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Sürdt.
am Ende des vorigen Jahrhunderts fielen, stieg die Bevölkerung auf550 und bis zur preußischen Besitzergreifung auf 1000 Seelen.
Sürdt gehörte von Alters der kölnischen Kirche. Erzbischof Anno II.schenkte im Jahre 1067 die Herrlichkeit mit Zustimmung des PapstesNicolaus II. an das von ihm neugegründete St. Georgsstift zu Köln st.
Die in den Hof zu Sürdt eiugehörigen Schwestern Mechtild undMargart sind im Jahre 1155 mit Einstimmung aller Betheiligten ausdiesem Hofesverband getreten und machten sich und ihre Nachkommen zumAltar in der Stiftskirche des h. Georg zu Köln hörig und zinsig st.
Außer dem St. Georgsstift hatte die 11ll3 gegründete und alsbaldmächtig aufblühende Abtei Altenberg großen Grundbesitz durch die Muni-ficenz des Erzbischofs erhalten. Schon Cäsarius von Heisterbach erwähntsteinen Hof des Altenberger Klosters in Sürdt: „OlraiiAia cloiuws Lsr-Asusis, cguao Loroucla clicütur, moclloo a oivitato OolowieuÄ cllstarwl'Auch der Deutschorden war bereits im 13. Jahrhundert daselbst begütert.Gemäß Urkunde Erzbischofs Konrad von Hochsteden vom Jahre 1243schwebte damals eine Streitfrage zwischen dem Deutschen Haus zu Kölnund Ritter Adolph von Bongart über Güter, die zu Sürdt gelegenwaren und von Gerard, weiland Vogt zu Sürdt, seiner Gemahlin Gudaund seinem Sohne Heinrich herstammten. Im Jahre 1243 einigten sichdie streitenden Parteien dahin, daß Ritter Adolph und seine GemahlinClementia in ihrem und ihrer Kinder Namen auf alle sowohl in Sürdtals in Weiß und anderwärts gelegenen Güter des genannten Gerard,seiner Gemahlin und seines Sohnes, die diese vom St. Georgsstift zuKöln zu Lehen hatten, gänzlich Verzicht leisteten. Sie erhielten dagegenvom Deutschen Hause 20 Mark köln. Geld und eine bei Sürdt gelegeneRheinmühle. Der Ritter aber und seine Gemahlin überließen den Deutsch-ordensherren eine dort gelegene Hube, die sie vom Propst von St. Georgzu Lehen hatten und deren Lehnrührigkeit vom Georgsstift der Ordenabzulöscn übernahm. So lange dieses nicht geschehen, müssen die Ordens-brüder von der genannten Hube alljährlich auf St. Martin dem RitterAdolph und seiner Gemahlin oder ihren Erben vier Schillinge kölnischGeld zahlen. Sobald die Sache aber erledigt ist, haben die Brüderein für alle Mal fünf Mark zu geben, und ihre Verpflichtung zur Zah-lung der jährlichen vier Schillinge sowie jede andere Verpflichtung irgendeiner Art hört dann gänzlich auf. Wenn die Berechtigung auf die Hubeauf die Erben des Ritters Adolph übergeht, so sind die Brüder vonder Last, die man gewöhnlich Kurmede nennt, gänzlich freist.
0 Lac., Urk., I 209. — st idiä. Urk. I 883. — st Binterim u. Mooren, Alte u.neue Erzd., I 138. — st Hermes, Commenden des Deutschen Ordens, 57.