Berrenrath.
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zu erweitern und sodann noch in weiterer Verfolgung des so löblichenZweckes durch Gemeinderathsbeschluß das erfreuliche Ergebniß sestzustellen,daß die ihr zugehörigen, daselbst gelegenen Grundstücke im Betrage von67 Morgen 141 Ruthen 97 Fuß zum Unterpfand gestellt, und daraufeine jährliche Rente von 300 Reichsthaler für die Dotation der Pfarr-stelle gesichert werden, resp. die Gemeinde dafür verbindlich bleiben sollte.Diesem Beschlüsse ist sodann auch die königliche Regierung zustimmendbeigetreten, und hat denselben unter dem 22. August 1848 genehmigt.Es blieb sonach noch übrig, daß diese Dotation in gesetzlicher Form ge-sichert werde. Auch diese Sicherstellung erfolgte sowohl durch notarielleUrkunde vom 21. Juli 1849, als durch Hypotheken-Jnscription vom23. Juli desselben Jahres.
Nachdem auf den Grund dieser so getroffenen Vorkehrungen undMaßregeln die Gemeinde ihre bereits früher an Uns gestellten Anträgeerneuert rücksichtlich vervollständigt, und zugleich dadurch Uns in denStand gesetzt hat, gehörig zu prüfen und zu beurtheilen, ob der erbetenenErhebung in kirchlicher Beziehung noch etwas entgegenstehe, oder siesofort zu bewilligen sei; und nachdem Wir danach erwogen:
1. daß die Erhebung einerseits in der zahlreichen Bevölkerung undder weiten Entfernung der Gemeinde Berrenrath von ihrer Pfarrkirche,und anderntheils in dem Umstande als begründet zu betrachten ist, daßdie Pfarrkirche ihres beschränkten Raumes wegen ohnehin die Eingepfarrtendermalen nicht alle mehr fassen kann;
2. daß die Kapelle durch die vorgenommene Erweiterung einender Seelenzahl der Gemeinde Berrenrath entsprechenden Raum darbietet,der Erweiterungsbau selbst aber auch so getroffen ist, daß bei eintreten-dem Bedürfnisse jederzeit eine fernere Vergrößerung sich füglich an-bringen läßt;
3. daß die Pfarrstelle nebst dem vorhandenen Haus und Gartendurch die erwähnte jährliche Rente von 300 Reichsthalern zur Zeit hin-reichend dotirt, auch diese Rente sowohl durch die Verpfändung des be-sagten Gemeinde-Eigenthums, als durch die von Seite der Gemeindeüberdies übernommenen Verpflichtung gehörig gesichert ist;
4. daß der Gemeinde Berrenrath keine Verpflichtung gegen diePfarrkirche zu Gleuel mehr obliegt, nachdem die von dem Küster daselbstverlangte Entschädigung von 20 Reichsthaler geleistet worden ist, undder dortige Pfarrer und Kirchenvorstand keine Entschädigung beanspruchthaben; und endlich
5. daß Seine Majestät der König mittels Cabinets-Ordre vom14. November 1849 die Trennung der Gemeinde Berrenrath von der