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11 : (Continuationis VII) (1847) 1394 - 1407
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1401.30. Oct.

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Ruprecht römischer König bestätiget den Burgern des Raths und der Gemeinde der StadtWindsheim alle Rechte, Gnaden und Freiheiten, Gewohnheiten und Gesetze, welche sie von Kaisernund Königen und auch von andern Fürsten, Herrn und Städten hergebracht haben, ausgenommen dieBriefe Königs Wentzlaus. G. zu Trient uff den nehsten Sonntag vor Allerheiligen Tag.

Derselbe bestätigt und erneuert das den Biirgeimeistern, dem Rathe und den Bürgern derStadt Rotenburg von dem Römischen Kaiser Carl IV. zu Nürenberg an dem achten Tag nachdem Obersten Tag 1368 ertheilte Privilegium: Räuber und schädliche übelthätige Leute, wo sie solcheinner- oder ausserhalb der Stadt Rotenburg und in denen Kreisen, die um dieselbe liegen, auf wahrerThat finden und ergreifen, oder ihnen auch wissentlich ist, dass es Räuber und schädliche Leutesind, verfolgen und richten mögen, gleichwie der Rath und die Bürger der Stadt Nürenberg.D. ib. et eod. d.

Derselbe bestätigt der Stadt Rothenburg an der Tauber die ihm und dem Reiche daselbst zu-stehenden Zinse, Gilten und Judenzinse, dann das Stadt- und Landgericht nebst dem Banneso KönigWentzlaw an Johann den ältern und Johann und Sygost dessen Sohne, Landgrafen zu Leuchtenberge,Grafen zu Hals für 8000 Gulden ungarischer und böhmischer Wehrung verpfändet hatte, von welchensie für gleiche Summe der Stadt Rothenburg cedirt worden sind gegen einen Abschlag von 3000Gulden, für 5000 Gulden ungarischer und böhmischer Wehrung auf Wiederlösung. D. ib. et eod d.

Derselbe erlaubt dem Bürgermeister, Rathe und den Bürgern der Stadt Rotemburg auf derTauber, die in sant Blasii Ehre geweihte Kapelle auf des Reichs Hofstatt ausserhalb der Stadt Rotem-burg die gar verfallen gewesen, wieder in guten Stand herzustellen, und in derselben Gottesdienstzu halten. D. ib et eod. d.

Derselbe bestätigt den Bürgern des Raths und der Gemeinde der Stadt Rotenburg alle ihrevon Kaisern und Königen erhaltenen Privilegien. D. ib. et eod. d.

Derselbe widerruft und vernichtet den wegen des Landgerichts zu Rotenburg auf der Taubervom Erzbischöfe Adolph zu Mainz, und Bischöfe Lamprecht zu Bamberg, für den Bischof Gerhart zuWürzburg, ohne Willen Königs Wentzlaus und Wissen der Burger zu Rotenburg wider dieselbengethanen Auspruch, und ertheilet der Stadt Rotenburg die Freiheit, dass sie mit ungewöhnlichen neuenZöllen nicht beschwert werden solle. D. ib. et eod. d.

Derselbe confirmirt der Stadt Rotenburg die Dörfer und Gerichte, welche von Gerlach undGottfried von Hohenloch seligen an sie gekommen sind, namentlich die Zent zu Richartzrode, mit demHalsgerichte und dem Banne daselbst, Tottenheim, die zwei Nezzelbach, und andere Dörfer, Weilerund Leute, besonders auch die Lehen vom Reiche zu Yfelstatt und anderswo, die sie an sich gebrachthabe. D. ib. et eod. d.