270 II. Nationale Gleichberechtigung und staatsrechtliche Föderation.
dem Sloveinscheii sein Recht widerfahren lassen, und das gleiche Ver-langen stellte in Lemberg bezüglich des Nnthcnischcn die Rada ruska.Allein bei Lichte besehen, war es nicht ein begreifliches Begehren, daßder slovcnischc oder rnthcnischc Bauer, wenn er in der Hauptstadt seinesLandes zu thnn bekam, nicht erst nöthig haben sollte die Gefälligkeiteines deutschen Dolmetsch anzurufen, um sich in ihren Gassen zurcchtzu-finden? Oder lag etwas ungebührliches darin, wenn die Prager Slo-vanskä Lipa den bildenden Einfluß der Bühne auch dem böhmischenPublicum gewahrt wissen wollte und daher gegen die Intendantur desständischen Theaters den Wunsch anssprach, daß einige Abende der Wocheauch Vorstellungen in böhmischer Sprache gegeben, daß namentlich Opernmit böhmischem Texte aufgcführt werden möchten, deren musikalischerThcil selbst für das deutsche Publicum nicht ohne Genuß wäre? Andrer-seits war wohl nicht zu läugnen, daß sich der überströmendc Eifer derNationalen nicht selten ans Gebiete verirrte, die vernünftigerweise mitder Gleichberechtigung nichts zu schassen hatten. Es führte zu endlosemZwiespalt und Streitigkeiten und hatte zudem den gehässigen Beigeschmackals suchte inan nur Vergeltung zu üben, wenn in Prag das Commandobei der Nationalgarde, das bisher durchaus deutsch gewesen, von nun andurchaus böhmisch werden sollte, wobei cs sich ein übertriebener Purismusnicht nehmen ließ alle Fremdwörter zu verbannen. Mitte Dccembcrwar in der That diese Neuerung bei allen Bataillonen bis ans einesdnrchgeführt, und auch dieses brachte zuletzt die Sache zum Durchbruch.Als nämlich bei der militärischen Festlichkeit des 20. der Bataillons-commandant in gewohnter Weise die deutschen Commandoworte rief,blieben die Reihen regungslos stehen als ob sie nichts vernommen hätten,bis zwei Officicrc heranstratcn und den Major ersuchten seine Befehlein böhmischer Sprache zu crtheilcn; andern Tags trat dieser, ein ge-achteter Mann, von seinem Posten zurück. Aber, so wurde nicht ohneGrund von der Gegenseite cingcwcndet, gesetzt cs wäre früher den sla-vischcn Elementen der Nationalgardc durch das deutsche CommandoUnrecht geschehen, mußte darum jetzt durch das slavische den DeutschenUnrecht zngefügt werden? Und ist überhaupt das militärische Commandoetwas, worauf die Grundsätze sprachlicher Gleichberechtigung in gleicherWeise Anwendung finden wie auf Schule und Amt? Gehört dasselbenicht vielmehr in den Bereich jener Dinge, rücksichtlich deren in ersterLinie nicht von Recht oder Unrecht, sondern nur von Zweckmäßigkeit