, auch allen in Unseren Hertzogthumben Gülich und Berg befinde lichen Abteyen, Collegiis, Clösteren und sonst Geistlichen gefreyten Hauseren zu wissen, obwohlen Unsere Durchleuchtigste Vorfahren Christ=mildseel. Ged. verschiedentlich versorget, und durch die Lands=Statuta so wohl, als sonst gemeine Edicta verordnet, auch für und für das Verordnete verneueret haben, damit durch die Veräusser= und Abkommung deren dem Lands=Fürſtlichen Territorio verhafft und anklebender Güter angefreyte Geiſtliche Perſohnen, ſonderlich aber ad Manus mortuas die Unterthanen nicht entkräfftet, zu Abgebung ihrer Præſtandorum unfaͤhig gemachet, der Status Corporis politici, ohne weſſen Auffrechthaltung das gemeine Weesen keines dauerhafften Beſtands ſeyn könne, nicht geſchwächet, und zugleich die Kräfften des Ærarii publici zum Nachtheil des gemeinen Besten männiglicher Sicherheit und B. irmung bey dem Seinigen nicht mögten gemindert werden So haben Wir jedoch mißfälligst vernehmen müssen, wie diesem nicht nur zur Ohngebühr nach wie vor öffters entgegen gehandelt, sondern auch durch allerhand Ausfindungen, als da seynd die nach spathen Jahren bedungene Wiederloͤß, die mit vielen, und dem Abtretteren wohl nimmer möglichen, oder doch wenigstens weiters nichtersprießlichen Conditionen beschwerte Verpfändungen, und was dergleichen mehr ohne Nachdencken deren ohne das vorhandener Fundationen, ansehntlicher Güter und GeldSumm zu Entkräfftigung des heylsamen Entzwecks, fast täglich ersonnen wird, geflissentlich auszuwürcken getrachtet, desgleichen auch ansehentliche Erbschafften dem Publico, mit dessen so empfindlicher Zeigheder= und Beschädigung, entzogen, in Clöster so Männiglich=als Weiblichen Geschlechts ad Manus mortuas, sonderlich noch durch ungeziemende Bedingnussen und Pactionen, mit allzuweiter Überschreitung der Bescheidenheit verbracht werden. Welchem, Unseren getreuen Unterthanen weltlichen Stands so nachtheiligem Unweesen Wir vorzubiegen, Uns aus Lands=Fürstlicher Obsorg, Macht und Gewalt oblieget und zukommet; So erinneren Uns auch hiebey gnädigst, daß, wan diesem Unfug länger zugesehen würde, hierdurch so wohl die gemeine Wohlfahrt Unserer Unterthanen und Landen, als auch die Gleichheit des gemeinen Weesens mercklich leyden, und in grossen Verfall, zu allerseithig=auch des Geistlichen Stands selbst eigener Empfindung, mehrers gerathen, demnechst durch dergleiche Caprationes, und unbemessene Bewerbungen grosser Erbschafften, Güter, Baarschafften und Abmachungen die Auffnahm deren Persohnen in Clöster und sönstigen Religiosen= und Ordens=Standt fast mehr von denen Absichten des Temporalis, als die Beschaffenheit des wahren Beruffs dependire, hingegen die Unbemittelte, obgleich vor anderen würdigere Subjecta, wider die Canonische Satzungen, der Fundatoren Intention und Meinung, auch die gemeine Billigkeit fast mit Unrecht von solcher Auffnahm abgestossen, oder wenigstens weiters ausgesetzet werden, wodurch so wohlderen wegen ihres Vermögens an sich gezogener, als deren ihres Unvermögens halber abgewieſener Subjectorum nachgehends nicht nur deren Geiſtlichen Orden, ſondern auch dem Publico ſo leidig=als beſchwaͤrliche Fälle zuſtoſſen, bey welchen dem Publico so nachtheiligen deren mehrist bemittelter Anwerbungen auch dieses sonderbar im Schwang gehet, daß solche Admissi, obschon sie vor der Profession liberam testandi Facultatem haben, dannoch vielmehr aus Forcht, und durch Vorbildung einsmahl in ihren Gemeinden übel angesehen zu werden, als aus freyen Willen all das Jhrige, oder doch einen grossen und unproportionirten Theil denen Cloͤſteren zuwenden, und faſt gezwungener Weiß ihren Weltlichen Anverwandten, auch wohl gar ihren Elteren Schwesteren und Brüderen das dannoch in Weltlichen Stand errungenes entziehen, und diesen an statt, daß zur Beybehaltung und Auffkommen der Familien