40. Artikel vom 11. April 1537.
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40.
Artickel der Vniuersitet fürlialten, dern furter gelebtwerden soll. 11. April 1537.
Anfangs das von wegen meines gnedigen Fürsten vnd Herrnzwen Comniissarii oder Superattendentes nämlich JohannBrencius vnd Joachimus Camerarius erkiesst vnd ver-ordnet seyn, wölche zwen von sein F. Gnaden wegen darob vnddaran sein sollen, damit die aufgerieht vnd bestätigtOrdnung in allweg getrewlich gehalten vnd dero gelept werde.Die sollen auch gewalt haben, wa die Vniuersitet in irem ratoder besonder Faeulteten an gemelter Ordnung in den lectio-nibus vnd exercitien sömig vnd farlässig sein wurden, gepürlichund notwendig einsehns zetliun. Wann sy aber durch ir vilfel-tig manen vnd adhortation gemelte geprechen oder vnordnungnit abstellen oder dern mangel nit erstatten möchfeu, sollen syauch schuldig sein dasselbig verner an mein Gn. Fürsten vndHerrn gelangen zelassen vnd seiner F. Gn. beuelch daruf zeer-warten.
Sy sollen auch ain vffmerken haben vnd sonderlich Joachi-mus, damit studia artium vnd bonarum liter arum sampt dempedagogio angericht vnd verordnet werden. Solliche Commis-sarij mechten dann auch vmb den dritten theologum dergleichenvmb ander professores die cristlich vnd euangeliseher religiongenaigt vermög der ordination an denen yeder zeit mangel seinwurd, sich vmbsehen vnd solliche für ander fürdern, welchs sunstlangksam, wies bisanher wol vermerckt, von statt gen will. Die-weil nun sy gemelter Sachen halben nach gelegenhait yeder zeitvnd hendel mit dem rath der vniuersitet von me ins Gn. F.vnd Hern wegen zehandeln haben müssen, so sollen sy ingedachten Sachen im rath gelassen gehörn, auch ir maynung vndgut ansehen vernommen, sampt inen geratschlagt vnd tugentlichgefurdert werden.
2. Verner so ist seiner F. Gnaden ernstlich beuelch das die0 r d n u n g vermög irs inhalts nunfüro hin in allen puncten vndArtickeln gehalten werden, vnd dann die hieuor gegebenen be-