184
1350.14. Febr.
n
>♦
l6. Febr.
Carl der Römische König und Ludwig der Markgraf re Brandenburg geloben eidlich fol-genden von Pfalzgraf Ruprecht über ihre bisherige Zweiung und Misshellung gethanen Schieds-spruch gänzlich zu vollführen : Der König soll dem Markgrafen, dessen Brüdern und ihren Er-ben die Mark verleihen, und verbriefen als gewöhnlich ist; dagegen sollen diese schwören ihmgehorsam und unterthänig zu seyn als einem Römischen König und rechten Herrn, undNiemand Anderin, die weil er lebt; auch soll der König dem Markgrafen und dessen Brü-dern acht Tage nach Ostern einen Tag in Nürnberg bestimmen, auch die Fürsten des Reichsdahin berufen, und von diesen erkennen lassen, ob derjenige der sich für den Markgrafen Wol-demar ausgibt, dieser es wirklich sey? und sofort genehm halten, was dieselben finden. Kämendie Fürsten und auch der fragliche Woldernar nicht auf den Tag, soll Markgraf Ludwig allsein'Recht erfolgt haben in gleicher Weise, als ob jene darüber gesprochen haben. MarkgrafLudwig und seine Brüder sollen die Reichskleinoden, die sie von ihrem Vater selig besitzen,mitlyingen und dem Könige ausantworten. Der König soll eidlich versprechen sich zu verwen-den als ob es sein eigen Ding wäre, dass Markgraf Ludwig und dessen Brüder bis zum näch-sten Michelstag aus dem geistlichen Bann kommen, auch, wenn die Lossprechung bis dahinnicht erfolgte, die Sache forthin betreiben. Nachdem der Markgraf dem König zu seiner Aus-söhnung mit der Kirche ein Prokuratorium gegeben, soll der Bann demselben seinen Brüdernund ihren Landen unschädlich seyn für dem heiligen Römischen Reich in allen Sachen , auchsoll der König innerhalb dieser Frist alle Banne stillen allenthalben so er best mag. Mark-graf Ludwig soll sich aller Ansprach und alles Rechts zu der Herrschaft und dem Lande zuBudessin, Görlitz., auch zu den Städten Luban, Lubaw, Camenz, und andern Städten, Lehen, Mann-schaften, die dazu gehören, begeben; dasselbe soll der König gleichfalls thun um das Herzog-thum Kärnthen, die Grafschaften Tyrol und Görz. Beide Theile sollen sich der vorgenanntenDinge offene Briefe geben. Hätte der König Lehen oder Gut verliehen zu Schaden des Mark-grafen Diener und Unterthanen, oder der Markgraf zum Schaden von Dienern und Unterthanendes Königs, so sollen selbe gänzlich ab seyn. Um die Stadt Schwäbischwerd, den Zehnt zuHeiligbrun, und die Strasse die der König fahren soll durch des Markgrafen Land, behält sichRuprecht den Ausspruch vor; doch soll seine darüber folgende Bestimmung von beiden Seitenohne Widerspruch befolgt werden. Alle andern Briefe die sie einander zu Elteviel gegeben
haben sollen ab und kraftlos seyn. G. zu Budessin am Sonntag Invocavit.
Chunrad und Friedrich von Haydegge lösen von den Grafen Friedrich und Ludwig vonOettingen die Burg zu Tollenstein und die Stadt Monheim um 3 200 Pfd. Häller ein. G. andem weissen Suntag.
Chunrad der Hanperstorffer gibt sechzig Pfenning Wiesgeld und die Erbrecht zu Leutfri-ding den Frauen zu Altenhochenawen , welche dafür ihm und seinem Bruder Perichtolt einenJahrtag zu halten haben. D. eod. d. (c. S.)
Carl der römische König erklärt und verfügt auf Ansuchen des Markgrafen Ludwig vonBrandenburg, ihm und dessen Brüdern Absolution von dem geistlichen Banne zu erwerben, dast