sich dessen solten zu erfreuen haben, wessen die der Welt Absterbende sich williglich begeben, nur das betrübte Nachsehen hinterlassen, daß ihnen darzu dermahlen eins gelangen zu können, alle Hoffnung auff einmahl entzogen werde Wir haben dahero aus gerechtester Einsicht, auch der Uns zukommender Macht und Gewalt über das so beweg=als unbewegliches Unserer getreuer Unterthanen Vermögen und dessen Beschalt= und Bewaltung Unsere Lands=Vätterliche nicht nur zum Besten des Weltlichen, sondern anmit des Geistlichen Stands gereichende heilsame Verordnungen, nach dem Beyspiel anderer Geist= und Weltlichen Churfürsten des Reichs, ergehen zu lassen für ersprießlich und nothwendig angesehen, zur Herstell= und Zurückbringung dessen, was das gemeine Weesen beständig erfordert, zu verordnen: Daß erstlich, als viel die Veräusserung deren in besagt Unseren Hertzogthumben und Landen liegender Bürgerlicher Guther an frembde befreyte, auch an Geistliche Corpora und ad Manu mortuas betrifft, Wir die von Unſeren geehrten Vorfahreren dieſerthalb emanirte Verordnungen allerdings befolget, und darauff unabbrüchig, auch ſub Pœnâ Confiſcationis, die Wir auff jeden ſolchen Fall inskuͤnfftig hiemit extendiren, und reſpective erneueren mithin auch für das verflossene denen Anverwandten deren Verkäufferen dergleichen ad Manus mortuas ohne gnädigste Bewilligung gebrauchter und ferners bringender Guther das Einlösungs=Recht nicht in dem ab dem Käufferen mit grosser Ubermaaß zahlter sondern mittels Aydlich=Gerichtlicher Schätzung billig befürdertem Preiß jederzeit zustehen und unweigerlich gestattet, auch auf solche Arth von denen nechsten Anverwandten die führohin von Geistlichen an sich bringende, solchenfalls der Confiscation unter würffige Weltliche Guther von Unserem Fisco einzulösen erlaubt werden solle, gnädigst wollen gehalten wissen Zum anderen: Setzen und verordnen Wir hiemit gnädigst und wohlbedächtlich, daß das Einbringen und völlige Abmachung derjenigen Persohnen so Weib= als Männlichen Geschlechts, welche so wohl in Zukunfft in Clöster, und sonstig Religiosen Stand, wie derselb genennet werden möge, eintretten, als auch imgleichen derenjenigen, so würcklich in solchen Orden und Religion eingetretten und bey Publication dieser Verordnung noch nicht zur würcklichen Profession gelanget, sich auff mehr nicht, als höchstens, und zwarn nur bey denen Reichen und groß Bemittelten auff tausend Gulden Rheinischen Geld / oder dessen Werth in Mobilibus, so dan für die Kleidungs andere Koͤſten, Ausſtattung, Einkleidungs= und Profeſſions-Tractament, und was dergleichen mehr hierunter ſonſten moͤgerdacht werden, höchstens auff 500. Gulden erstrecken, noch desfalls ein mehreres von denen Ingressis Ordinem vel Religionem entweder selbsten, oder deren Elteren Vormundschafften, oder wem sonsten, und zwarn bey Straff der Confiscation des gantzen eingebrachten Quanti erforderet, bedungen, oder auff einige Weiß genohmen, noch auch von denen Ingreſſis ein weitheres ſive per Teſtamen tum, ſive per Donationem, vel alium Actum inter vivos, aut quocunque alio Titulo ſeu Prætextu dahin verſchaffet, forthin ſo wenig directè vel indirectè zugewendet, oder sonsten ab inteſtato moͤge, könne, oder ſolle hinterlaſſen werden, alſo und dergeſtalt, daß, ſo fern solcher Ingressus oder Ingressa (denen Wir jedoch im übrigen liberam testandi Facultatem zu benehmen nicht gemeint) diesem entgegen ein anderes per Testamentum, aut alio quocunque modo verordnen/ oder gar in Fraudem dieser Unserer Landsfürstl. Constitution ihr Vermögen ab inteſtato dahin ohne einige Diſpoſition, und alſo mit Supprimir= und Unterlaſſung derſelben zu dem Geiſtlichen Orth kommen lassen wolten / solches pro non scripto & irrito, sondern der Casus pro regulato & proviso, nach obiger Maaß=Gaab geachtet, folgsam dasjenige, so vor gemeldetes