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in. 7. Ermammng — Vereinswesen — Selfgovernment.
gestellt wurde, voll Entrüstung ansricf: „Habe ich mich nicht schon ,mitGut und Mull der guten Sache geweiht, und jetzt verlangt man Geldauch noch?!" Und am Ende waren die Leute noch eher mit dem Gebenbei der Hand als mit dem Thun. Wo cs ans Werke der Mildthätigkcitund Barmherzigkeit ankam, für Verwundete, für Gefangene, ja selbst,trotz des Gekläffes der radicalen Hetzer, für die in's Feld ziehendenTruppen, da wetteiferte der Kern der Bevölkerung, hoch und nieder, nachKräften das scinigc bcizustcnern. Das zeigte sich selbst in den Monatenwo cs am buntesten herging, geschweige denn später wo man das wüsteGetriebe herzlich satt hatte. Allein selbstthätig einzugreifcn, durch ernstesWort und mannhafte That zur Förderung des Gemeinwohles beizutragenund dadurch der allmälig erstarkenden gesetzlichen Macht von unten heraufcntgegenzukommcn, dazu vermochten sich nur die Wenigsten aufzuraffen.
Seit den Tagen der ersten französischen Revolution haben die Hitz-köpfe aller Länder die Begründung der politischen Freiheit stets da gesuchtwo vielmehr ihre Spitze anslauft: in Aufstellung allgemeiner Grundsätze,in Formnlirnng strammer Paragraphe, in Entwerfung von Verfassungs-Urkunden; darum konnten auch ihre Werke keinen dauernden Bestandhaben, sondern mußten, wie die europäische Geschichte von nahezu hundertJahren zeigt, beim ersten Anstoß zusammenbrcchen. Ernste Denker da-gegen glaubten jene Grundlage nicht von oben, sondern, wie cs schonder Begriff derselben mit sich bringt, nach unten zu finden. Wie derAbsolutismus der neuern Zeit seine Herrschaft auf dem Grabe der kom-munalen Freiheit aufzubauen begonnen hat, so kann das, was man imGegensätze zu jenem den Constitutionalismus nennt, nur in der Wieder-erweckung und Sicherung der Freiheit in kleinen und kleinsten Kreisendie einzig feste Unterlage für seinen staatlichen Aufbau haben. Eine Ver-fassung die sich darauf beschränkt sogenanntes liberales Wesen in dieobersten Ausläufer der Verwaltung und Gesetzgebung einzuführen, nachunten aber es bei dem alten System der Bevormundung und Allesrcgiererei ,beläßt, ist in dieser Richtung nur eine andere Form des Absolutismus.Die öffentliche Freiheit ist nur da wahrhaft vorhanden, wo sie alleSchichten des staatlichen Lebens durchdringt, wo sie bei den unterstenanfängt und bis zu den höchsten hinanfreicht. Nur bei einer solchenEinrichtung wird der Staatsbürger gewöhnt, Angelegenheiten von gemein-samem Interesse als seine eigenen anzusehen, als solche in deren Gebieter mitrathend und mitwirkend einzugrcifen hat, zum Heil oder Nachtheil