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Kaiser Otto der Große
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Ottos Verhältnis zu den Bischöfen.

bischöfliche Hoheit gerathen waren, dachte Otto ebenfalls an ihreHerstellung, doch war die Zeit dafür noch nicht gekommen?)

Bei der Stiftung der neuen Bisthümer gieng Otto, wie esdem geltenden Rechte entsprach, durchaus im Einvernehmen mit dempäpstlichen Stuhle vor, indem er die einen (948) unter unmittelbarerMitwirkung des Legaten Marinns, die andern (968) kraft ausdrück-licher Vollmacht des Papstes begründete. Die Vollendung der letzteren,durch welche an der slavischen Mark der Ausbau der deutschen Kirchezum Abschluß gelangen sollte, hemmte lange der engherzige Wider-spruch der Kirchenhirten von Mainz und Halberstadt, die auch nichtdas geringste Opfer zu bringen bereit waren. Dennoch enthielt sichder Kaiser jedes eigenmächtigen Vorgehens, er achtete ihre wohl-begründeten Rechte und setzte endlich nur auf gütlichem Wege durch,was er für heilsam und wohlthätig erkannt hatte.

Damit Staat und Kirche zu ihrem gemeinsamen Besten Handin Hand giengen, war es vor allem erforderlich, daß kein Widerstreitin ihrer obersten Führung stattfände. Wie Otto Sorge dafür trug,Männer auf den Stuhl Petri zu bringen, die seinen Absichten ent-gegenkämen, so mußte eine richtige Besetzung der Bisthümer seinesReiches ihm noch viel mehr am Herzen liegen, zumal da er gleich zuAnfang seiner Regierung an Friedrich von Mainz so überaus un-günstige Erfahrungen gemacht hatte. Nachdem auch Baiern in dieserBeziehung dem übrigen Reiche gleichgestellt worden, gebot er überdie Vergebung der Bisthümer fast ebenso unumschränkt, wie über dieder Grafschaften. Ob bei diesen das Geschlecht in Betracht kam, beijenen die Wahl, ob diese durch die Fahne, jene durch den Hirtenstabverliehen wurden, 2) bei beiden gab das freie Ermessen des Königsden Ausschlag. Er wich, wenn er wollte, willkürlich von der Wahlder Capitel ab, die er in andern Fällen auch wohl im voraus be-stimmte. Z Einzelnen bischöflichen Kirchen, wie z. B. der Halberstüdter

9 Vita Oockedarcki postsr. s. 3: Ouock (die Regel) st Otto pins rex. . suspius cksorsvit in uiiguidus loeis i-scliutegraro, ssck plurnii int'oi'tunioodstants . . von potuit smotieors. lieber die bairischen Klöster im 10. Jahrh.und ihre Herstellung s. Hirsch Heinrich I, 93 ss. In St. Emmeram war nichtbloß, wie Waitz (Berf.-Gesch. VII, -213 A. I) meint, Bischof Jsengrim Abt,sondern es war bis ans Namwold 975 überhaupt mit dem Bisthumc ver-bunden.

2) Vgl. Waitz Verf.-Gesch. VI, 55, VII, 279. Diese Form wird öfter aus-drücklich erwähnt, z B. bei Adam von Bremen (II e. 1): ^.ckalcia^us t'srulampustarslsin susospit a inaAno Ottons, bei Arnold Ms 8. Ommeramino IIs. 3): impsriulis suin sssninsns potsntiu per psckmrn prrstoralsin douorsmsi cksckit pontilionlsrn.

Von dem Kaiser Nicephorus Phokas, der auch Kirchengut zu Staats-zwecken einzog und eine Art von Spolienrecht ausübte, meldet Cedrcnus(Hiotormr. Oowpsnck. II, 368): rö ck( x«l

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Tron ^ ^ Aehnliche Klagen erhebt Atto von

Vercelli (Os zirsssuris soslssiast. I. III, Opp. sck. Lurontius ». 347 sgg.).