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Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476 bis 1550
Entstehung
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194
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194 39. Ulrichs zweite Ordnung v. 3. Nov. 1536.

das dise Superattendenten syen zwen Theologi, ain Jurisconsultusvnd ain Medicus, vnd alle inutation oder halbe Jar vnder denenordenlich an des ainen statt in einer yeden facultet ain anderantrete, Allso das von ainera vff den andern söllichs aniht vallevnd vmbgehe, vnd von ersten ein Theologus, Yolgends ein Jurist,vnd dann auch ein Medicns, wie gemeldt geendert. Dise Super-attendentes sollen alle sacli der Hawßhaltung, Kucliin vnd Kellersin vleissigem getrewem beleihe haben, das souil möglich herinnendie Schüler on beschwerd vnd Clag syen. Die sollen auch vfswenigst viermal im Jar die ordenliche Disputation vnd exercitiain guten Künsten vnd studio artium visitirn vnd besuchen, ge-trewliche vnd vleissige einsehung thun, darmit dieselben gleich-messig den Statuten wol vnd nützlich gehalten vnd geübt wer-den, auch sonst, so offt sie not vnd gut duncket, das Contuber-nium oder Bursen visitiern vnd haimsuchen vnd allsdann für-nemlich aber in Yisitieruug der leer vnd disputation zu sichziehen, einen inen füglich vnd tuglichen Professorem vnd Leererder guten Künsten vnd sprachen vnd in der leer lürfallendenmengein mit Kate desselben einsehen thun vnd diser Supperat-tendenten wale in vollem der Vniuersitet rate gescheen. Ge-dachte Superattendenten sollen auch darob sein, das die Magistriin dem Contubernio oder bursen vnd Pedagogio zuliörn vnd Com-plirn, ain yeder sein profession oder facultet, daruft' er beschulenvnd sich gegeben angehalten , damit onuersombt dises stiicks inallen faculteten zu yederzeit iunge schießling vtfgetzogen vnd derYniuersitet nit allein disesmals, sonder auch hinfurt alweg ge-liolffen, vnd die abgeenden ersetzt werden mögen.

Zum Äilfften, das zu allen ordenlichen orati on vndzutzeiten der anzögung eines gewölten Rectoris, auch Promotionder Doctorum vnd Magistern, durch gebott des Rectoris die schulergegenwertig zusein eruordert, mit angehengter zimlicher geltstraue,von den sinnigen vnd abwesenden strengklich einzubringen. Essollen auch daun vnd zutzeiten aines allerersten vnd new ange-nomeu Doctoris vnd fürnemen Lesers angang der dann durchöffentlich anschlahen, wie der gebruch, angezögt, die andernDoctores vnd leser auch die schuler gegenwertig sein, auch ineiner Profession oder facultet in den disputationibus dergleichenanfang newer Biecher vff geschehne derhalben antzögung sie der