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8 : (Continuationis IV) (1839) 1344 - 1359
Entstehung
Seite
334
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1355.

und Vlreich die Strobel, ihre Vettern, Ott von Aufsez ihr Eyden , Ott von Braunespach , Wül-fing der Puh ihr Bruder. G. an dem nehsten Dinstag nach sand Andrestag des heiligenZwelfboten. (c. 5 S.

1 . Dec.

Karl, Römischer Kaiser bestätigt der Stadt Windsheim die Gnade die er derselben als Rö-mischer König gegeben (dd. Nürnberg 134Q an dem nechsten Donerstag nach sant Michels Tag)dass ihre Bürger und ihre Leute auf dem Lande nur vor ihren Richter gefodert und geklagtwerden dürfen. G. zu Nueremberg eod. d. (c. S.)

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Derselbe erneuert die Freyheit der Bürgerschaft zu Rothenburg vor keine auswärtigen Ge-richte gerufen werden zu dürfen. G. zu Nuremberg an dem nechsten Mitwochen nach santhAndres tag. (c. S.)

2. Dec.

Derselbe bestätiget das Landgericht zu Rothenburg mit allen hergebrachten und wohlbe-währten ¡Gewohnheiten, also dass wer in demselben Landgericht in Acht gethan wird, diesesam kaiserl. Hof mag verkündet werden, und der geächtete nur bey genanntem Landgericht wie-der aus der Acht kommen mag. Auch soll, was man in obgenanntem Landgericht erklaget underlanget, von den kaiserlichen Hofgerichten bestätiget werden. D. ib. et eod. d.

4. Dec.

Friedrich Landgraf zu Thüringen nimmt Christan und Apel von Sebache mit ihrem Hauszu Sebache samt ihren Dienern in Bedienstung für seinen zeitlichen Krieg mit dem Erzbischofzu Mainz und dessem Stift. G. ze Ysenach an dem fritage nach Andree.

5. Dec.

Karl, röm. König ertheilt dem Rathe der Stadt Nürnberg den Auftrag die schuldigenJ000 Pfd. Haller Reiehssteuer dem BischofFe Leupolt zu Bamberg zu bezahlen. G. zu Nürn-berg am Samstag vor St. Nyclas-Tag. (c. S.)

6. Dec.

Derselbe bestätigt den Bürgern zu Augsburg alle ihre Rechte und Freyheiten, insbesonderedass sie nur vor ihrem Richter in Augsburg belangt werden können. G. zu Nuremberg anNyclas Tag.

Heinrieh Zenger zu Swarzenekk Vitztum zu Amberg bekennt vom Abt zu S. Jakob inRe-genspurg die Gnade erbeten zu haben dass die armen Leute zu Posruk und zu Swant von we-gen des Vorwechsels der im Lande ist, bey Entrichtung ihrer Zinsen t Wirzburger für einenRegenspurger Pfenning bezahlen dürfen. D. eod. d. (c. S.)

7. Dec,

Vlrich vnd Johans Gebrüder Lantgrafen zum Lewtenberg thun kunt dass sie das DorfTrüsthingen in Nappurger Gericht, das sie von Ruprecht dem Jüngern Pfalntzgrafen bei Reinpfandswise innehaben, demselben und seinen Erben zu rechter Losungzeit wieder zu lösen geben