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10 : (Continuationis VI) (1843) 1378 - 1393
Entstehung
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1389.

1. Aug.

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3. Aug.

9. Aug.

10. Aug.

11. Aug.

seinen Canzler, Ilynkcn von der Duben genannt von Weissenburg, und Borziboyen von Swinars Pfle-ger zu Awerbach, seine Riithe, als Vollzieher und Hüter des von ihm unlängst ze Eger errichtetenLandfridens. G. zum Burgleins an sand Jacobs Abende.

Albrecht Herzog in Bayern vereinigt sich mit den Bürgern von Regensburg hinsichtlich allerBeschädigungen bevor er und genannte Bürger ofl'ne Feinde geworden sind, und während des Zuges,welchen dieselben gegen den von Laber gethan haben. G. an Peters Tag zu der Kettenfeir. (c. S.)

Derselbe vereinigt sich mit den Bürgern zu Regensburg hinsichtlich der Juden daselbst, wel-che ihm vom Reiche verpfändet worden sind, und verspricht genannten Bürgern seinen Beystand, imFalle sie von der Juden wegen beschwert würden. D. eod. d. (c. Sig.)

Des Landgerichts der Grafschaft Hirschberg Spruchbrief, wornach dem Bischof von Eichstädtund seinem Gotteshaus das Eigenthumsrecht an dem Fischwasser bey Greding hinab gegen Metten-dorf gegen Paul Utenliover, der es als ein Lehen vom Burgrafen zu Nürnberg ansprach, zuerkanntwurde. G. zu der Freynstat dez erchtagz nach sand peters tag ketenfeyr.

Seyfried von Vennigen Teutschordensmeister, und Friedrich Graf zu Oettingen, entscheiden hin-sichtlich der Misshellungen zwischen dem Bischof Friedrich zu Eystet, und dem Landcommenthur zuFranken, wegen der Steuer, womit genannter Bischof die Teutschordens-Kirchen und Capellen im Bis-tlium Eystet belegt hat, dass beyde Theile gute Freunde und alle in dieser Sache erlangten Gerichts-briefe kraftlos seyn sollen, dann dass den Bischof von Eystet die vorbenannte Steuer jedoch unbe-schadet der Freyheiten des Teutschordens zu entrichten sey. G. an Laurentien Abend, (c. 2 Sig.)

Johans, Landgraf zu dem Leutenberg und Graf zu Hals entscheidet, dass die Grafen Ludwigund Friedrich von Oetting an die Stadt Regensburg von des Zuges und Nachtsold wegen dy geschahzu Nerentzheym, keine Ansprüche und Forderungen mehr haben sollen. G. zu Nürnberg an santLaurenzien Tag. (c. Sig.)

Johann der ältere Landgraf zum Leutenberg, und Graf zu Halse entscheidet hinsichtlich dergegenseitigen Ansprüche und Kriege zwischen den Herzogen Steffan, Fridrich und Johann in Bayerneinerseits und den Bürgern zu Nürnberg anderseits, dass alle Feindschaft aufgehoben seyn solle, dassdie hinweggenommenen Vesten, Städte, Märkte, Dörfer und liegenden Güter wieder eingeantwortetwerden und die Gefangenen ledig seyn sollen, und dass hinsichtlich der Vorfälle während diesesKrieges weder die vorgenannten Herzoge von den Bürgern zu Nürnberg, noch letztere von den er-wähnten Herzogen bey irgend einem Gerichte beklagt werden sollen. Mitsiegler: Die Bürger zuNürnberg. G. am Mitwuchen nach Laurentien Tag. (c. 2 Sig.)

Friedrich Herzog in Bayern befreyt die geistlichen Frauen zu Engelthal vom kommenden Mi-chels Tage ein Jahr lang von aller Gastung. D. eod. d. (c. Sig.)