196 39. Ulrichs zweite Ordnung v. 3. Nov. 1536.
tor ime inuerthalb ains monats antwirt zuwissen tliun. Derglei-chen auch were der Vniuersitet gelegenheit nit einen lenger zu-behalten , das alsdann auch die Vniuersitet durch den Rectoreinem söllichen seinen dienst ahkound, ain halbes Jar vor endungseiner bestallung zeit, der dann auch ein Monat trist zu vernermanbringen ob inre das vonnöten vnd gelegen sein würde, habensolle, das also die Lection alltzeit bestelt vnd vnuersompt bleiben.
Zum Sibenzehenden betreffend den fiscum der Vniuersi-tet vnd die verordneten oder deputaten ynnemens vnd vßgebens,auch den Sin di cum zuhalten bey loüffig nach löblicher ersten 1vnd auch dis nötigen stücks gants nützlicher Ordnung, Nemlichdas hinfurter von der Vniuersitet vier personen erwölt werden,ein Theologus, zwen Juristen, ein Medicus oder aber ein Artist,die selbigen vier sollen zuuor sweren, in dem so sie erwölet seingetrewlich zehandlen, vnd daruff eintzunemen vnd vßgeben dervorgemelten Vniuersitet zeins vnd gülten, vnd die selben zinsvnd gülten söllengelegt werden in ein behaltnus, dartzu vierschlüßel syen, vnd ir yeglicher den einen haben, Vnd söllichevorgemelte zins vnd gülten einzusameln, solle ein Sindicus vonder Vniuersitet bestelt vnd versoldet werden, die den obgemeltenpersonen zu vberantwirten vnd darin auch die maß vnd dervleis werden gehalten, das der selb Sindicus oder die vier depu-taten, sölher zins gülten vnd einkomens keinest ainsmals vberzweintzig güldin zu irer behaltnus inhaben, auch nichts in irenoder andern, dann der Vniuersitet nutzen wenden, alles getrewlichvnd vngeuerde.
Es sollen auch die genanten vier erwölten Personen wie ob-stet zu yedertzeit wein vnd körn heißen verkouffen, vnd wie siedas oder anders beuelhend oder bestellen, dem solle der Sindicusleben vnd naclikommen, das gelt einbringen vnd zu iren Händenantwirten , vnd inen, so dick sie das begern, Rechnung tliun.Deßglichen sollen die Meier vnd ander Amptleut vff dem landvor den vier deputaten in beisein des Sindici Rechnung thun,darumb vnd vmb alles ir innemen vnd vßgeben sollen die selbenvier Personen in beywesen eines von vnser oder vnsrer erbenwegen darzu verordnet, vud auch des Cantzlers, so der vorhanden,
1 Siehe S. 87.