285
1355.
und den Veldener Wald zu Lehen empfangen habe. G. zu Meinz an St. Lucyen abend derheiligen Jungkfrawin. (c. S.)
13. Dac.
Derselbe versetzt die Vogtei des Klosters Königsbrunn an die beiden Grafen Ulrich und
n
Ulrich yon Helfenstein um sechshundert Mark Silber. D. ib. et ord. d. (c. S.)
Urphede Alharts des Schuster, des Cholers Sohn, gemäss welcher er verspricht aus derStadt Regeiispurg zu gehen, und Jahr und Tag nicht mehr dahin zu kommen, so dass wenner innerhalb Jahresfrist in der Stadt Regenspurg oder derselben Burgfrieden befunden würde,ihm die Stadt B.egensburg für immer verboten seyn soll. Zeuge: Herr Lyenharcz auf TunawProbst ze Regenspurch. D. eod. d.
14. Dec.
Heinrich Erzbischof zu IMencze befiehlt seinen Burgmannen zu Beckilnheym und Sobern-lieym, dem Ritter Antelmanne von Grasewegen, seinem Burggrafen zu Beckilnheym, welchemer diese Schlösser verpfändete und versetzte, gehorsam zu seyn und zu warten, ihm auch die-selben Schlösser getreulich erhalten und schützen zu helfen, wenn ihm Noth geschähe. G. zuEltevil auf den andern Tag nach sant Lucien Tage. (c. 2 S.)
i»
Hans von Wolmershuscn und Chonz sein Bruder verkaufen dem erbern vesten ManneChonrad von Vinsterloch ihre armen Leute zu Hagen um sechs Pfund Heller. G. in crastinosancte Lucie, (c. S.)
20. Dec.
Karl römischer König gestattet der Stadt Mainz die Oeffnung der Burg und Stadt Oppen-heim und der dazu gehörigen Schlösser wider alle ihre Feinde, Kaiser und Reich ausgenom-men) so lang der Krieg zwischen dem Reiche einerseits, und Heinrich von Virneburg, einstErzbischof zu Meintz und Cuonen Yon Valkenstein andrerseits dauert, und so lang der Kaiserlebt; die Burgmannen sollen sich beiderseits in ihren Nöthen beholfen sein; stürbe aber derKaiser vor Ende dieses Krieges, so sollen der Erzbischof Gcrlach zu Meintz und die Bürgerdaselbst Schloss und Stadt Oppenheim gemeinschaftlich innehaben, und es dann nach dem Kriegedem Reiche wieder ausliefern; Heinrich zum Jungen, Schultheizze zu Oppenheim, hat für denVollzug dieses Befehles zu sorgen. G. zu Meintz an sant Thomas Abend des hl. Apostels vorWiheunachteu. (c. S.)
21. Dec
Derselbe gestattet den Bürgern zu Meincze, dass alle ihre Güter welche bei Oppenheimvorbei den Rhein auf- oder abgehen zollfrei seien, desgleichen Brennholz, Kohlen und Fische,
«
welche daselbst rheinabwärts gehen. G. zu Meincze an sant Thomas Tag des hl. Zwelf-boten. (c. S.)
M
Fridericus episcopus Ratisponensis monetariis R.atisponemibus jura vulgariter Hausgnozschaftappellata confirmat. D. eod. d. (c. S.)