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1401.11. Aug.
Albrecht Erlacher Pfleger zu Hirschberg, überlässt vor Erhärt Mukenthaler Landrichter in derGrafschaft Hirschberg, dem Stephan Schüler zu Nürnberg die erklagten Rechte auf etliche Güter undnamentlich das Dorf Stockheym. G. zu Rietenburch des Pfintztags nach sant Lawrentzen tag (11. August.)
Michel Pfefferbalk quittirt dem Burggrafen Friedrich von Nürnberg den Ersatz zweier Pferde,die er in desselben Dienst vor Marsfeit verloren hat. G. zu Onolsbach am Donnerstag nach S. Lau-rentien Tag. (c. 1 Sig.)
14. Au g.
Ruprecht römischer König bestätigt den Bürgern zu Koffburen alle hergebrachten Freyheitenund Rechte, insbesondere dass dieselben vor kein Gericht geladen werden können ausser vor ihrenStadtamman zu KolTburen. G. zu Augspurg off unser Frauen Abend als sie zu Hymmel für. (c. Sig.)
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Derselbe bestätigt den Bürgern zu Koffburen alle Rechte, Freyheiten und guten Gewohnheiten,die sie von Karl römischem Keyser und Kunig zu Beheim und desselben Vorfahren im Reiche herge-bracht haben. D. ib. et eod. d.
Derselbe bestätigt den Bürgern von Lindau alle ihre hergebrachten Rechte, Freiheiten undGewohnheiten. D. ib. et eod. d.
Derselbe nimmt die Priorin und den Convent zu Medingen in seinen und des heiligen ReichesSchirm, und bestätigt denselben alle ihre Rechte und Freiheiten. D. ib. et eod. d.
45. Aug.
Derselbe nimmt den Abt Friedrich und den Convent des Klosters zu Kempten in seinen unddes h. Reiches Schirm, verleiht dem Abte Friedrich die von desselben Vorfahren inne gehabten Re-galien, und bestätigt dem genannten Abt und Convent alle ihre Privilegien und Handfesten, insbesonderedie Richtungsbriefe zwischen genanntem Kloster und der Reichsstadt Kempten. G. zu Augspurg offvnser frauwen Dag als sie zu Hiemel fure.
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Derselbe bestätigt den Bürgern zu Augsburg alle ihre hergebrachten Freyheiten und Rechte,insbesondere dass dieselben nur vor ihren Richter in der Stadt Augsburg geladen werden sollen.D. ib. et eod. d.
16. Aug.
Derselbe erlaubt den Bürgern zu Augspurg Juden aufzunehmen und zu beschirmen, so dassdie Hälfte der von diesen Juden kommenden Nutzungen dem Kaiser und Reiche, die andere Hälfteden genannten Bürgern Zufällen soll. G. zu Augspuig off den nechsten Dienstag nahe unser Frauwentag als sie zu Himel fure. (c. Sig.)
Derselbe verleiht dem Grafen Johann von Helfenstein die Grafschaft Helfenstein sammt allendazu gehörigen Rechten, welche vom Reiche zu Lehen rühren. D. ib. et eod. d.