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Bachem.
zur französischen Occupation der hiesigen Lande eine zum HerzogthumJülich gehörige Unterherrschaft *), mit Ausnahme der Burg Hemmerichund ihrer nächsten Umgebung, die zum Kurstaat Köln gehörten. Besitzerder Herrlichkeit waren in älterer Zeit die von Bachem, dann die vonPalant und zuletzt die von Geldern zu Arcen.
Die Geschichte von Bachem knüpft sich an die dort seit Altersbestehenden Burgen Antonius-Bachum am obersten Ende des Dorfes,Hemmerich am untersten Ende, und Bitz in der Mitte desselben.
Im Besitze derselben finden wir im frühen Mittelalter die adeligeFamilie derer von Bachem. Diese gehörten im zwölften Jahrhundert zuden mächtigsten und streitbarsten Rittern des Bisthums Köln. Vonihnen sagt Cäsarius von Heisterbach ^), daß sie durch ihre große Anzahl,wie durch Reichthum und Rechtlichkeit hervorragten; zugleich aber auchvon einer tödtlichen, selbst nicht durch den Einfluß des Erzbischofs zubeschwichtigenden Feindschaft gegen die Herrn von Gürzenich (bei Düren)erfüllt waren und deshalb beständig mit diesen in heftigen Fehden lagen.
Aus dieser Familie begegnen uns, abgesehen von den aus ihr her-vorgegangenen Kämmerern, von denen unten insbesondere die Rede seinwird, in Urkunden 1178 Arnold und Daniel von Bachem, die unter denEdelmannen (iiobilss viri) ausgezählt werden^). In einem Diplom deskölnischen Erzbischofs Philipp vom Jahre 1183 wird Theoderich von Bachemals Zeuge genannt^). — 1212 verkauft Winrich von Bachem eine ihmaus der Erbschaft des Kämmerers zugefallene Rente aus dem Patronatevon Homberg an das St. Gereonsstift zu Köln. Als Bürgen erscheinenHermann und Daniel von Bachem, sowie Gottfried der Kämmerer, seineBrüder 5). Daniel und Gottfried sind 1226 genannt in einer UrkundeHeinrich's I., Erwählten von Köln^), ebenso 1229^). — 1256 warAntonius von Bachem mit Gottfried dem Kämmerer Zeuge, als Erz-bischof Conrad den Ankauf des Gutes Hermülheim von Seiten des Deutsch-ordenshauses zu Köln beurkundet 8). — 1263 werden Daniel und Winrich,die Gebrüder von Bacheim, als „unseres Herrn und Gestifts Getreue"
fl Die jülich'schen Untcrhcrrcn hatten die Criminnl- und Civilgerichtsbarkeit über ihreUntcrthanm. Sie bezahlten den Herzogen von Jülich keine gewöhnlichen Landessteuern,wie die Acmtcr, sondern nur einen freiwilligen Beitrag. Ihre Unterthanen leisteten ihnenund nicht dem Herzoge den Huldigungseid, und waren der Militair-Aushcbung des Landesselbst bei einem Reichskriegc nicht nnterworfen. Sie besaßen die hohe und niedere Jagd,den Rott- und Bcrgzehnten, das Patronatrecht, die Accisen, Judcngeleite und Wegegelderin ihren Gebieten, <4. T. Cvrrens über den Unterschied der kurkölnischen und jülichflchcnLandrcchtc. Tit. 27, tz 50.
2) dassarii Heistsrü. DialvA'us Nirneut. äist. IV, cnp. 88. — fl Ennen, Gcsch. derStadt Köln, I 447. — fl Lac., Urk, I 483. — fl Lac., II 44. — fl Lac., IV 651.