3Q4-
1358.
8. Mai.
14. Mai.
15. Mai.
16 . Mai.
18. Mai.
abbas et conventus monasterii in Varenpach super quibusdam libris artis medicinae et aliis re-bus eisdem injurientur, mandat abbati monasterii in Altah inferiori, ut partibus convocatis au-diat causam et decidat. D. Arinione Non. Maji, Pontificatus anno sexto, (c. S.) M. B. XIII, 2Ö0.
Conrad von Helmstadt, von Rappenau genannt, verkauft an Engelhardt vom Hirschhornesein halbes Dorf Siegelsbach mit der Mühle und aller Zugehör, um. 350 Gulden. G. amnechsten Dienstag nach St. Walpurgen -Tag. (c. 3 S.)
Innocentius papa monasterio sancti Emmerami Ratisponae praeficit abbatem Altonem in-firmsrium ipsius monasterii, post obitum Alberti abbatis electum. D. Avinione II. Id. Maji,pontificatus anno sexto, (c. S.)
Brawn Reykershofer Lantrichter zu Hirsperch, vor dem Vlrich Preutner von Vihausen umein Gut zu Vihausen gegen die Abtissin yon Sand Walpurgen von Eystet klagt, bedeutet dergenannten Abtissin, sie solle das Recht thun in ihrem Kloster vor dem Pischof von Eystet,oder vor dem Tum Brobst, oder vor dem Techant, oder vor ihr Preyalin. Verhörer: Hain-rich der Hofsteter von Tutingen. G. zu Güglingen am Montag vor Phingsten.
Walther Buchlin und Heinrich sein Sohn überlassen vor dem Official zu der Rotentür inWirzburg dem Kloster zu der Himmelpforten alle ihre Rechte auf das Gadern in dem Kirchhofzu Opferbein, weil sie diesem Kloster die von genanntem Gadern jährlich gebührenden 4 Pfd.Unschlitt 5 Jahre lang nicht entrichtet haben. G. am Dienstag vor dem Pfingestak.
Kaiser Karl IV. nimmt das neue Spital in der Stadt Rothenburg zum hl. Geist, das vonvorigen Kaisern gut gewidmet und gestiftet worden, in Schutz, und stellt es in geistlichen Sa-chen unmittelbar unter den Bischof von Wirzburg, so dass kein Erzpriester dazwischen tritt.G. zu Prag am Mitwochen nach vnsers Heren AufFart tag.
Elsebet und Huse, Schwestern, geheissen von dem Ryne, geloben in der Closen zu demNuwenmunster zu WKrtzburg ewiglich eingeschlossen zu bleiben bis zu ihrem Tode, in der Artdass sie eine Magd bei sich haben, und wenn sie Keczen (sic) machen, auch Gehiilfinnen zusich nehmen dürfen nach ihrer Nothdurft; sie übergeben dem Stifte zum Nuwenmunster allihr Eigenthum nach ihrem Tode, ausgenommen 10 Pfd. Heller und 3 Bette worauf sie liegen,ihre Kleider und ihr Gebende, was sie nach ihrem Tode ihrer Seele willen wenden dürfen wo-hin sie wollen ; auch was sie von Liechten oder von neuem W r erke machen in die Kusterei,das soll man ihnen lohnen wie andern Klosnerinnen ; sie wollen sich schön und ehrlich haltenin der Klosen wie ihre Vorfahren thalen ; dagegen sollen sie ihre Herren gut verköstigen;man soll sie nach ihrem Tode bei ihren Muhmen im Kreuzgange bei dem Liechte begraben,und ihre Jahrzeit begehen. Siegler: der Official zu der Rotentur zu Wirtzburg. Zeugen: Sy-bet, Underkuster, Johans Bengel Vikarier zu dem Nuwenmunster, Albreht Heintzen Schutzen