Anhang.
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sechs Wochen und drei Tage wiederum!' die freiheit haben wie er zuvor gehabt und dieselbesoll ihm zugclassen werden und gebühren so oft und mannichmahl er dasselbe thun kann,sonder einigen Schaden des Grundherrn oder Halffmann daselbst.
6. Item weisen die Gemein Geschworen zwei Schaffereien, dem hochwiird. HerrnAbt ein Schafferei, und den Herrn zu St. Sevcriu ein ander. Darbeneben weisen dieGeschworen ein burhert einem jeglichen Nachbar 30 Schaff und einen Widder, also der die30 Schaff gcwintere kann derselbige mag sie auch sommern.
7. Item weisen die Gemcingcschworen daß des hochwiird. Herrn Abts Halssmann zuBadorf verpflichtet sei der ganhcn Gemeinde zu Badorf Ochsen und Bären zu halten, da-mit die Gemein nit zu klagen habe.
8. Item weisen die Geschworen vor recht daß die ganze Gemcin-Nachbare berechtigtseindt, daß dieselbigc Macht haben auf des vorgemcldeten hochwiird. Herrn Abts HoffBroichacker Leim zu graben an das Allernächste dar dieselbigen Nachbarin denselbigen Leimerlangen oder ausserkommcn mögen.
9. Item weisen die Gemein Geschworen vor Recht, daß der hochw. Herr Abt ver-pflichtet sei der Gemeinde des Dorfs Badorf rein Wasser zu liefern an der Linde dievor des hochwiird. Herrn Hoff steht und Folgen- ein Drenk in die Kaldc gelegen hinderdes hochwiird. Herrn Abts Backhaus. So cs Sach wurde daß daffclbigc Wasser nit allein derselbige Kalle verplcibcn konnte, so soll das Wasser aus der Kalde ablaufen durch desGäßchen gelegen an der Kälde in die Straß an einen Stein der gelegen ist zwischenLonichovengiiter und der Kaulgiiter und weiter laufen in eine Kaul die gelegen ist auf denWindtheim Hoffgiitcrc und an des hochw. Herrn Abts Eckcre. Was aber in dersclbigenKaul nit verpleiben kann, soll folgcns ablaufcn durch die Müllergasse bis in die Miillen-bach. So aber der hochw. Herr Abt dasselbig Wasser wie vorgcmcldet ist, den GemeinNachbarn nit licbern würde, cs wäre das zum Theil oder zumalen, daß Se. Hochwiirdendarin sträflich gefunden würden, so sollen die Gemein Nachbnren von Badorff und die Aus-wendigen daneben die Macht haben Wasser zu holen auf des hochw. Herrn Abts Güternworin dasselbigc am allernächsten gelegen sei. So es aber Sach würde daß dadurch nämlichdas Wasserholen etliche Pforlzen oder THUrcn an dem Hoff offen pleiben, also daß fvlgensdes Halfmanns Beister, wie dieselbigen auch würden sin, in einigen Nachbar-Aeckern ge-sunden würden, also daß dieselbige in den Aeckern Schaden thätcn; dersclbigen Schadenfall der Halfmann allein leiden und bezahlen.
10. Item weisen die Gemein Geschworen einen Weg vor Rechte der osser den Zeyll-ackcr geht durch des hochw. Herrn Abts Bendc über dem Damm gelegen gegen Panta-leonis Pforlzen zu Eckdorf.
Item noch einen Weg gelegen über den Müllenackcr der in den Wcingart geht weisetman vor recht.
Item noch einen Weg der über denselben Müllenackcr geht under den Wcingart weisetman vor Recht.
Item einen Patt der von der Monengassc geht rechts nahm Schnorenberg weiset manvor recht.
Item der ander Patt der aus derselben Monengasse kompt und geht zu Buschwertsweisen die Geschworen vor onrecht.
Item weisen die Gemein Geschworen einen Weg bei Joan Lockartshosfstntt welcher bisan Weingarten gaht.
Item noch weisen dieselbigen Geschworen einen Weg vor recht der in den Weingartengeht, bei des hochw. Herrn Abts Kelterhaus.
11. Item weisen die Gemein Geschworen sonst alle anderen Wege und Steige, die aufdes hochw. Herrn Abts Güter gegangen werden: es sei in Weingart, in Benden, in Aecker alzu-samen für unwerdt. So aber Jemand gefunden würde der dieselbige ungerechte Weg gehn
Pfarreien iVI. Brichl>. zg