Recht der Bürgeraufnahme und der Freyheit von gefiinglicher Einziehung ausser wegen tödtlicherVerwundung oder in Sachen die auf den Tod gehen, das Recht nur nach eigenem Stadtrecht gerech-tet zu werden, das Recht, feindlichen Leuten die Stadt zu versagen und sie zu büssen, das Recht,dass von der Herrschaft nur mit Rath der Bürger ein Richter gesetzt werde, und dass die Bürger,wenn dieser sich nicht redlich zeigt, um einen andern bitten können. G. zw Ingolstatt am Sonntagvor sant Urbans tag.
Herzog Albrecht der junge bestiittiget die Privilegien und Gewohnheiten der Stadt Kelheim.G. zu Straubing Montags vor dem heil. Auffahrt Tage.
Derselbe bestättiget den Ilürgern der Stadt Straubing alle ihre Rechte, Frcyheiten, und Hand-vesten, welche ihnen von seinen Voriiltern ertheilt worden sind. D. ibid, et eod. d. (CopialbuchT. III, 253.)
Ott Abt zu Fürstenveit entscheidet als Obman hinsichtlich der Misshellungen zwischen demDomcapitel zu Augspurg, und Ulrich Burggraf Domdekan daselbst, wegen des Hofes und der Behau-sung, die dem genannten Domdekan von den Bürgern zu Augspurg abgebrochen worden sind, dassdiese Behausung gemäss dem bereits erlassenen Spruche des Bischofs Burkart zu Augspurg und desGörg Ersinger Techants zu St. Peter in München, bey der Dekaney zu Augspurg verbleiben, unddass das Domcapitel daselbst dem erwähnten Ulrich für seinen erlittenen Schaden 300 Gulden bezah-len soll. D. eod. d. (c. Sig.)
Johanns Bischof zu Regensburg bewilligt Conraden dem Erenuelsär und Barbara dessen Haus-frnu seines Gotteshnuses eigne Veste und Herrschaft Hohenburg auf dem Norckgew, mit aller Zuge-hörung von Gamereyd von Saerching Bürger zu Regensburg um achttausent unger. Gulden zu lö-sen, und verspricht ihnen diese Pfandschaft in zehn Jahren nicht abzulösen. G. des Samcztags nachdem heiligen Auffert tag.
Lienhart der Schreiber Bürger zu Regenspurg, gelobt als neu aufgenommener StadtschreiberTreue und Verschwiegenheit. G. des Mitichen vor dem heil. Pflngstag. (c. Sig.)
Hans von Freuntsperg des seligen Ulreich von Freuntsperg Sohn, verpflichtet sich für sich undseine Brüder Caspar, Thomas und Ulreich, das ihm vom Bischof Friedreich zu Brichsen um 1500Mark Perner verpfändete Dorf und Landgericht zu Stainach in Mattrayer Pfarre, demselben um ge-nannte Summe zur Wiederlösung zu geben, und zwar einen Monat nach geschehener Mahnung, wel-che ihm genannter Bischof auf die Veste Freuntsperg in dem Innthal senden soll. Mitsiegler: Sig-mund von Starkhemberg und Hans von Slandersperg, des Hans von Freuntsperg Sweger. Zeugen: