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daß diesen Kommissionen ein möglich rücksichtsvolles Verfahren zurRichtschnur empfohlen werden sollte. Der gleiche Vorgang ist bei Ge-bäuden beantragt, mit der Maßgabe jedoch, daß zum eigenen Gebrauchedes Besitzers dienende Wohnhäuser auf Wunsch von der Ablösungausgenommen werden können. Die solcherart erhobenen und fest-gestellten Ablösungsbeträge sollen je nach Wahl der Berechtigtenentweder sofort oder in Raten zur Auszahlung gelangen, derart,daß für jede Erstreckung der Raten um je ein Jahr eine Prämievon V 5 Prozent gewährt wird, welche Prämie der Berechtigte inForm von Zuschlagsraten nach erfolgter Abtragung des eigentlichenKaufpreises ausgezahlt erhält. Auf länger als fünfzig Jahre wird dieAbzahlung nicht erstreckt. Gesetzt also den Fall, eine Liegenschaft seimit 10000 Dollars bewertet worden, so erhält der Besitzer, falls ersofortige Auszahlung der ganzen Summe verlangt, seine 10 OOO Dollars,mit denen er dann anfangen mag, was ihm beliebt; verlangt er bei-spielsweise zehn Jahresraten L 1000 Dollars, so hat er das Anrechtauf zehn Prämien von je 20 Dollars, die ihm gesammelt als elfteJahresrate von 200 Dollars zugezählt werden. Verlangt er Abzahlungin fünfzig Raten ü 200 Dollars, so erwächst ihm ein Prämienanspruchvon fünfzigmal 20 , d. i. also von 1000 Dollars, die er in Form fünffernerer Jahresraten ü 200 Dollars einkasstert. Dieselben Rück-zahlungsbedingungen gelten für die gesamte, sofort zu kündigende Na-tionalschuld.
Die bestehenden Kredit- und Schuldverhältnisse der Privaten bleibenaufrecht; doch soll der Schuldner, gleichviel welche Abzahlungsbedingungenursprünglich vereinbart waren, das Recht unmittelbarer Rückerstattungdes entliehenen Kapitals haben. Die Beistellung der zum Betriebe welcherProduktion immer erforderlichen Kapitalien abseitens des Gemeinwesenswird die Privatschuldner in den Stand setzen, von diesem ihrem RechteGebrauch zu machen; nur soll nach dem Anträge der Kommission dasGemeinwesen bis auf weiteres die nämliche Prämie, die es seinenGläubigern gewährt, auch von seinen Schuldnern verlangen. Der Zweckletzterer Maßregel liegt auf der Hand; sie soll verhüten, daß — Mangelsjedes ihnen eingeräumten Vorteils — die Privatgläubiger ihre Kapi-talien aus dem Verkehre ziehen und tot liegen lassen. Bekämen die Kapital-bedürftigen anfangs ihren Bedarf gänzlich kostenlos, lediglich gegen dieVerpflichtung allmählicher Rückerstattung des entliehenen Kapitals, sowürden sie sich zu keinerlei Vergütung ihren alten Gläubigern gegenüberverstehen, während sie, wird der Vorschlag der Kommission angenommen,jene Prämie, die das Gemeinwesen von ihnen verlangt, einstweilen auchjenen zu bewilligen bereit sein werden.
Zu bemerken wäre noch, daß, dank dem schon bei Gelegenheit derWahlagitationen für den konstituierenden Kongreß allenthalben zum