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11 : (Continuationis VII) (1847) 1394 - 1407
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1401.

37. April.

Gerhoch der Waldekker Domherr und oberster Guster auf dem Dom zu Freysing, verleibrechtetdas in seine Gustrey gehörige Daus unter dem Berg gegen der Mosach zu an Uerm Hannsen denWild Dechant zu S. Johan, und dessen Verwandte auf vier Leiber gegen ein jährliches Reichniss roneinem Pfund Pfenning. G. an Mittwochen nach sand Jörgen tag.

V

Erhärt Mukentaler Landrichter in der Grafschaft Ilirzperch bekennt dass er ron Landgerichtswegen an Wilhalm von Säkendorf Cominenthur zu Mäzzing wegen Gefangennehmung zweyer Knechtedes Rorensteters keinen Anspruch mehr zu machen habe. D. eod. d. (c. Sig.)

30. April.

Johann Landgraf zu Leutenwerg und Graf zu Halls begiebt sich aller Ansprüche auf alles Sil-ber und Klainat, das er mit Wissen des Probsts Sighart zu Vilshoven und Hainreichs des Puchpergeran seinen Vermaister Swarz Anderlein verpfändet hat, und welches von diesem an Wewnzlein denSchoter Bürger zu Passau und vom Letzteren an den Bischof Jörg zu Passau um 1315 Gulden ver-kauft worden ist. G. an Philippi und Jacobi Abend.

5 ?

Stephan Herzog in Beyren derzeit seines Vetters des Herzogs Hainrich oberster Pfleger undGerliab nimmt den Tumprobst, Techant und das Capitel des Tums zu Passau in seinen besondern Schirm,und gebietet seinen Amtleuten auf keine Weise zu gestatten, dass dieses Capitels Leute und Güterbeschwert werden. G. am Sampztag nach Gürgen Tag. (c. Sig.)

1. Mai.

Bonifacius IX. papa monasterio langheimensi licentiam alienandi bona minus utilia pro recu-peratione magis utilium concedit. D. Rome apud Sanctum petrum kal. May Pontificatus nostro Annoduodecimo.

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Idem omnibus vere poenitentibus et confessis, qui in festo translationis S. Benedicti a primisvesperis usque ad secundos vesperos inclusive et per tres dies dictum festum immediate sequentesecclesiam monasterii S. Benedicti in Benedictenpeuren annuatim devote visitaverint, indulgentiam etremissionem peccatorum concedit, quam visitantes ecclesiam S. Marci de Venetiis Castellanensis dio-cesis quolibet anno consequuntur. D. ib. et eod. d.

Die Bürgermeister, Räthe und alle Bürger der Städte Rotenburg, Halle und Windsheim verei-nigen sich mit einander, dass sie die Forderung oder Zumuthung, welche ihre Herren, der alte oderneu erwählte König, oder ein Anderer ihretwegen an sie oder eine von ihnen thun würden, nichteine für sich, sondern alle drei mit einmüthigem Rathe verantworten sollten, und wenn eine oderdie andere der genannten Städte von ihren Herren oder einem Andern bekriegt, angegriffen oder be-schädigt würde, oder wenn sie solche beschützen, versezen, verkaufen, vom Reiche oder von ihrenFreiheiten, Rechten etc. treiben wollten, soll die Stadt, welcher das-zuerst begegnet, die andern Städtemahnen, die ihr zu Hülfe zu eilen haben, nämlich Rotenburg mit zehen, Halle mit zehen, und Winds-heim mit sechs Gleuen zu Ross, vorbehaltlich stärkerer Hülfe in nöthigen Fällen. G. an sant Wal-purgen tag der heiligen Junckfrawen. Mit der Stadt Rotenburg, Halle und Windsheim Siegeln.