Druckschrift 
Geschichte der Pfarreien des Dekanates Brühl
Entstehung
Seite
612
Einzelbild herunterladen
 

612

Anhang.

damit dem Halfmann durch der Nachbaren Viehe und sonsten Niemandt schaden geschehenmöge, auch sich dessen Keiner zn beklagen habe. Weißthumb Art. 5.

4. Item erkennen von Alters Herkommen zu sein, daß keine LehngUter durch Manoder Fraw verkauft sollen werden, der Kauf sei denn erstlich durch Schultheiß und Ge-schworne, dein zum geringsten zwei sein sollen, usf dem Hoff gemacht, und nirgends anderszu machen vergönnet werden solle.

Und solle solcher Kauf und Verkauf der Erw. Lehnfrawen erstlich angesagt werdenumb solche guetere zu bcschudden und an sich zu behalten, dahe es Jhro also beliebig were.Weißthum Art. 6.

Und würde ein Fremder solche Lchngüter kaufe und dan die wolErw. Fraw vonLehn darüber nicht ersucht wäre worden, so hat die ehebesagte Lehnfrau die Macht, demKausfer seine Kaufpfennige wieder zu osferiren und zu erlegen, hiegegen die Lehngütere zusich zu nehmen und dieselben zu behalten und solle der Kausfer solche Pfennige zu empfangensich nicht widdrigen, sondern von dem Kansfe ohne einige ein- und widderede abstehen.

Würde auch jemand von den nächsten Blutsverwandten solche vcrkauffe oder versetzteLchngüter bcschüdden oder doch an sich gelden, so solle demselben ohne einige crsuchung derLehnfrawen sonsten keinem frembden von dem Schultheiß und Geschworen vcrgunnet werden.

Wäre cs aber fache, daß die Wohlehrw. Fraw von Lehen oder der nächsten Bluts-vcrwanten solche Lehngütern nit beschllddcn oder an sich gelten wollen, solcherfalß erkennenwir alten Herkommens zu sein, daß ein frembder solche gueder an sich zu gelden und die-selbe zu behalten moege und Macht habe, Bchaltnuß doch der Lehenfrawen, Landtherrnund jeder Mann seines rechtens. Weißthumb Art. 7. 8. 9.

5. Fünftens erkennen wir sämptliche Geschworen, daß keine Lehcngüter in zwei, dreioder mehrthcile vertheilt, oder versplissen werden sollen ohne Wissen und Willen der Lehcn-frawen, Und so einige Lehngütere also versplissen wären worden, daß dieselben schuldigsein, unter sich einen Lehnman, Geschworen und Bezahler anzuordnen, damit die Ehrw.fraw vom Lehen und des gemeine Convent ihrer Gerechtigkeit des Lehnmans an dem Lehenund an den jährlichen Grundzinsen nit beraubt, auch nichts daran verleußlich gefundenwerden moege. Weißthumb Art. 10. u. 11.

6. Item wir erkennen zum Sechsten darfern einige Lehngütere durch Absterben desLchnträgers erledigt, daß dieselben von den ehrw. frawen vom Lehen und dem Conventbinnen Jahr und Tag, nemblich sechs Wochen und drei Tage für ein Jahr zu rechnen,bei Verlcuß derselben gesonnen, aufs Neue empfangen, und durch die Lehenträgere selbstenund durch keine frembve Person verstahcn und vergangen solle werden, Eß wäre dan daßdie empfangende Handt dazu nit bequem wäre, so mag dieselbe auf gcsinnen und auß er-laubniß des Schultheißen und der Geschworen, jedoch auf seine Belohnung durch einen ausden Nachbaren zu Alsteden und durch keinen anderen frembden das Lehn vergann und ver-staen lassen, wie von Alters bräuchlich. Gerichtliche Erklärung äs anno 1581 äorninioaziost Llartini. Item Weißthumb Art. 12.

7. Weiters erkennen wir, daß keine Briefe, nemblich Verzicg, Kauf, Verkauf, Ausgangoder sonsten andere Briese, versiegelt sollen werden, dieselben seien dan erstlich durch unsScholtheiß, Geschworen und der ehrw. Lehnfrawen zur Zeit verlesen und eine gleichlautendeCopei hinder dem Brief gelegt worden. Weißthumb Art. 13. 14.

8. Letzlich erklären wir Scholtheiß und sämptliche Geschworen, daß wannehr die Ge-rechtigkeit, privilsZia und freiheit des Hosfs zum Pesch geweiset, verlesen und das Gedinggehalten, die wohlehrw. fraw von Lehn von stundt an schuldig sei, uns Scholtheiß undGeschworen zu geben und auf dem Pcscherhoff zu lieberen eiu Malder Roggen, ein MalderHabere oder die rechte Werth darfür, wie es durch uns gesetzt und bezahlt wird, dabenebeneine guetc Schink und ein Viertel Wcinß, damit wir Schottes und sämptliche Geschworendan sollen lassen begnügen, wie von Alters bräuchlich und gewöhnlich.