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1433¿ alle Appellirung von den Gerichten innerhalb deí Mauérn ihrer Stadt kraftlos seyn soll; dass eineroder mehrerer Personen Missethat den Burgern zu gemeinem Schaden nicht kommen soll, bestätigtauch die Gnade, dass die von Regenspurg vor kein Gericht ausser der Stadt um einiger Ursachewillen gezogen werden mögen, dass keiner der Burger mehr von Jemands wegen mit dem Urtheilder Verachtung und Verweisung gebunden werden, und dass die von Regenspurg für Niemand, dennnur allein für ihre Burger gepfändet, aufgehalten oder bekümmert werden dürfen; verleiht ihnen dasRecht, dass Niemand ihrer Burger Habe und Güter, die von und aus Gründtüre oder von Brechungder Schiffe, oder von Feur und Brand, oder von Niederfallen auskommen, oder davon hinkommen,einziehen oder nehmen dürfe; erlaubt den Bürgern, die Betrüber des Friedens und alle Uebelthäter
in und ausserhalb der Stadt zu fangen, und vor das Stadtgericht zu führen, doch sollen die in anderen
Gerichten und Herrschaften Gefangenen erst dann in die Stadt geführt werden, wenn sie vor die Ge-richte, in denen sie gefangen worden, gestellt, diese aber in Erfüllung des Rechtens säumig sind;gewährt dieselben Rechte und Zusprüche an die Aufenthalter ihrer Betrüber und Räuber, wenn siediese trotz der Aufforderung und Ermahnung enthielten und denen von Regensburg ihr geraubtes Habund Gut wiederzugeben säumig wären, wie an die Rauher und Betrüber selbst; bestätigt ihnen dasRecht, dass derjenige ihrer Burger, welcher ein Haus, Hofstatt, Grund oder Gesäss ein ganzes Jahrfriedlich ohne Ansprach des Rechten besitze, und solches mit seiner Hand selb dritt bewähre, fürbassvon Niemand möge angefochten werden; gibt ihnen volle Gewalt, zum Bessten ihrer Stadt Ungeltewiglich zu nehmen von aller trocknen Kaufmannschaft, Wein, Brod, Meth, Gelreid und anderer Speiseund Leibsnahrung und es wieder abzuthun; jedem, der nicht als Burger der Stadt Bürde trägt, dasWeinschenken zu verbieten; gibt den Burgern die Gnade, dass alle in der Stadt wohnhaftigen Leute,geistlich und weltlich, wie auch die Juden, die von den Bürgern zu Bewahrung und Behütung der
Stadt gemachten Gesetze halten sollen, und verbietet bei einer Strafe von 100 Mark löthigen Goldes,
wider diese Privilegien, Gnaden und Freyheiten derer von Regenspurg zu thun. G. zu Basel an santThomas Abend, (c. S.) (B.)
20. Dec. Kaiser Sigmund bestätigt den Bürgern der Stadt Regenspurg die Freiheit, dass Niemand sie
vor das Reichs-Hof-Gericht oder Landgericht zu Nuremberg, noch an ein anderes fremdes Gerichtladen, sondern Jedermann sein Recht gegen sie vor dem Schultheissen und Stadtrichter zu Regens-purg suchen solle, es wäre denn, dass einem Kläger das Recht daselbst versagt würde. G. zu Baselan sant Thomas Abent. (B.)
2t. Dec.
Kaiser Sigmund gebietet allen des Reichs Unterlhanen, nicht zu gestatten, dass die von Re-genspurg bei irgend einem Landgericht, mit Namen der Burggrafschaft zu Nuremberg, um Leib oderGut angegriffen, gehindert oder geirrt wurden, da sie die Gnade und Freiheit hätten, vor Niemandzu Recht zu stehen, denn vor ihrem Stadtgerichte zu Regenspurg. G. zu Basel an sant Thomas tao-.(c. S.) (B.)
26. Dec.
Herzog Wilhelm in Bayern einantwortet Peter dem Sailer für eine Schuld von füiffzehn hundert