Quantum deren 1500. Fl. übersteiget, nach erfolgter Profession deren Hæredibus proximioribus ab intestato verabfolget und zugetheilet werden, im Fall aber keine Hæredes ab intestato vorhanden wären, die sämtliche übrige Verlassenschafft alsdan Unserem Ærario heimfallen sollen; Und obwohlen Wir Drittens die Einbringung derer Doten und sämtlicher Ausstättung höchstens auff vorbesagtes Quantum deren 1500. Fl. nur bey denen groß Bemittelten zur einsweiligen Steurung des allzuweith einreissenden Ubels reſtringiret wiſſen wollen, ſo verſehen Uns jedoch zu denen in Unſeren Landen eingeſeſſenen Ordens=Ständen ohne Ausnahm / welche die seyn mögen, gnädigst, daß sie so wohl bey denen nicht also bemittelten, oder sonst vorhandener vieler Kinder=Last sich mit einer mehr leidentlicher Aussteuer vergnügen, forthdenen Unvermögenden und Armen, gleich jenen, und zwarn denen eingesessenen Lands=Kinderen vor Frembden und Auswärtigen die Bewürckung des Heil. Beruffs, in Verfolg derſelbſtigen Richtſchnur des erſteren Inſtituti und Punität der Vocation ohne Abſicht auff das Temporale werden wiederfahren laſſen / damit Wir nicht veranlasset werden mögten, Unser Landsfürstl. Ambt, Macht und Gewalt auch hierinnen weiters ergehen zu lassen Urkundlich Unseres hervorgedruckten Hoff=Cantzley Secret-Insiegels. Düsseldorff den 6. Febr. 1743 Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstlichen Durchleucht sonderbahrem gnädigstem Befelch. Vt. Graff von Schaesberg. L. S. Heister. Nachdeme Ehel. Churfürst dhl auf den von der Gülich- und bergischem Geheimenrath unterm 13ten jüngsthin erstatteten untgsten gutächtlichen Bericht, und diesem angefügten Dero /:tit:/ Sibenius und von Robert mit des Collegii meynung einstimmenden Referatur ggst genehmigen, daß nemlich denen g: und b: unter herrschafften bey Vernäherungsfällen deren ad Manus mortuas gerathenen gutheren, das jus prima instantia belaßen, und von sothaner ggsten Entschließung so wohl denen gülischen unterherren Directoren und deputirten, als denen bergischen unterherren per modum clemmae resolutionis herkomlich die nachricht zu geben, als hat dero gülich und Bergscher gehrath das fernere Hiernach zu verfügen, und deine gemäß in Vorfallenheiten sich zu betragen: D. Dorff d. 23ten Aprilis 1756. L: T: Q: vt v: wachtendonck ad Mandatum Klein P:S: Sumalen wir auch Hoch- und wohlgebohrne, wohl, auf Edelgebohrne Edel Vest und hochgelehrte Liebe getreu the bey denen von unserm gerathen Schwartz in deßen nuperi ad Manumit einem untgsten Bericht vom 7. Begleiteter relation angeführte Bedenklichkeiten den gasten Entschluß gefaßet haben und wollen, daß in Betracht die Vorherige, wiewohlen schlecht gefolgte amortisations Edicta durch das Zeit unserer angetroftener Regierung unterm 6ten febr. 1743 emanirtes neueres Edictum art: 1mo ausdrücklich wiederhohlt und bestättiget worden, derowegen einsweilen und biß auf weitere ggste Verordnung Von dieser Zeit an der Terminus genohmen, sohin allinge a dato dieses letztern dicti an fremd befreyt; auch an geistliche Corpora, fort ad manus mortuas sub quocunque titulo et prætextu übertragen oder Veräußerte in beyden unseren Herzogthümmeren und dazu gehörigen Landen sitzirte bürgerliche güthern hinwieWerum eingezogen, oder vorgeschriebener maßen von denen nächsten anverwandten eingelöset, fürs künfftige aber, dahe dergleichen güthern gegen das Verbott ad manus mortuas wurden Verbragt, selbige ipso facto confisciret und desfalls dem advocato Fisci die genaue pflichtschuldige obsicht eingebunden, anbey die Zusag gethan, daß ihme für seine Belohnung jedesmahl der dritte Theil des werths absoRthanen gütheren zugewendet werden solle. als habt ihr Hiernach das weitere Behörend zu Verfügen, und zu beobachten, fort es in nachrichtlichem gästen antwort hiemit zu Ver nehmen: C: T: L vt marquis d’ittre ad Mandatum Fabris.