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Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476 bis 1550
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44. Declaration der Ordnung der Artisten 1545.

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ftirbringen, doch die von der Yniuersitet vff geschicklichait vndtaugenlichait solcher personeu vnd Ire geschöpffte besoldungenein getrewes vnd vleissigs vffseheu haben. Ynd wa hierinnenainicher fäl oder inangel sein wolt, alsdann ist vnser will, mei-nung vnd beuelch , das die von der Vniuersitet solichs an vnsgelangen lassen. So gedencken wir hierinnen gnedigen geptir-lichen vnd dermassen beschaid zugeben, welcher verhoffenlichzu erhaltimg nutzen vnd vffgang, lob vnd preyß gemainer Yni-uersitet vnd Facultet fürderlich sein wtirdt.

Zum F ü n f f t e n , Souil den costen der exercitia dis-putandi vnd declamandi etc. berürt, lassen wir es bey deshalblautterm gestelten Articul bleiben, doch mit dem Zusatz, WaFacultas Artium irem Fisco soliche exercitia nit vnderhaltenmöchten, Vnd sie von der Facultet deshalb von gemainer Vni-uersitet irem Fisco hilff vnd Zubuß haben wolten, das alsdanndie von der Facultet von irer Verwaltung innemens vnd vßgebenswegen, gemainer Vniuersitet vffrichtige rechnung thon, Vnd wannin fisco Facultatis nichts mehr vorhanden, alsdann die Vniuersitet irem Fisco soliche löbliche vnd seer nützliche exercitia nachaller notdurfit erhalten sollen.

Zum Sechsten wollen wir den Articul von wegen dispen-sierens mit den promouendis etc. dermassen limitiert vndingezogen haben, das solche dispensation mit Vorwissen der Vni-uersitet Cantzlers bescheen.

Zum Sibenden, Souil das ußreisen der Artisten Fa-cultet Professorn usw. belangt, lassen wir es beweglichen vr-saehen bey gegebner ordination beruhen. Doch so ist darnebenvnser will mainung vnd beuelch, das Rector vnd Regenten vffsolch der Professorn ußraisen ain vleissigs vffseheu haben, Vndwa sie dasselbig auß vnfleiß, farlässigkait oder sonst vilfältig vndsonderlich zu nachtail vnd versamnnus der Schul zutragen wurde,alsdann sie Rector vnd Regenten solchs an Vns gelangen lassensollen. So wollen wir nach gestalt des Vnfleiß oder anderersaumnuß ernstlichs insehen thon lassen,

Zum Achten Wiewol es gleichmessig, auch allerhandtbewegenden vrsachen billich were, das allen Professoribus Artiuman iren Besoldungen nach Angebür derselbigen auch wein vndkörn vnd vffwechsel usw. gegeben würde, So wollen wir